{"status":"available","doknr":"OLD264764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0423.21D.A571.07BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"21d A 571/07.BDG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren, gerichtet auf die \nWeiterbewilliigung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten, \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, Y, beigeordnet.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 3 BDG \ni.V.m. § 166 VwGO und § 114 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Antragsteller kann nach \nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem \nhinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, weil die Entscheidung \nin der Hauptsache, wie die nachfolgenden Ausführungen in der Sache zeigen, von \nder Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. \n\n3\n\nZu der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „hinreichende Aussicht auf Erfolg\" \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist indes unbegründet, weil für den von dem Antragsteller \ngeltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages \naußerhalb der vom Senat im Urteil vom 25. Januar 2006 getroffenen Entscheidung \nkeine Rechtsgrundlage besteht. \n\n5\n\nDer disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag ist dafür vorgesehen, dass im \nÜbergang nach Ausscheiden aus dem (Ruhestands-)Beamtenverhältnis keine \nunzuträglichen Härten eintreten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BDG erhält der aus \ndem Beamtenverhältnis entfernte Beamte für die Zeit von sechs Monaten einen \nUnterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BDG \nkann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags in der Entscheidung über sechs Monate \nhinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu \nvermeiden. Im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte \ngemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BDG bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer \nNachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen \nUnterhaltsbeitrag in Höhe von 70 % des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BDG gilt § 10 \nAbs. 3 Satz 2 bis 4 BDG entsprechend. \n\n6\n\nDas Bundesdisziplinargesetz enthält anders als die Bundesdisziplinarordnung in \n§ 110 keine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeit einer Weiterbewilligung des \nUnterhaltsbeitrages, die außerhalb der ursprünglichen Entscheidung ergehen konnte. \n§ 110 Abs. 2 Satz 2 BDO sah nämlich für den Fall der wesentlichen \nVerschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten die Möglichkeit \nder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages vor. \n\n7\n\nMit der Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nach dem \nBundesdisziplinargesetz hat sich Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich \nnicht befasst. Es hat aber betont, dass mit der gesetzlichen Neuregelung an Sinn \nund Zweck der bislang in § 77 Abs. 1 BDO vorgesehenen Bewilligung eines \nUnterhaltsbeitrages uneingeschränkt festgehalten werden solle,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 -, ZBR 2002, \n436,\n\n9\n\nund § 10 Abs. 3 BDG als Härteregelung so auszulegen sei, dass dem früheren \nBeamten nicht aufgrund eines Versagens öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften die \nGrundlage einer menschenwürdigen Existenz genommen werde. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 15.06 -, IÖD 2006, 197.\n\n11\n\nOb das Bundesdisziplinargesetz von der vorgesehenen Verfahrensvereinfachung \nAusnahmen zulässt, insbesondere einer erweiternden Auslegung zugänglich ist, hat \ndas Bundesverwaltungsgericht hingegen ausdrücklich offen gelassen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2002, a.a.O.\n\n13\n\nIm Übrigen richtet sich, wenn die Erstbewilligung des Unterhaltsbeitrags auf § 77 \nBDO beruhte, die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Inkrafttreten des \nBundesdisziplinargesetzes materiellrechtlich ebenfalls nach den Vorschriften der \nBundesdisziplinarordnung. Denn gemäß § 85 Abs. 3 BDG sind förmliche \nDisziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet \nworden sind, nach bisherigem Recht fortzuführen. Das Neubewilligungsverfahren \nnach § 110 Abs. 2 BDO stellt zwar ein neues, besonderes Verfahren dar, das mit \nAntragstellung nachträglich entsteht. Es ist jedoch als ein Annexverfahren zu dem \nförmlichen Disziplinarverfahren anzusehen, womit das Verfahren auf Neubewilligung \neines Unterhaltsbeitrages unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG \nfällt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 -, ZBR 2002, 436, \n15. November 2004 - 1 DB 6.04 -, JURIS, 1. Februar 2006 - 1 DB 1.05 -, IÖD 2006, \n118 und 27. September 2006 - 1 DB 7.06 -, JURIS.