{"status":"available","doknr":"OLD264765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0423.12A4108.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"12 A 4108/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. \n\n4\n\nNamentlich stellt es nicht die für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung \nmaßgebende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Klage sei mit ihrem \nHauptantrag unzulässig, weil über den Antrag auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Wege einer Härtefallentscheidung vom \nBundesverwaltungsamt mit dem Bescheid vom 11. März 1998 zumindest in Gestalt \ndes nachfolgenden Widerspruchsbescheides bereits bestandskräftig und damit \nunanfechtbar entschieden worden sei.\n\n5\n\nFür die Frage, ob dem Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides die \nbestandskräftig gewordene Ablehnung entgegensteht, kommt es nicht auf die \nGründe \n\n6\n\n- also auch nicht auf die richtige Würdigung der Ausgangslage als \"Härte\" - an, \naus denen heraus die Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt worden ist, \nson-dern nur auf die Identität des Regelungsgegenstandes \n\"Aufnahmebescheid\".\n\n7\n\nAuch die Rüge, die Beklagte hätte in ihrem Bescheid vom 11. März 1998 § 100 \nAbs. 1 BVFG anwenden und deshalb anstelle von § 27 Abs. 2 BVFG in der seit 1993 \ngeltenden Fassung auf § 27 Abs. 2 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültig \ngewesenen Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I \n\n8\n\nS. 1247) zurückgreifen müssen, begründet nicht die Annahme, eine \nbestandskräftige Entscheidung über den 1998 gestellten Aufnahmeantrag liege \n(insoweit) noch nicht vor. Denn die Frage, ob die Behörde bei der Prüfung des \nbehaupteten Aufnahmeanspruches die zutreffende Anspruchsnorm herangezogen \nhat, wirkt sich nur auf die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses aus, berührt aber nicht \ndie getroffene Regelung als solche, der - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - \nbegehrte Aufnahmebescheid werde versagt.\n\n9\n\nUngeachtet dessen geht diese Rüge auch materiell-rechtlich fehl. Denn § 27 \nBVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültig gewesenen Fassung ist - anders als die \nKlägerin meint - für die Erteilung eines Aufnahmebescheides hier nicht einschlägig \ngewesen. Zwar dürfte die Klägerin unter § 100 Abs. 1 BVFG fallen, weil sie \nvermutlich als während des Zweiten Weltkriegs aus der Sowjetunion in den \ndamaligen Machtbereich des Deutschen Reiches umgesiedelte, bei Kriegsende \njedoch zwangsweise wieder in die Sowjetunion zurückgebrachte (\"repatriierte\") \ndeutsche Staatsangehörige (vergl. zum Hergang etwa die Anklageschrift vom 1946 \ngegen die Mutter der Klägerin in der Untersuchungssache Nr. ) nach § 1 Abs. 2 \nNr. 2 BVFG schon im Zeitpunkt der Umsiedlung den Vertriebenenstatus erworben \nhat. \n\n10\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 6 S \n949/96 -, VGH BW-Ls 1999, Beilage 5, B 6 m. w. N.\n\n11\n\n§ 27 BVFG in der früheren Fassung durch Art. 1 Nr. 5 des \nAussiedleraufnahmegesetzes bezieht sich ohne Rücksicht auf die Vereinbarkeit der \n\"Repatriierung\" mit dem Völkerrecht aber nicht auf \"Umsiedler\" i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. \n2 BVFG, sondern nur auf \"Aussiedler\", für die die Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. \n3 BVFG geregelt sind. Unter diesen Personenkreis der Vertriebenen konnte die \nKlägerin schon deswegen von vornherein nicht fallen, weil sie die Ukraine nicht nach \nAbschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder nach \ndiesem Datum in der Zeit bis zum 1. Januar 1993 verlassen hat, sondern nach ihrem \neigenen Vortrag (vgl. S. 7 des am 24. Oktober 1998 beim Bundesverwaltungsamt \neingegangenen Aufnahmeantrages vom 14. August 1998) unzweifelhaft erst im \nJahre 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dass die Klägerin die \nUkraine im Zuge des Rückzuges der Deutschen Wehrmacht im November 1943 \nschon einmal verlassen und bis September 1945 in C. T. gewohnt hat, ist hier \nohne Belang, weil sie einerseits ihren Wohnsitz im Gebiet T1. ersichtlich nicht \nerst nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund deren \nfortdauernden Drucks aufgegeben hat und sie andererseits noch vor dem 31. März \n1952 - wenn auch nicht freiwillig - in die Sowjetunion zurückgekehrt ist.\n\n12\n\nDie deutsche Staatsangehörigkeit als solche mag hier zwar im übrigen zur \nBegründung eines Vertriebenenstatutes nach § 1 Abs. 2 BVFG ausgereicht haben; \nwie er möglicherweise auch nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nzum 1. Januar 1993 weiter Anerkennung beanspruchen kann.\n\n13\n\nVgl. zu § 7 BVFG insoweit: BVerfG, \n\n14\n\nBeschluss vom 26. Februar 2007 \n\n15\n\n- 1 BvR 474/05 -.\n\n16\n\nSie vermag aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte \nqualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen \nnoch im Rahmen des § 27 BVFG n. F. die von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als \nSpätaussiedler geforderte \"deutsche Volkszugehörigkeit\" auszufüllen. § 27 BVFG n. \nF. gewährt nur solchen Personen einen Anspruch, die nach Begründung des \nständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die sich aus § 4 BVFG i. V. \nm. