{"status":"available","doknr":"OLD264821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.7D118.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"7 D 118/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 49 Ia \"Westtangente-Nord\" der Stadt I. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 49 Ia \n\"Westtangente-Nord\" der Antragsgegnerin, der sein mit einem Wohnhaus bebautes \nGrundstück N. Straße 165 in I. als Mischgebiet überplant und und dabei für \neinen großen Teil des Grundstücks eine von Bebauung freizuhaltende Fläche gemäß \n§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB festsetzt.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan soll gemeinsam mit weiteren Bebauungsplänen die \nNeuanlegung der sog. Westtangente I. ermöglichen. Zur Zielsetzung dieser \nPlanung heißt es in der Begründung zum strittigen Bebauungsplan u.a.:\n\n4\n\n\"Um mittel- und langfristig gute und geeignete Standortbedingungen für die \nwirtschaftliche Entwicklung zu schaffen, sieht die Stadt I. es als unausweichlich \nan, eine neue Straßenanbindung an das überörtliche Verkehrsnetz zu bauen... \nLangfristig lässt sich eine wirksame Entlastung der innerstädtischen Nord-Südachse \nnur durch eine teilweise Verlagerung von Verkehr auf eine neue Straße erzielen.\n\n5\n\nMit dem Bau einer Entlastungsstraße, der Westtangente, ist es erstmals möglich, \nder gesamten Weststadt mit ca. 6.000 Einwohnern eine zusätzliche Anbindung an \ndas überörtliche Verkehrsnetz zu bieten. Es lassen sich damit innerstädtische \nNachverdichtungspotenziale nutzen, die ein disperses Siedlungswachstum in \nAußenbereiche hinein entgegenwirken.\"\n\n6\n\nIn Verfolgung dieser Zielsetzung setzt der strittige Bebauungsplan insbesondere \neinen Teilabschnitt der Westtangente fest. Dieser beginnt im Norden mit einer \nAnbindung der Westtangente an die von Westen nach Nordosten stadteinwärts \nführende N. Straße (Bundesstraße B 7). Die neue Trasse soll mit der \nErschließungsstraße der südlich der B 7 ausgewiesenen Mischgebiete verknüpft \nwerden und sodann in mehrfach geschwungenem Verlauf durch weitgehend \nunbebautes Gelände in Richtung Südosten führen, wobei die von Osten aus der \nWeststadt kommende Feldstraße an die Westtangente angebunden werden soll. Die \nim strittigen Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche der geplanten \nWesttangente endet im freien Gelände kurz vor dem N1.-----weg , der südlich des \nPlangebiets des strittigen Bebauungsplans in Richtung Osten gleichfalls in die \nWeststadt hinein führt. Die Fortsetzung der neuen Trassenführung ist Gegen-stand \nder Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40 III \"Eisenbahnschleife-Ost\" der \nAntragsgegnerin. Dieser bereits im November 2003 - rd. zwei Jahre vor dem hier \nstrittigen Bebauungsplan - als Satzung beschlossene Bebauungsplan enthält einen \nweiteren durch das Gewerbegebiet West führenden Abschnitt der Westtangente. \nDiese soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 III durch zwei \nKreisverkehre mit dem N1.-----weg sowie dem gleichfalls nach Osten in die \nWeststadt führenden M.---weg verknüpft werden, wobei von der \nKreisverkehranbindung des M1.---wegs die F. -T. -Straße in Richtung Westen \nweiter in das Gewerbegebiet hinein führt. Der im Bebauungsplan Nr. 40 III \nfestgesetzte Abschnitt der Westtangente endet an der Schleife der ehemaligen \nBahntrasse, die das Gewerbegebiet West halbkreisförmig umfährt. Die Weiterführung \nder Westtangente nach Südosten bis zur Hauptstraße (L 682) durch teilweise dicht \nbebautes Gelände soll Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 49 IIa \"Westtangente \nSüd\" sein, der sich noch im Aufstellungsverfahren befindet.\n\n7\n\n2Über die Trasse der Westtangente hinaus erfasst der strittige Bebauungsplan \nauch neben der vorgesehenen neuen Straße gelegenes Gelände. Hierfür enthält er \nfolgende Ausweisungen:\n\n8\n\nDie beiderseits der Einmündung der Westtangente in die B 7 gelegenen Bereiche \n- darunter auch das Wohnhaus des Antragstellers, das östlich der Einmündung dicht \nan der B 7 liegt - sind als Mischgebiete festgesetzt. Für sie sind \nEinzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten \njeder Art ausgeschlossen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \ngetroffen. Der nördliche, an die B 7 angrenzende Bereich des östlichen Mischgebiets \nist bis zu einer Entfernung von 20 m von der Bundesstraße als von der Bebauung \nfreizuhaltende Fläche festgesetzt, die auch den weit überwiegenden Teil des \nWohnhauses des Antragstellers erfasst. Zwischen den beiden Mischgebieten und \ndem Einmündungsbereich der geplanten Westtangente sind jeweils Flächen für \nLärmschutzwälle mit Festlegung der Höhe ihrer Dammkrone ausgewiesen.\n\n9\n\nSüdlich der Mischgebiete sind Mischverkehrsflächen ausgewiesen, die gut 60 m \nsüdöstlich der Einmündung der Westtangente in die B 7 beidseits an die \nWesttangente angebunden werden sollen. Die östliche Mischverkehrsfläche ist an \neinen vorhandenen Weg angebunden, der in Richtung Osten durch unbebautes \nGelände auf die Q.---straße zuführt, die ihrerseits den nördlichen Bereich der \nWeststadt erschließt. Die westliche Mischverkehrsfläche dient neben der \nErschließung des - kleineren - westlichen Mischgebiets auch der Erschließung der \nsüdlich hiervon gelegenen Sportanlagen. Hierfür ist im strittigen Bebauungsplan eine \nprivate Grünfläche \"Anlage für den Tennissport\" mit verschiedenen Freiplätzen sowie \neiner größeren überbaubaren Grundstücksfläche für die vorhandene Tennishalle \nnebst Clubheim festgesetzt sowie eine weitere private Grünfläche \"Sportplatz\". Außer \ndiesen Mischgebiets-, Verkehrsflächen- und Grünflächenausweisungen sowie einer \nkleineren öffentlichen Grünfläche als Ausgleichsfläche im östlichen Anschluss an die \nTennisplätze und des schmalen Streifens einer weiteren öffentlichen Grünfläche als \nAusgleichsfläche im südlichen Bereich des Plangebiets enthält der strittige \nBebauungsplan keine weiteren Festsetzungen für westlich bzw. südwestlich der \nneuen Trasse der Westtangente gelegenes Gelände.\n\n10\n\nNordöstlich bzw. östlich der Trasse der Westtangente setzt der strittige \nBebauungsplan im südlichen Anschluss an die zur Q.---straße führende \nMischverkehrsfläche neben den die Westtangente begleitenden Flächen für einen \nLärmschutzwall - wiederum mit Festlegung der Höhe der Dammkrone - bis zur rd. \n600 m südöstlich der Anbindung der Mischverkehrsfläche vorgesehenen Anbindung \nder Feldstraße mehrere öffentliche Grünflächen als Ausgleichsflächen fest. Die \nFeldstraße ist mit einem nach Norden und einem nach Osten führenden Ast bis zum \nBeginn der Bebauung der Weststadt als öffentliche Verkehrsfläche ohne \nEinschränkung festgesetzt. Von der G.---straße bis zur rd. 500 m südöstlich hiervon \nneben dem N1.-----weg gelegenen Südgrenze des Plangebiets sind nordöstlich des \ndie Westtangente weiter begleitenden Lärmschutzwalls öffentliche Grünflächen mit \nder Zweckbestimmung \"Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten\" und in \neinem Teilbereich mit der Umschreibung \"Kommunikationsplatz mit Spielmöglichkeit\" \nausgewiesen. Am westlichen Ende der E.----straße , die aus aus der Weststadt etwa \nin der Mitte der letztgenannten Grünflächen in das Plangebiet hinein führt und als \nMischverkehrsfläche ausgewiesen ist, sind Parkplätze und eine überbaubare \nGrundstücksfläche für ein Gemeinschaftshaus festgesetzt. Die öffentlichen \nGrünflächen sind von Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg \nsowie Fahrweg für einen eingeschränkten Personenkreis (Gartenbetreiber) \ndurchzogen, nördlich der G.---straße finden sie ihre Fortsetzung in einem Fuß- und \nRadweg, der aus dem Plangebiet heraus in Richtung auf die Q.---straße führt. Der \nstrittige Bebauungsplan enthält ferner detaillierte Festsetzungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung, zu den zulässigen Nutzungen und Anlagen in den öffentlichen \nGrünflächen \"Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten\", zur Nutzung der \nTennishalle, zur Ausgestaltung der im Bereich der Tennisplätze festgesetzten \nLärmschutzwand sowie zu den Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft.\n\n11\n\nDer Bebauungsplan Nr. 40 III setzt neben der bereits angesprochenen \nWeiterführung der Westtangente sowie der Verkehrsflächen des N2.-----wegs , des \nM1.---wegs und der F. -T1. -Straße im Wesentlichen eingeschränkte \nGewerbegebiete mit näheren Nutzungsregelungen - u.a. Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben - sowie zwischen den Gewerbeflächen und dem Beginn der \nWohnbebauung am N1.-----weg private Grünflächen mit der Zweckbestimmung \n\"Gartenland\" fest.