\n\n15\n\nEin solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.\n\n16\n\nDie Literatur ergibt zu der Frage der Weiterbewilligung nach Maßgabe des \nBundesdisziplinargesetzes bislang ein uneinheitliches Bild. Teilweise wird darauf \nhingewiesen, dass das Bundesdisziplinargesetz zwar keine Regelung über die \nMöglichkeit einer nachträglichen Bewilligung des Unterhaltsbeitrages vorsehe. Bei \neiner verfassungskonformen Auslegung müsse die Gesetzesformulierung nicht \nabschließend verstanden werden, zumal die Gesetzesbegründung davon ausgehe, \ndass am bisherigen Zweck der Übergangsregelung, dem Verurteilten den Übergang \nin einen zweiten Beruf zu erleichtern oder ihm bei Erwerbsunfähigkeit vor \nwirtschaftlicher Not zu schützen, festgehalten werden solle. \n\n17\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDG, Kommentar, 3. Auflage 2003, § 10 Rn. 9. \n\n18\n\nAndererseits wird mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 3 BDG \nsowie die Entstehungsgeschichte ein derartiger Anspruch verneint. \n\n19\n\nVgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Lose-Blatt Kommentar, \nStand: Januar 2007, § 10 Rn. 18 m.w.N.\n\n20\n\nAuch der erkennende Disziplinarsenat legt § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG in dieser \nWeise aus. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages kann daher allein in der \nEntscheidung ergehen, aufgrund der der Beamte aus dem Beamtenverhältnis \nentfernt oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist. \n\n21\n\nIn dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des \nBundesdisziplinarrechts vom 16. November 2000 kommt die Absicht des \nGesetzgebers, die Regelung zum Unterhaltsbeitrag einer grundlegenden \nNeugestaltung zu unterziehen, deutlich zum Ausdruck (vgl. BT-Drucks. 14/4659, \nS. 37). Die Gewährung oder Bewilligung des Unterhaltsbeitrages oder seine \nVersagung nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung sollte nunmehr endgültig \nsein. Ein Verfahren zur Entziehung und Neubewilligung entsprechend § 110 BDO \nwar deshalb nicht mehr vorgesehen. Ausweislich der Stellungnahme des \nBundesrates gab es keine Einwände gegen die grundlegende Neugestaltung der \nRegelung zum Unterhaltsbeitrag (vgl. BT-Drucks. 14/4659, S. 59 ff.). Die Absicht des \nGesetzgebers hat in dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BDG auch ihren \nhinreichenden Ausdruck erfahren.\n\n22\n\nDie neue Rechtslage kann deshalb dazu führen, dass der frühere Beamte auf \nden Bezug von Sozialhilfe zu verweisen ist, obgleich sich nach Ergehen der \nEntscheidung und nach Ablauf des Zeitraums, in dem der Unterhaltsbeitrag gewährt \nworden ist, eine weitere oder erstmalig auftretende Bedürftigkeit des ehemaligen \nBeamten herausstellt. Insoweit wahren §§ 10 und 12 BDG die Kontinuität mit der \nVorgängerregelung des § 110 BDO nicht. \n\n23\n\nEine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG kommt nicht in \nBetracht. Die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 110 BDO ist unter \nGeltung des Bundesdisziplinargesetz nicht möglich. Der Unterhaltsbeitrag soll zwar \nAusdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des \nDienstherrn sein \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2006 - 1 D 18.05 -, JURIS; VGH Mannheim, \nUrteil vom 7. Juli 2003 - DL 17 S 2/03 -, JURIS,\n\n25\n\nund als besonderer, auf dem früheren Beamtenverhältnis beruhender Anspruch \ndes Disziplinarrechts den ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetzenden Ansprüchen \ndes Arbeits- und Sozialrechts vorgehen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1977 - I D 55.76 -, BVerwGE 53, 237, \n238.\n\n27\n\nDie Bewilligung des Unterhaltsbeitrages ist indes nur innerhalb des vom \nBundesdisziplinargesetz vorgegebenen Rahmens möglich. Allein insoweit besteht \nVorrang gegenüber Ansprüchen des Arbeits- und Sozialrechts. \n\n28\n\nDer Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf \nDienstbezüge und Ruhegehalt, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer \nAnspruch des Disziplinarrechts. Er kann weder mit dem Ruhegehalt noch mit der \nRente aus der gesetzlichen Sozialversicherung verglichen werden. Er ist nicht \nAusdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten \nBedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der \nFürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus. Die \nZweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages besteht in der bloßen Unterstützung zur \nVerhinderung einer Notlage des früheren Beamten, deren Höhe sich ausschließlich \nnach dessen Bedürftigkeit richtet.