{"status":"available","doknr":"OLD264822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.7D3.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"7 D 3/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 102 \"Esch, Bereich X.-----pfad zwischen N.--------\n--straße , H. Straße und I.------weg \" der Gemeinde F. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks X.-----pfad 13 in F. -F1. \n(Gemarkung F1. , Flur 9, Flurstück 199). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus \nund Nebengebäuden bebaut. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 102 \"F1. , Bereich X.-----pfad \nzwischen N1.---------straße, H. Straße und I.------weg \" der Antragsgegnerin, \nder auch sein Grundstück überplant. \n\n3\n\nDas Plangebiet wird südlich und westlich durch die H. Straße, nördlich \ndurch die N1.---------straße und östlich durch den I.------weg bzw. dessen \nFortsetzung als Fußweg zur H. Straße eingegrenzt. Der X.-----pfad verläuft in \nOst-West-Richtung quer durch das Plangebiet. \n\n4\n\nDas Plangebiet ist entlang der H. Straße, des X1.-----pfades und der N1.---\n------straße weitgehend bebaut. In den Blockinnenbereichen - mit größeren, meist \ngärtnerisch genutzten Freiflächen - befinden sich lediglich Nebenanlagen. Nördlich \ndes X1.-----pfades weist das Plangebiet weit überwiegend Wohnbebauung und nur \nvereinzelte gewerbliche Nutzung (Promotion [X.-----pfad 1], Kutsch- und \nPlanwagenfahrten [X.-----pfad 7], Tierpräparator [X.-----pfad 19]) auf. Südlich des \nX1.-----pfades befinden sich neben Wohngebäuden entlang der H. Straße \neine Gaststätte (Haus-Nr. 252) und mehrere kleinere Geschäfte (Haus-Nrn. 226, 236, \n242).\n\n5\n\nIn dem Plangebiet hatte früher ein S. -Landhandel seine Betriebsstätte. Ein \nTeil dieses Betriebsgrundstücks erstreckt sich westlich des Grundstücks des \nAntragstellers in einem Streifen mit einer Breite von etwa 46 m zwischen der N.--------\n--straße und dem X.-----pfad . Es handelt sich um das Grundstück Gemarkung F1. \n, Flur 9, Flurstücke 113, 114 und 219, mit einer Gesamtgröße von 4.303 m2. Der an \ndem X.-----pfad gelegene Teil des Grundstücks ist teilweise noch mit ehemaligen \nBetriebsgebäuden bebaut; an der N1.---------straße ist dieser Grundstücksstreifen \nnicht bebaut. Südlich des X1.-----pfades setzt sich das Betriebsgrundstück mit einer \nTiefe von ca. 70 m fort, wobei es am Ende Richtung Osten abknickt und sich in diese \nRichtung ca. 60 m fortsetzt. Dieser Teil des früheren Betriebsgrundstücks \n(Gemarkung F1. , Flur 9, Flurstücke 72, 79, 118, 126, 127, 154 und 155) hat eine \nFläche von 2.659 m2.\n\n6\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sieht für das gesamte Plangebiet \n\"gemischte Bauflächen\" vor.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan trifft insbesondere folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nNördlich des X1.-----pfades wird ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Nach den \ntextlichen Festsetzungen sind innerhalb des festgesetzten MI-Gebietes die gemäß \n§ 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen \n\n9\n\n- Gartenbaubetriebe \n\n10\n\n- Tankstellen \n\n11\n\nsowie die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung\n\n12\n\nVergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in \nAbs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes \n\n13\n\nnicht zulässig. Auf dem nördlichen Teil des früheren Betriebsgrundstück setzt der \nBebauungsplan eine der Erschließung dienende Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich mit einer Breite von 6,0 m fest, \nwelche X.-----pfad und N1.---------straße verbinden soll. Zu beiden Seiten der \nVerkehrsfläche sind - im Bereich des früheren Betriebsgrundstücks - überbaubare \nGrundstücksflächen mit einer Bebauungstiefe von etwa 14 bzw. 15 m festgesetzt, die \nin offener Bauweise (Einzel- oder Doppelhäuser) bebaut werden dürfen. Zum Maß \nder baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für das frühere Betriebsgrundstück \neine Grundflächenzahl von 0,4, die Firsthöhe mit max. 8,5 m und max. zwei \nVollgeschosse fest; ferner ist die Höchstzahl der Wohnungen je Wohnhaus auf zwei \nbeschränkt. Auf dem am X.-----pfad gelegenen Teil des früheren \nBetriebsgrundstücks (Flurstück 114 teilweise) ist eine Fläche gekennzeichnet, deren \nBoden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sein kann. In den anderen Teilen \ndes Mischgebietes, also östlich und westlich des früheren Betriebsgrundstücks, \norientieren sich die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im \nWesentlichen an der vorhandenen Bebauung; weiter ist hier ebenfalls offene \nBauweise festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung wird für diesen Bereich die \nGrundflächenzahl mit 0,6 festgesetzt und die Zahl der Vollgeschosse auf max. zwei \nbegrenzt.\n\n14\n\nSüdlich des X1.-----pfades setzt der Plan ein Dorfgebiet fest. Nach den textlichen \nFestsetzungen sind innerhalb des festgesetzten MD-Gebietes die gemäß § 5 Abs. 2 \nBauNVO zulässigen Nutzungen\n\n15\n\nBetriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher \nErzeugnisse\n\n16\n\nGartenbaubetriebe\n\n17\n\nTankstellen\n\n18\n\nsowie die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung\n\n19\n\n- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO\n\n20\n\nnicht zulässig. Auch auf dem südlichen Teil des früheren Betriebsgrundstück \nsetzt der Bebauungsplan eine der Erschließung dienende Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich mit einer Breite im Wesentlichen \nzwischen 5,80 und 7,0 m fest. Zu beiden Seiten der Verkehrsfläche sind - im Bereich \ndes früheren Betriebsgrundstücks - überbaubare Grundstücksflächen mit einer \nBebauungstiefe zwischen etwa 12 und 15 m festgesetzt, die in offener Bauweise \n(Einzel- oder Doppelhäuser) bebaut werden dürfen. Als Maß der baulichen Nutzung \nsetzt der Bebauungsplan auch hier eine Grundflächenzahl von 0,4, die Firsthöhe mit \nmax. 8,5 m und max. zwei Vollgeschosse fest; ferner ist die Höchstzahl der \nWohnungen je Wohnhaus auf zwei beschränkt. In den anderen Teilen des \nDorfgebietes orientieren sich die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im \nWesentlichen an der vorhandenen Bebauung; auf den Grundstücken H. Str. \n222 bis 244 ist geschlossene und im Übrigen offene Bauweise festgesetzt. Als Maß \nder baulichen Nutzung wird - außerhalb des früheren Betriebsgrundstücks - die \nGrundflächenzahl mit 0,6 festgesetzt und die Zahl der Vollgeschosse auf max. zwei \nbegrenzt.