{"status":"available","doknr":"OLD264788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0420.7D83.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"7 D 83/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5 \"Auf'm großen I. \n\" der Antragsgegnerin, weil dieser in der Nähe zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb \nneue Bauflächen für Wohnbebauung ausweist.\n\n3\n\nDie Hofstelle des Antragstellers liegt in der Ortschaft T. der \nAntragsgegnerin. Diese Ortschaft erstreckt sich im Wesentlichen von der in West-\nOst-Richtung verlaufenden T1. Straße (B 1) auf rd. 800 m Länge entlang des \nU. nach Norden. Rd. 100 bis 150 m westlich des U. führt von der B 1 die \nI1. Straße (L 808) nahezu gradlinig nach Norden. Die Bebauung von T. \nliegt im Bereich nahe der B 1 zwischen der I1. Straße und dem U1. und \ngreift dabei auch nach Westen über die I1. Straße sowie nach Osten über den \nU1. hinaus. Beginnend etwa 150 m nördlich der B 1 - hier überquert die von der \nI1. Straße abzweigende und in die Ortsmitte hinein führende Straße T2. \nDorf den U1. - erstreckt sich die Bebauung von T. im Wesentlichen nur \nöstlich des U. . Diese Bebauung von T. mit den noch aufzuführenden \nlandwirtschaftlichen Betrieben ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.\n\n4\n\nDer landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt gut 300 m nördlich der B 1 \nöstlich des U. . Neben diesem Betrieb sind in T. fünf weitere \nlandwirtschaftliche Betriebe vorhanden, nämlich\n\n5\n\n- der Betrieb L. im Süden nahe der B 1 mit rd. 80 Großvieheinheiten,\n\n6\n\n- der Betrieb C. gut 300 m östlich hiervon mit rd. 80 Großvieheinheiten,\n\n7\n\n- der Betrieb H. etwas südlich des Betriebs des Antragstellers mit rd. 100 \nGroßvieheinheiten,\n\n8\n\n- der Betrieb Schulte-C1. gut 300 m nördlich des Betriebs des Antragstellers \nmit rd. 180 Großvieheinheiten und\n\n9\n\n- der etwas weiter nördlich gelegene Betrieb T3. .\n\n10\n\nVon der Ortslage deutlich abgesetzt liegt rd. 300 m westlich der I1. Straße \nnoch der Betrieb N. mit rd. 80 Großvieheinheiten.\n\n11\n\nNeben diesen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnbebauung befinden sich \nin T. noch folgende wohnfremde Nutzungen: Eine kleinere Schweinehaltung \nals Nebenerwerb, ein Landmaschinenhandel (zugleich Lohnunternehmen), eine \nMetallbaufirma, eine kleinere Autowerkstatt und ein Betrieb, der Anhänger vertreibt. \nUnmittelbar nördlich des Betriebs des Antragstellers befindet sich eine ehemalige \nBrennerei, deren unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten derzeit leer \nstehen.\n\n12\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein westlich des Betriebs des Antragstellers \ngelegenes bislang unbebautes Gelände, das sich mit einer Nord-Süd-Ausdehnung \nvon rd. 150 m vom U1. im Osten bis zur rd. 100 m entfernten I1. Straße im \nWesten erstreckt. Für diesen Bereich trifft der Bebauungsplan folgende \nFestsetzungen:\n\n13\n\nAm Südrand des Plangebiets, entlang eines außerhalb des Plangebiets \ngelegenen Wegs, der vom Betrieb des Antragstellers nach Westen über den U1. \nzur I1. Straße führt, ist ein rd. 8 m breiter Streifen als Entwässerungsmulde \nfestgesetzt. Das unmittelbar westlich des U. gelegene Gelände ist in rd. 30 m \nBreite von der Entwässerungsmulde bis zur Nordgrenze des Plangebiets als Fläche \nfür die Landwirtschaft ausgewiesen. Diese Festsetzung ist überlagert durch die \nEintragung eines Überschwemmungsgebiets, dessen Grenze (HQ100) im Süden nahe \ndem U1. liegt und sich in Richtung Norden bis zur Westgrenze der Fläche für \ndie Landwirtschaft erweitert, so dass nahezu die gesamte Fläche für die \nLandwirtschaft hiervon erfasst ist. Der westlich der Fläche für die Landwirtschaft \ngelegene Bereich bis nahe der I1. Straße ist als Dorfgebiet ausgewiesen. Nach \nden textlichen Festsetzungen sind hier die Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1 sowie 4 \nbis 9 BauNVO nicht zulässig; die Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 BauNVO sind \nausgeschlossen. Ausdrücklich für allgemein zulässig erklärt sind lediglich sonstige \nWohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Der Bebauungsplan enthält ferner \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,3; GFZ 0,6; maximal zwei \nVollgeschosse; Firsthöhe maximal 10,5 m). Durch Baugrenzen sind zwei parallel zum \nI1. Weg verlaufende, hintereinander gestaffelte Bauzeilen sowie am Nordrand \neine kürzere, quer zur I1. Straße verlaufende Bauzeile festgesetzt, für die eine \nBebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern vorgegeben ist. Dabei ist zugleich \nfestgesetzt, dass je Gebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind, bei \nDoppelhäusern maximal eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte. Zur inneren \nErschließung der Bauzeilen ist eine Mischverkehrsfläche ausgewiesen, die im Süden \nan die I1. Straße angebunden und im Norden mit einem Wendhammer versehen \nist. Von letzterem führt ein rd. 2 m breiter Fuß- und Radweg zu dem neben der I1. \nStraße ausgewiesenen Fuß- und Radweg. Dieser ist von der I1. Straße durch \neinen Grünstreifen getrennt. Die I1. Straße selbst ist nur in die südliche Hälfte \ndes Plangebiets einbezogen und dort als rd. 13 m breite öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen enthalten ferner Bepflanzungsvorgaben - \nauch für die vom Plan erfasste externe, ca. 1 ha große Ausgleichsfläche, die rd. \n400 m südlich der B 1 (T1. Straße) am U1. angelegt werden soll - sowie \ngestalterische Regelungen. In den Plan ist schließlich der Hinweis aufgenommen, \ndass die dargestellte Überschwemmungsgrenze HQ100 nicht der gesetzlichen \nÜberschwemmungsgrenze entspreche, das Staatliche Umweltamt und der Kreis \nT4. beabsichtigten jedoch eine Neufestlegung des Überschwemmungsgebiets \nentsprechend der dargestellten HQ100-Linie im weiteren Planverfahren.\n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n15\n\nAm 22. Oktober 2001 fasste der Planungs- und Gestaltungsausschuss der \nAntragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Am 12. April \n2005 beschloss der Ausschuss, die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung \nder Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand \ngemäß Bekanntmachung vom 12. Mai 2005 durch öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs in der Zeit vom 23. Mai bis 24. Juni 2005 statt. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Schreiben vom 9. Mai 2005 beteiligt. Der Antragsteller hatte \nbereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. April 2005 Einwendungen \ngegen den Plan erhoben. Die Kreisstelle T4. der Landwirtschaftskammer \nNordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mit, unter \nBerücksichtigung der erstellten (Geruchs-)Immissionsprognose würden dem Plan \nBedenken nicht entgegengestellt. Der Landesbetrieb Straßen NRW wies mit \nSchreiben vom 7. Juni 2005 darauf hin, dass im Hinblick auf die Anbindung der \nneuen Erschließungsstraße die Fahrbahn der Landesstraße aufzuweiten sei. Der \nLandrat des Kreises T4. erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2005 Bedenken aus \nwasserwirtschaftlicher Sicht, da die neuen Berechnungen zum \nÜberschwemmungsgebiet der Unteren Wasserbehörde noch nicht vorlägen. Das \nStaatliche Umweltamt M. führte mit Schreiben vom 7. Juli 2005 aus, die von der \nN1. Immissionsschutz GmbH ermittelten Untersuchungsergebnisse in den auf die \nGeruchsimmissionen bezogenen Gutachten vom 15. April 2003 und vom 1. August \n2003 seien plausibel und nachvollziehbar; aus der Sicht des Immissionsschutzes \nbestünden daher keine Bedenken gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan. In \nwasserwirtschaftlicher Hinsicht wies das Staatliche Umweltamt darauf hin, die \nNeuberechnung des Überschwemmungsgebiets durch das Ing.-Büro T5. zeige, \ndass durch die vorgesehene Abgrabung am U1. das geplante Baugebiet nicht \nmehr innerhalb des Überschwemmungsgebiets liege. Die Berechnung sei im Hause \ngeprüft und nicht zu beanstanden. Es sei vertraglich sicherzustellen, dass die \nAbgrabung spätestens bis zur Erschließung des Baugebiets erfolge; sie sei als \nGewässerausbau nach § 31 WHG genehmigungspflichtig. Unter der Voraussetzung, \ndass die Genehmigung erteilt werde und die Bauausführung mit dem \nGrundeigentümer abgestimmt sei, bestünden gegen die Planung aus \nwasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken mehr.