{"status":"available","doknr":"OLD264790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0420.11A2361.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"11 A 2361/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, \ndem Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine straßenrechtliche \nSondernutzungserlaubnis für das Aufstellen und den Betrieb einer \nsolarenergiebetriebenen Taxirufsäule, bestehend aus einem grauen Mast, einer \nTelefoneinheit, einem hell-elfenbeinfarbenen Endstück und einer Solarzelle, mit \nschwarzen Aufschriften „Taxiruf\" und einer Telefonnummer auf dem Endstück, \nGesamthöhe bis Oberkante Solarzelle 3,50 m, im - durch die Anlage zum \nOrtsterminsprotokoll vom 16. Mai 2006 näher gekennzeichneten - Bereich des dritten \nTaxistands am Hauptbahnhof zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand: \n\n2\n\nDer Kläger ist Taxiunternehmer. Er ließ im März 1997 vor dem Eingang des \nBahnhofshauptgebäudes in I. auf einer im Eigentum der Deutschen Bahn AG \nstehenden Fläche mit deren Gestattung eine gelbe, solarenergiebetriebene und 3,50 \nm hohe Taxirufsäule mit einer über das Festnetz erreichbaren Telefonnummer \nerrichten. Im Zuge der ab April 1999 durchgeführten Umbaumaßnahmen auf dem \nX. -C. -Platz wurde die Rufsäule mit Einverständnis des Klägers entfernt, die \nTaxenplätze wurden in Richtung zum Hauptpostgebäude auf städtisches Gelände \nverlagert. Im Mai 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erfolglos die \nWiedererrichtung der Taxirufsäule. Eine daraufhin beim Amtsgericht I. erhobene \nKlage wurde mit Urteil vom 26. Oktober 2001 - 19 C 54/01 - abgewiesen. \n\n3\n\nIm November 2001 beantragte der Kläger die Genehmigung für das Aufstellen \nund den Betrieb einer Taxirufsäule an dem neuen Taxistand. Das anschließende \nKlageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 4748/02 - führte zu \neinem Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, innerhalb von 4 Wochen \nnach Antragstellung über die vom Kläger begehrte Sondernutzungserlaubnis nach § \n18 Straßen- und Wegegesetz NRW zu entscheiden.\n\n4\n\nUnter dem 2. Oktober 2003 beantragte der Kläger daraufhin erneut die \nGenehmigung zum Aufstellen und zum Betrieb einer Taxirufsäule am ersten \nTaxistand, hilfsweise rechtsseitig neben der Taxispur. Der Beklagte lehnte diesen \nAntrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 ab. Zur Begründung führte er im \nwesentlichen aus: Die beantragte Sondernutzung sei nach der gültigen \nSondernutzungssatzung nicht erlaubnisfähig. Der Ausbau des X. -C. -Platzes \nals eines wichtigen städtischen Platzes sei weitestgehend in einer Ebene erfolgt. \nHierzu zähle der Verzicht auf nicht unbedingt notwendige Einbauten, zu denen auch \nTaxirufsäulen gehörten. Der freie Blick auf das historische Bahnhofsgebäude, der \ndurch den Abbruch des Bahnhofsvordachs und des ehemaligen Gebäudes der \nTaxigemeinschaft I. geschaffen worden sei, werde empfindlich gestört. Für alle \nTaxen bestehe nach Abriss des vormals vor dem Haupteingang des \nBahnhofsgebäudes befindlichen Warteraumes der Taxigemeinschaft eine \nGleichbehandlung, der die Wiedererrichtung der Taxirufsäule zuwiderliefe. Kein \nTaxifahrer könne über ein privates festes Telefon im öffentlichen Raum informiert \nwerden. Fahrgäste müssten die Taxifahrer direkt ansprechen oder über Mobiltelefone \nsowie öffentliche Fernsprecher Fahrten bestellen. Die Notwendigkeit einer \nTaxirufsäule werde aufgrund der ständigen telefonischen Erreichbarkeit der Taxen \nnicht mehr gesehen.\n\n5\n\nDen dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. \nFebruar 2004 und einem im wesentlichen inhaltsgleichen weiteren Bescheid vom 12. \nMärz 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus: Auch bei einer zeitweiligen \nErlaubnis werde das Erscheinungsbild des Platzes beeinträchtigt. Trotz \nGewährleistung eines Zugangs anderer Taxiunternehmer zu der Säule könne die \nBeantragung einer weiteren Säule nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe \naufgrund der jederzeitigen telefonischen Erreichbarkeit der Taxen kein öffentliches \nInteresse an der Taxirufsäule. Durch die Säule werde in die Planungshoheit der \nStadt eingegriffen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 16. März 2004 Klage erhoben und zur Begründung unter \nBezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren im wesentlichen \nvorgetragen: Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien sachfremd, da sie sich \nnicht auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder den Schutz der Straße \nbezögen. Die Aufstellung einer leicht abbaubaren