\n\n21\n\nAnlass für das Planaufstellungsverfahren war ein \"Antrag\" der Volksbank F2. \neG vom 27. Februar 2003, das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück des \nfrüheren Landhandels einer neuen Nutzung zuzuführen. \n\n22\n\nDas daraufhin eingeleitete Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf:\n\n23\n\nAm 25. März 2003 beschloss der Ausschuss für Bau und Planung der \nAntragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet. Die \nDurchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange auf der Grundlage zweier von der Verwaltung vorgestellter \nEntwürfe beschloss der Ausschuss am 2. März 2004; die amtliche Bekanntmachung \nerfolgte am 19. März 2004. \n\n24\n\nMit Schreiben vom 17. März 2004 erhob der Antragsteller Einwendungen: \n\n25\n\nEs bestehe nicht der Bedarf, für den überplanten Bereich einen Bebauungsplan \naufzustellen. Da der größte Teil des Gebietes straßenseitig weitgehend bereits \nbebaut sei, könnten Baulücken nach § 34 BauGB geschlossen werden. Die \nAntragsgegnerin übernehme die Planung der Volksbank und setze sich damit in \nWiderspruch zur Eigenart des Gebietes. Die vorhandene Gebietsstruktur werde \ndurch das Vorhaben mehr als geringfügig verschlechtert. Die Festsetzungen über \ndas Maß der baulichen Nutzung würden dem konkreten Gebietscharakter eindeutig \nwidersprechen. Durch die geplante Überbauung des früheren Betriebsgrundstücks \nsei wegen der Anzahl der Bewohner und dem damit verbundenen stark steigenden \nKfz-Verkehr eine unzulässige Gebietsveränderung zu erwarten. Die Planung dieses \nBereichs lasse Belästigungen und Störungen erwarten, die für die Allgemeinheit und \ndie Nachbarschaft unzumutbar seien. \n\n26\n\nDer nördlich des X1.-----pfades gelegene Planbereich könne nur als reines \nWohngebiet ausgewiesen werden. Nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem \nGelände der Volksbank gebe es in diesem Bereich lediglich am westlichen Rand \nnoch eine Gaststätte und auf dem X.-----pfad einen in einem Einfamilienhaus tätigen \nTierpräparator. Die Ausweisung als Mischgebiet widerspreche daher der \nvorhandenen Bebauung. Auf dem früheren Betriebsgrundstück sei zudem eine \nGrundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Tatsächlich liege im Plangebiet die \nGrundflächenzahl bei weniger als 0,08. Eine Grundflächenzahl von 0,6 bedeute \ndaher eine Verdichtung des gesamten Areals von über 800 %. Diese Verdichtung \nführe auf dem X.-----pfad zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 300 bis \n500 Fahrzeugen täglich. Der X.-----pfad erscheine jedoch nicht geeignet, diesen \nzusätzlichen Verkehrsbedarf aufzunehmen. Dies müsse die Gemeinde bei ihrer \nAbwägung berücksichtigen. \n\n27\n\nUnter Berücksichtigung des Ergebnisses der frühzeitigen \nÖffentlichkeitsbeteiligung erfolgte eine Überarbeitung der Planung und die Erstellung \neines dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan entsprechenden \nPlanungskonzeptes. \n\n28\n\nAm 30. November 2004 empfahl der Ausschuss für Bau- und Planung dem Rat \nder Antragsgegnerin unter anderem, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 \nzu beschließen, sowie weiter zu beschließen, den Bebauungsplan unter \nBerücksichtigung der Ergebnisse aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren \nöffentlich auszulegen. In der ortsüblichen Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 heißt \nes dann, dass der Ausschuss diese Punkte beschlossen habe.\n\n29\n\nIn der Folgezeit wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.\n\n30\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 2005 machte der Kläger erneut Einwendungen geltend, \nwobei er im Wesentlichen die früher vorgebrachten Gründe wiederholte. Er wendete \nsich vor allem gegen die Verdichtung im Bereich des Betriebsgrundstücks des \nehemaligen Landhandels. \n\n31\n\nAm 27. September 2005 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das \nBebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den \nBebauungsplan sodann als Satzung. Diese wurde am 25. November 2005 ortsüblich \nbekannt gemacht. \n\n32\n\nZum Bebauungsplan wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. \nDanach kann der durch den Bebauungsplan verursachte Eingriff in den Natur- und \nLandschaftshaushalt durch ökologische Aufwertung von 2.883 m2 Ackerfläche \nausgeglichen werden. In der Begründung des Bebauungsplanes (Ziff. 8) wird hierzu \nausgeführt: \n\n33\n\n\"Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des in der Ortslage \ngelegenen Baugebietes wäre nur bedingt möglich und würde der angedachten \nspäteren baulichen Inanspruchnahme der verbleibenden Freiflächen grundsätzlich \nentgegenstehen. Daher wird die im Vorgriff auf zukünftige Ausgleichsmaßnahmen \nbereits entsprechend ökologisch aufgewertete Ausgleichsfläche im Bereich der \nVerlängerung des C.