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere \nals die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe, die - wie die deutsche \nStaatsangehörigkeit - einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland \nbegründen können, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen \n- den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch bekannten - Beschlüssen vom 7. \nJuli 1998 - 9 B 1202.97 -, 14. September 1999 - 5 B 57.99 -, 2. November 1999 - 5 B \n17.99 - und 17. August 2004 - 5 B 72.04 - grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. \nF., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine \nRechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines \nAufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, \"die die Aussiedlungsgebiete als \nSpätaussiedler verlassen wollen\". \n\n17\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 2 A 3071/05 -.\n\n18\n\nDie bestandskräftige Bescheidung durch die Verfügung vom 11. März 1998 i. d. \nF. des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 ist auch nicht etwa deshalb \nbedeutungslos, weil mit der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \ndurch Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2005 i. d. F. des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 ein \"Zweitbescheid\" in der Sache \nerteilt worden und der Rechtsweg damit wiedereröffnet worden wäre. Sowohl dem \nAusgangsbescheid als auch dem diesen Bescheid vollinhaltlich bestätigenden \nWiderspruchsbescheid lässt sich vielmehr zweifelsfrei und ohne weiteres erkennbar \nentnehmen, dass keine erneute Entscheidung über den behaupteten \nAufnahmeanspruch getroffen worden ist. Bereits der Tenor des Ausgangsbescheides \nund die beigegebene Begründung verdeutlichen, dass allein der Antrag auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG abgelehnt worden ist, und zwar \nmangels eines entsprechenden Anspruchs. Die im Bescheid vom 18. März 2005 \nenthaltene Wendung, der in Rede stehende Bescheid biete unter Recht- und \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur Beanstandung, drückt deshalb \nlediglich aus, dass die Beklagte keinen Grund gesehen hat, das Verfahren - sei es \nauch nur im Ermessungswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG - wiederaufzugreifen. Dass dieser Wen-dung nicht die von der Klägerin \nbehauptete Bedeutung beigemessen werden kann, ergibt sich i. ü. auch aus dem \nunmittelbar nachfolgenden Satz. In diesem heißt es nämlich, dass eine Aufhebung \noder Abänderung des Bescheides daher ausscheide.\n\n19\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag auch die der Ablehnung des Hilfsantrages zu-\ngrunde liegenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe es \nrechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt, das Aufnahmeverfahren der Klägerin \nwieder aufzugreifen, nicht in Frage zu stellen. \n\n20\n\nDer Feststellung, dass die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund i. S. d. § 51 \nAbs. 1 VwGO geltend gemacht habe, den das Bundesverwaltungsamt mit Blick auch \nauf die Fristgebundenheit des Antrags nach § 51 Abs. 3 VwVfG hätte prüfen müssen, \ntritt die Klägerin nicht entgegen. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte ein \nWiederaufgreifen im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Hierbei hat es \n\n22\n\n- ebenfalls zutreffend - sowohl die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden als auch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schriftsatz der \nBeklagten vom 2. Juni 2006 berücksichtigt. Insbesondere stellen die zuletzt \ngenannten Ermessenserwägungen eine prozessrechtlich zulässige Ergänzung der in \nden Bescheiden enthaltenen Ermessenserwägungen dar (§ 114 Satz 2 VwGO). Es \ntrifft nicht zu, dass die Beklagte in den Bescheiden keinerlei Ermessen ausgeübt hat \nund ihr deshalb eine Ergänzung im Prozess versagt ist. Den angefochtenen \nBescheiden lässt sich zunächst ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte das \nErfordernis einer Ermessensausübung erkannt hat. Denn im Widerspruchsbescheid \nhat sie ausdrücklich ausgeführt, dass das Verfahren unabhängig von § 51 Abs. 1 \nVwVfG nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG aufgegriffen werden \n\"kann\", wenn der dem Wiederaufgreifensantrag zu Grunde liegende unanfechtbare \nVerwaltungsakt rechtswidrig sei. Im Ausgangsbescheid hat sie darüber hinaus \ndargelegt, dass der in Rede stehende Bescheid unter Recht- und \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten \"keinen Anlass zur Beanstandung\" biete. \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkte können aber nicht bei gebundenen \nEntscheidungen, sondern allein bei einem - hier als solchem erkannten - \nErmessensverwaltungsakt zum Tragen kommen. \n\n23\n\nVgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 68 Rn. 182, 201. Vgl. zum \nCharakter der Zweck-mäßigkeitsprüfung auch: Klüsener, in: NVwZ 2002, 816 ff. m. \nw. N.