Taxirufsäule beinhalte keine \ndauernde Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Säule beeinträchtige \nden Blick auf das Bahnhofsgebäude nur unerheblich. Die Leichtigkeit des Verkehrs \nwerde durch sie nicht beeinträchtigt. Die Beantragung weiterer Taxirufsäulen sei \nnicht zu befürchten, da jeweils der mit seinem Wagen an vorderster Stelle stehende \nFahrer den Anruf entgegennehme. Die Fahrgäste könnten eine kostengünstige \nFestnetznummer anwählen und eine Vielzahl von Taxifahrern erreichen. Dies sei \neinfacher, als verschiedene Mobilfunknummern der freien Taxiunternehmer anrufen \nzu müssen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen falle aufgrund der nur \nunerheblichen Sichtbeeinträchtigung auf das Bahnhofsgebäude zu seinen - des \nKlägers - Gunsten aus. Den freien Taxiunternehmern seien seit Entfernung der \nTaxirufsäule erhebliche Umsatzeinbußen entstanden.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Dezember 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 zu verpflichten, ihm \neine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen und den Betrieb einer Taxirufsäule \nmit der Rufnummer 200333, gelb, solarenergie-betrieben und 3,50 m hoch im \nBereich des ersten Taxistandplatzes am Hauptbahnhof (X. -C. -Platz), \nhilfsweise rechtsseits neben der Taxispur zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide verwiesen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2005 abgewiesen. \nAuf die Gründe der Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug.\n\n13\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im \nWesentlichen vor: Die Taxirufsäule stelle eine finanziell tragfähige Lösung dar, um \nzentral vermittelte Fahrten zu erhalten und übe so die Funktion einer Taxizentrale \naus. Durch die Verweigerung der Genehmigung werde in den eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Ferner liege ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz vor. Der Beklagte sei gehalten, einen gleichrangigen \nWettbewerb mit der Taxigemeinschaft I. herzustellen. Ordnungsgesichtspunkte \nverkehrlicher Art sprächen nicht gegen die Erteilung der \nSondernutzungsgenehmigung für die Taxirufsäule mit einer Grundfläche von 0,2 qm. \nDie stehenden Taxen verhinderten ohnehin in dem dortigen Bereich den \nFußgängerverkehr. Im Bereich der jetzigen Taxistandplätze verdecke zudem der \nzentrale Busbahnhof bereits den Blick auf das Bahnhofsgebäude.\n\n14\n\nDer Kläger, der zuvor weiter gehende Anträge formuliert hatte und die Klage \ninsoweit zurückgenommen hat, beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem \nKläger, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide unter dem Vorbehalt \ndes Widerrufs eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen \nund den Betrieb einer solarenergiebetriebenen Taxirufsäule, bestehend aus einem \ngrauen Mast, einer Telefoneinheit, einem hell-elfenbeinfarbenen Endstück und einer \nSolarzelle, mit schwarzen Aufschriften „Taxiruf\" und einer Telefonnummer auf dem \nEndstück, Gesamthöhe bis Oberkante Solarzelle 3,50 m, im - durch die Anlage zum \nOrtsterminsprotokoll vom 16. Mai 2006 näher gekennzeichneten - Bereich des dritten \nTaxistands am Hauptbahnhof (X. -C. -Platz) zu erteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat erklärt, er stimme der teilweisen Klagerücknahme zu. Er \nbeantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen und - für den Fall eines stattgebenden \nVerpflichtungsurteils - die Revision zuzulassen.\n\n18\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen \nVerfahren und trägt ferner vor, in den Bescheiden sei als Grund für die Ablehnung \nder Taxirufsäule auch die negative Vorbildwirkung genannt worden, zudem stellten \ndie eingereichten Fotografien vom Juni 2006 nur eine „Momentaufnahme\" dar und \nhätten keine Aussagekraft für die allgemeine Wirkung der Taxirufsäule in allen \nJahreszeiten. \n\n19\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16. Mai 2006 in \nAugenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die \nTerminsniederschrift nebst Anlagen verwiesen. Wegen der örtlichen Verhältnisse \nwird ferner auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2006 eingereichten \nFotografien der Örtlichkeit mit der am 6. Juni 2006 - probeweise - an dem im \nBerufungsantrag bezeichneten Standort aufgestellten Taxirufsäule verwiesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, auch zu dem abgeschlossenen Verfahren - 7 K 4748/02 - (VG \nArnsberg), und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Hefte) Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nIm Umfang der mit Zustimmung des Beklagten erklärten Klagerücknahme ist das \nVerfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, \ndas erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO). \n\n22\n\nDie Berufung ist mit dem weiter verfolgten Antrag begründet, weil die Klage \ninsoweit als Verpflichtungsklage zulässig und begründet ist.