------weges (L. ) mit dem erforderlichen Ausgleich belastet. \nEs handelt sich hier um eine ehemalige Ackerfläche, die durch Anpflanzung von \nFeldgehölzen aufgesetzt wurde. Ein Übersichtsplan, in dem die 2.883 m2 große \nAusgleichsfläche gekennzeichnet wurde, ist dem landschaftspflegerischen \nBegleitplan als Anlage beigefügt.\"\n\n34\n\nDer Antragsteller hat am 26. Januar 2006 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n35\n\nEr wende sich im Wesentlichen gegen die Ausweisung des Mischgebietes. Dies \nsei im Bebauungsplanverfahren damit begründet worden, dass auch im \nFlächennutzungsplan hier Mischflächen ausgewiesen seien. Das Ziel der \nBebauungsplanung widerspreche aber einer solchen Festsetzung. Aus sämtlichen \nBegründungen ergebe sich, dass auf den überplanten Flächen ganz offenkundig \nWohnnutzung vorgesehen sei. Wollte man hier wirklich ein Mischgebiet ausweisen, \nmüssten auf dem früheren Betriebsgrundstück schon zahlreiche Gewerbebetriebe \nzugelassen werden, weil außerhalb dieses Gebietes praktisch nur Wohnnutzung \nvorhanden sei. Gerade dies sei aber nicht beabsichtigt. Beabsichtigt sei vielmehr die \nZulassung von Wohnnutzung. Die bislang vorhandenen Gewerbenutzungen, die eine \nEinordnung des Gebietes als Mischgebiet ermöglicht hätten, sollten gerade nicht \nfortgeführt werden. Unter diesen Umständen handele es sich bei der Ausweisung \ndes Mischgebietes um einen sog. Etikettenschwindel. Dieser sei für ihn mit einer \ndeutlich höheren Immissionsbelastung verbunden. Durch eine Ausweisung als \nMischgebiet werde im Übrigen das Entwicklungsgebot verletzt. In Wirklichkeit sei \nnicht beabsichtigt, eine Mischfläche, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, zu \nentwickeln. \n\n36\n\nDas Abwägungsmaterial sei fehlerhaft zusammengestellt worden. Jedenfalls in \ndem Bereich, in dem von dem ehemaligen Landhandel früher Düngemittel und Heizöl \ngelagert worden seien, hätte eine genaue Altlastenuntersuchung erfolgen müssen. \n\n37\n\nEin Abwägungsfehler ergebe sich auch aus der Ausweisung von Bauflächen auf \ndem früheren Betriebsgrundstück. Die dort zulässige Bebauung führe in einem \nunangemessenen Umfang zu einer höheren Verdichtung als auf den benachbarten \nFlächen. Der Bezugspunkt für die Firsthöhe sei nicht festgesetzt.\n\n38\n\nDie notwendigen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht auf Flächen erfolgt, die dem \nZugriff der Antragsgegnerin unterliegen würden. Dies lasse sich jedenfalls nicht den \nAufstellungsunterlagen entnehmen. Die geltend gemachte Abbuchung der \nAusgleichsmaßnahme von einem Ökokonto sei unwirksam, weil dieses offensichtlich \nvor dem 1. Januar 1998 angelegt worden sei. Die Möglichkeit hierfür habe erst die \nzum 1. Januar 1998 in Kraft getretene Regelung des § 135 a BauGB eröffnet. \n\n39\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n40\n\nden Bebauungsplan Nr. 102 \"F1. , Bereich X.-----pfad zwischen N.----------\nstraße , H. Straße und I.------weg \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n42\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n43\n\nDer Antrag sei nicht begründet. Bei der Ausweisung des Mischgebietes handele \nes sich nicht um einen sog. Etikettenschwindel. Eine gemischte Nutzung sei \nbeabsichtigt. Gewollt seien neben Wohngebäuden Handwerks- und \nDienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen der wohnortnahen Versorgung. Für die \nAnsiedlung solcher Betriebe biete sich die vorhandene Baustruktur, die neben \nWohngebäuden noch zahlreiche Nebengebäude aufweise, ohne weiteres an. Die \ndurch Baugrenzen umschriebenen überbaubaren Flächen seien so bemessen, dass \nauch kleineren Gewerbebetrieben ausreichend Raum zur Verfügung stehe. Wegen \nder unmittelbaren Nähe eines Friedhofs biete sich die Ansiedlung friedhofaffiner \nBetriebe an. \n\n44\n\nDie Ausweisung eines Dorfgebietes auf der Südseite des X1.-----pfades stelle \nebenfalls keinen Etikettenschwindel dar. Auch hier biete es sich an, den \nvorhandenen Gebäudebestand, der neben Wohngebäuden auch Nebengebäude wie \nSchuppen und Stallgebäude umfasse, gewerblich zu nutzen. Bisher befänden sich in \ndiesem Bereich mehrere Geschäfte, eine Gaststätte mit Kegelbahn, eine Spedition \nund ein Teil der Betriebsstätte des aufgegebenen Landhandels sowie eine Reihe von \nHofstellen landwirtschaftlicher Betriebe. Ob und in welchem Umfang die \nLandwirtschaft, z. B. als Nebenerwerb, fortgeführt werde, entziehe sich der Kenntnis \nder Antragsgegnerin. Gewollt sei es jedenfalls, eine Fortführung der Landwirtschaft \nzu ermöglichen. Zudem befänden sich außerhalb des Plangebietes \nlandwirtschaftliche Betriebe, welche dieses prägten.\n\n45\n\nFür das Vorliegen von Altlasten, die einer baulichen Nutzung entgegenstehen \nwürden, lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die im Plangebiet durch den \nehemaligen Landhandel gewerblich genutzten Flächen seien auf \nBodenverunreinigungen hin orientierend untersucht worden. Dabei seien zwar \nerhöhte Düngemittel- und Kohlenwasserstoffgehalte festgestellt worden. Eine \nsofortige Sanierung sei jedoch nicht erforderlich. Der belastete Boden sei bei \nkünftigen Baumaßnahmen unter gutachterlicher Begleitung zu separieren und \nordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 11 der Planbegründung). \n\n46\n\nEine unangemessene Verdichtung der Bebauung finde nicht statt. Einer zu \nhohen Verdichtung entlang der neu anzulegenden Verbindungsstraße zwischen X.---\n--pfad und N1.---------straße sowie entlang des vom X.