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1988 - 1 DB 16.88 -, NVwZ 1988, 263; \nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1996 - 1 DB 25.95 -, \nDokBer B 1996, 261.\n\n30\n\nDie das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht \njedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten \nGrundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf \neinfachem Gesetzesrecht. Die Milderung der Folgen einer Dienstentfernung durch \nGewährung eines Unterhaltsbeitrags ist verfassungsrechtlich nicht in einem \nbestimmten Maß gefordert. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den \nUnterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den \nGrenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken. Es wird sogar die \nAuffassung vertreten, Art. 33 Abs. 5 GG ließe es zu, dieses Rechtsinstitut ersatzlos \nzu streichen, da dieser Anspruch nicht von der Alimentationsverpflichtung erfasst \nwerde.\n\n31\n\nSo Weiß, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, § 77 \nBDO Rn. 12.\n\n32\n\nDem steht nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August \n2006\n\n33\n\n2 BvR 1003/05 - (DVBl. 2006, 1372) entgegen. In dieser Entscheidung ist mit \nBlick auf die gegen einen Ruhestandsbeamten verhängte Höchstmaßnahme zwar \nausgeführt, die finanziellen Folgen der Maßnahme könnten schließlich - auch über \ndie ausgesprochene sechsmonatige Unterhaltszahlung hinaus - durch die \nNeubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 110 Abs. 2 i.V.m. § 77 BDO, die \nnach der Rechtssprechung des Bundersverwaltungsgerichts weiterhin Anwendung \nfänden, gemildert werden. Diese Ausführungen beziehen sich, wie der Hinweis auf \nden bereits erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar \n2002 zeigt, auf Verfahren, in denen übergangsweise altes Recht anzuwenden ist. \nDass aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte \neine zeitlich (nahezu) unbegrenzte Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages \nerforderlich wäre, zeigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf. \nDazu besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil der Gesetzgeber die \nDisziplinargerichte verpflichtet hat, im Zeitpunkt der Entscheidung über die \nHöchstmaßnahme und den Unterhaltsbeitrag den gesetzlichen Bewilligungszeitraum \nvon sechs Monaten zu verlängern, soweit dies nach dem Erkenntnisstand im \nZeitpunkt der Entscheidung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es \nhandelt sich um eine Prognoseentscheidung, die nachträglich nicht durch eine \nWeiter- oder Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags korrigiert werden kann. Dies gilt \nunabhängig davon, ob die Umstände, die geeignet sind, eine unbillige Härte zu \nbegründen, im Zeitpunkt der Entscheidung übersehen worden sind oder erst \nnachträglich eingetreten sind. Nach der unbedenklichen Entscheidung \ndesGesetzgebers hat es mit der einmal getroffenen Entscheidung sein \nBewenden.\n\n34\n\nSchließlich ist vorliegend kein Fall des Versagens öffentlich-rechtlicher \nSchutzvorschriften zum Nachteil des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller erhält \ngemäß Bescheid der Gemeinde X vom 00.00.2007 Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 550,10 Euro. Dass das Existenzminimum insoweit nicht gewährleistet \nwäre, hat der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. \n\n35\n\nSoweit die Beschwerde darauf abhebt, der Antragsgegner habe ausweislich \nseines Schreibens vom 12. Januar 2007 keine Einwände gegen eine \nWeiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags, ergibt sich keine tragfähige Grundlage für \nden geltend gemachten Anspruch. Der Antragsgegner ist keine Verpflichtung \neingegangen, aufgrund deren er einen weitergehenden Unterhaltsbeitrag zu erfüllen \nhätte (vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ausgangspunkt seiner Überlegungen \nwaren allein die Ausführungen in dem Urteil des Disziplinarsenats vom 25. Januar \n2006 in dem Verfahren des Antragstellers (21d A 989/05.BDG), in dem die \nMöglichkeit der Weiterbewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erörtert \nworden ist. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-23/21d-a-571-07-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-23/21d-a-571-07-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264764","retrieved":"2026-07-09 02:32:11.901902+00:00"}}