\n\n16\n\nAm 29. März 2006 beschloss der Planungs- und Gestaltungsausschuss der \nAntragsgegnerin, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. \nDiese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 13. April 2006 in der Zeit vom \n26. April bis 26. Mai 2006 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden hiervon mit \nSchreiben vom 27. April 2006 unterrichtet. Der Antragsteller sprach sich mit \nSchreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Mai 2006 erneut gegen die Planung aus. \nDas Staatliche Umweltamt M. verwies auf seine Stellungnahme vom 7. Juli \n2005. Der Landrat des Kreises T4. erhob mit Schreiben vom 24. Mai 2006 aus \nwasserwirtschaftlicher Bedenken gegen die Planung. Zur Begründung wurde darauf \nhingewiesen, dass die neuen Grenzen des Überschwemmungsgebiets amtlich nicht \nausgewiesen seien; es sei daher ein Antrag auf Befreiung nach § 113 LWG \nerforderlich.\n\n17\n\nAm 13. Juni 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen, insbesondere auch des Antragstellers, denen er \nnicht folgte. Hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Bedenken des Kreises T4. ist \nin der Niederschrift über die Ratssitzung ausgeführt, ein Antrag auf Befreiung gem. \n§ 113 LWG sei zwischenzeitlich gestellt und durch Bescheid vom 9. Juni 2006 \ngenehmigt worden. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan als \nSatzung. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 19. Juli \n2006.\n\n18\n\nIm Hinblick auf im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats vom \n13. Dezember 2006 angesprochene Bedenken gegen eine ordnungsgemäße \nAusfertigung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am \n22. Dezember 2006 erneut bekannt gemacht, und zwar rückwirkend zum 19. Juli \n2006.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat am 2. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt und am 19. September 2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO beantragt, über die bislang nicht entschieden ist. Zur Begründung \nträgt der Antragsteller insbesondere vor:\n\n20\n\nDie rückwirkende Bekanntmachung vom 22. Dezember 2006 habe den Mangel \ndes Plans nicht behoben. Zwar könne ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes \nVerfahren zur Behebung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in \nKraft gesetzt werden. Auch die rückwirkende Inkraftsetzung setze jedoch eine \nAusfertigung voraus. Diese sei hier am 16. Oktober 2006 erfolgt. Die Notwendigkeit \neiner vorherigen Ausfertigung könne durch die rückwirkende Inkraftsetzung nicht \nausgehebelt werden. Das Inkraftsetzen des Plans vor den 20. Juli 2006 zu legen, sei \nhier ausgeschlossen, da der Bürgermeister den Plan erst am 16. Oktober 2006 \nunterzeichnet - d.h. ausgefertigt - habe. Ein Bebauungsplan könne nicht zu einem \nZeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden, der vor dem liege, an dem überhaupt \nein Bebauungsplandokument vorlag. Vor der Unterzeichnung durch den \nBürgermeister habe noch kein Bebauungsplan existiert. Der Bebauungsplan genüge \nzudem nicht den Anforderungen der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung \ndes BauGB durch das EAG Bau. Bebauungsplanverfahren, die nicht vor dem 20. Juli \n2006 abgeschlossen worden seien, müssten gemäß § 244 Abs. 1 BauGB nach der \nNeufassung des BauGB durch das EAG Bau aufgestellt werden. Hiernach bedürfe \nder Plan eines Umweltberichts gemäß § 2a Nr. 2 BauGB, an dem es hier fehle.\n\n21\n\nDer Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht materiell fehlerhaft.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Dorfgebiets stelle einen Etikettenschwindel dar. Der Plan \nschließe in dem Dorfgebiet jegliche Nutzung außer dem \"sonstigen\" Wohnen aus. Es \nsei daher ein Wohngebiet auszuweisen gewesen. Die Antragsgegnerin könne sich \nauch nicht auf die Rechtsprechung des OVG NRW zur Festsetzung eines nur der \nWohnnutzung vorbehaltenen Teiles eines gegliederten Dorfgebiets berufen. Im \nvorliegenden Fall liege das Wohngebiet inmitten des nördlichen Teils von T. , \nder mit landwirtschaftlichen Betrieben durchsetzt sei und nicht in einen Teil mit \nlandwirtschaftlicher Nutzung und einen solchen mit Wohnnutzung gegliedert werden \nkönne. Zudem sei die angeführte Rechtsprechung jedenfalls unglücklich. Sie \nkombiniere einen beplanten mit einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich \nund bewirke, dass sich der 34er Bereich dynamisch fortentwickele und der beplante \nBereich festgeschrieben sei. Dies weiche die bewährte Grenzziehung zwischen \neinem Bebauungsplan und einem 34er Bereich auf.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin habe ferner die Auswirkungen der Geruchsimmissionen \nfehlerhaft behandelt. Er - der Antragsteller - bewirtschafte eine Hofstelle mit einem \nSchweinemaststall mit 669 genehmigten Mastplätzen. Das Wohngebiet sei nur 40 m \nvom Abluftkamin des Stalls entfernt. Zudem gebe es in T. insgesamt 6 \nviehhaltende Betriebe, in deren Einwirkungsbereich das neu geplante Wohngebiet \nliege. Die hieraus folgende Problematik, dass es zu Beschwerden über \nGeruchsbelästigungen kommen werde, habe die Antragsgegnerin zwar gesehen. \nDas hierzu eingeholte Geruchsgutachten der N1. Immissionsschutz GmbH sei \nvon dem Grundeigentümer in Auftrag gegeben worden, der die betroffene \nGrundfläche als Bauland verkaufen wolle.\n\n24\n\nDie Methodik des Gutachtens sei zu beanstanden; sie werde den Vorgaben der \nGIRL nicht gerecht. Es fehlten die Erläuterungen zur Rastermessung, so dass sich \ndie Grundlagen der Ermittlungen nicht überprüfen ließen. Der Gutachter habe in nicht \nnachvollziehbarer Weise einen Anteil des Antragstellers an der Gesamtbelastung \nermittelt und diesen sodann einer Ausbreitungsrechnung unterworfen. Die GIRL sehe \ndas empirische Rastermessverfahren und die Ausbreitungsrechnung alternativ vor, \nlasse aber nicht eine Kombination beider Methoden zu. Der Gutachter habe auch die \nVorgaben der GIRL zur Ermittlung der Jahresgeruchsstunden verkannt. Die \nBegutachtung leide auch an zahlreichen weiteren methodischen Mängeln. Nachdem \nsein - des Antragstellers - Betrieb ertüchtigt worden sei, habe die vorangegangene \nRasterbegehung nicht mehr verwendet werden dürfen; es sei vielmehr eine neue \naktuelle Begehung erforderlich gewesen. Die Rasterbegehung sei ferner fehlerhaft, \nweil Messpunkte nicht sachgerecht ausgewählt worden seien, die Messzeiten seien \nnicht korrekt gewesen, es seien falsche Korrekturfaktoren der Wahrnehmbarkeiten \nund falsche Windkorrekturfaktoren angesetzt worden. Der Betrieb L. sei bei der \nBegehung nicht voll belegt gewesen, so dass das Ergebnis auch deshalb nicht \nrepräsentativ sein könne. Schließlich seien die Messergebnisse nachträglich in nicht \nnachvollziehbarer Weise korrigiert worden. Das im Jahr 2002 vom Büro S. und \nI2. erstellte Gutachten könne den Bedenken gegen die Ermittlungen im Gutachten \nN1. nicht entgegen gehalten werden, weil seinerzeit nur sein - des Antragstellers \n- Betrieb bewertet worden sei.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin habe auch den Hochwasserschutz verkannt. Das Gutachten \nT5. zur Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets sei mangelhaft. Es gehe \ndavon aus, dass sich das Hochwasser vor der Brücke staue, die von seinem - des \nAntragstellers - Grundstück über den U1. zu dem zur I1. Straße führenden \nWeg führe. Damit werde sein südlich des Wegs gelegenes Flurstück 41 \nüberschwemmt. Er beabsichtige, dort eine Maschinenhalle zu errichten. Wenn er \ndies aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht dürfe, werde er den Weg \nabsenken, damit nicht sein Grundstück, sondern das nördlich gelegene Gelände \nüberschwemmt werde. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass das Hochwasser nicht \nbereits derzeit den tiefer als das maximale Hochwasser liegenden Weg überströmen \nwerde. Gegen den Befreiungsbescheid nach § 113 LWG habe er Widerspruch \neingelegt. Der Bearbeiter des Staatlichen Umweltamts, der die Ermittlungen des \nGutachters T5. im Planaufstellungsverfahren überprüft habe, habe ihm - dem \nAntragsteller - gegenüber eingeräumt, dass er wenig Erfahrung mit solchen \nGutachten habe. Schließlich habe ihm die Bezirksregierung B. bestätigt, dass \nZweifel an den Berechnungen des Gutachters T5. bestünden.