-----pfad Richtung Süden und \nOsten abzweigenden Stichweges wirke der Bebauungsplan dadurch entgegen, dass \nnicht die in Misch- und Dorfgebieten nach § 17 Abs. 1 BauNVO mögliche \nGrundflächenzahl von 0,6, sondern eine solche von 0,4 festgesetzt werde. Darüber \nhinaus sei eine offene Bauweise vorgeschrieben und seien je Wohnhaus nur zwei \nWohnungen zulässig. \n\n47\n\nZum Ausgleich der als Folge der Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffe in \nNatur und Landschaft sei in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine \ngrößere Ackerfläche durch Bepflanzung ökologisch aufgewertet worden. Es sei ein \nAusgleichsflächenpool (\"Ökokonto\") gebildet worden. Bei jeder auszugleichenden \nMaßnahme werde aus der Ausgleichsfläche ein bestimmter Teilbereich \nabgeschrieben. Dies sei auch im Fall des Bebauungsplanes Nr. 102 geschehen. \nEine 2.883 m2 große Fläche sei in einem Plan, der Bestandteil des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages sei, konkret gekennzeichnet. Ein Teil der \nAufforstungsflächen des Flächenpools befinde sich noch im Eigentum der S1. -Q. \nAG. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeordnete der Antragsgegnerin \nergänzt, dass man nunmehr den notariellen Übertragungsvertrag hinsichtlich der \nAusgleichsfläche abgeschlossen habe. Zu den Aufforstungsflächen gehöre auch das \nin Rede stehende Grundstück Gemarkung F. , Flur 10, Flurstück 53, auf der die \nAusgleichsmaßnahme durchgeführt worden sei. Dieses werde gemäß einer \nVereinbarung mit der S2. AG als Rechtsvorgängerin der S1. -Q. AG nach \nAufforstung an die Antragsgegnerin übereignet. An der Befugnis der Gemeinde, über \ndas Grundstück zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu verfügen, bestehe \nkein Zweifel. Die Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich nahezu vollständig \nbepflanzt und im Wachstum. In rechtlicher Hinsicht sei entscheidend, dass die \nmaßgebliche Eintragung und Zuordnung der Fläche nach Inkrafttreten des § 135 a \nBauGB erfolgt sei. \n\n48\n\nDer Berichterstatter hat am 23. März 2007 einen Ortstermin durchgeführt. Auf die \nhierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n49\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und der weiteren von der Antragsgegnerin und der Unteren \nLandschaftsbehörde vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n52\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks - \nwie hier - gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein \nEigentum betreffen. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36, und \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n54\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n55\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- und \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche \nForm- und Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht \nworden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.\n\n56\n\nDer Bebauungsplan Nr. 102 \"F1. , Bereich X.-----pfad zwischen N.----------\nstraße , H. Straße und I.------weg \" ist aber materiell zu beanstanden, weil es \nan der städtebaulichen Erforderlichkeit hinsichtlich der Ausweisung des Dorfgebietes \nfehlt und er keine hinreichende und damit abwägungsfehlerfreie Regelung \nhinsichtlich des Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft enthält.\n\n57\n\nDie Festsetzung eines Dorfgebietes für den Bereich zwischen X.-----pfad und \nH. Straße ist städtebaulich nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n58\n\nStädtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde als erforderlich für die städtebauliche Entwicklung \nangesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde \nmit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das weite \nPlanungsermessen umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \"Wann\" \nplanerischer Gestaltung, es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. \nGrundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan \naufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen \nVorstellungen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1, \nm.w.N.\n\n60\n\nDie Festsetzung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 \nBauGB, wenn die Regelung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich \ngewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) \nPlanungsziel zu verdecken (sog. \"Etikettenschwindel\"). Das ist insbesondere dann \nder Fall, wenn z.B. ein Dorf- oder Mischgebiet ausgewiesen wird, die aber diese \nGebietstypen kennzeichnende Mischung von Wohnen, Gewerbe bzw. Handwerk und \n(beim Dorfgebiet) Landwirtschaft nicht beabsichtigt wird, sondern die Ausweisung nur \ndeshalb erfolgt, um die Schutzwürdigkeit der in Wirklichkeit alleine beabsichtigten \nWohnbebauung herabzustufen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris (dort Rn. 10); \nOVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, juris (dort Rn. 127), m.w.N.; \nBay. VGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 N 06.2319 -, juris (dort Rn. 25).\n\n62\n\nEin solcher Fall des \"Etikettenschwindels\" liegt hier zwar erkennbar nicht vor. An \nder städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber auch dann, wenn schon im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die durch die \nBaunutzungsverordnung vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht \nerreichet werden kann.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil 29. August 2006 - 10 D 64/04.NE -; Hess. VGH, Urteil vom \n15. Februar 2005 - 3 N 1095/03 -, BRS 69 Nr. 36; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar \n2007 - 1 N 06.2319 -, a.a.O.\n\n64\n\nDorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der \nWirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der \nUnterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung \nder Bewohner des Gebiets dienender Handwerksbetriebe; auf die Belange der land- \nund forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist \nnach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen. Damit weisen \nDorfgebiete - einem Mischgebiet vergleichbar - eine gemischte Struktur aus \nElementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung - einschließlich land- \nund forstwirtschaftlicher Nutzungen - auf.