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n13\n\nAm 17. Juni 1997 beschloss der Ausschuss für Planung, Verkehr und Wirtschaft \nder Antragsgegnerin, die Bebauungspläne Nr. 49 I (Westtangente Nord) und Nr. 49 II \n(Westtangente Süd) aufzustellen. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden am 4. Juli \n1997 bekannt gemacht. Im Rahmen der ersten frühzeitigen Bürgerbeteiligung fand \neine Informationsveranstaltung am 31. Mai 1999 statt, ferner konnten in der Zeit vom \n2. bis 16. Juni 1999 Informationen zur Planung eingeholt werden. Es wurden \nverschiedene Stellungnahmen abgegeben, auch vom Antragsteller. Eine weitere \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 19. Februar bis 2. März 2001 - mit \nInformationsveranstaltung am 15. Februar 2001 - statt. Es gingen wiederum \nzahlreiche Stellungnahmen ein, darunter auch des Antragstellers. Mit Anschreiben \nvom 27. Februar 2003 wurden Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen \nverschiedene Stellungnahmen abgegeben wurden. Am 15. Juli 2003 beschloss der \nAusschuss für Planung, Umwelt und Verkehr der Antragsgegnerin, das Plangebiet \nNr. 49 I in die Teilbereiche Nr. 49 Ia und Nr. 49 Ib aufzuteilen und den Bereich \nNr. 49 Ia mit der Westtangente vorzuziehen. Am 7. September 2004 befasste sich \nder Ausschuss mit den anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligungen und der \nTrägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und beschloss, den Entwurf des \nBebauungsplans Nr. 49 Ia öffentlich auszulegen. Gemäß Bekanntmachung vom \n8. Oktober 2004 fand die Offenlegung in der Zeit vom 18. Oktober bis 3. Dezember \n2004 statt. Gegenstand dieser Offenlegung waren auch zahlreiche Gutachten, \nfachliche Stellungnahmen und Pläne zur Planung der Westtangente; ferner fand am \n18. November 2004 eine weitere Informationsveranstaltung für die Bürger statt. Es \ngingen zahlreiche Stellungnahmen - wiederum auch des Antragstellers sowie der \nAntragstellerin im Verfahren 7 D 8/06.NE - ein. Mit Anschreiben vom 6. Oktober \n2004 wurden Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen verschiedene \nStellungnahmen abgegeben wurden. Am 2. November 2005 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen, denen er im \nWesentlichen nicht folgte; eine Anregung sollte bei der weiteren Ausbauplanung \nberücksichtigt werden. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan als \nSatzung und die Begründung hierzu. Der Satzungsbeschluss wurde am \n11. November 2005 bekannt gemacht.\n\n14\n\nIm Hinblick darauf, dass der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde nicht mit \nDatum versehen war, wurde der Bebauungsplan mit Datum vom 8. März 2007 \nausgefertigt und am 30. März 2007 mit Rückwirkung zum 11. November 2005 erneut \nbekannt gemacht.\n\n15\n\nAm 21. September 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n16\n\nEr sei angesichts der Überplanung seines Grundeigentums antragsbefugt. Sein \nAntrag sei auch begründet, da der Plan an verschiedenen Mängeln leide.\n\n17\n\nDie Überplanung einer Teilfläche seines Grundstücks als von Bebauung \nfreizuhaltende Fläche sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt. Da der Bereich \nohnehin außerhalb der festgesetzten Baugrenze liege, fehle es (auch) an der \nstädtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.\n\n18\n\nDie textliche Festsetzung A1.3 hinsichtlich zulässiger Überschreitungen der \nfestgesetzten Zahl der Vollgeschosse sei unbestimmt.\n\n19\n\nFür die textliche Festsetzung A1.7 mit Vorgaben für Gartenlauben fehle es an \neiner Ermächtigungsgrundlage. Zudem werde in die Gesetzgebungskompetenz des \nBundes für Kleingärten und des Landes NRW für das Bauordnungsrecht \neingegriffen.\n\n20\n\nDen Nutzungsausschlüssen im Mischgebiet fehle eine hinreichende \nstädtebauliche Rechtfertigung. So könne der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \nnicht mit einem hohen Verkehrsaufkommen begründet werden, wenn weiterhin \nNutzungen zulässig seien, die gleichfalls ein hohes Verkehrsaufkommen bewirkten, \nwie z.B. Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke sowie Schank- und \nSpeisewirtschaften.\n\n21\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Westtangente werde mit ihrer planerischen \nFestlegung durch mehrere Bebauungspläne begründet. Eine Abschnittsbildung bei \nder Straßenplanung müsse jedoch sicherstellen, dass die jeweilige Teilplanung auch \ndann noch sinnvoll bleibe, wenn sich die Gesamtplanung nicht realisieren lasse. Das \ntreffe hier nicht zu. Eine selbständige Verkehrsbedeutung des hier strittigen \nAbschnitts Nr. 49 Ia sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 40 III \nwerde übersehen, dass dieser unwirksam sei, da der dort festgesetzte \nEinzelhandelsausschluss aus mehreren Gründen mangelhaft sei. Zum Schutz \nzentraler Versorgungsbereiche könne zwar Einzelhandel mit zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, nicht aber jeglicher \nEinzelhandel. Zudem sei die Sonderregelung für der Nahversorgung dienende \nVerkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche \nvon 50 m2 nicht von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Der für die planungsrechtliche \nAbsicherung der Westtangente weiter erforderliche Bebauungsplan Nr. 49 IIa sei \nnoch nicht einmal als Satzung beschlossen.\n\n22\n\nDie Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der maßgebliche \nGebietsentwicklungsplan stelle das hier fragliche Gebiet als allgemeinen Freiraum \nund Agrarbereich dar, wobei die Freiraumfunktion durch die Darstellungen \"Schutz \nder Landschaft und landschaftsorientierte Entwicklung\" sowie \"regionaler Grünzug\" \nkonkretisiert werde. Hiermit sei die Ausweisung eines Mischgebiets nicht \nvereinbar.\n\n23\n\nDie Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im östlichen der beiden \nMischgebiete setze den vorhandenen Baubestand - auch das Wohnhaus des \nAntragstellers - auf den bloßen passiven Bestandsschutz. Diese Festsetzung \nschränke die Nutzbarkeit über die bereits nach § 9 FStrG bestehenden \nEinschränkungen hinaus ein. Sie lasse sich mit den zur Begründung angeführten \nAnforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht begründen. Die in \nder Planbegründung angesprochene Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung \nvon § 1 Abs. 10 BauNVO sei zweifelhaft; der Plangeber habe selbst eine \nFestsetzung zum erweiterten Bestandsschutz treffen müssen.\n\n24\n\nDie der Planung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen der \nIngenieurgruppe IVV Aachen aus dem Jahr 2000/2001 stellten auf einen Prognose-\nZeithorizont 2005/2010 ab. Dieser sei zu kurz gegriffen; sachgerecht sei das \nAbstellen auf einen Prognosehorizont von 15 Jahren. Der Nachtrag zum Gutachten \nvom 15. Mai 2004 gehe davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV \nam Gebäude N. Straße 165 a nur bei einer Erhöhung des Lärmschutzwalls um \n0,5 m sichergestellt seien. Dies ergebe sich auch aus der Planbegründung. Der \nBebauungsplan setze eine solche Erhöhung jedoch nicht fest.\n\n25\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Nr. 49 Ia \"Westtangente-Nord\" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie trägt insbesondere vor:\n\n30\n\nDer Einwand des Antragstellers, durch Nichtberücksichtigung einer Erhöhung \ndes Lärmschutzwalls um 0,5 m sei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der \n16. BImSchV am Wohnhaus N. Straße 165a nicht sichergestellt, treffe nicht zu. \nNach dem 6. Nachtrag zum schalltechnischen Gutachten vom 15. Februar 2007 \nwerde die Absenkung des Lärmschutzwalls am Höhenpunkt P 4 durch die Anhebung \nam Höhenpunkt P 3 im Nahbereich der vorhandenen Wohnbebauung voll \nkompensiert; es ergebe sich sogar eine Verbesserung des Lärmschutzes.\n\n31\n\nDie Nutzungsausschlüsse im Mischgebiet seien gerechtfertigt. Im westlichen \nMischgebiet befinde sich eine Wohnnutzung mit Hobbytierhaltung. Im östlichen \nMischgebiet seien neben dem Wohnhaus des Antragstellers mit Hobbytierhaltung \neine gewerbliche Nutzung der Firma N3. W. Elektromaschinenbau GmbH mit \netwa 20 Mitarbeitern sowie eine Altenteilerwohnung vorhanden. Angesichts dessen \nhätten Ausschlüsse für Nutzungen festgesetzt werden können, die typischerweise mit \nerhöhtem Verkehrsaufkommen verbunden seien, für das der vorhandene \nStraßenbau nicht ausgelegt sei.