{"status":"available","doknr":"OLD264786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0420.4B1176.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"4 B 1176/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag \n\n3\n\n- wie der Antragsgegner zutreffend dartut - zu Unrecht entsprochen.\n\n4\n\nDen (lediglich) formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der \nAntragsgegner genügt. Es wird erkennbar, dass sich der Antragsgegner des \nAusnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit \nder Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei \nnicht an. Das Gericht trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vielmehr eine in \nWürdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die \nRechtfertigung des Sofortvollzugs.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2000 \n\n6\n\n- 4 B 1558/99 - und aus neuerer Zeit vom 14. Dezember 2005 - 4 B 328/05 -; ferner OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424 m.w.N.\n\n7\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht \nalles dafür, dass sich die streitige Ordnungsverfügung des Antragsgegners im \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (1.). Eine dies zugrunde legende \nAbwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers und der für die Vollziehung der \nangegriffenen Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten des \nAntragstellers aus (2.).\n\n8\n\n1. Weder hinsichtlich der einschlägigen einfachgesetzlichen Vorschriften (a) noch unter \ndem Blickwinkel des Art. 12 GG (b) oder der Art. 43, 48, 49 EGV (c) ergeben sich \ndurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung.\n\n9\n\na) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die einfachgesetzlichen Vorschriften \nin Fällen der vorliegenden Art die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten \nrechtfertigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob richtige Ermächtigungsgrundlage § 14 \nAbs. 1 OBG oder § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist. \n\n10\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris; vgl. ferner \nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -.\n\n11\n\nDer Senat hat u. a. in der angeführten Entscheidung ferner im einzelnen dargelegt, dass es \nsich bei den streitigen Sportwetten um ein Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB handelt, die \nVeranstaltung dieses Glücksspiels nicht nur am Sitz des Wettunternehmens, sondern auch in \ndem jeweiligen Geschäftslokal des Vermittlers stattfindet, als Erlaubnis i.S.v. § 284 Abs. 1 \nStGB nur eine solche nach dem Sportwettengesetz NRW in Betracht kommt und der \nVermittler hiervon ausgehend den Tatbestand der Bereitstellung von Einrichtungen für die \nunerlaubte öffentliche Veranstaltung des Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB) erfüllt, \njedenfalls aber Beihilfe (§ 27 StGB) zur Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 \nStGB, begangen durch die Wetter) und zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines \nGlücksspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB, begangen durch das Wettunternehmen) leistet. \nGesichtspunkte, die diese Beurteilung durchgreifend in Frage stellen, sind auch im \nvorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden.\n\n12\n\nb) Der angegriffenen Untersagungsverfügung steht auch nicht das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) entgegen.\n\n13\n\naa) Der Senat legt dabei allerdings zugrunde, dass das staatliche Monopol für \nSportwetten, das nach § 284 StGB i.V.m. den Vorschriften des Sportwettengesetzes NRW \nauch in Nordhrein-Westfalen besteht, in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit dem \nGrundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen und \nBewertungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtslage nach dem Bayerischen \nStaatslotteriegesetz vom 29. April 1999 in dem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nwww.bverfg.de, die auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage in allen wesentlichen \nPunkten übertragbar sind.\n\n14\n\nbb) Der Senat geht aber davon aus, dass das Sportwettengesetz NRW in seiner \ngegenwärtigen Fassung nach Maßgabe der Gründe der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts weiter anwendbar ist und das gewerbliche Veranstalten von \nWetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin \nordnungsrechtlich unterbunden werden können. \n\n15\n\n(a) Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung \nbisher nur im Hinblick auf das Bayerische Staatslotteriegesetz getroffen hat. Denn vorliegend \nkommt es maßgeblich auf eine Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens an, das \naller Voraussicht nach - sei es im Wege der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, sei es auf \naufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung - zu einer entsprechenden Regelung für Nordrhein-Westfalen führen wird, falls \ndas Bundesverfassungsgericht eine solche Anordnung nicht bereits vorher in einem anderen \nVerfahren ausgesprochen haben sollte.