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 -, BRS 57 Nr. 71. \n\n66\n\nBei dem Dorfgebiet handelt es sich um ein \"ländliches Mischgebiet\", dessen \nCharakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis \nder zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine - sich in gewissen Grenzen haltende - \nZunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht \nzu einer (rechtlichen) Änderung des Gebietscharakters im Sinne der \nBaunutzungsverordnung, insbesondere dann nicht, wenn noch landwirtschaftliche \nBetriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ihr Gepräge geben. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, BRS 58 Nr. 67, und \nvom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 -, BRS 57 Nr. 70.\n\n68\n\nEin zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen \nBetriebe gegenüber den Wohngebäuden ist für die Annahme eines Dorfgebietes \nnicht erforderlich, doch muss das Plangebiet mindestens auch durch \nWirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt sein oder jedenfalls geprägt \nwerden können. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 118/00.NE -, juris (dort \nRn. 43), und Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 137/04.NE.\n\n70\n\nEine Überplanung bebauter Bereiche als Dorfgebiet - wie hier - kommt daher nur \ndann in Betracht, wenn entweder im Plangebiet selbst tatsächlich noch \nWirtschaftsstellen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind oder \ndas Plangebiet durch außerhalb, in unmittelbarer Umgebung gelegene Betriebe den \nCharakter eines Dorfgebietes erhält. Fehlt es hieran und kann auch nicht konkret mit \neiner Ansiedlung von Wirtschaftsstellen gerechnet werden, ist die Ausweisung als \nDorfgebiet städtebaulich nicht erforderlich.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72; \nKuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn. 540, m.w.N.\n\n72\n\nGemessen daran ist die Festsetzung des Dorfgebietes in dem Bebauungsplan \nNr. 102 städtebaulich nicht erforderlich. Das festgesetzte Dorfgebiet wird nicht durch \nim Gebiet selbst ansässige landwirtschaftliche Betriebe (mit-)geprägt. Zwar wird in \nder Planbegründung ausgeführt, dass der Bereich südlich des X1.-----pfades \"auch \ndurch landwirtschaftliche Anwesen geprägt\" werde. Diese Annahme entspricht \njedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. In dem durch den vorliegend \nstreitigen Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet befindet sich keine (prägende) \nWirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes mehr. Dies ergibt sich zum \neinen aus der dem Senat von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Flurkarte, in \nder sämtliche gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen im Plangebiet \neingetragen wurden. In dieser Flurkarte ist für das gesamte Plangebiet keine \nWirtschaftsstelle vermerkt. Das Fehlen jeglicher landwirtschaftlicher Haupt- oder \nNebenerwerbsbetriebe hat sich im Ortstermin des Berichterstatters des Senats \nbestätigt. Zwar gab ein Vertreter der Antragsgegnerin im Ortstermin an, er habe \ngehört, dass auf dem Grundstück H. Str. 222 - also im Dorfgebiet - \nHühnerhaltung / Eierproduktion betrieben werde. Konkrete Tatsachen, die darauf \nhindeuten, dass es sich hierbei um Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB handelt, \nkonnte er jedoch nicht benennen und haben sich auch nicht im Ortstermin ergeben. \nSoweit später geltend gemacht worden ist, dass sich aus dem Gewerberegister der \nAntragsgegnerin \"ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der H. Str. 222\" \nergebe, spricht dies allenfalls für eine Verkaufsstätte von landwirtschaftlichen \nProdukten. Bei der Landwirtschaft handelt es sich um Urproduktion und daher nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n73\n\n- vgl. etwa Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 209/93 -, juris (Rn. 15), m.w.N. \n-\n\n74\n\nnicht um ein Gewerbe. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist daher nicht in das \nGewerberegister einzutragen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).\n\n75\n\nEs ist auch nicht zu erwarten, dass in dem Dorfgebiet in absehbarer Zeit wieder \nlandwirtschaftliche Betriebe angesiedelt werden. Zwar handelt es sich bei dem \nGebiet um einen Teil des alten \"Dorfkerns\" von F1. und sind wohl auch noch \nBetriebsgebäude (Ställe, Schuppen) früherer - mittlerweile aufgegebener oder \nausgesiedelter - landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden. Den Aufstellungsunterlagen \nist aber nicht zu entnehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses konkret von der zukünftigen Ansiedlung landwirtschaftlicher \nBetriebe im festgesetzten Dorfgebiet ausgegangen ist. Gegen eine solche konkret \nabsehbare Ansiedlung sprechen auch die örtlichen Verhältnisse. So bestätigte der \nBeigeordnete der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, dass - \nentsprechend dem senatsbekannten Strukturwandel in der Landwirtschaft, der u.a. \ndurch Aufgabe kleinerer Betriebe und die Flächen- und Tierbestandserhöhung \ngrößerer Betriebe gekennzeichnet ist - die Entwicklung auch in der Gemeinde F. \ndahin geht, dass sich die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe reduziert und die \nverbleibenden Betriebe in den Außenbereich aussiedeln, wo sie wesentlich bessere \nEntwicklungsmöglichkeiten haben. Gegen eine konkret absehbare Ansiedlung eines \nlandwirtschaftlichen Betriebes im Plangebiet spricht ebenfalls, dass die \nStandortbedingungen dort aufgrund der dichten Wohnbebauung unter \nImmissionsgesichtpunkten eher ungünstig sind.