{"status":"available","doknr":"OLD264820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.6B2649.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"6 B 2649/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihren Antrag nach Inkrafttreten des \nHochschulfreiheitsgesetzes (HFG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 474) am \n1. Januar 2007 zu Recht dahingehend umgestellt, dass die begehrte einstweilige Anordnung \nnicht mehr an das Land Nordrhein-Westfalen, sondern an die Antragsgegnerin gerichtet sein \nsoll. Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(HG NRW) in der Fassung des HFG NRW steht das Personal der Antragsgegnerin - wozu \nauch die Antragstellerin gehört - in deren Dienst. Diese hat die Antragstellerin im Einklang \nmit Art. 7 § 1 Sätze 1 und 2 HFG NRW, § 129 Abs. 3 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz mit \nsofort vollziehbarer Verfügung vom 3. Januar 2007 als Oberverwaltungsrätin in ihren Dienst \nübernommen. Der Übernahmeverfügung hat die Antragstellerin zwar widersprochen, \ngleichwohl ist sie wegen des Sofortvollzuges wirksam; den Sofortvollzug hat die \nAntragstellerin hingenommen. Sie macht ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis daher zu \nRecht gegen die Antragsgegnerin als ihre neue Dienstherrin geltend. Die Funktionsnachfolge \nder Antragsgegnerin führt zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes (§ 173 VwGO i. V. m. §§ \n239 ff. ZPO), auf den die Vorschriften über eine Klage- bzw. Antragsänderung nach § 91 \nVwGO nicht anwendbar sind,\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148; Ortloff, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2006, § 91 \nRn. 38 ff m. w. N.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n6\n\nDie auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 \nVwGO) führt nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das \nVerwaltungsgericht abgelehnt hat, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.\n\n7\n\nDer Antrag hat schon deswegen keinen Erfolg, weil er auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache hinausliefe, die mit dem Charakter einer einstweiligen Anordnung als \nZwischenregelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht vereinbar wäre. Würde die \nÄnderung ihres Dezernatszuschnitts wie beantragt einstweilen rückgängig gemacht, würde \nder Antragstellerin bereits die Rechtsposition eingeräumt, die sie in der Hauptsache \nanstrebt.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, eine Vorwegnahme der \nHauptsache sei hier aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, weil eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache bestehe und ihr \nansonsten unzumutbare Nachteile drohten, hat sie solche unzumutbaren Nachteile nicht \nglaubhaft gemacht. Der behauptete Verlust von Gestaltungskompetenz und \nPersonalverantwortung, der sich nachteilig auf ihre Beförderungsaussichten auswirke, stellt \nnach der Rechtsprechung des Senats keinen unzumutbaren Nachteil dar.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 1994 und vom 7. März 2003 - 6 B 144/03 -\n.\n\n10\n\nZudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beförderungschancen der \nAntragstellerin sinken, wenn sie eine Hauptsachenentscheidung abwarten muss, weil die \nAntragsgegnerin wiederholt schriftlich erklärt hat, sie halte auch nach der \nOrganisationsänderung daran fest, die Leitung des Dezernats 1 als Dienstposten mit einer \nWertigkeit nach A 16 BBesO einzustufen.\n\n11\n\nEbenso wenig liegt ein unzumutbarer Nachteil darin, dass der neue Aufgabenbereich der \nAntragstellerin etwa Auslandsreisen von ihr fordert, die zu unternehmen sie aus \ngesundheitlichen Gründen gehindert ist. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, \ndass Auslandskontakte nahezu ausschließlich im akademischen und nicht im \nVerwaltungsbereich gepflegt werden. Wissenschaftliche Angelegenheiten mit \nAuslandsberührung werden zwar ganz überwiegend durch das dem Dezernat der \nAntragstellerin neuerdings als Abteilung zugeordnete Akademische Auslandsamt betreut. Die \nim Rahmen dieser Abteilung erforderlichen Reisen unternehmen jedoch der Rektor persönlich \noder Bedienstete des Akademischen Auslandsamts, insbesondere deren (kommissarische) \nLeiterin. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie als Dezernentin diese \nReisen in der Zukunft zwingend selbst antreten muss. Die Antragsgegnerin verweist insofern \nauf §§ 11, 12 der Geschäftsordnung für die Hochschulverwaltung der Universität E. , \nwonach die Abteilungsleiter ihre Aufgaben selbstständig erledigen und die Dezernenten \nvorwiegend im Bereich der Hochschulleitung tätig sind. Dass diese allgemeine Regelung für \ndas Akademische Auslandsamt als eine Abteilung des Dezernats 1 tatsächlich keine \nAnwendung findet, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.\n\n12\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weiterhin nicht, dass die Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Da mit der begehrten einstweiligen \nAnordnung bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreicht werden soll, ist an die \nPrüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab \nanzulegen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2002 - 6 B 146/02 - m. w. N. \n\n14\n\nNach überschlägiger Prüfung ist die Veränderung des Aufgabenbereichs der \nAntragstellerin nicht rechtswidrig. \n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin in formeller Hinsicht rügt, das personalvertretungsrechtliche \nBeteiligungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Personalrat nicht \nhinreichend informiert gewesen sei, greift dies nicht durch. Der Personalrat hat sich mehrfach \nan die Antragsgegnerin mit der Bitte um Unterrichtung gewandt. Dem ist sie durch mündliche \nund schriftliche Erläuterungen der geplanten Organisationsänderung nachgekommen. Hält der \nPersonalrat sich auch nach Erläuterungen des Dienstherrn zur beabsichtigten Maßnahme nicht \nfür hinreichend unterrichtet, verzichtet aber gleichwohl darauf, seine Zustimmung zu \nverweigern, ist die Rechtsstellung des Beamten hierdurch nicht berührt. Es ist dann allein \nSache des Personalrats, für ihn erkennbare formelle Mängel im Beteiligungsverfahren zu \nbeanstanden. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200 und \nvom 15. März 2000 - 6 A 4310/96 -.\n\n17\n\nAuch materiell erweist sich die angegriffene Maßnahme aller Voraussicht nach als \nrechtmäßig. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte \nAusübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss \nvielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere \norganisatorische Maßnahmen nach Maßgaben seines Amtes im statusrechtlichen Sinne \nhinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich \neines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich \nverbleibt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 m. w. N. \nseiner früheren Rechtsprechung. \n\n19\n\nDie Verwaltungsgerichte prüfen im Allgemeinen darüber hinaus nur, ob der Dienstherr \nsein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72/04 -, Buchholz 235 § 9 BDO \nNr. 41. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1998 - 6 B 1395/98 - und vom 7. März \n2003 - 6 B 360/03 -.\n\n21\n\nNach diesen Maßgaben ist die Änderung des Zuständigkeitskreises der Antragstellerin bei \ngleichzeitiger Belassung auf ihrem bisherigen Dienstposten als Leiterin des Dezernats 1 der \nUniversitätsverwaltung nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nEs spricht wenig dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit ihrem Vortrag \ndurchdringt, die ihr nunmehr zugewiesenen dienstlichen Aufgaben im veränderten Dezernat 1 \nseien gemessen an ihrem Amt einer Oberverwaltungsrätin als unterwertig anzusehen. Ob dem \nBeamten nach einer Umsetzung oder anderen Organisationsveränderung ein amtsgemäßer \nAufgabenbereich verbleibt, richtet sich nach seinem statusrechtlichen Amt. Fallen \nBesonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs (Amt im konkret-funktionellen Sinne), wie \nbeispielsweise die Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, weg, führt dies \nregelmäßig noch nicht dazu, dass die Maßnahme willkürlich wird. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 (a.a.O.); OVG NRW, Beschluss vom 5. \nJanuar 1994 (a.a.O.).