\n\n16\n\n(b) Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit verlangt hat, dass ein \nMindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der \nBekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen \nMonopols andererseits dadurch herzustellen ist (a.a.O., Rdn. 157), dass\n\n17\n\n- damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung \nder Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten,\n\n18\n\n- der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten \nnutzt,\n\n19\n\n- bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen \nsowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der \nWettmöglichkeit hinausgehend gezielt zu Wetten auffordert, unterbleibt sowie\n\n20\n\n- im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend aktiv über die Gefahren \ndes Wettens aufzuklären ist (a.a.O., Rdn. 160),\n\n21\n\nist diesen Maßgaben in Nordrhein-Westfalen genügt. Das Innenministerium NRW hat mit \nSchreiben vom 19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eine Vielzahl \nvon Maßnahmen aufgegeben, die den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nangesprochenen Gesichtspunkten ausreichend Rechnung tragen. Hinsichtlich des \nWettangebots ist angeordnet worden, dass Wetten nicht auf Halbzeitergebnisse, rote Karten, \nPlatzverweise sowie Eckstöße etc. abgeschlossen werden dürfen und grundsätzlich keine \nLive-Wetten angeboten werden. Die Werbung soll auf Informationen zur Art und Weise der \nWettmöglichkeiten ohne Aufforderungscharakter (Animationssprüche, emotionale Bilder etc.) \nbeschränkt werden, wobei TV- und Radiowerbung, Bandenwerbung in den Stadien, \nTrikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, Oddset-Werbung über Großplakate \nund Werbeterminals sowie die Durchführung von Promotion-Aktionen auf Messen, \nJahrmärkten etc. generell verboten sind. Die Vertriebskanäle sollen auf das \nAnnahmestellennetz und das Internet beschränkt werden. Oddset-Wetten sollen künftig nur \nnoch über Kundenkarten abgeschlossen werden können. Beim Vertrieb im Wege des Internets \nsoll eine Begrenzung des Spieleinsatzes pro Woche und Kundenkonto auf 250,00 Euro \nvorgesehen werden. Wetten über SMS und interaktives TV sind demgegenüber verboten. \nWeiterhin sind der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vielfältige Maßnahmen zur \nSuchtprävention aufgegeben worden: Auf den Spielscheinen sind ein Hinweis auf die \nSuchtgefahr sowie Telefonnummern von Suchtberatungsstellen aufzudrucken. Entsprechende \nHinweise sind in das Internet-Angebot aufzunehmen. Auch in den Annahmestellen sowie auf \njeder Information zur Oddset-Wette und bei Werbemaßnahmen ist auf die Suchtgefahr \nhinzuweisen. In den Annahmestellen soll sicher gestellt werden, dass hohe Spieleinsätze \nerfasst werden. Weiterhin soll ein Verfahren entwickelt werden, dass eine Begrenzung der \nSpieleinsätze in den Annahmestellen je Spielauftrag und Kunde vorsieht und bei \nVerdachtsmomenten Maßnahmen bis hin zum Ausschluss von der Spielteilnahme ermöglicht. \nDas Vertriebspersonal in den Annahmestellen soll schließlich in den Bereichen Sucht, \nGeldwäsche und Begleitkriminalität geschult werden. Ausweislich des Berichts der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 6. Juni 2006 an das Innenministerium NRW \nwerden die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer zeitlichen Realisierbarkeit auch \numgesetzt. Die Wettgegenstände sind entsprechend der Aufforderung des Innenministeriums \nbegrenzt worden, ebenso wie die grundsätzlich untersagten Werbemaßnahmen eingestellt und \ndie nach Maßgabe des Schreibens des Innenministeriums noch erlaubte Werbung inhaltlich \nüberprüft und korrigiert worden sind. Das Alter der Wetter, die im Internet Wetten \nabschließen, wird geprüft. Auch sind die Vertriebskanäle gemäß dem Schreiben des \nInnenministeriums begrenzt und eine Vielzahl von Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen \nbzw. erarbeitet worden. \n\n22\n\nAnhaltspunkte dafür, dass den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit in wesentlichen Punkten nicht entsprochen wäre, vermag der Senat vor diesem \nHintergrund nicht zu erkennen. Dass einige