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin habe auch die Belange des Schutzes vor Verkehrslärm \nverkannt. Die Werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete würden im \nPlangebiet überschritten. Ein Dorfgebiet sei daher ersichtlich nur deshalb \nausgewiesen worden, weil die für ein solches Gebiet maßgeblichen höheren Werte \nnicht überschritten würden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die I1. \nStraße aufgeweitet werden solle.\n\n27\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n28\n\nden Bebauungsplan Nr. 5 \"Auf'm großen I. \" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n29\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n30\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n31\n\nSie tritt dem Vortrag des Antragstellers im Einzelnen entgegen und trägt hierzu \ninsbesondere vor:\n\n32\n\nDie Bedenken des Antragstellers gegen das rückwirkende Inkraftsetzen des \nBebauungsplans griffen nicht durch. Bei der Heilung eines Fehlers könne der \nBebauungsplan bis zu dem Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden, zu dem er \n- hätte er nicht an einem Mangel gelitten - frühestens hätte in Kraft treten können. \nDas sei hier der 19. Juli 2006 gewesen.\n\n33\n\nEin Dorfgebiet könne auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg in der \nhier vorgenommenen Weise gegliedert werden. Entscheidend sei, dass der Bereich, \nvon dem nur ein Teil überplant werde, insgesamt als Dorfgebiet zu qualifizieren sei. \nDas treffe für T. zu, denn der Ort sei insgesamt dörflich geprägt.\n\n34\n\nDas Gutachten N1. sei kein Gefälligkeitsgutachten. Es sei bereits Gegen-\nstand verschiedener Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren gewesen. Der \nGutachter habe die Gesamtsituation betrachtet und im Hinblick auf die Änderung des \nBetriebs des Antragstellers dessen Immissionsbeitrag noch einmal gesondert \nbetrachtet. Dabei sei er zu vergleichbaren Ergebnissen gekommen wie das \nGutachten Richters und I2. aus dem Jahr 2002, das Bestandteil der dem \nAntragsteller erteilten Baugenehmigung vom 6. November 2002 für die Anlage von \nGüllekanälen gewesen sei, die mit einer Zwangsentlüftung von mindestens 18 m \nüber Flur zu verbinden gewesen sei. Die Einwände des Antragstellers gegen das \nGutachten seien nicht nachvollziehbar. Dies habe auch das Staatliche Umweltamt im \nPlanaufstellungsverfahren bestätigt. Selbst wenn das Gutachten mangelhaft wäre, \nwürde hieraus nicht die Fehlerhaftigkeit des Plans folgen. Sogar bei einer \nGeruchsstundenhäufigkeit von 20 % habe die Wohnbebauung noch ausgewiesen \nwerden dürfen.\n\n35\n\nDie Einwände des Antragstellers gegen das wasserwirtschaftliche Gutachten \nT5. griffen nicht durch. Die Befürchtung des Antragstellers, seine Zuwegung werde \nvon Süden überflutet, treffe nicht zu. Grundlage der Befreiung nach § 113 LWG sei, \ndass durch eine Abgrabung außerhalb des Überschwemmungsgebiets zusätzlicher \nRetentionsraum geschaffen werde, so dass sich die Grenzen des \nÜberschwemmungsgebiets veränderten und die geplanten Wohnhäuser nicht von \nHochwasser bedroht seien. Der Antragsteller könne seine Bauabsichten nur \nrealisieren, wenn er dafür sorge, dass sein eigenes Grundstück hochwasserfrei \nwerde. Zu diesem Zweck könne er jedoch nicht den Weg absenken, damit das \nnördlich gelegene Grundstück überschwemmt werde.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 2075/06.NE sowie der \nin beiden Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne \nund sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n39\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des \nAntragstellers steht außer Streit. Sie ergibt sich daraus, dass das Interesse des \nAntragstellers, durch die Ausweisung von Wohnbauflächen in dichter Nähe zu \nseinem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb künftig nicht eventuellen \nBeeinträchtigungen der Betriebsführung ausgesetzt zu sein, bei der Aufstellung des \nstrittigen Bebauungsplans abwägungsrelevant war.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n41\n\nAllerdings war der Bebauungsplan ursprünglich wegen eines Mangels der \nAusfertigung fehlerhaft. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der \nInhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des \ngemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n\n43\n\n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n44\n\nDabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 \n\n46\n\n- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25, und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 \nNr. 32.\n\n47\n\nFür das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben \nfür die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde \ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich \nnach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor der Verkündung der Satzung \nschriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der \nBürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte \nmit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von \nBebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen \nkann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten \nPerson unterzeichnet werden kann.\n\n48\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-\nRR 2003, 667 m.w.N..\n\n49\n\nDen genannten Anforderungen wurde die Ausfertigung des Originalplans \nursprünglich deshalb nicht gerecht, weil die Unterzeichnung des \nAusfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 16. \nOktober 2006 erfolgt ist, mithin zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 13. Juni \n2006, aber nicht vor, sondern nach der (ersten) Bekanntmachung des Plans vom \n19. Juli 2006.\n\n50\n\nDiesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass der \nBebauungsplan am 22. Dezember 2006 erneut bekannt gemacht wurde, so dass das \nDatum der Ausfertigung - 16. Oktober 2006 - nunmehr nach dem \nSatzungsbeschluss, aber vor dem Tag der Bekanntmachung liegt.\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin den \nBebauungsplan bei der Fehlerbehebung rückwirkend in Kraft setzen.\n\n52\n\nGemäß § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin \nauch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern \nrückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden \nInkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden \nVerfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie \nlässt es zu, den - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den \nZeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten \nwäre.\n\n53\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 \nC 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.\n\n54\n\nMit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss \ngeäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand \nhergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung \nhergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im \nursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon \ngegeben verlautbart worden ist.\n\n55\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. \nzu § 214 BauGB.\n\n56\n\nHiervon ausgehend ist die am 22. Dezember 2006 erfolgte rückwirkende \nInkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 19. Juli 2006 nicht zu \nbeanstanden. Der Mangel der Ausfertigung konnte durch die erneute \nBekanntmachung ohne weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben \nwerden. Eines diesbezüglichen Beschlusses der Antragsgegnerin - etwa ihres Rates \n- bedurfte es nicht.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 \n\n58\n\n- 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42.\n\n59\n\nDer Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des strittigen \nBebauungsplans zum 19. Juli 2006 lässt sich nicht - wie der Antragsteller meint - \nentgegen halten, ein Bebauungsplan könne nicht für einen Zeitpunkt rückwirkend in \nKraft gesetzt werden, in dem mangels Ausfertigung durch den zuständigen \nAmtsträger noch kein Bebauungsplandokument vorgelegen und damit auch kein \nBebauungsplan existiert habe. Diese Ansicht verkennt, dass mit dem \nSatzungsbeschluss des Rates der Bebauungsplan als Satzung bereits in der Welt ist, \nund zwar mit dem Inhalt, den der Rat beschlossen hat. Die nachfolgende \nAusfertigung dient lediglich dem Zweck, den bereits gegebenen und feststehenden \nInhalt der Satzung auch in einem für Jedermann nachvollziehbaren Dokument \nfestzuhalten, damit eventuelle Zweifel über den Inhalt des vom Rat Beschlossenen \nnicht auftreten können. Die daran anschließende Bekanntmachung dient lediglich \nnoch dazu, diesem mit dem Satzungsbeschluss bereits feststehenden Inhalt des \nPlans auch rechtsverbindliche Geltung gegenüber Jedermann zu verschaffen. Die \nZulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans verschafft der \nGemeinde damit nicht nur die bereits angesprochene Möglichkeit, von dem \nGrundsatz abweichen zu können, dass ein Bebauungsplan erst im Zeitpunkt seiner \nBekanntmachung in Kraft tritt, sondern auch die Möglichkeit, den bereits als Satzung \nbeschlossenen Inhalt des Plans in einem Dokument zu präsentieren, dessen \nAuthentizität erst nach dem - infolge der Rückwirkung fiktiven - Datum des \nInkrafttretens der Satzung bestätigt wurde.