\n\n23\n\nDer Kläger bedarf für die Durchführung seines Vorhabens einer \nSondernutzungserlaubnis (§ 18 StrWG NRW); insoweit verweist der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der \nerstinstanzlichen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 6, letzter Absatz bis Seite 8, \nzweiter Absatz einschließlich). Die Ablehnung dieser beantragten \nSondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig, der Kläger hat einen Anspruch auf die \nErteilung der Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nSoweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob die Ablehnung eines Verwaltungsakts \nrechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht worden ist. \n\n25\n\nDie ablehnenden Bescheide des Beklagten können danach keinen Bestand \nhaben. Die Versagung der Sondernutzungserlaubnis ist in der für die gerichtliche \nÜberprüfung maßgeblichen Fassung der Entscheidung des Beklagten in seinem \nzweiten Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 ermessensfehlerhaft, weil er von \nseinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. \n\n26\n\nDer Beklagte hat seine Ermessensentscheidung im Wesentlichen auf die \nAnnahme gestützt, dass das Erscheinungsbild des X. -C. -Platzes vor dem \nHauptbahnhof durch die Taxirufsäule beeinträchtigt werde. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Belange \ngrundsätzlich einer Berücksichtigung im Rahmen der straßenrechtlichen \nEntscheidung zugänglich sind. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt des § 18 Abs. 1 \nSatz 2 StrWG für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung \nder betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, \ninsbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das \npräventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache \nzulässt. Der Erlaubnisvorbehalt erfüllt damit eine Verteilungs- und \nAusgleichsfunktion; zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener \nStraßenbenutzer sollen ausgeglichen werden. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs im engeren Sinne können nach der Rechtsprechung des Senats auch \nsonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden. Diese \nmüssen jedoch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem \nWidmungszweck stehen. Als derartige Schutzzwecke werden z. B. die Vermeidung \nder Verschmutzung und Verschandelung der Straße, der Schutz des Ortsbilds als \nberücksichtigungsfähiger städtebaulicher bzw. baugestalterischer Belang oder der \nSchutz der Straßenanlieger vor Störungen durch die Benutzung der Straße \nangesehen. Damit hat die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige \nBehörde kein \"freies Ermessen\", das zur Berücksichtigung sonstiger - und sei es \nauch nach Maßgabe anderer Gesetze schutzwürdiger - Belange ermächtigt.\n\n27\n\nVgl. zum Vorstehenden den Beschluss des Senats vom 2. August 2006 - 11 A \n2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 m.w. N.\n\n28\n\nEin Ermessensfehler ergibt sich hier allerdings daraus, dass eine \nberücksichtigungsfähige Beeinträchtigung des Orts- bzw. Stadtbilds in tatsächlicher \nHinsicht für den in Rede stehenden Standort vor dem dritten Taxistandplatz nicht \nfestgestellt werden kann. Nach dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial, \ninsbesondere den vom Kläger eingereichten Fotografien vom 6. Juni 2006, dem vom \nBeklagten eingereichten Luftbild sowie den ausgewerteten Lageplänen und dem \noptischen Eindruck, den der Berichterstatter anläßlich der Inaugenscheinsnahme \ngewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die \nvorgesehene - einzelne - Taxirufsäule an dem genannten Standort keine \nBeeinträchtigung des Stadtbilds hervorruft, die eine Versagung der \nSondernutzungserlaubnis rechtfertigt. Soweit der Beklagte geltend macht, bei den \nvorliegenden Fotografien vom Juni 2006 handele es sich nur um eine \n„Momentaufnahme\", die nicht für alle Jahreszeiten aussagekräftig sei, führt dies nicht \nzu einer anderen Beurteilung. Dass sich eine gewisse Änderung des optischen \nEindrucks für Zeiträume ergibt, in denen die Einzelbäume vor dem Bahnhof nicht \nbelaubt sind, trifft zwar zu. Der Senat vermag nach den vorliegenden Fotografien und \nsonstigen Unterlagen die örtlichen Verhältnisse indes auch insoweit zu