Maßnahmen einer gewissen Umsetzungszeit \nbedürfen - etwa die Beendigung von Werbeverträgen oder der Austausch der Werbemittel - \nliegt in der Natur der Sache und rechtfertigt nicht den Schluss, dass ein erheblicher Verstoß \ngegen die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit vorliegt. Die vom \nAntragsteller angesprochenen Werbemaßnahmen gebieten ebenso wenig eine andere \nBeurteilung wie seine Rügen, die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG biete in ihren \nAnnahmestellen die Möglichkeit „unbegrenzte Summen anonym zu verspielen\", und \ngewährleiste dort auch keinen genügenden Jugendschutz. Wie dargetan beabsichtigt die \nWestdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG, den Abschluss von Oddsetwetten nur noch in \nVerbindung mit Kundenkarten zuzulassen. Diese Maßnahme dürfte geeignet sein, die \ngenannten Mängel beim Vertrieb von Oddsetwetten über die Lottoannahmestellen wirksam zu \nbeseitigen. Dass die Einführung eines solchen Vertriebssystems nicht unerhebliche \nVorbereitungszeit benötigt, liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden.\n\n23\n\n(c) Hiervon ausgehend ergibt sich nicht nur die weitere Anwendbarkeit des \nSportwettengesetzes NRW, sondern auch der §§ 284 f. StGB, soweit diese Normen ein \nRepressivverbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten. \n\n24\n\nVgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 - , BVerwGE 114, \n92.\n\n25\n\nAuf die vom Bundesverfassungsgericht allein offen gelassene Frage, ob diese \nVorschriften in der Übergangszeit Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung sein können, \n\n26\n\nvgl. BVerfG, a.a.O., Rdn. 159 (zu § 284 StGB),\n\n27\n\nkommt es für die Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung nicht an.\n\n28\n\nVgl. auch Widmaier, Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - für die Zeit bis zur \nNeuregelung des Rechts der Sportwetten, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes \nEuropäischer Wettunternehmer, S. 13.\n\n29\n\nc) Die angefochtene Untersagungsverfügung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die \ndurch Art. 43, 48 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als \nrechtswidrig.\n\n30\n\naa) Allerdings geht der Senat davon aus, dass sich die gegenwärtige Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen in derselben Weise im Widerspruch zur Niederlassungs- und \nDienstleistungsfreiheit befindet, wie sie dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 \nGG widerspricht. Dies folgt daraus, dass die vom Europäischen Gerichtshof insoweit zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben,\n\n31\n\nvgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C 243/01 - Gambelli u. a., Slg. 2003, I-\n13076 Rdn. 62 ff.,\n\n32\n\nund die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel laufen. Nach der \ngenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Unterbindung der \nVermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nämlich \nnur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel \nzu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die \nEinnahmen aus genehmigten Spielen nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund \nder betriebenen restriktiven Politik ist. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen \ndamit denen des Grundgesetzes.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., Rdn. 144.\n\n34\n\nDie Auffassung, den europarechtlichen Anforderungen sei durch jene Maßnahmen des \nInnenministeriums und der Westdeutschen Lotteriegesellschaft genügt, die soeben unter 1 b) \nbb) (b) erörtert worden sind, begegnet hiervon ausgehend jedenfalls deshalb Bedenken, weil \ndas Bundesverfassungsgericht den Widerspruch der bayerischen Gesetzeslage zu Art. 12 \nAbs. 1 GG nicht (allein) aus dem tatsächlichen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen, \nsondern aus einem Defizit der gesetzlichen Regelung selbst hergeleitet hat. Dieses Defizit, das \nfür Nordrhein-Westfalen entsprechend anzunehmen ist, wird aber durch die Anordnungen des \nInnenministeriums NRW und deren Umsetzung durch die Westdeutsche Lotteriegesellschaft \nnicht beseitigt. \n\n35\n\nbb) Aus dem mithin bestehenden Widerspruch zwischen den einfachgesetzlichen \nRegelungen, welche die streitige Untersagungsverfügung tragen, und den genannten \nVorschriften des Gemeinschaftsrechts dürfte gleichwohl nichts für die Rechtswidrigkeit der \nUntersagungsverfügung herzuleiten sein.