\n\n60\n\nDie Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung auch nicht die \nnach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 \ngeltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung \neinschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen.\n\n61\n\n§ 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 \nabgeschlossen werden, nach den \"Vorschriften dieses Gesetzes\", also nach den \nneuen Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch \nausstehenden Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden \nmüssen. Hier konnte die Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels \ndas Verfahren im Stadium \"nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung\" aufgreifen \nund durch eine erneute Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht \ndas BauGB n. F. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 \nAbs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu \nberücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, das \nVerfahren nach einem Satzungsbeschluss, der vor dem 20. Juli 2006 ohne \nUmweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen und nach den seit dem\n\n62\n\n20. Juli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Soweit die \nNeuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem Bebauungsplan eine \n\"zusammenfassende Erklärung\" beizufügen ist, kann dahinstehen, ob es einer \nsolchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der Bebauungsplan \n- wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung beschlossen werden \nkonnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden Erklärung gehört nicht \nzu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln und \nhat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans.\n\n63\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den \"Abschluss des Verfahrens\" \ngemäß § 244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 \nfordert. Eine derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die \nAusfertigung. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der \nKenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des \nFristablaufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der \nBebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht \nworden sei. Eine erneute Bekanntmachung zur Behebung eines \nAusfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem Satzungsinhalt nicht erneut \nin Gang.\n\n64\n\nVgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 \n\n65\n\n- 7 D 53.06.NE -.\n\n66\n\nAuch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten \nVerfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist \nbereits entschieden, dass diese nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein \nBebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 \nNr. 31.\n\n68\n\nEs besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des \nAbwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich \nein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen \nwar. \n\n69\n\nOb § 244 Abs. 1 BauGB es auch zulässt, dass ein Bebauungsplan nach dem 20. \nJuli 2006 dadurch im ergänzenden Verfahren \"geheilt\" werden kann, dass ein \n\n70\n\n- der Sache nach geringfügiger - materieller Mangel des Plans im ergänzenden \nVerfahren durch einen neuen Satzungsbeschluss ohne Umweltprüfung und \nUmweltbericht behoben und der ursprünglich bereits vor dem 20. Juli 2006 bekannt \ngemachte Bebauungsplan rückwirkend für den Zeitpunkt der ursprünglichen \n\n71\n\n- fehlgeschlagenen - Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird, bedarf aus Anlass \ndes vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung.\n\n72\n\nIm Übrigen sind formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die \nauch ohne Rüge beachtlich sind, nicht ersichtlich. Mängel, die nur auf Rüge \nbeachtlich sind, wurden nicht gerügt.\n\n73\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu beanstanden.\n\n74\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Plans nach § 1 Abs. 3 BauGB steht außer \nStreit. Sie ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin zur Deckung des \nEigenbedarfs der im Ortsteil T. ansässigen Bevölkerung (vgl. Seite 1 der \nPlanbegründung) legitimerweise die Ausweisung von Bauflächen für ca. 10 neue \nWohnhäuser verfolgen durfte.\n\n75\n\nDie Planung ist auch von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt.\n\n76\n\nDer Einwand des Antragstellers, die hier vorgesehene Ausweisung eines \nDorfgebiets, in dem nur \"sonstige Wohngebäude\" im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nBauNVO zulässig sind, sei ein von § 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO nicht \ngedeckter \"Etikettenschwindel\", greift nicht durch.\n\n77\n\nWelche Arten baulicher Nutzung im festgesetzten Dorfgebiet zulässig sind, \nbedarf allerdings der Auslegung, da Nummer 1 der textlichen Festsetzungen insoweit \nihrem Wortlaut nach nicht eindeutig ist. In dem Katalog der ausgeschlossenen \nNutzungen sind nur die Nrn. 1 und 4 bis 9 des Absatzes 2 von § 5 BauNVO und die \nnach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten \nausdrücklich erwähnt. Dies könnte dafür sprechen, dass sowohl die Nutzungen nach \n§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit \nentsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen) als auch \nsolche nach Nr. 3 der genannten Vorschrift (sonstige Wohngebäude) zulässig sein \nsollen. Demgegenüber legt Absatz 2 der textlichen Festsetzung Nummer 1 nur fest, \ndass sonstige Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. \nDiese dem Wortlaut nach gegebene Unklarheit ist im Wege der Auslegung unter \nBerücksichtigung des objektiven Willens des Normgebers, soweit er \"wenigstens \nandeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden\" hat\n\n78\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 \nNr. 57 -,\n\n79\n\ndahin zu beheben, dass die Formulierung des Absatzes 2 der Nummer 1 der \ntextlichen Festsetzung mit der allgemeinen Zulässigkeit lediglich von \"sonstigen \nWohngebäuden\" den Vorrang hat. Hierfür spricht bereits, dass es auf S. 2 der \nBegründung zum Bebauungsplan heißt, in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO sei \nbestimmt, \"dass nur Wohngebäude gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind\" \n(Unterstreichung durch den Senat), und dass auf S. 3 der Begründung ferner \nausgeführt ist, es sei \"planerische Zielsetzung, im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 5 'Auf'm großen I. ' eine ausschließliche Wohnnutzung \ninnerhalb des Dorfgebietes zuzulassen\". Bestätigt wird diese Wertung dadurch, dass \nnach den Ausführungen auf S. 1 der Begründung \"ca. 10 Wohnhäuser geplant\" \nseien. Schließlich lässt auch der Zuschnitt der überbaubaren und der nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen im festgesetzten Dorfgebiet in aller Deutlichkeit \nerkennen, dass es der Antragsgegnerin ersichtlich nicht darum ging, dort etwa auch \ndie Errichtung von Kleinsiedlungen mit entsprechend großen Nutzgärten und von \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zu ermöglichen.\n\n80\n\nDie Antragsgegnerin hat mit dieser Ausweisung eines kleinen Bereichs von \nT. als Dorfgebiet, in dem lediglich \"sonstige\" - mithin nicht Wirtschaftsstellen \nland- oder forstwirtschaftlicher Betriebe zugeordnete - Wohngebäude zulässig sind, \ndie ihr zustehenden Möglichkeiten einer Feindifferenzierung bei der Ausweisung von \nBaugebieten nicht verletzt.