{"status":"available","doknr":"OLD264789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0420.9A4859.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"9 A 4859/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 545,56 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen der in \n§ 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n3\n\n1. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich zunächst nicht die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht \nausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses begründen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung im Ergebnis falsch sein könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 3 a \nSatz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom \n18. Juni 2002, BGBl. I 1914, (UVPG) ermächtige die Behörde zu einer öffentlichen \nBekanntgabe der Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, \nwird durch die Antragsbegründung nicht ernsthaft in Zweifel gestellt. \n\n5\n\nDer Einwand der Klägerin, aus der Wortwahl in § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG im \nVergleich zu anderen Vorschriften folge, dass in der zitierten Regelung nur die Bekanntgabe \nder behördlichen Entscheidung an den Vorhabenträger gemeint sein könne, greift nicht durch. \nDas Verwaltungsgericht verweist wegen der Verwendung des Wortes Bekanntgabe zu Recht \nauf die amtliche Überschrift des § 41 VwVfG. Diese zeigt in Verbindung mit den einzelnen \nAbsätzen der Norm, dass der Gesetzgeber den Begriff \"Bekanntgabe\" weit versteht und \nsowohl die Bekanntgabe an einen bestimmten Betroffenen als auch die öffentliche \nBekanntgabe in der Form der öffentlichen Bekanntmachung erfassen will. Die von der \nKlägerin angeführten Vorschriften sind nicht geeignet, das Gegenteil zu belegen. Keine von \nihnen verwendet den Begriff der Bekanntgabe ohne Zusatz. Alle Regelungen bezeichnen \nvielmehr im einzelnen, an wen die Bekanntgabe zu erfolgen hat: die Eigentümer oder \nErbbauberechtigten (§ 11 Abs. 3 VermKatG NRW a. F.), die festgehaltene Person bzw. den \nWohnungsinhaber (§§ 37 Abs.1, 42 Abs. 3 PolG NRW), den Verurteilten (§ 18 Abs. 1 GnO \nNRW) oder eben die Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, § 10 Abs. 3 und 8 BImschG, § 8 \nAbs. 1 der 9. BImschV). Insofern lässt sich aus den angeführten Vorschriften nicht herleiten, \ndie Verwendung der Formulierung \"bekannt zu geben\" ohne zusätzliche Angabe des \nAdressaten schließe eine Bekanntgabe an die Öffentlichkeit aus.\n\n6\n\nZudem stützt das Verwaltungsgericht seine Auffassung maßgeblich auf die systematische \nAuslegung von § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG und verweist darauf, dass der Vorschrift bei der \nvon der Klägerin vertretenen Auslegung lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme. Zu \nRecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass § 3 a Satz 2 UVPG in seiner Gesamtheit \ndie Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Vorprüfung betreffend die UVP-\nPflichtigkeit regelt, und zwar differenziert je nach positivem oder negativem Ausgang. Im \nersten Fall lässt er das passive Abwarten eines Antrags auf Zugang zu den entsprechenden \nUmweltinformationen ausreichen, bei negativem Ausgang sieht er ein aktives Handeln der \nBehörde vor.\n\n7\n\nVgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, Kommentar, Stand \nAugust 2002, § 3 a UVPG, Rdnrn. 14ff., und Dienes in: Hoppe, UVPG, Kommentar, 2. \nAuflage 2002, § 3 a, Rdnr. 7. Ebenso Balla u.a., UPR 2006, 17,19. \n\n8\n\nDass es in § 3 a Satz 2 UVPG insgesamt nur um die Unterrichtung der Öffentlichkeit \ngeht, wird bereits daran deutlich, dass beide Fälle im selben Satz lediglich getrennt durch ein \nSemikolon behandelt werden. Beträfe lediglich der 1. Halbsatz die Unterrichtung der \nÖffentlichkeit, während der 2. Halbsatz sich mit der Unterrichtung des Vorhabenträgers hätte \nbefassen wollen, hätte es nahe gelegen, wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts \ngetrennte Sätze zu bilden. \n\n9\n\nFür diese Auslegung sprechen entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch die \nGesetzesmaterialien. Der Einwand der Klägerin, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit habe die Modifizierung des § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG damit begründet, \ndass es sich bei der Feststellung, ob eine UVP durchzuführen sei, nicht um eine förmliche \nEntscheidung der zuständigen Behörde i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG handele, deshalb sei zur \nKlarstellung - wie vorgeschlagen - zu formulieren, führt nicht weiter. Die Art der \nEntscheidung gibt keinen Aufschluss für die Frage, wem diese bekannt zu geben ist. Dieser \nTeil der Begründung