\n\n36\n\nDen in Rede stehenden Vorschriften des EGV kommt zwar grundsätzlich \nAnwendungsvorrang zu. Dieser Vorrang hat regelmäßig zur Folge, dass jedes Organ eines \nMitgliedstaates verpflichtet ist, die mit dem EG-Recht unvereinbare nationale Norm nicht \nanzuwenden, „ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf \ngesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren \nbeantragen oder abwarten müsste.\" \n\n37\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 -, Slg. 1978, I-629.\n\n38\n\nDem Anwendungsvorrang des EG-Rechts und der damit korrespondierenden \nNichtanwendungspflicht hinsichtlich des nationalen Rechts sind jedoch gewisse Grenzen \ngesetzt. Dass bei der Kollision von Normen oder sonstigen Rechtsakten mit höherrangigem \nRecht sich letzteres nicht stets unbeschränkt durchsetzt, ist nicht nur im Gemeinschaftsrecht \nbei der Überprüfung von Gemeinschaftsakten durch den Europäischen Gerichtshof \ngrundsätzlich anerkannt (Art. 231 Abs. 2 EGV), \n\n39\n\nvgl. dazu Ehricke, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, EGV Art. 231 Rdn. 6,\n\n40\n\nsondern etwa auch im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle im \nHinblick auf die bei einem Verfassungsverstoß regelmäßig eintretende Nichtigkeitsfolge, \n\n41\n\nvgl. dazu etwa Schulze-Fielitz, Wirkung und Befolgung verfassungsgerichtlicher \nEntscheidungen, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, S. 385 (389); \nSchlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl., Rdn. 405 ff.,\n\n42\n\nund ebenfalls im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 \nVwGO.\n\n43\n\nVgl. dazu z.B. Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rdn. 357 m.w.N.\n\n44\n\nInsbesondere das im deutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip \nder Rechtssicherheit,\n\n45\n\nvgl. zum EG-Recht etwa: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 220 EGV Rdn. 16; \nferner Ehricke, a.a.O., m.w.N.\n\n46\n\nkann es gebieten, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu \nbeschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu \nvermeiden. Dies gilt innerhalb des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts wie im \nVerhältnis dieser beiden Rechtsordnungen zueinander im Grundsatz gleichermaßen. Entsteht \ndurch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, \nkann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen. \n\n47\n\nVgl. dazu insbesondere Jarass/Beljin, Die Bedeutung von Vorrang und Durchführung des \nEG-Rechts für die nationale Rechtsetzung und Rechtsanwendung, NVwZ 2004, S. 1 ff. (5) \nm.w.N. aus der Literatur. \n\n48\n\nDer Europäische Gerichtshof hat sich zwar bisher einer eindeutigen Aussage zu einer \nsolchen Begrenzung des Anwendungsvorrangs enthalten, sich aber doch um den Nachweis \nbemüht, dass im Einzelfall durch die Anwendung von EG-Recht keine nicht hinnehmbare \nGesetzeslücke entsteht. \n\n49\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94 -, Slg. 1996, I-2201 Rdn. 52 f.; \nJarass/Beljin, a.a.O., m.w.N.; ferner (zur zeitlichen Beschränkung von Entscheidungen des \nEuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht) die Schlussanträge der Generalanwälte vom \n17. März 2005, Rdn. 84 ff., und vom 14. März 2006, Rdn. 135 ff., in der Rechtssache C-\n475/03.\n\n50\n\nAn das Vorliegen einer derartigen inakzeptablen Gesetzeslücke, die zu einer (temporären) \nDurchbrechung des Anwendungsvorrangs führt, sind allerdings hohe Anforderungen zu \nstellen. Diese Anforderungen sind nach Überzeugung des Senats u.a. dann erfüllt, wenn aus \nder Nichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger \nAllgemeininteressen resultiert, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiegt als die \nBeeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten \nRechtsgüter, und schließlich die Gefährdung der wichtigen Allgemeininteressen nicht anders \nabgewendet werden kann als durch eine zeitlich begrenzte weitere Anwendung der \nbetroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird man den \nAnwendungsvorrang so lange als suspendiert betrachten müssen, bis der nationale \nGesetzgeber hinreichend Gelegenheit hatte, den fraglichen Lebensbereich \ngemeinschaftsrechtskonform zu regeln. Im Rahmen des Vollzugs des danach vorübergehend \nweiter anwendbaren nationalen Rechts werden die Organe des Mitgliedstaates jedoch \nregelmäßig sicherzustellen haben, dass den Anforderungen der verletzten Norm des \nGemeinschaftsrechts so weit wie möglich Rechnung getragen wird.