\n\n81\n\nAllerdings kann ein Gebiet, in dem nach der planerischen Zielsetzung \nWohnhäuser, jedoch keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe \nim Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO entstehen können, in einem Bebauungsplan \ngrundsätzlich nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden.\n\n82\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 \nNr. 74.\n\n83\n\nAnders liegt es jedoch dann, wenn der Plangeber ein faktisch vorhandenes \nDorfgebiet nur teilweise überplant und in diesem Teilbereich im Wege der Gliederung \nund Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO lediglich Wohngebäude \nzulässt. Eine solche räumlich begrenzte Überplanung ist jedenfalls dann nicht zu \nbeanstanden, wenn der überplante Teilbereich und das deutlich darüber hinaus \nreichende faktisch vorhandene Dorfgebiet eine Einheit darstellen und in dieser \nEinheit weiterhin die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt \nist.\n\n84\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE -, BRS 65 \nNr. 31.\n\n85\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n86\n\nDas Gebiet des strittigen Bebauungsplans schließt unmittelbar westlich an die \ndicht bebaute Ortslage von T. an und erfasst den rd. 100 m breiten Freiraum \nzwischen den Gebäuden der Hofstelle des Antragstellers sowie den nördlich hiervon \ngelegenen Gebäuden der ehemaligen Brennerei einerseits und den jenseits der \nI1. Straße gelegenen Gebäuden andererseits, die sich auf immerhin rd. 200 m \nLänge entlang der Westseite dieser Straße erstrecken. Die vorgesehenen neuen \nGebäude bilden damit gleichsam eine Brücke zwischen diesen Bebauungen von \nT. . Dabei kann dahinstehen, ob die nunmehr überplante Freifläche bereits vor \nihrer Überplanung Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von \nT. war, da sich dieser Ortsteil nach Errichtung der hier geplanten Gebäude \njedenfalls auch bis zu den am Westrand der I1. Straße gelegenen Gebäuden \nerstrecken wird.\n\n87\n\nDas Plangebiet wird damit integrierter Bestandteil des \nBebauungszusammenhangs von T. , der seinerseits in seiner Gesamtheit als \nein faktisches Dorfgebiet zu qualifizieren ist. Letzteres folgt daraus, dass die \nzusammenhängende Bebauung von T. alle Merkmale aufweist, die ein \nDorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO kennzeichnen. In diese Bebauung sind an \nverschiedenen, über die gesamte Ortslage verteilten Standorten Wirtschaftsstellen \nlandwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich des Betriebs des Antragstellers - \neingestreut, so dass schon wegen des beachtlichen städtebaulichen Gewichts dieser \nlandwirtschaftlichen Betriebe der Bebauungszusammenhang von T. \nzweifelsfrei im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO neben der Wohnnutzung auch und \ngerade der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient. Hinzu \nkommt, dass in T. auch diverse Gewerbebetriebe vorhanden sind, die \nersichtlich im Wesentlichen das für Dorfgebiete maßgebliche Merkmal \"nicht \nwesentlich störend\" erfüllen.\n\n88\n\nDie vorstehende Wertung, dass die Antragsgegnerin eine kleinere, in den \nGesamtzusammenhang des faktischen Dorfgebiets eingebundene Freifläche unter \ndem Etikett \"Dorfgebiet\" einer ausschließlichen Wohnnutzung zuführen konnte, ist \nkeineswegs, wie der Antragsteller meint, \"unglücklich\". Das Gegenteil ist der Fall. \nBesteht - wie hier - kein Bedarf, das gesamte faktische Dorfgebiet zu überplanen, \nträgt die Möglichkeit, kleinere Lücken im Bebauungszusammenhang, die für die \n(Neu)Ansiedlung von Wirtschaftstellen ersichtlich nicht in Betracht kommen bzw. in \ndenen solche Nutzungen städtebaulich nicht erwünscht sind, einer Wohnnutzung \nunter dem Etikett \"Dorfgebiet\" zuzuführen, gerade den Interessen der im faktischen \nDorfgebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in besonderem Maß \nRechnung. Die künftigen Bewohner der in die landwirtschaftlich geprägte Ortslage \neingestreuten neuen Wohnhäuser können sich nicht auf die erhöhten \nSchutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets berufen. Sie haben \nvielmehr von vornherein in Rechnung zu stellen, dass in ihrer unmittelbaren \nUmgebung praktizierende Landwirte ansässig sind und dass ihnen daher mit Blick \nauf die in Dorfgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotene vorrangige \nRücksichtnahme auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich deren Entwicklungsmöglichkeiten die für ein solches Dorfgebiet \ntypischen landwirtschaftlichen Immissionen, namentlich auch Gerüche durch \nTierhaltung, in deutlich höherem Maße als in allgemeinen oder reinen Wohngebieten \nzuzumuten sind.\n\n89\n\nMit der Möglichkeit, faktische Dorfgebiete nur in kleineren Teilbereichen zwecks \nAnsiedlung neuer Wohnnutzungen unter Wahrung des Gebietscharakters eines \nDorfgebiets zu überplanen, wird auch keineswegs die \"bewährte Grenzziehung \nzwischen einem Bebauungsplan und einem 34er Bereich\" aufgeweicht, etwa weil \nsich der nach § 34 BauGB zu beurteilende Bereich dynamisch fortentwickeln kann. \nAuch in planerisch festgesetzten Dorfgebieten ist nicht ausgeschlossen, dass \npraktizierende Landwirte ihre Betriebsführung nach und nach endgültig aufgeben. Ist \njedoch keine Landwirtschaft mehr vorhanden, kann danach auch die planerische \nAusweisung eines Dorfgebiets letztlich funktionslos werden\n\n90\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72 \n-,\n\n91\n\nso dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Steuerungsfunktion \nverliert.\n\n92\n\nDer strittige Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die hiergegen gerichteten Einwände des \nAntragstellers greifen nicht durch.\n\n93\n\nMängel bei der Ermittlung und Bewertung der im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigenden Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) liegen hinsichtlich der von dem \nVerkehr auf der I1. Straße auf das festgesetzte Dorfgebiet einwirkenden \n(Verkehrs-)Lärmimmissionen nicht vor.\n\n94\n\nDavon, dass die Antragsgegnerin nur deshalb ein Dorfgebiet ausgewiesen hätte, \nweil die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte der \nDIN 18005 für ein allgemeines oder gar reines Wohngebiet voraussichtlich \nübersteigen, kann keine Rede sein. Die Ausweisung des Dorfgebiets hat seinen \nwesentlichen Grund darin, dass die Antragsgegnerin das Plangebiet - wie dargelegt - \nfehlerfrei als integrierten Bestandteil des als faktisches Dorfgebiet zu qualifizierenden \nBebauungszusammenhangs von T. gewertet hat. Ebenso wenig ist erkennbar, \ndass die Antragsgegnerin in fehlerhafter Weise die wegen der Anbindung der neuen \nErschließungsstraße des festgesetzten Baugebiets vorgesehene Aufweitung der \nI1. Straße unberücksichtigt gelassen hätte. Insoweit kann letztlich dahinstehen, \nob der Einschätzung auf S. 7 der Planbegründung, die Orientierungswerte der DIN \n18005 für Dorfgebiete würden eingehalten, eine solche Aufweitung bereits zugrunde \nlag oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist eine Fehleinschätzung der \nImmissionsbelange nicht erkennbar. Das in der Planbegründung ausdrücklich \nangesprochene, fachlich einschlägige Berechnungsverfahren nach den Richtlinien \nfür den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) stellt hinsichtlich der Ermittlung der von \neiner einstreifigen Straßen ausgehenden Lärmimmissionen auf die Abstände zur \nAchse der zu betrachtenden Straße ab (vgl. Abschnitt 4.3 sowie Bild 10 der RLS-90). \nDafür, dass sich diese Achse der I1. Straße durch eine auf relativ kurzer Strecke \nvorzunehmende Aufweitung signifikant in Richtung auf die geplante Bebaung des \nfestgesetzten Dorfgebiets verschieben würde, ist kein Anhalt ersichtlich. Angesichts \nder prognostizierten Unterschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um \n1 dB (A) am Tag bzw. 2 dB (A) in der Nacht müsste jedoch eine deutliche \nAchsverschiebung vorgenommen werden, um - bei ihrer hier ohnehin nur \nunterstellten Nichtberücksichtigung - überhaupt zu einem Überschreiten der \nOrientierungswerte zu führen. Schließlich würde selbst ein gewisses Überschreiten \nder Orientierungswerte um einige wenige dB (A) noch nicht ohne weiteres zu einem \nMangel des Plans führen.\n\n95\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, \nBRS 50 Nr. 25.\n\n96\n\nMängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sind auch nicht im \nHinblick auf den vom Antragsteller angesprochenen Aspekt des \nHochwasserschutzes ersichtlich.