bezieht sich zudem, wie sich aus der Überschrift \"Zu Artikel 1 Nr. 5 - § \n3 a Satz 2 und 3 (neu) UVPG\" in Verbindung mit dem folgenden Text ergibt, auf Satz 3 von § \n3 a UVPG. Letzterer schließt wegen der fehlenden Verwaltungsaktqualität - insoweit \ntatsächlich klarstellend - ausdrücklich eine selbständige Anfechtbarkeit der Entscheidung aus. \nErst der folgende Absatz der näheren Begründung beschäftigt sich mit Satz 2 der Norm. Wie \ndem Einleitungssatz mit dem Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 97/11/EG des Rates \nvom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. L 73 \nvom 14. März 1997, S. 5-15, zu entnehmen ist, geht es dabei nur um die Frage der \nUnterrichtung der Öffentlichkeit. Insoweit wird festgestellt, dass es einer einzelfallbezogenen \nBekanntgabe nur in den Fällen eines negativen Ausgangs der Vorprüfung bedarf. Habe die \nVorprüfung ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sei eine \ngesonderte Bekanntgabe nicht erforderlich, weil die Öffentlichkeit im weiteren Fortgang des \nVerfahrens nach § 9 UVPG über diese Ergebnis unterrichtet werde. Im Übrigen kämen die \nVorschriften über das Umweltinformationsgesetz zur Anwendung. \n\n10\n\nVgl. BT-Drs 14/5750, Seite 127.\n\n11\n\nHieraus folgt, dass die gesetzliche Regelung die umfassende Unterrichtung der \nÖffentlichkeit sicherstellen will und nicht die Bekanntgabe der Entscheidung an den \nVorhabenträger im Blick hat. \n\n12\n\nDas vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretene Verständnis des § 3 a \nSatz 2 UVPG entspricht im Übrigen dem \"Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im \nRahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten\". Diese von Fachleuten des Bundes \nund der Länder für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung im Anschluss an die \nEinführung von § 3 a UVPG mit Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 erarbeitete Arbeitshilfe \nfür den Vollzug des UVP-Gesetzes geht ebenfalls davon aus, dass für die Behörde eine Pflicht \nzur aktiven Veröffentlichung (z.B. Amtstafel, Amtsblatt etc.) besteht. Entspräche diese der \nVollzugspraxis an die Hand gegebene Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers, hätte es \nsich aufgedrängt, dass dieser einen abweichenden Willen gesetzlich klargestellt hätte.\n\n13\n\nDie Rüge der Klägerin, der Gesetzgeber habe bewusst den Formulierungsvorschlag der \nAusschüsse im Bundesrat \"soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies \nortsüblich bekannt zu machen\" nicht übernommen, sondern die Fassung \" ..., ist dies bekannt \nzu geben\" gewählt, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass die \nAnforderungen an eine ortsübliche Bekanntmachung ggfs. umfassender (und \nkostenintensiver) sein können als an die nun durch das Gesetz eröffnete flexiblere \nHandhabungsmöglichkeit, die gerade keine bestimmte Form der Bekanntgabe vorschreibt. \nDie Klägerin kann auch aus der Verwendung des Formulierung \"bekannt zu geben\" statt \n\"bekannt zu machen\" nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie sich aus § 41 Abs. 4 VwVfG \nergibt, ist die (ortsübliche) Bekanntmachung eine Form der öffentlichen Bekanntgabe, der \nBegriff Bekanntgabe also der umfassendere.\n\n14\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der \ntatsächlichen Bedeutung des § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG zeigt keine Problematik auf, die \nüber den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher Verfahren \nhinausgeht. Gleiches gilt für den Vortrag, es lasse sich nur schwer nachvollziehen, was der \nGesetzgeber mit der letztlich Gesetz gewordenen Fassung der Norm erreichen wollte. Der \nRegelungsinhalt lässt sich ohne Weiteres mit den allgemeinen juristischen Auslegungsregeln \nohne Durchführung eines Berufungsverfahrens erschließen. Insoweit wird auf die \nAusführungen zu 1. verwiesen.\n\n15\n\n3. Schließlich hat die Klägerin auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Die \nZulassungsschrift enthält keine durchgreifenden Erwägungen, weshalb zur Klärung der von \nder Klägerin aufgeworfenen Frage,\n\n16\n\nob § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG die öffentliche Bekanntmachung regelt,\n\n17\n\ndie Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich sein sollte. Nach dem \nvorstehend unter 1. Dargestellten lässt sich die Frage vielmehr bereits im Zulassungsverfahren \neindeutig anhand des Wortlauts der Norm, der Systematik und der Gesetzesmaterialien im \nSinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/9-a-4859-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/9-a-4859-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264789","retrieved":"2026-07-09 02:32:14.070912+00:00"}}