\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB \nund des Sportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten \neuroparechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) Maßgaben \nvorübergehend anwendbar bleiben, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem \nGesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für das \nbayerische Recht angenommen hat: Die sofortige Nichtanwendbarkeit der das staatliche \nSportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen hätte zur Folge, dass die \nVeranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten allein den Schranken des allgemeinen \nGewerberechts unterlägen. Die dort vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit \ngenügen den spezifischen Gefahren des Glücksspiels indes nicht. Insbesondere bietet das \nallgemeine Gewerberecht keine hinreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, \nzur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur \npräventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität.\n\n52\n\nVgl. zur Notwendigkeit glücksspielspezifischer Beschränkungen etwa auch die in der \nEuZW 2006, 290, wiedergegebenen Äußerungen des zuständigen EU-Kommissars \nMcCreevy. \n\n53\n\nDie insoweit betroffenen erheblichen Belange des Allgemeininteresses,\n\n54\n\nvgl. dazu im einzelnen BVerfG, a.a.O., Rdn. 98 ff., \n\n55\n\nwiegen zudem ersichtlich schwerer als das Interesse der privaten Wettanbieter und \nVermittler, bis zu einer Neuregelung des Sportwettenrechts (weiterhin) freien Zugang zum \nSportwettenmarkt zu haben. Dabei stellt der Senat nicht nur die unter den Gesichtspunkten \nder Spielsucht, des Verbraucherschutzes sowie der Begleit- und Folgekriminalität in der Zeit \nbis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber drohenden Gefahren in Rechnung, sondern \nberücksichtigt andererseits, dass die von den Vermittlern und Anbietern getroffenen \nInvestitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage \ngetroffen worden sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur \nvorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können; mit einer entsprechenden Unsicherheit \nwaren von Anfang an auch die bei Wettveranstaltern und -vermittlern geschaffenen \nArbeitsplätze belastet. Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, dass der gegebenen \nGefahrenlage anders begegnet werden könnte als durch eine nach den Maßgaben der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschränkte weitere Anwendung der in Kraft \nbefindlichen nationalen Rechtvorschriften. An dieser Einschätzung hält der Senat auch \nangesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Vorbringens im \nBeschwerdeverfahren fest. Dem Urteil des EuGH vom 6. März 2007 - Rs. C - 338/04, C - \n359/04, C - 360/04 (Placanica u.a.) - vermag der Senat - anders als der Antragsteller - nicht \ndie Aussage zu entnehmen, dass eine vorübergehende Anwendung europarechtswidriger \nVorschriften des nationalen Rechts unter den vorstehend erörterten Voraussetzungen \nausgeschlossen ist.\n\n56\n\nDafür, das Verfahren auszusetzen und in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV die \nFrage klären zu lassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang in Fällen der \nvorliegenden Art der Anwendungsvorrang des EG-Rechts begrenzt ist, ist nach Ansicht des \nSenats im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache kein Raum; da es insoweit nur um die \nAuslegung von EG-Recht, nicht aber um die Wirksamkeit von Gemeinschaftsrecht geht, ist \nder Senat zu einer solchen Vorlage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht \nverpflichtet.\n\n57\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdn. 164, Dörr, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., \nEVR Rdn. 127, jeweils m.w.N.\n\n58\n\n2. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der \naller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung streiten. Insoweit nimmt der Senat \nBezug auf die entsprechenden Erwägungen unter 1 c) bb). Mit Blick auf die mangelnde \nErfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hält der Senat die aufgezeigte \nabstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit des Antragstellers für ausreichend, um einen Vorrang \ndes Vollziehungsinteresses zu bejahen. \n\n59\n\nVgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - (entgegen dem \nBeschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -).\n\n60\n\nUnabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller \njedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen aber auch eine konkrete \nGefahr aus.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n62\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/4-b-1176-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/4-b-1176-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264786","retrieved":"2026-07-09 02:32:13.794732+00:00"}}