\n\n32\n\nDie Planung verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Festlegungen \ndes Gebietsentwicklungsplans (GEP) seien keine hinreichend bestimmten Ziele der \nRaumordnung, sondern ein regionalplanerisches Grobraster, das der kommunalen \nPlanungshoheit im gebotenen Maße Rechnung trage. Der GEP gehe auch nicht von \neiner Parzellenschärfe aus. Mit der Zielvorgabe einer Konzentration der \nSiedlungsentwicklung auf Siedlungsschwerpunkte stehe die Planung in Einklang, \nzumal sie lediglich der Erhaltung der vorhandenen Nutzungen diene. Eine \nsiedlungsstrukturelle Entwicklung zugunsten der ortsansässigen Wohn- und \nArbeitsbevölkerung sei gemäß Ziel 2 Absatz 3 Satz 1 des GEP zulässig. Zudem \nhabe die Bezirksregierung B. bestätigt, dass der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans, die der Planung zugrunde liege, keine landes- oder \nregionalplanerischen Bedenken entgegen stünden.\n\n33\n\nSie - die Antragsgegnerin - sei berechtigt gewesen, eine öffentliche Grünfläche \nmit der Zweckbestimmung \"Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten\" \nauszuweisen. Dass nach der textlichen Festsetzung A1.6 maximal die Hälfte der \ngesamten Grünfläche privat für Zier- und nicht erwerbsmäßige Nutzgärten genutzt \nwerden könnten, stehe nicht im Widerspruch zur Festsetzung als öffentliche \nGrünfläche. Aus der Zweckbestimmung der Grünfläche ergebe sich ein vorrangiger \nöffentlicher Verwendungszweck. Die Gärten sollten sich dergestalt in die planerisch \nvorrangige Parkanlage einfügen, dass sie als integraler Bestandteil der öffentlich \nzugänglichen Flächen und Wege wahrgenommen würden. Dass eine Verpachtung \nder Gärten vorgesehen sei, sei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche auch \ndeshalb nicht abträglich, weil ein beschränkter Zugang zu bepflanzten Flächen kein \nprägendes Merkmal der privaten Nutzung sei, sondern auch für öffentliche Ziergärten \ngelte. Die Verpachtung betreffe lediglich den Nutzungsmodus, nicht den Erlebnis- \nund Erholungswert der gesamten Grünanlage für die Öffentlichkeit.\n\n34\n\nDer nördliche Trassenabschnitt der Westtangente sei auch ohne Weiterführung \ndurch den mittleren Trassenabschnitt städtebaulich gerechtfertigt, weil die \nvorgesehene Anbindung an den N1.-----weg ohne Rücksicht auf das rechtliche \nSchicksal des Bebauungsplans Nr. 40 III erfolgen könne.\n\n35\n\nEtwaige Mängel des strittigen Bebauungsplans wie auch des Bebauungsplans \nNr. 40 III hinsichtlich trassenexterner Festsetzungen, die weder den Straßenkörper \nnoch damit funktional verbundene Maßnahmen des Lärmschutzes noch \nAusgleichsflächen beträfen, könnten im Übrigen allenfalls zur Teilunwirksamkeit der \neinzelnen Festsetzungen führen. Sie - die Antragsgegnerin - hätte den Plan auch \nohne die etwaig wegfallenden Festsetzungen beschlossen. Die trassenexternen \nBereiche mit Ausnahme des Lärmschutzes und der Ausgleichsflächen stellten sich \ngenerell als akzessorisches Beiwerk zur Westtangente dar. Zentrales Element im \nPlangebiet sei die Westtangente, wie aus zahlreichen Verlautbarungen im \nPlanverfahren folge. Auch ein Wegfall der Einzelhandelsregelungen im \nBebauungsplan Nr. 40 III könne allenfalls zur Teilunwirksamkeit dieser Festsetzung \nführen. Die Gewerbegebietsfestsetzung bleibe unberührt, die \nEinzelhandelsbeschränkung sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. \nSchließlich könne selbst bei einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans \nNr. 40 III der Mangel im Wege des ergänzenden Verfahrens geheilt werden, weil der \nWegfall der Einzelhandelsbeschränkung nicht die Grundzüge der Planung \nberühre.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im vorliegenden Verfahren \nund im Verfahren 7 D 8/06.NE von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n39\n\nDie Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie ergibt sich bereits \ndaraus, dass sich der Antragsteller gegen Festsetzungen des strittigen \nBebauungsplans wendet, die die Nutzbarkeit seines Grundeigentums \neinschränken.\n\n40\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n41\n\nIn formeller Hinsicht bestehende Bedenken gegen die ordnungsgemäße \nAusfertigung des strittigen Bebauungsplans sind zwischenzeitlich behoben \nworden.\n\n42\n\nDurch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als \nSatzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen \nBeschlussorgans übereinstimmt.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n\n44\n\n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n45\n\nDabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 \n\n47\n\n- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 \nNr. 32.\n\n48\n\nFür das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben \nfür die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde \ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich \nnach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor der Verkündung der Satzung \nschriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der \nBürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte \nmit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von \nBebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen \nkann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten \nPerson unterzeichnet werden kann.\n\n49\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-\nRR 2003, 667 m.w.N..\n\n50\n\nDen genannten Anforderungen wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht \ngerecht, weil die erstmalige Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den \nBürgermeister der Antragsgegnerin ohne Datum erfolgte und damit nicht klargestellt \nwar, dass sie zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 2. November 2005, aber nicht \nvor der (ersten) Bekanntmachung des Plans vom 11. November 2005 erfolgt ist. Die \nAntragsgegnerin hat auch nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt, dass die \nohne Datum erfolgte Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks in dem genannten \nZeitraum vom 2. bis 11. November 2005 erfolgt war.\n\n51\n\nDiesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass der \nBebauungsplan am 8. März 2007 erneut ausgefertigt und sodann am 30. März 2007 \nbekannt gemacht wurde, so dass das Datum der Ausfertigung nunmehr eindeutig \nnach dem Satzungsbeschluss, aber vor dem Tag der Bekanntmachung liegt. Dabei \nkonnte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch rückwirkend auf das Datum \nder ursprünglichen Bekanntmachung vom 11. November 2005 in Kraft setzen.\n\n52\n\nGemäß § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin \nauch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern \nrückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden \nInkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden \nVerfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie \nlässt es zu, den - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den \nZeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten \nwäre.\n\n53\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 \nC 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.\n\n54\n\nMit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss \ngeäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand \nhergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung \nhergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im \nursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon \ngegeben verlautbart worden ist.\n\n55\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. \nzu § 214 BauGB.\n\n56\n\nHiervon ausgehend ist die am 30. März 2007 erfolgte rückwirkende \nInkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 11. November 2005 nicht zu \nbeanstanden. Der Mangel der Ausfertigung konnte durch eine datumsmäßig fixierte \nUnterzeichnung des Ausfertigungsvermerks und daran anschließende erneute \nBekanntmachung ohne weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben \nwerden. Eines diesbezüglichen Beschlusses der Antragsgegnerin - etwa ihres Rates \n- bedurfte es nicht.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 \n\n58\n\n- 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42.\n\n59\n\nDer Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des strittigen \nBebauungsplans steht auch nicht etwa entgegen, dass ein Bebauungsplan nicht für \neinen Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, der vor der Ausfertigung \nliegt. Mit dem Satzungsbeschluss des Rates ist der Bebauungsplan als Satzung \nbereits in der Welt, und zwar mit dem Inhalt, den der Rat beschlossen hat. Die \nnachfolgende Ausfertigung dient lediglich dem Zweck, den bereits gegebenen und \nfeststehenden Inhalt der Satzung auch in einem für Jedermann nachvollziehbaren \nDokument festzuhalten, damit eventuelle Zweifel über den Inhalt des vom Rat \nBeschlossenen nicht auftreten können. Die daran anschließende Bekanntmachung \ndient lediglich noch dazu, diesem mit dem Satzungsbeschluss bereits feststehenden \nInhalt des Plans auch rechtsverbindliche Geltung gegenüber Jedermann zu \nverschaffen. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des \nBebauungsplans verschafft der Gemeinde damit nicht nur die bereits angesprochene \nMöglichkeit, von dem Grundsatz abweichen zu können, dass ein Bebauungsplan erst \nim Zeitpunkt seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, sondern auch die Möglichkeit, den \nbereits als Satzung beschlossenen Inhalt des Plans in einem Dokument zu \npräsentieren, dessen Authentizität erst nach dem - infolge der Rückwirkung fiktiven - \nDatum des Inkrafttretens der Satzung bestätigt wurde.\n\n60\n\nDie Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung auch nicht die \nnach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 \ngeltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung \neinschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen.\n\n61\n\n§ 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 \nabgeschlossen werden, nach den \"Vorschriften dieses Gesetzes\", also nach den \nneuen Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch \nausstehenden Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden \nmüssen. Hier konnte die Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels \ndas Verfahren im Stadium \"nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung\" aufgreifen \nund durch eine erneute Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht \ndas BauGB n. F. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 \nAbs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu \nberücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, das \nVerfahren nach einem Satzungsbeschluss, der vor dem 20. Juli 2006 ohne \nUmweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen und nach den seit dem \n20. Juli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Soweit die \nNeuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem Bebauungsplan eine \n\"zusammenfassende Erklärung\" beizufügen ist, kann dahinstehen, ob es einer \nsolchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der Bebauungsplan \n- wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung beschlossen werden \nkonnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden Erklärung gehört nicht \nzu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln und \nhat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans.\n\n62\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den \"Abschluss des Verfahrens\" \ngemäß § 244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 \nfordert. Eine derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die \nAusfertigung. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der \nKenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des \nFristablaufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der \nBebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht \nworden sei. Eine erneute Bekanntmachung zur Behebung eines \nAusfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem Satzungsinhalt nicht erneut \nin Gang.\n\n63\n\nVgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - 7 D 53.06.NE -.\n\n64\n\nAuch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten \nVerfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist \nbereits entschieden, dass diese Frist nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein \nBebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 \nNr. 31.\n\n66\n\nEs besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des \nAbwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich \nein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen \nwar.\n\n67\n\nOb § 244 Abs. 1 BauGB es auch zulässt, dass ein Bebauungsplan nach dem \n20. Juli 2006 dadurch im ergänzenden Verfahren \"geheilt\" werden kann, dass ein - \nder Sache nach geringfügiger - materieller Mangel des Plans im ergänzenden \nVerfahren durch einen neuen Satzungsbeschluss ohne Umweltprüfung und \nUmweltbericht behoben und der ursprünglich bereits vor dem 20. Juli 2006 bekannt \ngemachte Bebauungsplan rückwirkend für den Zeitpunkt der ursprünglichen \n\n68\n\n- fehlgeschlagenen - Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird, bedarf aus Anlass \ndes vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung.\n\n69\n\nIm Übrigen sind formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die \nauch ohne Rüge beachtlich sind, nicht ersichtlich. Mängel, die nur auf Rüge \nbeachtlich sind, wurden nicht gerügt.\n\n70\n\nIn materieller Hinsicht ist der Plan allerdings mangelhaft. Zwar fehlt ihm nicht die \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Ebenso wenig \nlässt sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB feststellen. Mangelhaft ist jedoch \njedenfalls die Ausweisung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung \n\"Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsanlagen\", was zur Unwirksamkeit des \ngesamten Plans führt.\n\n71\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Planung der Westtangente als solcher \nunterliegt keinen Bedenken. Diese neue Straßentrasse ist nach den im Tatbestand \nauszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des strittigen \nBebauungsplans nachvollziehbar im Wesentlichen damit motiviert worden, dass die \nneue Straße eine deutliche Entlastung der innerstädtischen Nord-Süd-Achse \n(Hauptstraße; L 682/683) bewirken soll, die ihrerseits Voraussetzung für eine \nVerbesserung der Möglichkeiten des Öffentlichen Personennahverkehrs und des \nnicht motorisierten Verkehrs ist und zugleich die Realisierbarkeit von \ninnerstädtischen Nachverdichtungen verbessert. Dies sind gemäß § 1 Abs. 6 Nrn. 4 \nund 9 BauGB städtebaulich legitime Zielsetzungen. Sie tragen insbesondere auch \ndazu bei, dass die Möglichkeiten für Maßnahmen der Innenentwicklung im Sinne von \n§ 1a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bei künftigen Planungen der Antragsgegnerin \nbesser genutzt werden können.\n\n72\n\nIm Zusammenhang mit der hiernach als solcher grundsätzlich gerechtfertigten \nPlanung der Westtangente einschließlich der aus Gründen des Immissionsschutzes \nvorgesehenen trassenbegleitenden Lärmschutzwälle konnte die Antragsgegnerin \nauch die Randbereiche neben der neuen Straßentrasse zulässigerweise mit \nüberplanen. Für die ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen \"Parkanlage sowie \nFreizeit- und Erholungsgärten\" folgt dies daraus, dass sie nach den Ausführungen \nauf den S. 42 ff der Planbegründung in Verbindung mit den Darlegungen im \nüberarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan von August 2005 neben den \nausdrücklich als \"öffentliche Grünfläche\" mit der Zweckbestimmung \n\"Ausgleichsfläche\" festgesetzten Bereichen den Ausgleich der planbedingten \nEingriffe in Natur und Landschaft jedenfalls zu einem erheblichen Teil sicherstellen \nsollen, wobei ein durch zusätzliche externe Maßnahmen auszugleichendes Defizit \nvon 88.345 Wertpunkten ermittelt wurde (S. 26 des landschaftspflegerischen \nBegleitplans). Hinsichtlich der im nordwestlichen Bereich des Plangebiets südlich der \nB 7 ausgewiesenen Mischgebiete ergibt sich die städtebauliche Rechtfertigung \ndieser Überplanungen daraus, dass eine sachgerechte Ausgestaltung der \nVerknüpfungen der vorhandenen Erschließungsanlagen mit der Westtangente und \nihres Einmündungsbereichs in die B 7 es jedenfalls angezeigt erscheinen lassen \nkonnte, die in diesem Bereich isoliert vorhandenen Bebauungen im Zusammenhang \nmit der Planung der Westtangente gleichfalls einer verbindlichen Regelung ihrer \nkünftigen städtebaulichen Ordnung zu unterwerfen. Gleiches gilt für die privaten \nGrünflächen zur Absicherung der vorhandenen Sportanlagen im Nordwesten des \nPlangebiets.\n\n73\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans Nr. 49 Ia ist \nauch nicht deshalb zu verneinen, weil dieser Plan nur den nördlichen Abschnitt der \nWesttangente verbindlich regelt.\n\n74\n\nEine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das \ngilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist \nallerdings gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage \neiner konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer \neigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine Verkehrsfunktion erfüllen \nkönnen. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung \nauch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich \nals nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird.\n\n75\n\nDiese grundsätzlichen Erfordernisse bedürfen der Einschränkung. So kann eine \nabschnittsweise Straßenplanung auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn zwar \neine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz (noch) fehlt, die Gefahr der \nEntstehung eines Planungstorsos aber ausgeschlossen werden kann, weil ein \nLückenschluss sichergestellt ist. Ferner leidet eine Abschnittsbildung nicht schon \ndeshalb an einem Fehler, weil es für die Weiterführung des Straßenvorhabens über \nden verbindlich geregelten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend verfestigte \nPlanung gibt. Die Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht, wenn hinreichend \nverbindlich geregelt ist, dass mit dem Bau eines noch funktionslosen Abschnittes erst \nnach vollziehbarer (lückenschließender) Anschlussplanung begonnen werden darf. \nVon der Möglichkeit einer Fehlplanung und damit eines Torsos in der \nAbschnittsbildung ist ferner dann nicht auszugehen, wenn die Gemeinde es \nentsprechend ihren verkehrspolitischen Vorstellungen jederzeit in der Hand hat, für \neine eigene Anbindung an das bereits vorhandene Verkehrsnetz zu sorgen.\n\n76\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 \nNr. 20 m.w.N..\n\n77\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die hier vorgenommene \nAbschnittsbildung der neuen Westtangente keinen Bedenken.\n\n78\n\nDer Planung liegt ein hinreichendes Gesamtkonzept zugrunde. Hiernach soll die \nWesttangente von der B 7 im Norden als durchgehende Straßentrasse bis zur \nHauptstraße (L 682) im Süden geführt und an diese der Einmündung der \nZeppelinstraße gegenüber angebunden werden. Damit wird ein westlich der \nKernstadt verlaufendes neues Verkehrsband geschaffen, das schon wegen seiner \nAnbaufreiheit, der relativ gradlinigen Linienführung und der nur wenigen \nKnotenpunkte für den Kfz-Nutzer attraktiv und ersichtlich geeignet ist, beachtlichen \nVerkehr von der das Zentrum von I. in Nord-Süd-Richtung durchquerenden \nHauptstraße abzuziehen. Zugleich sind Verknüpfungen der Westtangente mit \nverschiedenen innerstädtischen Straßen vorgesehen, nämlich - von Norden nach \nSüden gesehen - mit der Q.---straße , der G.---straße , dem N1.-----weg , dem M.---\nweg und der F. -T. -Straße. Diese Verknüpfungen stellen zum einen \nverschiedene Verbindungen zur Weststadt und dem Zentrum von I. sicher. Zum \nanderen sichern sie auch eine umfassende Anbindung des beidseits der neuen \nTrasse gelegenen Gewerbegebiets West, so dass der Ziel- und Quellverkehr dieses \nausgedehnten gewerblich nutzbaren Bereichs unter Vermeidung innerstädtischer \nStraßen zügig nach Norden zur B 7 und weiter zur Bundesautobahn A 46 geführt \nwerden kann.\n\n79\n\nZur Umsetzung dieses in sich schlüssigen Gesamtkonzepts hat die \nAntragsgegnerin insgesamt drei planerische Abschnitte gebildet. Als erstes hat sie \nden mittleren Teil der Westtangente mit den Anbindungen des Gewerbegebiets West \nund der stadteinwärts nach Osten führenden Straßen N1.-----weg und M.---weg zum \nGegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40 III gemacht. An diesen \nam 9. Januar 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan knüpft der strittige \nBebauungsplan Nr. 49 Ia mit der nördlichen Fortsetzung des Trassenbands bis zur \nB 7 an. Die südliche Anbindung an die Hauptstraße soll Gegenstand des noch in der \nAufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 49 IIa sein. Auch wenn die \nletztgenannte Planung noch nicht abschließend gesichert ist, können jedenfalls die \nAbschnitte, die Gegenstand der Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans und \ndes Bebauungsplans Nr. 40 III sind, ersichtlich bereits einen wesentlichen Teil der \nmit dem Bau der Westtangente verfolgten planerischen Zielvorstellungen sichern. So \nstellt die im Bebauungsplan Nr. 40 III festgesetzte Verknüpfung mit dem M.---weg \nüber weitere innerörtliche Straßen eine Anbindung an den südlich des Zentrums von \nI. verlaufenden Bereich der Hauptstraße sicher. Die Anbindung an die im \nWesentlichen durch gewerblich genutzte Bereiche führende F. -T. -Straße stellt \nüber die M2.--straße auch eine Verknüpfung mit der nach Westen aus I. heraus \nführenden J. Straße (L 682) sicher. Sollte sich die Realisierung der im \nBebauungsplan Nr. 49 IIa vorgesehenen Weiterführung der Westtangente verzögern \noder diese Planung gar scheitern, kann von einem Planungstorso also keine Rede \nsein.\n\n80\n\nDie Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht etwa deshalb, weil der \nBebauungsplan Nr. 40 III - wie der Antragsteller meint - an zu seiner Unwirksamkeit \nführenden Mängeln leidet. Die diesbezüglichen seitens des Antragsteller \nvorgetragenen Mängel des Plans lassen sich ersichtlich ohne weiteres beheben, so \ndass es die Antragsgegnerin in der Hand hat, die Voraussetzungen für eine \neinheitliche Realisierung der im strittigen Bebauungsplan sowie dem Bebauungsplan \nNr. 40 III vorgesehenen Abschnitte der Westtangente zu schaffen.\n\n81\n\nSoweit der Antragsteller rügt, der im Bebauungsplan Nr. 40 III festgesetzte \ngenerelle Ausschluss von Einzelhandel sei nicht hinreichend städtebaulich motiviert, \nspricht allerdings viel dafür, dass diese Rüge zutrifft. Die Antragsgegnerin hat auf \nS. 8 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 III den generellen \nEinzelhandelsausschluss ausschließlich damit motiviert, dadurch sei \"gewährleistet, \ndass sich innerhalb des Gewerbegebietes keine Einzelhandelsbetriebe mit zentren- \noder nahversorgungsrelevanten Sortimentsangebot auch unterhalb der Schwelle der \nGroßflächigkeit etablieren können\". Demgegenüber weist der Antragsteller zutreffend \ndarauf hin, dass diese ersichtlich auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche \nabzielende Begründung schwerlich jeglichen Ausschluss von Einzelhandel auch mit \nnicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im festgesetzten \nGewerbegebiet zu rechtfertigen vermag.\n\n82\n\nEin genereller Ausschluss von Einzelhandel kann in Gewerbegebieten durchaus \ngerechtfertigt sein, um im betreffenden Gebiet das produzierende und artverwandte \nGewerbe zu stärken.\n\n83\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 \n\n84\n\n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 und vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, JURIS-\nDokumentation sowie OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 \n\n85\n\n- 7 D 35/05.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n86\n\nAngesichts der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom \n23. März 2007 im Plangebiet Nr. 40 III vorhandenen und zur Ansiedlung \nanstehenden gewerblichen Nutzungen dürfte es der Antragsgegnerin daher in einem \nergänzenden Verfahren möglich sein, den ersichtlich ihren Zielvorstellungen \nentsprechenden generellen Einzelhandelsausschluss im Interesse einer Wahrung \ndes Leitbilds der BauNVO für Gewerbegebiete auf eine sachgerechte Grundlage zu \nstützen. Insoweit ist davon auszugehen, dass Gewerbegebiete nach § 8 Abs. 1 \nBauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden \nGewerbebetrieben dienen. Nach dem Leitbild der BauNVO sind sie damit den \nproduzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten; sie zeichnen sich \ndadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird.\n\n87\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 \nNr. 69.\n\n88\n\nDie seitens des Antragstellers weiter gerügte Regelung über die ausnahmsweise \nZulässigkeit von der Nahversorgung des Gewerbegebiets dienenden Verkaufsstätten \nfür Lebensmittel mit maximal 50 m2 Verkaufsfläche dürfte in der Tat nicht von § 1 \nAbs. 9 BauNVO gedeckt sein, weil die hier gewählte Verkaufsflächenbegrenzung \nschwerlich als Umschreibung eines in der Realität vorhandenen Betriebstyps zu \nqualifizieren ist.\n\n89\n\nZu diesem Erfordernis bei Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO vgl. \ninsbesondere: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n\n90\n\n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n91\n\nAuch ein diesbezüglicher Mangel ließe sich ersichtlich in einem ergänzenden \nVerfahren etwa durch schlichte Streichung dieser Sonderregelung beheben. Wenn in \neinem Gewerbegebiet zur Sicherung und Stärkung des produzierenden und \nartverwandten Gewerbes Einzelhandel generell ausgeschlossen wird, bedarf es \nkeiner ausdrücklichen Sonderregelung, um kleine Verkaufsstätten - etwa in Form \neines Kiosks - zur Versorgung der dort arbeitenden Bevölkerung mit Lebensmitteln \nund sonstigen Bedarfsartikeln für den alsbaldigen Verzehr zulassen zu können. Für \nsolche untergeordnete Nutzungen dürften vielmehr zumeist die Voraussetzungen für \neine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, was ggf. in der Begründung zum \nBebauungsplan verlautbart werden kann.\n\n92\n\nLassen sich hiernach die seitens des Antragstellers gerügten Mängel des \nBebauungsplans Nr. 40 III ersichtlich in einem ergänzenden Verfahren beheben, \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass der im strittigen Bebauungsplans \nNr. 49 Ia festgesetzte Abschnitt der Westtangente als weitgehend funktionsloser \nPlanungstorso zu werten ist.