\n\n76\n\nDas festgesetzte Dorfgebiet erfährt seine landwirtschaftliche Prägung auch nicht \n\"von außen\".\n\n77\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE -, BRS \n65, Nr. 31; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 N 06.2319 -, juris (dort Rn. \n29).\n\n78\n\nDen Planaufstellungsunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Rat der \nAntragsgegnerin von landwirtschaftlichen Hofstellen in unmittelbarer Umgebung des \nfestgesetzten Dorfgebietes, welche dieses prägen, ausgegangen ist. In dem \nOrtstermin des Berichterstatters des Senats konnten solche Hofstellen nicht \nfestgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat allerdings geltend gemacht, auf dem \nGrundstück H. Str. 218 (Flur 10, Flurstück 3), welches sich parallel zum \nPlangebiet bis zum X.-----pfad erstreckt, befinde sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. \nVon außen waren im Ortstermin aber keine Hinweise auf betriebliche \nZusammenhänge erkennbar. Die im Planaufstellungsverfahren erhobenen \nEinwendungen des Herrn X2. B. , Inhaber des Reit- und Pensionsstalls \n\"B1. \" (An T. 4), und die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer \nNordrhein-Westfalen vom 20. April 2004 deuten allerdings darauf hin, dass sich auf \ndem Grundstück H. Str. 218 noch die landwirtschaftlich genutzte \"Außenstelle\" \ndes ausgesiedelten \"B2. \" mit Betriebsgebäuden zur Unterbringung von \nlandwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und zur Strohlagerung sowie mit einer \nHaltung von Legehennen befindet. Weiter hat die Antragsgegnerin vorgetragen, \ngegenüber dem Plangebiet, auf der südlichen Seite der H. Straße (Haus-Nr. \n277) und westlich des Plangebietes in dem Anwesen M. . 15 seien zwei \nweitere landwirtschaftliche Betriebe \"gemeldet\". Dass und mit welchem Gegenstand \ndort landwirtschaftliche Nutzung auch tatsächlich betrieben wird, hat sie nicht \nbehauptet. Hinsichtlich der Anwesen H. Str. 218 und 277 war bei der \nAugenscheinseinnahme zwar zu erkennen, dass dort (noch) Betriebsgebäude \n(Scheune/Schuppen) eines (früheren) landwirtschaftlichen Betriebes vorhanden sind. \nFür eine tatsächliche landwirtschaftliche Betriebsführung haben sich jedoch keine \nAnhaltspunkte ergeben. Es entstand für den Berichterstatter angesichts der \nGebäudestruktur und -nutzung entlang der H. Straße im hier fraglichen Bereich \nsüdlich und östlich des Plangebietes vielmehr der - dem Senat vermittelte - Eindruck, \ndass dieser Bereich früher intensiv landwirtschaftlich genutzt worden ist, aber \naufgrund des bereits angesprochenen Strukturwandels in der Landwirtschaft \nallenfalls noch Restbestände landwirtschaftlicher Nutzung aufweist. Selbst wenn \ndaher auf den von der Antragsgegnerin benannten Grundstücken in einem gewissen \nUmfang noch eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, tritt diese nach außen hin \njedenfalls nicht in dem Maße prägend in Erscheinung, dass dadurch das \nbenachbarte Gebiet des Bebauungsplans Nr. 102 den Charakter eines Dorfgebietes \nerhalten würde. Dass von den genannten Betrieben landwirtschaftstypische Lärm- \noder Geruchsemissionen ausgehen, die sich auf das Plangebiet nicht nur \nunwesentlich auswirken, hat die Antragsgegnerin schließlich auch nicht erwogen. Im \nPlanaufstellungsverfahren sind Immissionen benachbarter Betriebe nicht in den Blick \ngenommen worden. Vielmehr hat der Rat der Antragsgegnerin durch die textlichen \nFestsetzungen im Dorfgebiet die \"aus Immissionsschutzgründen kritisch zu \nbetrachtenden Betriebe zur Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher \nErzeugnisse\" - so Ziff. 5 der Planbegründung - gerade ausgeschlossen. Wäre er von \neiner entsprechenden Vorbelastung des Gebietes ausgegangen, hätte es \nnahegelegen, dass dies in der Begründung erwähnt worden wäre.\n\n79\n\nOhne dass es bei dieser Sachlage noch entscheidungserheblich ist, weist der \nSenat im Interesse der Beteiligten darauf hin, dass die Festsetzung eines \nMischgebietes nördlich des X1.-----pfades nicht deswegen einen \n\"Etikettenschwindel\" darstellt, weil - so der Antragsteller - tatsächlich nur \nWohnnutzung gewollt sei. In der Begründung zum Bebauungsplan wird zu Ziel und \nZweck der Mischgebietsfestsetzung ausgeführt, \"die vorhandene Bebauung (solle) \nunter Beachtung bestehender Baurechte im Wesentlichen mit dem Bebauungsplan \nfestgeschrieben werden\". Weiter heißt es unter Ziffer 5 (\"Beschreibung der \nwesentlichen Planinhalte\"), \"im Planbereich nördlich der Straße X.-----pfad (sei) aus \nder im Flächennutzungsplan vorgegebenen gemischten Baufläche (M) und in \nAnpassung an die dort vorhandene Struktur Mischgebiet (MI) entwickelt\" worden. \nDamit ist nach der Plankonzeption letztlich eine an den Vorgaben des \nFlächennutzungsplanes (aus dem Jahr 2004) ausgerichtete Entwicklung \nbeabsichtigt. Eine solche Zielsetzung bewegt sich im Rahmen des planerischen \nErmessens der Gemeinde. Auch scheidet eine Erreichung dieses Ziels nicht von \nvornherein aus. Zwar trifft es zu, dass für den Bereich des früheren \nBetriebsgrundstücks (Gemarkung F1. , Flur 9, Flurstücke 113, 114 und 219) sowohl \nnach den Vorstellungen der Volksbank als Investor als auch der Antragsgegnerin \neine Wohnnutzung mit Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen ist. Dafür sprechen \nauch die Festsetzung einer Grünfläche mit Spielplatz und die Festsetzung einer \nVerkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich. Das frühere Betriebsgrundstück kann \njedoch nicht isoliert betrachtet werden. Die Antragsgegnerin hat den Bereich nördlich \ndes X1.