\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, die von der Antragstellerin \ninnegehaltene Leitung des Dezernats 1 sei, unter anderem wegen der damit verbundenen \nständigen Vertretung des Kanzlers, auch nach der Änderung des Aufgabenkreises als \nDienstposten nach A 16 BBesO (Leitender Verwaltungsdirektor) eingestuft. Danach ist die \nAntragstellerin mit Aufgaben befasst, die die Anforderungen ihres Statusamtes übersteigen. \nDie Einbuße an Personalverantwortung und möglicherweise an Gestaltungskompetenz in den \nverlagerten Abteilungen engt ihren Aufgabenkreis noch nicht unzulässig ein, zumal ihr in \nihrem Dezernat beides verbleibt. Hinsichtlich des Akademischen Auslandsamts ist ihr sogar \nLeitungsverantwortung zugewachsen. \n\n25\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des \nVertrauensschutzgrundsatzes hinsichtlich ihrer Beförderungsmöglichkeiten im Dezernat 1 \nberufen. Da die Dienstpostenbewertung sich nicht geändert hat, kann die Antragstellerin nicht \nin ihrem Vertrauen hierauf - sollte sie solches überhaupt schutzwürdig gebildet haben können \n- verletzt sein. Zudem ist der Antragstellerin sogar ausdrücklich die Beförderung in das \nStatusamt einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in Aussicht gestellt. Soweit es ihr \nunabhängig davon nur um den Erhalt ihrer ursprünglichen Zuständigkeit selbst geht, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf unveränderten Erhalt des \nDienstpostens dem Beamtenrecht fremd ist.\n\n26\n\nDa die Antragstellerin auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der von der \nAntragsgegnerin weiterhin nach A 16 BBesO bewertet wird, und der Antragstellerin sogar \nausdrücklich die Beförderung in dieses Statusamt in Aussicht gestellt ist, hat sie nicht \nglaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und \nKenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nSGB IX), unzulässig geschmälert wird.\n\n27\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, es liege nicht etwa ein \nErmessensfehler vor, weil es noch andere Organisationsvarianten gäbe, die der Antragstellerin \nangenehmer wären. Der Dienstherr ist bei der Gestaltung der internen Dienstabläufe und \nAufgabenzuweisungen an seine Bediensteten im Rahmen seines Organisationsermessens bis \nzur Grenze des Missbrauchs frei. Diese Grenze hat die Antragsgegnerin mit dem Neuzuschnitt \ndes Dezernats 1 nicht überschritten. Im Zuge der Reorganisation der Universitätsverwaltung \nhat sie sich aus sachlichen Gründen für die Einrichtung eines eigenen Dezernats für \nStudierendenservice entschieden, in dem die betroffenen Materien weitgehend gebündelt \nwerden (vgl. Beiakte Heft 2). Die Umorganisation ist nicht missbräuchlich, weil sie die \nangestrebten Ziele ggfs. nicht bestmöglich erreicht oder andere Maßnahmen zur \nZielerreichung denkbar wären, zumal das zugrundeliegende Konzept nachvollziehbar ist.\n\n28\n\nIm Hinblick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin legt die Beschwerde keine \ndurchgreifenden Gründe gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts dar, \nErmessensfehler seien auch insofern bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das \nVerwaltungsgericht hat das Vorliegen dringender dienstlicher Gründe im Sinne von Nr. 9.1 \nder Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB \nIX) im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 20. Mai 2005, MBl. NRW 2003, S. 1498, geändert durch Runderlass \ndes Innenministeriums vom 20. Mai 2005, MBl. NRW 2005, S. 670) für die Änderung des \nAufgabenbereichs der Antragstellerin bejaht. Die von der Beschwerde hiergegen in den \nVordergrund gerückte Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin durch zwingende \nDienstreisen für das Akademische Auslandsamt besteht nach dem bisher Ausgeführten bereits \naus tatsächlichen Gründen nicht. Wegen der fortbestehenden Dienstpostenbewertung kann die \nAntragstellerin auch nicht geltend machen, dass ihr Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der \nsie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (§ \n81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), unzulässig geschmälert wird.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur \nvorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des sich bei \nAnwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.\n\n30\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/6-b-2649-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/6-b-2649-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264820","retrieved":"2026-07-09 02:32:17.149488+00:00"}}