\n\n93\n\nSchließlich greift auch der im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. April 2007 \nvertiefte Einwand nicht durch, der Planung der Westtangente fehle jedenfalls deshalb \ndie städtebauliche Rechtfertigung, weil im Hinblick auf die Finanzlage der \nAntragsgegnerin ausgeschlossen sei, dass dieses Straßenbauvorhaben innerhalb \neines Zeitraums von etwa 10 Jahren nach Inkrafttreten des Plans realisiert \nwerde.\n\n94\n\nAllerdings ist ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich, wenn seiner \nVerwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im \nWege stehen, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel gehören \nkann.\n\n95\n\nZu letzterem vgl. insbesondere: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 \n-, BRS 65 Nr. 17.\n\n96\n\nDabei ist für den Prognosezeitraum, innerhalb dessen die Realisierung des \nStraßenbauvorhabens nicht ausgeschlossen sein darf, die im Straßenrecht auf \nGrund der Bedarfsplanung des Bundes bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen \nanzusetzende 10-Jahres-Frist, auf die der Antragsteller abhebt, nicht als strikte \nGrenze zu verstehen, sondern (nur) als Orientierungshilfe, die je nach den \nUmständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts \nzulässt.\n\n97\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 \n\n98\n\n- 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2.\n\n99\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Sinne eine Realisierung der \nWesttangente für zumindest die nächsten 10 Jahre wegen fehlender Finanzmittel von \nvornherein ausgeschlossen ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Selbst \nwenn die Antragsgegnerin im Jahr 2010 eine Landesgartenschau durchführen sollte \nund ihre Finanzmittel primär auf die Realisierung dieses - durchaus kostenträchtigen \n- Vorhabens ausrichtet, folgt hieraus noch nicht, dass der Antragsgegnerin in den \nfolgenden 5 oder gar etwas mehr Jahren von vornherein keine Finanzmittel mehr zur \nVerfügung stehen werden, um ihren Kostenbeitrag zur Realisierung der \nWesttangente leisten zu können.\n\n100\n\nDer strittige Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB.\n\n101\n\nAllerdings trifft es zu, dass der Bereich der im Norden des Plangebiets \nfestgesetzten Mischgebiete im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk \nB. - Teilabschnitt Oberbereiche C. und I1. - (GEP) als allgemeiner \nFreiraum und Agrarbereich sowie als regionaler Grünzug dargestellt ist. Dies schließt \nes jedoch nicht aus, für die Bereiche der dort bereits vorhandenen baulichen \nNutzungen ein Baugebiet festzusetzen.\n\n102\n\nZiel 2 Absatz 3 des GEP lässt es - unabhängig von der Frage, ob diese \nRegelungen überhaupt als ein die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB \nbindendes Ziel der Raumordnung zu qualifizieren sind - durchaus zu, im Freiraum \neine über die Ausrichtung am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung \nhinausgehende Entwicklung zu ermöglichen, und zwar bei einer entsprechenden \nTragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur und einer Verträglichkeit mit den \nFreiraumbelangen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Die \nMischgebietsausweisungen erfassen lediglich die bereits vorhandene Bebauung, die \nbeiderseits der künftigen Einmündung der Westtangente in die B 7 liegt. Sie sichern \nderen Bestand ab und lassen sowohl hinsichtlich des Baubestands als auch der \nNutzungen nur begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten zu. Dass die Absicherung \ndieses Bestands mit der vorhandenen, infolge des Baus der Westtangente noch zu \nverändernden Infrastruktur nicht vereinbar wäre, ist nicht erkennbar. Ebensowenig \nliegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Absicherung dieses Bestands, an den sich \nnoch ein ausgedehntes Tennisgelände mit einer größeren Tennishalle anschließt, mit \nden Freiraumbelangen unvereinbar wäre, zumal die Mischgebiete ohnehin \nunmittelbar an der verkehrlich stark belasteten B 7 sowie der geplanten \nWesttangente liegen. Schließlich weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, \ndass im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung des strittigen Bebauungsplans \nseitens der zuständigen Behörden keine Bedenken aus landes- und \nregionalplanerischer Hinsicht geltend gemacht wurden.\n\n103\n\nDie im strittigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind jedoch zum Teil \nnicht von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt.\n\n104\n\nDies gilt namentlich hinsichtlich der öffentlichen Grünflächen mit der \nZweckbestimmung \"Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten\", die sich auf rd. \n500 m Länge und rd. 80 m Tiefe entlang der Ostseite der Trasse der Westtangente \nvon der neuen Straßenanbindung der G.---straße nebst neuer Verbindung zur Q.---\nstraße bis zur Südgrenze des Plangebiets erstrecken.\n\n105\n\nZwar lässt § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB es zu, \"die öffentlichen und privaten \nGrünflächen\" mit ihrer näher festzulegenden Zweckbestimmung\n\n106\n\n- zur Erforderlichkeit, bei der Festsetzung von Grünflächen auch zu bestimmen, \nwie die jeweilige Fläche genutzt werden soll, vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - \n4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1 m.w.N. -\n\n107\n\nfestzusetzen. Zutreffend ist die Antragsgegnerin auf S. 12 der Planbegründung \ndementsprechend davon ausgegangen, dass bei der Festsetzung von Grünflächen \nzwischen öffentlichen und privaten Grünflächen zu unterscheiden ist. Diese \nUnterscheidung ist zwingend. So beurteilt sich die Frage, ob eine Grünfläche als \nöffentliche oder als private festzusetzen ist, nach dem Nutzungszweck, den sie \nerfüllen soll. Dabei kann in der Regel auf den vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt \nwerden. Soll eine Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich sein, ist sie als öffentliche \nGrünfläche auszuweisen (z.B. öffentliche Parkflächen, Sport- oder Kinderspielplätze). \nSoll die Grünfläche der privaten Nutzung vorbehalten bleiben, ist sie als private \nfestzusetzen (z.B. Kleingartengelände, Sportplätze eines Tennisvereins, private \nHausgärten).\n\n108\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 \n\n109\n\n- 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36.\n\n110\n\nDem hat die Antragsgegnerin zwar bei den privaten Grünflächen für sportliche \nZwecke (Sportplatz, Anlage für den Tennissport) im Nordwesten des Plangebiets und \nbei den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung \"Ausgleichsfläche\" \nzwischen der Trasse der Westtangente und dem Gelände südlich der Q.---straße \nsowie südwestlich der Trasse der Westtangente neben den ehemaligen \nSchießständen hinreichend Rechnung getragen.\n\n111\n\nNicht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gerecht werden jedoch die \nAusweisungen für die vorgenannten als \"öffentlich\" bezeichneten Grünflächen mit der \nZweckbestimmung \"Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten\". Hier hat die \nAntragsgegnerin bei ihrer Planung unzulässigerweise private und öffentliche \nNutzungszwecke ohne klare Trennung miteinander vermischt. Der beplante Bereich \nsoll nach der textlichen Festsetzung A1.6 zwar in weiten Teilen - mindestens 50 % \nder ausgewiesenen Grünflächen - als öffentliche Parkanlage mit eingestreutem \nKommunikationsplatz mit Spielmöglichkeit genutzt werden können. Die übrigen \nFlächen, d.h. maximal 50 % der ausgewiesenen Grünflächen, sollen jedoch einer \nausschließlich privaten Nutzung als Pachtgärten zur Erholung sowie zur Nutzung als \nZier- und nicht erwerbsmäßigen Nutzgärten zugeführt werden, soweit sie nicht der \ninneren öffentlichen Erschließung und der daran angeschlossenen privaten \nZuwegungen zu den einzelnen Gartenparzellen dienen. Dazu ist auf S. 14 der \nPlanbegründung ausdrücklich ausgeführt, die Umsetzung werde von der Stadt \"über \ndie Abgabe der Flächen an Privateigentümer\" geregelt.\n\n112\n\nDiese nicht näher abgegrenzte Vermischung privater und öffentlicher \nNutzungszwecke innerhalb einer einheitlich ausgewiesenen Grünfläche kann - \nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. März \n2007 - nicht dahin interpretiert werden, dass es sich bei dem betroffenen Bereich der \nSache nach insgesamt um eine öffentliche Grünfläche handelt. Im vorliegenden Fall \ngeht es nicht etwa um eine Fallgestaltung, bei der die vorerwähnten Kriterien für die \nUnterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen versagen, so dass \nes für die Qualifizierung der Grünfläche als \"öffentlich\" oder \"privat\" deswegen \nentscheidend auf den Verwendungszweck ankommt, der die betreffende \n\n113\n\n- als Grünfläche ausgewiesene - Fläche bei wertender Betrachtung prägt.