bewerten. Für \ndie Situation bei unbelaubtem Baumbestand ergäbe sich zur Überzeugung des \nSenats ebenfalls keine eine Erlaubnisversagung rechtfertigende Beeinträchtigung \ndes optischen Eindrucks des Bahnhofsgebäudes sowie des X. -C. -Platzes. \n\n29\n\nSoweit der Beklagte seine Entscheidung auf die weiteren Gesichtspunkte einer \nGleichbehandlung anderer Taxiunternehmer und eines fehlenden öffentlichen \nInteresses gestützt hat, handelt es sich um Erwägungen, die schon im Ansatz \nmangels rechtlicher Erheblichkeit im Rahmen der straßenrechtlichen Entscheidung \neine Versagung der beantragten Erlaubnis nicht rechtfertigen können. Sollte es zu - \nderzeit nicht absehbaren - Anträgen anderer Taxiunternehmer auf Erteilung \nentsprechender Erlaubnisse in dem Bereich vor dem Bahnhof kommen, wäre es \nSache des Beklagten, darüber zu entscheiden, ob nach straßenbezogenen \nErmessenskriterien weitere Erlaubnisse zu erteilen wären oder ob - ggf. unter \nÄnderung der Erlaubnis des Klägers - über die Zuteilung der \nSondernutzungsbefugnis für den hier in Rede stehenden Standort erneut zu \nentscheiden wäre. Für eine solche Entscheidung böte der vom Gesetz in § 18 Abs. 2 \nSatz 1 2. Alt. StrWG vorgesehene - und antragsgemäß in die Entscheidungsformel \neinbezogene - Widerrufsvorbehalt mit Blick auf eine Änderung der Sachlage durch \nAnträge anderer Taxiunternehmer eine verfahrensrechtliche Grundlage.\n\n30\n\nAuf anderweitige ermessensrelevante Gesichtspunkte hat der Beklagte seine \nEntscheidung nicht tragend gestützt. Insbesondere ist den Bescheiden nicht zu \nentnehmen, dass die Entscheidung auch auf einen selbständig tragenden \nGesichtspunkt der Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des \nFußgängerverkehrs gestützt worden wäre. Soweit auf diesen Aspekt in den \nEntscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen wird (vgl. S. 11 \ndes Urteilsabdrucks, zweiter Absatz a. E.), versteht der Senat dies dahin, dass \nlediglich auf die Möglichkeit verwiesen wird, eine Ablehnung mit diesem Aspekt \nselbständig tragend zu begründen, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht werden \nsoll, dass der Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Ungeachtet \ndessen sind in diesem Zusammenhang konkrete Beeinträchtigungen von \nBeklagtenseite durch die - einzelne - Taxirufsäule an dem vorgesehenen Standort \nnicht vorgetragen worden.\n\n31\n\nDer Beklagte hat seine Ermessensentscheidung auch nicht im gerichtlichen \nVerfahren nach § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt.\n\n32\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Ergänzung allg. Eyermann-Rennert, \nVwGO, Kommentar, 12. Aufl., Rdnrn. 84 ff. m.w.N.\n\n33\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren hat er schriftsätzlich auf die vorliegenden \nBescheide verwiesen. Anhaltspunkte für eine Änderung der Ermessensentscheidung \nwährend der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind weder der \nSitzungsniederschrift noch der Wiedergabe des Vortrags des Beklagten im \nUrteilstatbestand zu entnehmen. Eine Änderung ist auch im Berufungsverfahren nicht \nerfolgt. \n\n34\n\nIst die Ablehnungsentscheidung des Beklagten damit ermessensfehlerhaft im \nSinne von §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO, fehlt es für die begehrte \nVerpflichtung zur Erlaubniserteilung auch nicht an der Spruchreife im Sinne von § \n113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entgegen- \nstehende anderweitige straßenrechtlich relevante Gesichtspunkte werden vom \nBeklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage \nist das Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls auch mit Blick auf die grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen \nInteressen des Klägers auf „Null\" reduziert und - da nach dem Ergebnis der \nmündlichen Verhandlung eine Erteilung auf Zeit (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. \nStrWG) nicht in Betracht kommt - im Sinne im Sinne des Berufungsantrags \ngebunden, so dass die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs (vgl. § 18 Abs. 2 \nSatz 1 2. Alt. StrWG) zu erteilen ist. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 \nVwGO. \n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § \n708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. \n\n37\n\nGründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 132 Abs. 2 \nVwGO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/11-a-2361-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-20/11-a-2361-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264790","retrieved":"2026-07-09 02:32:14.148783+00:00"}}