\n\n97\n\nDie Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren nicht zuletzt auch wegen \nder diesbezüglichen Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden erkannt, dass \ndas geplante Baugebiet innerhalb des gesetzlich festgelegten \nÜberschwemmungsgebiets des U. liegt, wie aus den Ausführungen auf S. 13 \nder Planbegründung folgt. Sie hat der Planung demgemäß eine Neuberechnung des \nÜberschwemmungsgebiets zugrunde gelegt. Diese Ermittlungen werden zwar vom \nAntragsteller angegriffen. Die Antragsgegnerin hat sie gleichwohl ihrer \nAbwägungsentscheidung zugrunde legen können.\n\n98\n\nDas im Planaufstellungsverfahren beteiligte zuständige Staatliche Umweltamt \nM. , das zum 1. Januar 2007 aufgelöst worden ist und dessen Aufgaben auf die \nBezirksregierung B. übertragen worden sind (vgl. § 6 des Gesetzes zur \nStraffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006; GV \nNRW S. 622), hat der Antragsgegnerin gegenüber mit Schreiben vom 7. Juli 2005 \nausdrücklich bestätigt, die Berechnung des Dipl.-Ing. T5. sei im Hause geprüft \nworden und nicht zu beanstanden. Auf eine solche Stellungnahme der fachlich \nzuständigen Behörde kann sich eine Gemeinde, die - wie die Antragsgegnerin - nicht \nüber eigene hinreichend sachkundige Mitarbeiter zur Beurteilung spezieller \nfachspezifischer Fragen verfügt, bei ihrer Planungsentscheidung grundsätzlich \nstützen. Dies gilt umso mehr, als § 4a Abs.1 BauGB in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der im Zeitpunkt der \nPlanaufstellung bereits in Kraft war, nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass die \nVorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung \"insbesondere der \nvollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten \nBelange\" dienen (Unterstreichungen durch den Senat). Dies bedeutet nicht, dass die \nplanende Gemeinde konkrete Hinweise oder sonstige gewichtige Anhaltspunkte \nvernachlässigen kann, die zu Zweifeln an der Richtigkeit ihr vorliegender fachlicher \nGutachten und Äußerungen von Fachbehörden Anlass geben. Je nach den \nUmständen des Falles kann es dann ggf. auch angezeigt sein, ergänzende \nStellungnahmen des Gutachters bzw. der Fachbehörde einzuholen, um solche \nZweifel zu beheben. Gemessen hieran hatte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nfür ihre Abwägungsentscheidung maßgeblichen Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB) keinen konkreten Anlass, die Richtigkeit der der Planung \nzugrunde gelegten Ermittlungen in Frage zu stellen.\n\n99\n\nIm Gutachten T5. vom 24. Juni 2005 ist ausgeführt, auf Veranlassung des \nStaatlichen Umweltamts M. sei eine Berechnung durchgeführt worden, ob für \nden hier interessierenden Abschnitt zwischen den beiden Brücken der Straße \nT2. Dorf über den U1. - die südliche Brücke liegt rd. 150 m südlich des \nPlangebiets, die nördliche Brücke rd. 150 m nördlich des Plangebiets - der Nachweis \neiner Abführung des bei einem Jahrhunderthochwasser (HQ100) anfallenden Wasser \nvon rd. 27 m3/s geführt werden kann. Diese Berechnungen kommen zu dem \nErgebnis, dass das Bachbett von der südlichen Brücke T2. Dorf an die \nWassermassen nicht aufnehmen kann, so dass diese teilweise unkontrolliert \nabgeschlagen werden. Hinsichtlich der Brücke des von der Hofstelle des \nAntragstellers zur I1. Straße führenden Wegs am Südrand des Plangebiets \n(Brücke Q. bei Profil-km 8+616,50 bis 8+612,00) kommt das Gutachten zu dem \nErgebnis, dass diese Brücke einen ausreichenden Querschnitt aufweise, um die \ngenannten Wassermassen durchzulassen; einen Engpass weise jedoch die rd. \n200 m weiter nördlich gelegene Brücke T6. (Profil-km 8+406,00 bis 8+402,00) \nauf. Als Abhilfe wurde vom Gutachter ermittelt, dass bei einer Abgrabung am linken \nUfer oberhalb der Brücke T6. der Wasserspiegel zwischen der Brücke Q. \nund der Brücke T6. so abgesenkt werden könne, dass das \nÜberschwemmungsgebiet nicht in das Baugebiet hineinrage und bei einer \nAufhöhung des Baugebiets um 80 cm ein ausreichendes Freibord bei einem HQ100 \ngegeben sei. Die Brücke T6. und der Weg würden nach wie vor überströmt und \ndie nördlich hiervon gelegene Bebauung bleibe nach wie vor hochwassergefährdet, \nweder die Abgrabung am linken Ufer noch die Erschließung des außerhalb des \nÜberschwemmungsgebiets gelegenen Baugebiets wirkten sich jedoch negativ auf \nden Hochwasserabfluss aus.\n\n100\n\nDemgegenüber hat der Antragsteller mit seinem Einwendungsschreiben vom \n26. Mai 2006 ausgeführt, die Annahme der Begrenzung des \nÜberschwemmungsgebiets beruhe darauf, dass die in seinem Eigentum stehende \nBrücke über den U1. eine Verengung des Gewässerabflusses sei und bei \nHochwasser sich das Wasser südlich der Brücke aufstaue und nur verzögert \nabfließe, sodass die Überschwemmungsgebietsgrenze habe enger gezogen werden \nkönnen. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Brücke und der Zufahrtsweg \nüberschwemmt werden könnten und sich dann das gesamte Hochwasser in den \nBereich nördlich des Zufahrtswegs ergießen könne.\n\n101\n\nMit diesem Vortrag des Antragstellers hat sich der Rat der Antragsgegnerin bei \nseinem Satzungsbeschluss vom 13. Juni 2006 ausweislich der Darlegungen auf \nS. 2/3 der Niederschrift über diese Sitzung befasst. Er gab ihm keinen hinreichenden \nAnlass, die von der zuständigen Behörde als nicht zu beanstanden bezeichnete \nEinschätzung des Gutachters zur Hochwassersituation im Plangebiet in Frage zu \nstellen. Der Rat konnte auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers \ndarauf abstellen, dass dessen Brücke einen ausreichenden Querschnitt aufweist, um \ndie Durchflussmenge von 27,35 m3/s zu gewährleisten, denn die diesbezüglichen \nAussagen im Gutachten T5. wurden durch die bloße Behauptung, nach dem \nGutachten stelle die Brücke des Antragstellers eine Verengung des \nGewässerabflusses dar, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Wie der Rat der \nAntragsgegnerin bei seiner Auseinandersetzung mit den Einwendungen des \nAntragstellers auf die insoweit nicht in Frage gestellten Ausführungen im Gutachten \nhervorgehoben hat, liegt die Ursache für die südlich der Brücke des Antragstellers - \nund damit auch südlich des Plangebiets - auftretenden Überschwemmungen darin, \ndass das Hochwasser von dem weiter südlich gelegenen Bachbett nicht vollständig \naufgenommen werden kann.\n\n102\n\nWenn der Antragsteller nunmehr vorträgt, der seinerzeitige Bearbeiter des \nfrüheren Staatlichen Umweltamts M. habe ihm gegenüber eingeräumt, er \"sei \nauf die Beachtung solcher Feinheiten nicht eingerichtet\", ist dies für die rechtliche \nBeurteilung der auf der Grundlage des im Planaufstellungsverfahren unter \nBeteiligung der fachlich zuständigen Behörde ermittelten Abwägungsmaterials \ngetroffenen Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ebenso wenig von \nBedeutung wie der Umstand, dass die Bezirksregierung B. dem Antragsteller \ngegenüber nunmehr mit Schreiben vom 20. März 2007 erklärt hat, es seien Zweifel \nan der Richtigkeit der wasserrechtlichen Grundlagendaten entstanden, die durch die \nFirma T5. erhoben wurden.\n\n103\n\nDass die Antragsgegnerin die ihr im Planaufstellungsverfahren zur Verfügung \nstehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Hochwassersituation verwerten konnte, wird \nbestätigt durch das Verhalten des Landrats des Kreises T4. als Untere \nWasserbehörde. Dieser hatte mit seinem Schreiben vom 24. Mai 2006 nicht etwa auf \nBedenken gegen die Ermittlungen zur Neuberechnung des \nÜberschwemmungsgebiets hingewiesen, sondern lediglich auf das Erfordernis einer \nBefreiung nach § 113 LWG. Nachdem der entsprechende Befreiungsbescheid unter \ndem 9. Juni 2006 erteilt worden war, konnte die Antragsgegnerin bei ihrem \nSatzungsbeschluss vom 13. Juni 2006 davon ausgehen, dass der Planung \nwasserwirtschaftliche Bedenken nicht mehr entgegen standen. Dies gilt umso mehr, \nals diesem Bescheid Tatbestandswirkung mit der Folge zukommt, dass er jedenfalls \ngrundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen \nzugrunde zu legen ist, sofern er nicht nichtig ist.\n\n104\n\nZur Tatbestandswirkung einer Befreiung nach § 113 LWG vgl.: OVG NRW, \nBeschluss vom 12. Januar 2007 - 7 B 2489/06 - m.w.N..\n\n105\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, die Befreiung könnte nach den Maßstäben des \n§ 44 VwVfG NRW nichtig sein, lagen der Antragsgegnerin bei Erlass des \nSatzungsbeschlusses ersichtlich nicht vor.