{"status":"available","doknr":"OLD264823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.12B449.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"12 B 449/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist weder zulässig noch begründet.\n\n3\n\nFormell ist sie entgegen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO, auf das in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten \nRechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen wird, nicht durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \neingelegt worden, weil die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt durch die \nRechtsanwaltskammer Freiburg nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAO erst \ndurch die Aushändigung der Zulassungsurkunde am Mittwoch, dem 28. März 2007, \nund damit nach Ablauf der - mit der Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung \nam Montag, dem 12. März 2007, in Gang gesetzten - zweiwöchigen Rechtsmittelfrist \ndes § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wirksamkeit erlangt hat.\n\n4\n\n In der Sache vermag der teilweise jenseits des deutschen - in der vorliegenden \nSache aber auch für den Antragsteller maßgeblichen - Rechtsverständnisses \nargumentierende Beschwerdevortrag weder in Frage zu stellen, dass der \nAntragsteller mit seiner Antragsschrift vom 26. Dezember 2006 tatsächlich und \nwirksam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, deren \nZiel die vorweg-genommene und nicht von der vorherigen Zahlung einer \nErteilungsgebühr abhän-gige Bekanntgabe der Beibehaltungsgenehmigung als dem \nletzten Akt ihrer Ertei-lung im Wege der postalischen Übersendung ist, noch dass es \ninsofern an einem von § 123 VwGO zwingend verlangten Anordnungsgrund fehlt. \nAllein sein abwei-chender Rechtsstandpunkt machten es für den Antragsteller nicht \nunzumutbar, die mit einer verzögerten Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung und \nseinem Vortrag für sein Einbürgerungsbegehren in der T. verbundenen Gefahren \ndadurch selbst abzuwenden, dass er die Gebühr von 255 EUR zunächst zahlt und \nsich die Urkunde beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in H. \npersönlich aushändigen oder von diesem zusenden lässt. Es bleibt ihm dabei \nunbenommen, im Hinblick u. a. auf die Annahme einer unzureichenden \nRechtsgrundlage für die Gebührenforderung die vollständige oder teilweise \nRückzahlung der Gebühr zu betreiben und zum Zwecke der Geltendmachung von \netwaigen Amtshaftungsansprüchen die Rechtswidrigkeit des \nVorauszahlungsverlangens und der Weigerung einer postalischen Übersendung der \nBeibehaltungsgenehmigung gerichtlich feststellen zu lassen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und \norientiert sich an Ziffer 1.5, Satz 1 und Ziffer 42 des Streitwertkataloges 2004.\n\n7\n\nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/12-b-449-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/12-b-449-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264823","retrieved":"2026-07-09 02:32:17.439396+00:00"}}