\n\n24\n\nDie zitierten Ausführungen des Ausgangsbescheides belegen zugleich, dass die \nBeklagte ihr Ermessen auch bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgeübt hat. \nHinreichende Ermessenerwägungen enthält insoweit der Widerspruchsbescheid. \nDenn dort wird ein Wiederaufgreifen in weiteren Sinne im Kern deshalb abgelehnt, \nweil auch im Widerspruchsverfahren keine ein Wiederaufgreifen rechtfertigen Gründe \nvorgetragen oder sonst erkennbar seien. Diese (knappe) Begründung ist vor dem \nHintergrund, dass die behauptete Rechtswidrigkeit eines unanfechtbaren \nVerwaltungsakts nur Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde \ndarstellt und eine - den behaupteten Wiederaufgreifensanspruch erst begründende - \nReduzierung dieses Ermessens \"auf Null\" erst dann gegeben ist, wenn die \nAufrechterhaltung des unanfechtbaren Bescheides schlechthin unerträglich ist oder \nsich die Beru-fung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten \nSitten oder gegen Treu und Glauben darstellt, als ohne weiteres einleuchtend \nhinreichend.\n\n25\n\nDer Umstand, dass der Widerspruchsbescheid den Antrag auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens im Ergebnis als \"unzulässig\" bezeichnet, stellt mit Blick auf die \nvorstehenden Ausführungen lediglich eine terminologische Unschärfe dar, macht \naber nicht die ausreichend dokumentierte Ermessensausübung ungeschehen. \n\n26\n\nDass die ergänzten Ermessenserwägungen, soweit sie auf das für die Klägerin \neindeutig negative Ergebnis ihrer Anhörung vom 4. März 1998 als selbständig \ntragfähigen Gesichtspunkt für die Ablehnung der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Härtewege durch Bescheid vom 11. März 1998 abstellen, \nvon falschen Voraussetzungen ausgehen, wird mit den Ausführungen in der \nZulassungsbegründung zur Maßgeblichkeit der vor dem 1. März 1993 geltenden \nVorschriften nach § 100 Abs. 1 BVFG nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil - \nwie oben bereits erörtert - eine Anwendung von §§ 26, 27 BVFG i. d. F. des \nAussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 nicht in Frage kommt.\n\n27\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt, dass \neine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen \nkann. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr mit der \nZulassungsschrift in Hinblick auf § 100 Abs. 1 BVFG zugemessen wird. Namentlich \nstellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, \nob § 100 Abs. 1 BVFG sich nur auf die Vorschriften des BVFG und hier nur auf die \nsog. \"Be-treuungsvorschriften\" bezieht oder auf alle Vorschriften auch außerhalb des \nBVFG, die eine Regelung für Vertriebene treffen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass \nes im vorliegenden Rechtsstreit auf die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. \nF. auf Vertriebene i. S. d. § 1 Abs. 1 BVFG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG oder § 1 Abs. 2 \nNr. 1 BVFG ankommt. Dass der Umsiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG die \nVolks-zugehörigkeit i. S. d. § 6 BVFG für sich genommen nicht ausfüllt, liegt ebenso \nauf der Hand wie ober- und höchstrichterlich geklärt ist, dass die Regelung der §§ 26, \n27 BVFG keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides bieten, sondern eine Aufnahme durch Er-\nteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, \"die die Aussied-\nlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen\", mithin die sich aus § 4 BVFG i. V. \nm. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\n\n28\n\nSchließlich führt auch die Verfahrensrüge, das Urteil ermangele in Hinblick auf \ndie Problematik des § 100 Abs. 1 BVFG einer ausreichenden Begründung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht zur \nZulassung der Berufung. Nicht ausreichend mit Gründen versehen ist eine \nEntscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die \nEntscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über \ndie dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu \nunterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre \ninhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass dem Tenor der \nEntscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die \nvorhandene Begründung völlig unverständlich, nicht nachvollziehbar, sachlich \ninhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des \nUrteilstenors ungeeignet ist; die Rüge der Entscheidung als oberflächlich oder \nunrichtig reicht insoweit nicht aus.\n\n29\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR \n2000, 257.\n\n30\n\nAls in einer Weise unbrauchbar, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors \nungeeignet sind, stellen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im \nangefochtenen Urteil und dem von diesem in Bezug genommenen \nProzesskostenhilfebeschluss nicht dar.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-23/12-a-4108-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-23/12-a-4108-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264765","retrieved":"2026-07-09 02:32:12.038221+00:00"}}