\n\n106\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich auch nicht die im Vordergrund des Vortrags \ndes Antragstellers stehenden Belange des Immissionsschutzes im Hinblick auf die \npotenzielle Belastung des neuen Baugebiets durch landwirtschaftliche Gerüche - \nauch und gerade des Betriebs des Antragstellers - fehlerhaft ermittelt und \nbewertet.\n\n107\n\nAuch dieser Aspekt war Gegenstand eingehender gutachterlicher \nUntersuchungen im Planaufstellungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat sich nach \nden Ausführungen auf S. 7/8 der Planbegründung bei ihrer Abwägungsentscheidung \nmaßgeblich davon leiten lassen, dass nach den im Planaufstellungsverfahren \neingeholten gutachterlichen Überprüfungen der N1. Immissionsschutz GmbH \nvom 1. August 2003 (Gutachten N1. ) die auf das Plangebiet einwirkenden \nGeruchshäufigkeiten deutlich unterhalb der in einem Dorfgebiet zulässigen \nRichtwerte liegen. Dieses Gutachten N1. kommt aufgrund einer im Zeitraum von \nJuni bis November 2002 durchgeführten Rastermessung durch \nProbandenbegehungen zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet Geruchshäufigkeiten \nvon 7 bis 13 % der Jahresstunden festzustellen seien (Abbildung 4 auf S. 10). Mit \ndieser durch eine Rastermessung ermittelten Geruchsbelastung hätte der Gutachter \nseine Ermittlungen an sich beenden können, da die konkret ermittelten Werte \ndeutlich unterhalb der insoweit einschlägigen Werte der GIRL lagen. Er hat jedoch \nzusätzlich berücksichtigt, dass der Betrieb des Antragstellers nach den \nProbandenbegehungen geändert worden ist, namentlich durch eine Erhöhung des \nAbluftkamins, die der Sache nach eher nur zu einer Minderung der Gesamtbelastung \nim westlich dicht benachbarten Plangebiet führen konnte. Um die Veränderungen zu \ngreifen, wurden zusätzliche Berechnungen darüber angestellt, welchen Beitrag der \nBetrieb des Antragstellers zu der auf das Plangebiet einwirkenden, durch die \nRastermessung ermittelten Gesamtbelastung leistet und welche Veränderungen der \nGesamtbelastung sich aufgrund der Änderung des Betriebs des Antragstellers \nergeben. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung \nim Plangebiet nach der Veränderung des Betriebs des Antragstellers noch deutlich \nunter den aufgrund der Rastermessung ermittelten Werten liegt.\n\n108\n\nDas Gutachten N1. war gleichfalls Gegenstand der Beteiligung der \nÖffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange im Planaufstellungsverfahren. \nVon letzteren hat die Kreisstelle T4. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-\nWestfalen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mitgeteilt, dass \nunter Berücksichtigung der Prognose aus landwirtschaftlicher Sicht dem \nBebauungsplan Bedenken nicht entgegenstellt würden. Das seinerzeit noch \nzuständige Staatliche Umweltamt M. hat in seinem Schreiben vom 7. Juli 2005 \nausdrücklich ausgeführt, die im Gutachten N1. ermittelten \nUntersuchungsergebnisse seien \"plausibel und nachvollziehbar\", so dass aus der \nSicht des Immissionsschutzes gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan keine \nBedenken bestünden. Diese fachlichen Äußerungen gaben der Antragsgegnerin im \nPlanaufstellungsverfahren nach den bereits dargelegten Grundsätzen hinreichenden \nAnlass, das Gutachten N1. seiner Planungsentscheidung zugrunde zu legen. Die \nAntragsgegnerin hatte insoweit - nicht anders als hinsichtlich der vorstehend \nbehandelten Aspekte des Hochwasserschutzes - auch unter Berücksichtigung des \nVortrags des Antragstellers und der ihr sonst vorliegenden Erkenntnisse keinen \nAnlass, die Richtigkeit des Ergebnisses des ihr vorliegenden Gutachtens und der \nÄußerungen der Fachbehörden bzw. fachkundigen Stellen in Zweifel zu ziehen.\n\n109\n\nDer Antragsgegnerin lag allerdings im Februar 2005 eine Stellungnahme zum \nGutachten N1. durch das Ingenieurbüro S1. & I2. vom 22. Juni 2004 \n(Stellungnahme S1. & I2. 2004) vor. Dieses Büro hatte seinerseits den \nBetrieb des Antragstellers mit einem Gutachten vom 24. Juni 2002 (Gutachten \nS1. & I2. 2002) untersucht und war aufgrund einer Berechnung (nicht einer \nRastermessung) zu dem Ergebnis gekommen, dass die allein vom Betrieb des \nAntragstellers nach dessen Ertüchtigung ausgehenden Geruchsimmissionen im hier \ninteressierenden Bereich des westlich des Betriebs gelegenen Plangebiets zu einer \nGeruchshäufigkeit von maximal 4 % der Jahresstunden führen werden. In der \nStellungnahme S1. & I2. 2004 wird gegenüber dem Gutachten N1. im \nWesentlichen eingewandt, die dort auf Grund der Rastermessung ermittelten Werte \nseien schon deshalb nicht mit den fachlichen Grundsätzen der GIRL vereinbar, weil \nauf die ermittelten Geruchshäufigkeiten nicht der bei 52 Messungen anzusetzende \nKorrekturfaktor von 1,7 angewendet worden sei. Des weiteren wird angeführt, auf der \nBasis der vorliegenden Informationen sei eine Plausibilitätsprüfung des Gutachtens \nN1. nur eingeschränkt möglich. Einzelne Auffälligkeiten des Gutachtens werden \nebenfalls stichpunkthaft aufgelistet.\n\n110\n\nAuch der Antragsteller hat mit seinen beiden im Planaufstellungsverfahren \nabgegebenen Stellungnahmen Einwendungen gegen das Gutachten N1. geltend \ngemacht. Die Stellungnahme vom 11. April 2005 wirft dem Gutachten vor, es \ndurchmische verschiedene Methoden der Ermittlung von \nGeruchwahrnehmungshäufigkeiten, ohne dass dem Gutachten im Einzelnen die \nBasisdaten und Rechenvorgänge zu entnehmen seien; es sei daher nicht prüffähig. \nDa sich die etablierten Sachverständigen unterschiedlicher Methoden bedienten, \nkönne von einer allgemein akzeptierten, übereinstimmenden Methodenwahl keine \nRede sein. Auch sei die Überparteilichkeit des vom seinerzeit vorgesehenen Investor \nbeauftragten Gutachters zu bezweifeln, zumal es bei früheren Tätigkeiten des \nGutachters für den Antragsteller zu Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem \nund dem Gutachter gekommen sei. In seiner weiteren Stellungnahme vom 26. Mai \n2006 hat der Antragsteller nochmals gerügt, dass das \nGeruchsausbreitungsgutachten falsch sei und die Geruchsbelastungen falsch \nermittelt seien.\n\n111\n\nDie Antragsgegnerin hat zu den diversen Einwänden verschiedene \nStellungnahmen der N1. Immissionsschutz GmbH eingeholt. Diese hat in ihrer \nStellungnahme vom 18. Mai 2005 bezüglich der Einwendungen des Antragstellers \nvom 11. April 2005 insbesondere auf die in ihrem Gutachten vom 1. August 2003 \nverwendeten Daten und Rechenprogramme hingewiesen. In ihrer Stellungnahme \nvom 21. Mai 2005 zu dem Gutachten S1. & I2. 2002 hat sie insbesondere die \nSachgerechtheit der dort angestellten Ermittlungen in Zweifel gezogen und in diesem \nZusammenhang insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, sie - die N1. \nImmissionsschutz GmbH - sei in ihrem Gutachten hinsichtlich der vom Betrieb des \nAntragstellers auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsbelastungen sogar zu \npessimalen, dem Antragsteller ungünstigeren Ergebnissen gekommen.\n\n112\n\nDieser Gutachterstreit, der wesentlich durch mehr oder weniger deutliche \nwechselseitige Vorwürfe fachlicher Inkompetenz gekennzeichnet war, gab der \nAntragsgegnerin keinen hinreichenden Anlass, die fachlichen Einschätzungen des \nStaatlichen Umweltamts M. wie auch der Landwirtschaftskammer hinsichtlich \ndes Gutachtens N1. in Frage zu stellen. Insoweit kam es für die Antragsgegnerin \nletztlich nur darauf an, ob sie der Einschätzung im Gutachten N1. folgen konnte, \ndass die Gesamtbelastung des Plangebiets durch landwirtschaftliche Gerüche sich in \neiner Größenordnung bewegt, die in einem Dorfgebiet noch hinzunehmen ist. Hierzu \nenthielt das Gutachten N1. die klare Aussage, dass bereits das Ergebnis der \nRastermessung zu Ergebnissen geführt hatte, die unterhalb der Werte liegen, die \nnach der GIRL, die ohnehin nur eine Orientierungshilfe für die Beurteilung der \nZumutbarkeit von Gerüchen ist, für Dorfgebiete anzusetzen sind, nämlich maximal 15 \n% der Jahresstunden. Die weiteren, in der Tat so in der GIRL nicht vorgesehenen \nBerechnungsschritte im Gutachten N1. dienten der Sache nach lediglich zur \nUnterstützung der - ohnehin bereits als solche einleuchtenden - Aussage, dass die \nnach der Rastermessung durchgeführten Änderungen des Betriebs des \nAntragstellers nicht etwa zu einer Erhöhung der Gesamtbelastung des Plangebiets \nund damit einem Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle geführt haben.