{"status":"available","doknr":"OLD264826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.12A1177.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"12 A 1177/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist \nunbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nErgebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Denn die Abweisung der Klage \nbegegnet, wie dem Kläger bereits mit \nAnhörungsverfügung vom 30. Januar 2007 dargelegt \nworden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem \nVerwaltungsgericht angeführten Gründen keinen \nernstlichen Zweifeln. Der der Vorschrift des § 144 \nAbs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine \nRechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte \nBegründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis \nals richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg \nverhilft, ist auch in dem - hier vorliegenden - \nVerfahren auf Zulassung der Berufung zu \nberücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren \nsoll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 \nAbs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus \nprozessökonomischen Gründen nicht um eines \nFehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit \nfür das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben \nwird. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember \n2001 - 12 A 853/00 - und vom 14. Juli 2006 - 2 A \n4791/04 -, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101. \n\n5\n\nDer Anwendung des allgemeinen \nRechtsgedankens aus § 144 Abs. 4 VwGO im \nZulassungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass \nder Kläger sinngemäß ein Interesse daran geltend \nmacht, die nach seinem Vortrag in den \nerstinstanzlichen Entscheidungsgründen „enthaltenen \ngravierenden persönlichen Vorwürfe\" gegen seinen \nBetreuer in einem Berufungsverfahren auszuräumen. \nDenn dieses Ziel könnte er auch nach Zulassung der \nBerufung nicht in einer über schon geleisteten Vortrag \nhinausgehenden Weise erreichen, weil die Berufung \naus den nachfolgend dargelegten Gründen \nunabhängig von der von dem Verwaltungsgericht \ngewählten Begründung zurückzuweisen wäre. \n\n6\n\nDem Kläger steht der behauptete Anspruch auf \nGewährung von Grundsicherungsleistungen nicht zu, \nweil er seinen Lebensunterhalt im maßgeblichen \nLeistungszeitraum (1. Januar bis 31. Oktober 2003) \naus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen \nkonnte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des hier noch \nanzuwendenden Gesetzes über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. \n1310/1355 - GSiG). Für den Einsatz von Einkommen \nund Vermögen galten die §§ 76 bis 88 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die dazu \nerlassenen Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 \nGSiG entsprechend. Neben den \nberücksichtigungsfähigen monatlichen Einkünften des \nKlägers (Blindengeld i. H. v 435,50 - bzw. ab 1. Juli \n2003 - i. H. v. 441,50 Euro sowie das Pflegegeld i. H. \nv. „ca.\" 653,00 Euro, jedenfalls soweit mit den \nbegehrten Grundsicherungsleistungen derselbe \nZweck verfolgt wird) stellen nämlich die seinerzeit \nbereits bestehenden, einen wirtschaftlichen Wert \nbedeutenden Ersatzansprüche des Klägers gegen \nden I. der E. J. (I1. ) zu \nberücksichtigendes Vermögen i. S. d. §§ 2 Abs. 1 \nSatz 1, 3 Abs. 2 GSiG dar. Zwar schließen im \nSozialhilferecht nur „bereite Mittel\" i. S. d. § 2 Abs. 1 \nBSHG den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe \naus; für Ansprüche bedeutet dies, dass sie sofort \nrealisierbar, also bereits tituliert und auch tatsächlich \ndurchsetzbar sein müssen. Sind sie es nicht, wird \nSozialhilfe dennoch gewährt, weil § 2 Abs. 2 BSHG i. \nV. m. §§ 90, 91 BSHG ein Korrektiv enthält, mit dem \nder Nachrang der Sozialhilfe nachträglich \nwiederhergestellt werden kann. Da im Recht der \nGrundsicherung §§ 90, 91 BSHG nicht entsprechend \nanwendbar sind, fehlt hier ein solches Korrektiv. Aus \ndiesem Grund ist die Grundsicherung anders als \nSozialhilfe schon dann ausgeschlossen, wenn