-----pfades insgesamt als ein Mischgebiet festgesetzt und lediglich bei dem \nMaß der baulichen Nutzung - was nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig ist - innerhalb \ndieses einen Baugebietes differenziert. Betrachtet man aber das gesamte \nMischgebiet, so ist festzustellen, dass dort ein gleichberechtigtes Miteinander von \nWohnen und Gewerbe, also eine dem § 6 Abs. 1 BauNVO entsprechende \nDurchmischung, nicht von vornherein ausscheidet. So sind zum einen entlang des \nI1.------weges (Flurstücke 211 und 212) größere Freiflächen vorhanden, auf denen \ndas Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe errichtet werden können. \nZudem liegen im Mischgebiet Grundstücke (insbesondere Flurstücke 7, 8, 199, 200, \n201 und 214), die zwar derzeit im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzt werden, \ndie aufgrund ihrer Größe und des Zuschnitts zukünftig jedoch einer gewerblichen \nNutzung zugeführt werden könnten. Ob und ggfs. in welchem Umfang es zu einer - \nderzeit weitestgehend noch nicht vorhandenen - gewerblichen Nutzung in dem \nMischgebiet kommen wird, ist zwar nicht absehbar, von vornherein ausgeschlossen \nwerden kann dies jedoch nicht.\n\n80\n\nDer Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots und \nleidet daher an einem weiteren Mangel, der ebenfalls seine Unwirksamkeit \nbegründet. Maßgeblich ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB).\n\n81\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung der Belange nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis auch dann genügt, wenn sich \ndie zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für \ndie Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n82\n\nGemessen daran hat der Rat der Antragsgegnerin hat die Belange von Natur und \nLandschaft nicht hinreichend abgewogen. \n\n83\n\nDie Belange von Natur und Landschaft sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 7 \nBauGB vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1 a BauGB \nergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist \ndanach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein \ngesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Die zu berücksichtigenden \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem \nkonkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom \nBebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich \nüberhaupt rechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und \nLandschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend \ndarüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1 a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. \n\n84\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB \n27.96 -, BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 7a D 23/03.NE -. \n\n85\n\nDiesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung des Rates der \nAntragsgegnerin nicht. Dass der Rat das Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft im Hinblick auf die bislang baulich nicht genutzten Flächen zurückgesetzt \nhat, ist zwar ebenso wenig zu beanstanden wie die - von dem Antragsteller auch \nnicht angegriffene - Berechnung des Ausgleichs für den zu erwartenden Eingriff. \nAuch die Entscheidung, den Ausgleichsbedarf außerhalb des Plangebiets zu decken, \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n86\n\nDer hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgleich entspricht jedoch \nnicht den Vorgaben der §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a BauGB. Danach erfolgt der \nAusgleich grundsätzlich durch geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB als \nFläche oder Maßnahme zum Ausgleich, die auch an anderer Stelle als am Ort des \nEingriffs erfolgen können. Ein solcher Ausgleich durch Festsetzungen in dem hier \nstreitigen Bebauungsplan Nr. 102 oder durch Aufstellung eines gesonderten \n\"Ausgleichsbebauungsplans\" ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. \nEs fehlt auch an einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 11 BauGB oder an \nsonstigen geeigneten Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit \ngestellten Flächen (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). \n\n87\n\nDie vorliegend erfolgte Zuweisung einer Ersatzfläche aus dem Ökopool \"L. \n\" (Gemarkung F. , Flur 10, Flurstück 53 [teilweise]) - so die Planbegründung unter \nVerweis auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag - ist keine \"sonstige geeignete \nMaßnahme\". Der Gesetzgeber stellt solche Maßnahmen in § 1 a Abs. 3 Satz 4 \nBauGB gleichberechtigt neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und die \nvertragliche Vereinbarung. Dies deutet darauf hin, dass das Gesetz ein Mindestmaß \nan rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraussetzt. Das Erfordernis einer \nhinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, \ndass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte \nKompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr \nzunächst zum Ausgleich bereit gestellte Flächen wieder zurückzieht.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 4 BN 37.03 -, BRS 66 Nr. 217 (zu § \n1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 2. August 2001 geltenden Fassung).\n\n89\n\nDies macht es erforderlich, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder in \nsonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde \nüber diese Fläche gesichert ist.\n\n90\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2001 - 1 K 2758/00 -, juris (dort Rn. 18); OVG \nNRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 137/04.NE -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 17. Januar 2007 - 8 C 11088/06 -, juris (dort Rn. 27).