\n\n114\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 \n\n115\n\n- 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36.\n\n116\n\nHier sollen vielmehr gerade verschiedene Bereiche eines einheitlichen Areals \njeweils unterschiedlichen Nutzungszwecken öffentlicher und privater Art zugeführt \nwerden, ohne dass diese näher abgegrenzt sind und damit auch nicht feststellbar ist, \nwelche Flächen in dem Areal östlich der Westtangente in Wahrheit öffentliche und \nwelche private Grünflächen sein sollen.\n\n117\n\nFür den Bereich der als \"öffentlich\" bezeichneten Grünflächen, die einer \nausschließlich privaten Nutzung zugeführt werden sollen, kommt hinzu, dass die \nhierfür getroffene Festsetzung A1.7 über die nähere Ausgestaltung von \nGartenlauben - wie der Antragsteller zutreffend rügt - nicht von einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage gedeckt ist.\n\n118\n\nDie genannte Festsetzung gibt u.a. vor, dass Gartenlauben - gemeint sind \nersichtlich nur solche in den privater Nutzung vorbehaltenen Zier- und Nutzgärten - \nnicht unterkellert sein dürfen und nur in einfacher Ausstattung, d.h. nicht zum \nvorübergehenden oder dauerhaften Wohnen geeignet sowie ohne Feuerstätten und \nAborte, errichtet werden dürfen. Für all das enthält § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der \nBauNVO keine Ermächtigungsgrundlagen.\n\n119\n\nKeinen Bedenken unterliegt hingegen die vom Antragsteller angesprochene \ntextliche Festsetzung A1.3. Diese Festsetzung hat im Wesentlichen nur Bedeutung \nfür das von Nordwesten nach Südosten deutlich abfallende Mischgebiet. Sie ist bei \nverständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass hier - ausnahmsweise - auch eine \ndreigeschossige Bebauung zugelassen werden kann, wenn auf Grund der Hanglage \nein Gebäude mit einem solchen \"Untergeschoss\", d.h. einem teilweise unterhalb der \nGeländeoberfläche liegenden Geschoss, errichtet wird, das in Anwendung von § 2 \nAbs. 5 Satz 1 BauO NRW als Vollgeschoss zu werten ist, weil seine \nDeckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt \nund es eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. In einem solchen Fall kann als \nAusnahme zugelassen werden, dass über diesem nach den landesrechtlichen \nVorgaben als Vollgeschoss zu wertenden \"Untergeschoss\" zwei weitere \nVollgeschosse angelegt werden dürfen.\n\n120\n\nEbensowenig lässt sich feststellen, dass die Ausweisung des nordöstlichen \nMischgebiets, in dem sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, den \nVorgaben des § 6 BauNVO nicht gerecht wird. Insoweit kann letztlich dahinstehen, \nob die dort vorhandene Maschinenfabrik \"N3. W. Elektromaschinenbau \nGmbH\" als nicht wesentlich störender, mithin mischgebietsverträglicher \nGewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Die getroffene Mischgebietsausweisung lässt bei \neventuellen Änderungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \nfür diesen Betrieb jedenfalls solche Nutzungsmöglichkeiten zu, die der genannten \nQualifizierung als \"nicht wesentlich störend\" Rechnung tragen. Es erscheint mithin \nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Betrieb bei \ngenehmigungspflichtigen Maßnahmen die Mischgebietsanforderungen erfüllen kann. \nDies gilt umso mehr, als der Inhaber dieses Betriebs sich im \nPlanaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 30. November 2004 ausdrücklich für \ndie strittige Planung ausgesprochen und in diesem Zusammenhang wörtlich \nausgeführt hat: \"Die schnellste Durchführung des Projektes befürworten wir \nhiermit\".\n\n121\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, die Ausweisung der von Bebauung \nfreizuhaltenden Fläche im Mischgebiet in dem südlich der B 7 gelegenen Streifen sei \nnicht von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt, greift nicht durch. Für eine solche \nFestsetzung ist durchaus auch bezüglich solcher Grundstücksflächen Raum, die \naußerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. In solchen Bereichen können, wenn \nim Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO \nNebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sowie nach dem Landesrecht in \nAbstandflächen zulässige Anlage zugelassen werden. Solche Anlagen schließt die \nhier nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB getroffene Festsetzung ausdrücklich aus.\n\n122\n\nDie genannte Festsetzung unterliegt allerdings unter einem anderen \nGesichtspunkt Bedenken, nämlich im Hinblick auf die Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n123\n\nNach den Ausführungen auf S. 10 der Planbegründung hat die Antragsgegnerin \nzutreffend erkannt, dass die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche \nentlang der B 7 die dort vorhandene Bebauung - darunter auch das Wohnhaus des \nAntragstellers - auf den bloßen passiven Bestandsschutz setzt. Gleichwohl wollte sie \nden betroffenen Grundeigentümern einen \"erweiterten (aktiven) Bestandsschutz\" \nzugestehen. Die hierzu in der Planbegründung angeführte Möglichkeit einer \nanalogen Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO ist jedoch aus mehreren Gründen \nhierfür nicht geeignet. Die genannte Vorschrift lässt es nur zu, im Bebauungsplan \nentsprechende Festsetzungen zu treffen, dass an sich unzulässige vorhandene \nbauliche und sonstige Anlagen erweitert, (baulich) geändert, hinsichtlich ihrer \nNutzung geändert oder erneuert werden können. Sie ermächtigt mithin allein dazu, \nentsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufnehmen, bietet jedoch \nkeine Grundlage dafür, Abweichungen von den getroffenen Festsetzungen \nergänzend zu den Möglichkeiten von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB oder gar \ndarüber hinausgehend im Baugenehmigungsverfahren zuzulassen. Darüber hinaus \nbezieht sich § 1 Abs. 10 BauNVO, wie schon aus der Stellung der Vorschrift im \nErsten Abschnitt der BauNVO folgt, ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung. \nSonderregelungen hinsichtlich der hier allein interessierenden Frage einer \nBebaubarkeit von Grundstücksflächen können auf diese Vorschrift nicht gestützt \nwerden.\n\n124\n\nErweisen sich die Erwägungen der Antragsgegnerin, Abweichungen von der \nFestsetzung in analoger Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BauNVO zulassen zu \nkönnen, hiernach als fehlerhaft, kann angesichts der anderen durchgreifenden \nMängel des Plans letztlich jedoch dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch \nhinsichtlich der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche einen \ndurchgreifenden Mangel bei der Bewertung der Belange aufweist. Bei einer \neventuellen Mangelbehebung wird die Antragsgegnerin, falls sie überhaupt eine \nÜberplanung der vorhandenen Bebauung an der B 7 weiterhin für erforderlich hält, \nzu prüfen haben, ob mit Blick auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs auf der B 7 an der Ausweisung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche \nfür den bereits seit langem bebauten Bereich festzuhalten ist.\n\n125\n\nZweifelhaft erscheint auch, ob die Antragsgegnerin die im Mischgebiet \nvorgenommenen Nutzungsausschlüsse ausschließlich damit rechtfertigen konnte, \nder geplante Straßenausbau sei für das mit den ausgeschlossenen Nutzungen \nverbundene erhöhte Verkehrsaufkommen nicht ausreichend. Zutreffend weist der \nAntragsteller darauf hin, dass die ausgeschlossenen Nutzungen nicht das in einem \nMischgebiet mögliche Spektrum von Nutzungen mit erhöhtem Verkehrsauskommen \nerfassen und dass im Baugenehmigungsverfahren ohnehin gemäß § 30 Abs. 1 \nBauGB zu prüfen ist, ob das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit dem \nplankonformen Straßenausbau - hier einer Mischverkehrsfläche, die im \nEinmündungsbereich zur Westtangente nur eine Breite von rd. 5 m aufweist - \nvereinbar ist. Auch diese Frage kann jedoch letztlich mit Blick auf die bereits \ndargelegten weiteren durchgreifenden Mängel des strittigen Plans dahinstehen.\n\n126\n\nDie Planung der Antragsgegnerin leidet im Übrigen ersichtlich allerdings nicht zu \nihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n127\n\nSchwerpunkt der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Abwägung waren in \nerster Linie die Auswirkungen der geplanten Westtangente auf die Belange des \nImmissionsschutzes - sowohl im Hinblick auf Verkehrslärm als auch im Hinblick auf \nverkehrsbedingte Luftschadstoffe - sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. Beide \nAspekte waren Gegenstand eingehender Überprüfungen im \nPlanaufstellungsverfahren, deren Ergebnisse in der Planbegründung im Einzelnen \ndargelegt und berücksichtigt sind. Durchgreifende Mängel lassen sich nicht \nerkennen. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n128\n\nDer Einwand des Antragstellers, den prognostischen Ermittlungen der künftigen \nLärmimmissionen liege ein fehlerhafter Prognosehorizont zugrunde, greift nicht \ndurch. Allerdings wird in der - auch in der Planbegründung (S. 24) in Bezug \ngenommenen - schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen \nvon 2000/2001 ein Zeithorizont von 2005/2010 angesetzt. Dass ein solcher \nPrognosezeitraum von vornherein verfehlt wäre, lässt sich jedoch nicht feststellen. \nNormative Vorgaben für einen Prognosezeitraum bei Straßenbauvorhaben gibt es \nnicht; ob etwa bei der Fernstraßenplanung die Wahl des Bezugspunkts 2010 noch \nAusdruck sachlicher Erwägungen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.\n\n129\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 \n\n130\n\n- 9 B 41/04 -, JURIS-Dokumentation.\n\n131\n\nIm vorliegenden Fall ist der gewählte Zeithorizont hiernach nicht zu beanstanden. \nSo ist an Stelle des von der Ingenieurgruppe IVV B1. bei seinen Untersuchungen \nvon 2000/2001 angesetzten Zeithorizonts bei späteren, in den Jahren 2003/2004 \nangestellten ergänzenden Untersuchungen - namentlich hinsichtlich des im Hinblick \nauf Lärmimmissionen besonders kritischen Einmündungsbereich der Westtangente \nin die B 7, aber auch bei den Ermittlungen hinsichtlich der Schadstoffbelastungen - \nauf den Prognosezeitpunkt 2015 abgestellt worden. Dabei liegt diesen Ermittlungen \neine Prognosebelastung der Westtangente mit einem durchschnittlichen \nTagesverkehr (DTV) von 14.800 Kfz/24 h zugrunde, mithin eine für eine einstreifige \nStraße ohne getrennte Richtungsfahrbahnen durchaus hohe Belastung.\n\n132\n\nDass die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen auf fehlerhaften Ermittlungen \nberuhen, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Die im Plan festgesetzten Höhen der die \nTrasse der Westtangente begleitenden Lärmschutzwälle basieren nach den \nAusführungen in der Planbegründung auf den entsprechenden gutachterlichen \nErmittlungen und bewegen sich durchgehend in Bereichen von mehreren Metern \nüber der Gradiente der Westtangente, teilweise bis zu über 8 m. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Lärmschutzwälle mit den festgesetzten Höhen die \nEinhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht sicherstellen können, \nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n133\n\nDie Antragsgegnerin hat - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch \nnicht etwa verkannt, dass die im Laufe des Planverfahrens vorgesehene leichte \nVerschwenkung der Einmündung der Westtangente in die B 7 nach Osten eine \nKorrektur der ursprünglich vorgesehenen Höhe des Lärmschutzwalls an der Ostseite \nder Westtangente erforderte. Dabei ist die Antragsgegnerin allerdings nicht dem \nVorschlag im Gutachten des Dipl.-Ing. C1. Nr. 03/196 N2 vom 17. Mai 2004 \ngefolgt, den Lärmschutzwall unmittelbar südlich der Einmündung der Q.---straße auf \n260 m über NN und weiter südöstlich auf 262,5 m über NN zu erhöhen, sondern hat \nstattdessen im Bebauungsplan eine Erhöhung um einen weiteren Meter auf 261 m \nüber NN unmittelbar südlich der Einmündung der Q.---straße vorgenommen und \nweiter südöstlich eine Höhe von 261,5 m festgesetzt, dies zugleich aber ergänzt \ndurch eine zusätzliche Erhöhung des Lärmschutzwalls unmittelbar nördlich dieser \nEinmündung auf 261,5 m über NN anstelle der dort ursprünglich vorgesehenen Höhe \nvon 261,0 m über NN. Dass trotz dieser Abweichung, nämlich der Vorgabe weiterer \nErhöhungen im unmittelbaren Nahbereich der Einmündung unter Verzicht auf die im \nGutachten Nr. 03/196 N2 vom 17. Mai 2004 vorgeschlagene Erhöhung auch im \nweiter südöstlich gelegenen Bereich, der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von \n54 dB (A) nachts am Wohnhaus N. Straße 165a eingehalten wird, wird bestätigt \ndurch das seitens der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Gutachten \nNr. 03/196 N6 vom 15. Februar 2007.\n\n134\n\nHinsichtlich der zu erwartenden verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden \ngleichfalls umfangreiche Untersuchungen und Überprüfungen vorgenommen, die in \nder Planbegründung näher erläutert sind. Diese kommen zu dem nachvollziehbaren \nErgebnis, dass bei einer Planverwirklichung im Bezugsjahr 2015 die maßgeblichen \nGrenzwerte der einschlägigen Luftschadstoffe, namentlich auch hinsichtlich der \nFeinstaubbelastung (PM 10), eingehalten werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass die diesbezüglichen Ermittlungen den an sie zu stellenden fachlichen \nAnforderungen nicht standhalten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n135\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege eingehend untersucht und planerisch gewürdigt, wie aus den \ndiesbezüglichen Ausführungen in der Planbegründung (S. 42 ff.) und dem \nlandschaftspflegerischen Begleitplan vom August 2005 folgt. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, dass die diesbezüglichen Ermittlungen fachlich nicht korrekt und die \nabwägende Berücksichtigung der planbedingten Eingriffsfolgen fehlerhaft wären, \nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich geht der Einwand der \nAntragstellerin im Verfahren 7 D 8/06.NE fehl, die Planung erfasse ein \nNaturschutzgebiet und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 62 LG NW. Die \nhierzu im Verfahren 7 D 8/06.NE vorgelegten Kartenauszüge beziehen sich auf den \nwestlich des Plangebiets im Stadtgebiet von J1. gelegenen Bereich des E1. , \ndessen - von der strittigen Planung nicht unmittelbar berührter - schutzwürdiger \nBestand im landschaftspflegerischen Begleitplan wie auch der Planbegründung \nerkannt und eingehend gewürdigt worden ist. Der von der Landesanstalt für \nÖkologie, Bodenordnung und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen im November \n2006 erstellte Stadtökologische Fachbeitrag Stadt I. \n\n136\n\n- im Internet abrufbar unter www.nps-loebf.nrw.de -,\n\n137\n\nder Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nwar, enthält für hier interessenden Planbereich gerade keine Eintragungen von \nNatura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und geschützten Biotopen nach § 62 \nLG NW.\n\n138\n\nErweist sich nach alledem jedenfalls die Ausweisung der öffentlichen \nGrünflächen mit der Zweckbestimmung \"Parkanlage sowie Freizeit- und \nErholungsgärten\" einschließlich der textlichen Festsetzung A1.7 hinsichtlich der in \nden Gärten zulässigen Gartenlauben als unwirksam, führt dies zugleich zur \nGesamtunwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans.\n\n139\n\nEine Teilunwirksamkeit lediglich des Bereichs der betreffenden Grünflächen \nscheidet schon deshalb aus, weil der Bebauungsplan ohne diese Grünflächen die \nihm seitens der Antragsgegnerin zugedachte städtebauliche Funktion nicht erfüllen \nkann. Die Grünflächenausweisungen sind nach den Ermittlungen im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan wesentlicher Bestandteil des Konzepts zum \nAusgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie tragen, wie in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörtert wurde, auf \nGrund der für sie festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft (textliche Festsetzungen M1.6 und M1.7) mit \neinem in der Eingriff-Ausgleichsbilanzierung angesetzten Überschuss von 23.167,5 \nWertpunkten wesentlich zum teilweisen planinternen Ausgleich der Ausgleichsfolgen \nbei und minimieren damit den Bedarf für den planexternen Ausgleich, der im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan (S. 27 f) im Einzelnen ermittelt worden ist. \nDamit scheidet es aus, die Ausweisung der Grünflächen isoliert für sich für \nunwirksam zu erklären, da die der Planung zugrunde liegende Bewältigung der \nAusgleichsfolgen durch interne und externe Kompensationsmaßnahmen dann \ndefizitär wäre. Solange die Beseitigung dieses Defizits aussteht, darf der \nBebauungsplan nicht vollzogen werden, weil die planerische Festlegung der \nWesttangente nach einem naturschutzrechtlichen Ausgleich verlangt.\n\n140\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 \nNr. 2.\n\n141\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n142\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n143\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n144","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/7-d-118-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/7-d-118-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264821","retrieved":"2026-07-09 02:32:17.239456+00:00"}}