der \nAntragsberechtigte Inhaber bestehender, aber noch \nnicht titulierter, in ihrem Bestand oder Umfang \nungeklärter oder gegenwärtig nicht tatsächlich \ndurchsetzbarer Ansprüche gegen Dritte ist, wenn also \ndiese Ansprüche (noch) nicht sofort realisierbar sind. \nHierfür spricht auch, dass die Grundsicherung \nausweislich der Gesetzesbegründung nicht wie die \nSozialhilfe als ultima ratio zur Verhinderung akuter \nNotsituationen gedacht ist, sondern nur im Regelfall \ndie Notwendigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe \nvermeiden helfen soll \n\n7\n\n- vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 48 -, \n\n8\n\nund dass - dementsprechend - eine \ndarlehensweise Gewährung von \nGrundsicherungsleistungen bei bestehenden \nSchwierigkeiten hinsichtlich der \nVermögensverwertung im GSiG nicht vorgesehen ist. \nDer Antragsteller ist in solchen Fällen deshalb auf \n(ggf. darlehensweise zu gewährende) Sozialhilfe zu \nverweisen. \n\n9\n\nGanz h. M.; vgl. Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, \nStand: März 2004, GSiG § 2 Rn. 2, 19 ff., 22; Kunkel, \nZFSH/SGB 2003, 323 ff. (328, 333); Günther, FF \n(Forum Familienrecht) 2003, 10 ff. (13 f.); Münder, \nNJW 2002, 3661 ff. (3663 f.), auch unter Auswertung \nder Entstehungsgeschichte; Zeitler, NDV 2002, 381 ff. \n(385); Klinkhammer, FamRZ 2002, 997 ff. (1000 f.); \nHinweise des E. Vereins zur Anwendung des \nGesetzes über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, \nNDV 2002, 341 ff. (342); Bundesministerium für Arbeit \nund Sozialordnung (BMA), Ergebnisse des \nforschungsbegleitenden Arbeitskreises zum BMA-\nForschungsvorhaben „Begleitende Untersuchung zur \nEinführung und Umsetzung des Gesetzes über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (GSiG)\", veröffentlicht von \nBrühl/Hofmann, Informationen zum \nGrundsicherungsrecht (InfoGSiG), dort S. 7 f.: \nBayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 12 C \n04.2224 -, Juris; VG Würzburg, Urteil vom 19. August \n2004 - W 3 K 04.716 -, Juris; VG Augsburg, Urteil \nvom 20. September 2005 - Au 3 K 04.1789 -, Juris; \nanders, aber nicht überzeugend Schoch, ZfF 2003, 1 \nff. (7 f. mit der Behauptung, dass die Verweisung auf \nden Sozialhilfeträger den Zweck des GSiG, \nverschämte Armut zu verhindern, konterkariere); ihm \nfolgend Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, \nGSiG § 2 Rn 6. \n\n10\n\nDer nach alledem im Grundsicherungsrecht \ngebotenen Berücksichtigung nicht sofort realisierbarer \nAnsprüche gegen Dritte als Vermögen steht nicht die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nAbgrenzung von Einkommen und Vermögen \n\n11\n\n- Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 -, FEVS \n51, 51 - \n\n12\n\nentgegen. Denn das Bundesverwaltungsgericht \nhat in diesem Urteil, anders als es das \nVerwaltungsgericht in seiner angefochtenen \nEntscheidung angenommen hat, nicht etwa die \nAussage getroffen, dass Schadensersatzforderungen, \ndie nicht auf den Ersatz zuvor vorhandenen \nVermögens abzielen, kein Vermögen darstellen. Es \nhat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine auf \nGeld gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung dann, \nwenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zu seinem \nVermögen gehöre, da sie einen wirtschaftlichen Wert \ndarstelle. Lediglich dann, wenn eine \nSchadensersatzforderung erfüllt werde, es also um \ndie Bewertung der Schadensersatzleistung als \nEinkommen gehe, sei ein „Zufluss\" von Einkommen \nzu verneinen, wenn mit der Leistung lediglich bereits \nfrüher vorhandene Vermögensbestandteile ersetzt \nwerden. \n\n13\n\nIn Anwendung der vorstehenden Grundsätze \nmuss sich der Kläger für den Streitzeitraum seine \ngegen den I1. bestehenden Ansprüche ungeachtet \nihrer seinerzeit noch nicht geklärten, aber in jedem \nFalle zur Annahme einer Bedarfsdeckung im \nLeistungszeitraum hinreichenden Höhe und \nungeachtet ihrer damals noch nicht gegebenen \nTitulierung entgegenhalten lassen. Die hinreichende \nHöhe ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des im \nAugust/September 2005 zwischen dem Kläger und \ndem I1. abgeschlossenen Vergleichs. Mit diesem \nVergleich hat sich der I1. nämlich verpflichtet, dem \nKläger neben rückwirkend ab dem 1. Juli 2004 bis \nzum vollendeten 65. Lebensjahr zu gewährenden \nmonatlichen Verdienstausfall- und \nPflegeaufwandrenten in Höhe von 669,02 Euro bzw. \n805,97 Euro einen Betrag in Höhe von 413.090,61 \nEuro sowie - wegen Zinsansprüchen - weitere \n50.000,00 Euro zu zahlen. Die im Streitzeitraum noch \nfehlende Titulierung ist, wie bereits ausgeführt, im \nvorliegenden Zusammenhang unerheblich. \nAbgesehen davon bestand aber bereits im \nLeistungszeitraum eine rechtlich „verfestigte\" Aussicht \nauf erhebliche Zahlungen des I1. . Denn das \nOberlandesgericht München hatte mit rechtskräftigem \nTeilendurteil vom 27. März 2003 - 1 U 4449/02 - die \nBerufung des I1. gegen seine schon mit \nlandgerichtlichem Urteil vom 30. Juli 2002 \nfestgestellte Haftung dem Grunde nach \nzurückgewiesen und festgestellt, dass der I1. \nbeschränkt auf die vertraglich vereinbarte \nHaftpflichtdeckungssumme von 1,5 Millionen DM und \nnach Maßgabe des Kürzungs- und \nVerteilungsverfahrens gemäß § 155, 156 Abs. 3 VVG \nverpflichtet ist, dem Kläger dessen gesamten \nkünftigen immateriellen und materiellen Schaden aus \ndem Unfall vom 09.12.1995 zu ersetzen, soweit der \nAnspruch nicht auf Dritte, insbesondere \nSozialversicherungsträger, übergeht. \n\n14\n\nDas Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz \nvom 8. Februar 2007 führt zu keiner abweichenden \nBewertung. Dass das wie dargelegt bestimmte zu \nberücksichtigende Vermögen bzw. die \nLebensvorgänge, die die Höhe der \nVergleichsleistungen bestimmt haben, noch nicht \nhinreichend aufgeklärt seien und dass im \nLeistungszeitraum zu erkennen gewesen sei, dass \ndie aus der zu erwartenden Entscheidung gegen den \nI1. „möglicherweise\" später zur Verfügung \nstehenden Leistungen den aktuellen Bedarf nicht \ndecken würden, hat der Kläger in diesem Schriftsatz \nnämlich nur behauptet, aber nicht substantiiert \ndargelegt. \n\n15\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen \nkommt auch eine Zulassung der Berufung wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht \nin Betracht. \n\n16\n\nEine Zulassung der Berufung kann schließlich \nauch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfolgen. \nEine solche grundsätzliche Bedeutung ist schon \nangesichts dessen zu verneinen, dass sich die \nRechtsfrage, ob im Grundsicherungsrecht die \nBerücksichtigung nicht sofort realisierbarer Ansprüche \ngegen Dritte als Vermögen geboten ist, nach den \nobigen Ausführungen ohne weiteres aus dem Gesetz, \nalso auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit \nHilfe der üblichen Auslegungsmethoden beantwortet. \nDie behauptete grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache ergibt sich auch nicht aus dem \nUmstand, dass das Verwaltungsgericht - wie \ndargelegt - dem bereits zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 \neine dort nicht getroffene Aussage entnommen hat. \n\n17\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden könnte eine \nzukunftsweisende Wirkung einer \nBerufungsentscheidung auch deshalb nicht \nangenommen werden, weil für Streitigkeiten nach \ndem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a \nSGB i. d. F. des zum 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretenen 7. Gesetzes zur Änderung des \nSozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, \nBGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b), nicht die \nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die \nder Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B \n55.04 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - \n16 A 857/02 - und vom 27. Februar 2007 - 12 A \n2840/05 -. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n20\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/12-a-1177-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/12-a-1177-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264826","retrieved":"2026-07-09 02:32:17.673725+00:00"}}