\n\n91\n\nEine solche rechtliche Absicherung war hier im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses - also am 27. September 2005 - nicht gegeben, so dass es \nauch rechtlich unerheblich ist, dass der notarielle Übertragungsvertrag mittlerweile \nabgeschlossen worden ist. Nach Ziff. 2 der \"Rahmenvereinbarung\" der \nAntragsgegnerin mit der (früheren) S2. AG vom 6. August 1997 sollten die \nGrundstücke Gemarkung F. , Flur 10, Flurstücke 53 sowie 52 und 88 (jeweils \nteilweise) nach Aufforstung - die wohl im Frühjahr 1998 erfolgt ist - kostenlos von der \nS2. AG an die Antragsgegnerin übereignet werden. Diese Übereignung ist \naber unstreitig bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erfolgt. Der \nVertreter der Antragsgegnerin hat im Ortstermin des Berichterstatters des Senats am \n23. März 2007 darauf hingewiesen, ein Notartermin sei für den nächsten Montag \nangesetzt. Eine rechtliche Absicherung ergibt sich auch nicht aufgrund der von der \nS2. AG übernommenen Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke. Im \nHinblick auf den Wortlaut der Ziff. 2 und die Einbettung in eine Rahmenvereinbarung, \nmit der die durch den Braunkohletagebau \"I2. \" entstehenden Belastungen der \nAntragsgegnerin - insbesondere durch die erforderlichen Umsiedlungen - abgegolten \nwerden sollten, ist zwar nicht zweifelhaft, dass diese Verpflichtung zur Übereignung \nrechtlich bindend sein sollte. Dass der Antragsgegnerin bis zur Übereignung ein \nhinreichend gesichertes Zugriffsrecht auf die Grundstücke, etwa durch eine \nGrunddienstbarkeit, zugestanden hat, ergibt sich aber weder aus der \nRahmenvereinbarung noch ist dies vorgetragen worden. Im Übrigen war die - nicht \nnotariell beurkundete - vertragliche Verpflichtung zur Übereignung jedenfalls im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses wegen Formmangels gemäß § 311 b Abs. 1 \nSatz 1 BGB - diese Vorschrift findet auch auf öffentlich-rechtliche Verträge \nAnwendung\n\n92\n\n- vgl. Ludwig, in: juris Praxiskommentar - BGB, 3. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 311b -\n\n93\n\nnichtig. Insoweit ist es rechtlich unerheblich, dass sich nach Ziff. 7 (Satz 2) der \nRahmenvereinbarung die Vertragsparteien auf eine Formnichtigkeit nicht berufen \nwerden. \n\n94\n\nBereits aufgrund dieser, die Ziff. 2 der \"Rahmenvereinbarung\" vom 6. August \n1997 - wegen des untrennbaren Zusammenhang zwischen Aufforstung und \nÜbereignung - insgesamt erfassenden Formnichtigkeit (vgl. § 139 BGB) scheidet \nauch ein (wirksamer) städtebaulicher Vertrag aus. Es kann daher dahingestellt \nbleiben, ob - wenn man einen solchen Vertrag einmal unterstellt - die \nAntragsgegnerin auf dieser Grundlage ein \"Ökokonto\" hätte einrichten können. Nur \nergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers \nwohl nicht möglich sein sollte, vor dem In-Kraft-Treten des § 135 a Abs. 2 Satz 2 \nBauGB zum 1. Januar 1998\n\n95\n\n- vgl. Art. 1 Ziff. 47 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG, \nBGBl. I 2081, 2094 -\n\n96\n\ndurchgeführte Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes (vgl. § 8 a BNatSchG \nin der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) nachträglich in \n(bauplanungsrechtliche) Ausgleichsmaßnahmen umzuwidmen.\n\n97\n\nVgl. BT-Drs. 13/7589, S. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2004 \n- 6 A 11280/04 - juris (dort Rn. 28); Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Stand: April 2005, Rn. 11 zu § 135 a BauGB.\n\n98\n\nAuch verweist § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB alleine auf vertragliche \nVereinbarungen \"gemäß § 11 BauGB\" und damit auf eine gesetzliche Regelung, die \nebenfalls erst zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Ziff. 14 BauROG). \nDieser Gesamtzusammenhang spricht eher dafür, dass § 135 a Abs. 2 Satz 2 \nBauGB nicht das Vorziehen von Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. §§ 1 a Abs. 3, 9 \nAbs. 1 a BauGB auf der Grundlage eines bereits in 1997 geschlossenen Vertrages \nermöglicht hat.\n\n99\n\nNach alledem fehlt es jedenfalls wegen der fehlenden dinglichen Absicherung im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses an einem rechtswirksam von der \nAntragsgegnerin gebildeten \"Ökokonto\", von welchem sie hier gemäß § 135 a Abs. 2 \nSatz 2 BauGB die erforderlichen Ausgleichsflächen abbuchen konnte.\n\n100\n\nDer Abwägungsmangel führt ebenfalls zur Unwirksamkeit des Plans. Gemäß \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung (BGBl. \nI 2414) - ist der Mangel, der nicht Gegenstand der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nist, erheblich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss \ngewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände \npositiv und klar auf einen solchen Mangel hinweisen. Dies ist hier der Fall, da die \nfehlende dingliche Sicherung an der Ausgleichsfläche zweifelsfrei feststeht. \"Von \nEinfluss gewesen\" ist der Mangel dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder \nsonst erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im \nAbwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist \n\n101\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N. (zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F.) -\n\n102\n\nbzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit \nbesteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 (zu \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).\n\n104\n\nDies ist hier der Fall, denn der Rat der Antragsgegnerin hätte bei Kenntnis des \nMangels den erforderlichen Ausgleich anders gesichert. \n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n106\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n107\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/7-d-3-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/7-d-3-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264822","retrieved":"2026-07-09 02:32:17.346503+00:00"}}