\n\n113\n\nFür die Plausibilität des Ergebnisses des Gutachtens N1. spricht bereits der \nUmstand, dass sowohl das Gutachten N1. als auch das Gutachten S1. & \nI2. 2002 trotz der vom jeweils anderen Gutachter in Zweifel gezogenen fachlichen \nKorrektheit der angewendeten Prüfungsschritte hinsichtlich der vom Betrieb des \nAntragstellers in seinem hier zu berücksichtigende Endzustand auf das Plangebiet \neinwirkenden Geruchsimmissionen zu der Sache nach durchaus vergleichbaren \nErgebnissen kamen. So wurde im Gutachten S1. & I2. 2002 eine Belastung \ndes Plangebiets mit Werten von weitgehend bei 4 % der Jahresstunden ermittelt, \ndemgegenüber kam das Gutachten N1. bei deutlich kleineren Rasterflächen zu \nWerten, die zwischen 1 und 6 % der Jahresstunden liegen. Beiden Ermittlungen ließ \nsich damit die Kernaussage entnehmen, dass die vom Betrieb des Antragstellers auf \ndas Plangebiet einwirkenden Gerüche nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was \nin einem Dorfgebiet noch hinzunehmen ist. Anlass, die Kernaussage des Gutachtens \nN1. , dass die Gesamtbelastung im Plangebiet noch unterhalb des nach der GIRL \nfür ein Dorfgebiet maßgeblichen Werts von 15 % der Jahresstunden liegt, in Zweifel \nzu ziehen, hätte hiernach nur dann bestanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür \nvorgelegen hätten, dass die Immissionsbeiträge der weiteren im Umfeld des \nPlangebiets ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe ein Mehrfaches des \nImmissionsbeitrags des Betriebs des Antragstellers ausmachen. Eine solche \nAnnahme lag schon deshalb nicht auf der Hand, weil diese Betriebe weit \nüberwiegend mehrere 100 m vom Plangebiet entfernt liegen und zudem in solchen \nHimmelsrichtungen, aus denen bei der hier gegebenen örtlichen Situation nicht mit \neiner Häufigkeit von Winden in Richtung auf das Plangebiet zu rechnen war, nämlich \nsüdlich, südöstlich und nordöstlich des Plangebiets. Lediglich der Betrieb N. liegt \nwestlich des Plangebiets und damit in Hauptwindrichtung, allerdings in einer \nEntfernung von immerhin gut 300 m zum Plangebiet.\n\n114\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionsbeitrag der weiteren Betriebe \naußer dem des Antragstellers zur Gesamtbelastung des Plangebiets den \nImmissionsbeitrag des Betriebs des Antragstellers um ein Vielfaches übersteigen \nwürde und damit die Kernaussage des Gutachtens N1. einer Einhaltung der \nWerte der GIRL durch die Gesamtbelastung ernsthaft in Zweifel zu ziehen war, \nhaben weder der Antragsteller und sein Gutachter (S1. & I2. ) dargetan noch \nlagen sie sonst vor, obwohl sich solche Angaben hier geradezu aufdrängten, wenn \nes darum ging, die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zu einer kritischen \nWertung des auch von den Fachbehörde als plausibel und nachvollziehbar \neingeschätzten Gutachtens N1. zu veranlassen.\n\n115\n\nAnderes wäre etwa dann in Betracht gekommen, wenn der bereits in der \nStellungnahme S1. & I2. 2004 angesprochene und im Gerichtsverfahren \nseitens des Antragstellers wiederholt vertiefte Einwand zutreffend wäre, das \nwiedergebene Ergebnis der Rastermessung sei schon deshalb fachlich verfehlt \ngewesen, weil der in Abschnitt 4.4.1 der GIRL umschriebene Korrekturfaktor nicht \nangewendet worden sei. Dieser Einwand geht jedoch von einem rechtlich \nunzutreffenden Ansatz aus. Der genannte Korrekturfaktor ist gemäß Abschnitt 4.2 \nder GIRL auf die Ergebnisse von Rastermessungen dann anzuwenden, wenn es um \ndie Ermittlung der vorhandenen Belastung in Genehmigungsverfahren geht, nach \nAbschnitt 4.3 der GIRL nicht hingegen dann, wenn es um die Ermittlung der \nvorhandenen Belastung im Überwachungsverfahren, mithin bei Entscheidungen über \nnachträgliche Anordnungen geht. Dieser Unterschied hat vergleichbar ähnlichen \nGrundsätzen bei der Prüfung von Lärmimmissionen nach der TA Lärm\n\n116\n\n- vgl. Nr. 6.9 der TA Lärm, wonach bei Überwachungsmessungen ein \nMessabschlag von 3 dB (A) anzusetzen ist -\n\n117\n\ndie Funktion, dass die Messungsergebnisse bei Genehmigungsverfahren im \nInteresse der von den Immissionen Betroffenen auf der sicheren Seite liegen sollen, \num eventuelle Überschreitungen der zulässigen Werte mit Sicherheit auszuschließen \n(daher die Erhöhung am den Korrekturfaktor der GIRL), während bei nachträglichen \nAnordnungen die Ermittlungen im Interesse des jeweils emittierenden Betriebs auf \nder sicheren Seite liegen sollen, so dass nur eindeutig durch konkrete Messungen \nfeststellbare Überschreitungen nachträgliche Anordnungen rechtfertigen können. Im \nvorliegenden Fall war hiernach eine Anwendung von Abschnitt 4.3 der GIRL, mithin \ndes für Überwachungsmessungen einschlägigen Grundsatzes sachgerecht, dass \nkein Korrekturfaktor anzuwenden war. Es ging hier nämlich nicht darum, den \nemittierenden Betrieben Erweiterungen bzw. Änderungen ihrer Betriebsführung zu \ngestatten, sondern darum, im Interesse der vorhandenen Betriebe festzustellen, ob \nsie angesichts ihrer aktuellen Betriebsführung bei der Errichtung neuer Wohnhäuser \nim Plangebiet ggf. mit nachträglichen Einschränkungen ihrer Betriebsführung \nrechnen mussten.\n\n118\n\nAnlass zu einer kritischen Sicht der Ergebnisse des Gutachtens N1. hatte die \nAntragsgegnerin auch nicht etwa deshalb, weil der Antragsteller in seinem Schreiben \nvom 26. Mai 2006 der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren vorgeworfen \nhatte, sie handele widersprüchlich, wenn ihm - dem Antragsteller - einerseits \nvorgeworfen werde, von seinem Betrieb gingen unzumutbare Geruchsimmissionen \naus, und andererseits bei der Aufstellung des Bebauungsplans so getan würde, \"als \ngäbe es diese Immissionen nicht\". Hinsichtlich dieses vom Antragsteller gleichfalls im \nGerichtsverfahren vertieften Einwands liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die \nAuswirkungen des Betriebs des Antragstellers je nach den betrachteten \nImmissionsorten durchaus unterschiedlich sein können. So liegt das hier betroffene \nPlangebiet westlich des Betriebs gleichsam unterhalb der hohen Kaminöffnung. \nDemgegenüber ist offensichtlich, dass die im hier betroffenen Raum \nvorherrschenden Westwinde die vom Betrieb emittierten Geruchsstoffe primär in \nRichtung auf die östlich und nordöstlich des Betriebs gelegene Bebauung der \nOrtslage T. verbreiten. Dies wird schon daran deutlich, dass nach den \nErmittlungen des vom Antragsteller selbst eingeholten Gutachtens S1. & I2. \n2002 die vom Betrieb des Antragstellers auf die östlich und nordöstlich des Betriebs \ngelegene Bebauung einwirkenden Geruchsimmissionen ein Vielfaches der \nImmissionen betragen, die im westlich des Betriebs gelegenen Plangebiet \nauftreten.\n\n119\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich nicht feststellen lässt, die \nAntragsgegnerin habe die Belange des auf Gerüche bezogenen Immissionsschutzes \ndeshalb fehlerhaft bewertet, weil sie auch unter Berücksichtigung der ihr im \nPlanaufstellungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Antragstellers und \nseines Gutachters auf der Grundlage des von den zuständigen Fachbehörden und \nfachlichen Stellen nicht beanstandeten Gutachtens N1. davon ausgegangen ist, \ndie einschlägigen Werte der GIRL für Dorfgebiete würden im Plangebiet nicht \nüberschritten. \n\n120\n\nIst hiernach die Ermittlung und Bewertung der im vorliegenden Planverfahren zu \nberücksichtigenden Belange nicht zu beanstanden, liegt auch kein Anhalt dafür, dass \ndie Antragsgegnerin die ihr zustehenden Spielräume bei der Gewichtung der \nBelange untereinander und ihrem abwägenden Ausgleich verkannt hätte. Insoweit \nkonnte sie dem Interesse an einer Schaffung einiger zusätzlicher Bauflächen zur \nDeckung des Eigenbedarfs der in T. ansässigen Bevölkerung den Vorrang \ngeben, da sie keinen hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, Belange des \nHochwasserschutzes sowie des Immissionsschutzes stünden einer Realisierung \ndieser Bebauung entgegen, die von vornherein mit den erhöhten \nZumutbarkeitsschwellen für eine Wohnnutzung in einem Dorfgebiet vorbelastet \nist.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n122\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n123\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/7-d-83-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/7-d-83-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264788","retrieved":"2026-07-09 02:32:13.974752+00:00"}}