{"status":"available","doknr":"OLD264825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.11A4057.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"11 A 4057/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie benannten Zulassungsgründe werden nicht gemäß den Erfordernissen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. greifen nicht durch.\n\n3\n\n1. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf den in erster Linie geltend \ngemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes \nsind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren \nPrüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den \nErkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist \ndann der Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende \nGründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der \nBeurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der \nTatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, dessen \nEröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der \nMisserfolg. \n\n4\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 11 A 2474/03 -, m. w. \nN.\n\n5\n\nNach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nim Ergebnis keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Die \nEinwände des Beklagten begründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für \ndie Annahme, dass der Kläger für die Anbringung der Werbestaubschutzplane \nan einem Baugerüst einer Sondernutzungserlaubnis bedurfte. \n\n6\n\nOb in L. die Nutzung von Baugerüsten im Verhältnis zu einer zusätzlichen \nWerbenutzung, wie der Beklagte behauptet, deutlich subsidiär ist, wenn nicht \nsogar oft eine Alibifunktion hat, ist vorliegend ohne Belang. Maßgeblich für die \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses im vorliegenden \nEinzelfall ist vielmehr, ob die fragliche Werbefläche an einem Baugerüst nach \nden konkreten Umständen eine straßenrechtlich erlaubnisbedürftige \nSondernutzung ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht \nnicht verkannt, dass Werbung an einer Baustelleneinrichtung im Grundsatz \neine den Gemeingebrauch übersteigende Sondernutzung darstellen kann. \nDiese Beurteilung entspricht der übereinstimmenden höchstrichterlichen und \nobergerichtlichen Rechtsprechung. Werbeplakate, Werbeplanen oder sonstige \nvergleichbare Anlagen der Außenwerbung können, wenn sie an Baugerüsten \noder Bauzäunen angebracht werden, die ihrerseits die öffentliche Straße über \nden Gemeingebrauch hinaus in Anspruch nehmen, selbst als Sondernutzung \nerlaubnispflichtig sein. Denn dem ursprünglichen Zweck der \nBaustellensicherung wird der weitere Zweck der Werbenutzung hinzugefügt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1991 - 23 B 1718/90 -, n. v., S. \n4 f. des Beschlussabdrucks, und vom 15. Juli 2004 - 11 A 309/04 -, n. v., S. 3 \ndes Beschlussabdrucks; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N \n3469/94 -, GewArch 1998, 437 (438 f.) = KStZ 2000, 36 (nachfolgend: BVerwG, \nBeschluss vom 12. November 1998 - 3 BN 2.98 -, n. v., S. 4 des \nBeschlussabdrucks [Langtext in juris]).\n\n8\n\nEs kann offen bleiben, ob bei einer bestehenden Baustelleneinrichtung der \no. g. Art im Falle des Hinzutretens einer Werbeanlage die bereits erteilte \nSondernutzungserlaubnis geändert respektive neu erteilt werden muss oder ob \neine gesonderte Sondernutzungserlaubnis für die Anlage der Außenwerbung \nals solche zu beantragen ist. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob bei \neinem von vornherein mit Werbung geplanten Baugerüst/Bauzaun zwingend \neine einheitliche Sondernutzungserlaubnis beantragt werden muss oder ob \nzwei getrennte Erlaubnisse zur behördlichen Prüfung gestellt werden können. \nEntscheidend für die Frage, ob die Werbung überhaupt als Sondernutzung \nangesehen werden kann, ist vielmehr der Gesichtspunkt einer abstrakten \nBeeinträchtigung der Ausübung des Gemeingebrauchs. Diese entfällt, wenn \ndie Einwirkung auf die öffentliche Straße, zu der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG \nNRW auch der Luftraum über dem Straßenkörper gehört, in einer derartigen \nHöhe stattfindet, dass sie den Verkehrsablauf nicht behindern kann.\n\n9\n\nVgl. ergänzend OVG NRW, Urteil vom 4. April 1990 - 23 A 1929/88 -, n. v., S. \n10 ff. des Urteilsabdrucks, m. w. N.\n\n10\n\nUnabhängig davon, ab welchem genauen Maß einer Beanspruchung des \nLuftraumes keine Sondernutzung mehr vorliegt, ist selbst nach der \nSondernutzungssatzung der Stadt L. davon auszugehen, dass die hier in \nRede stehende Nutzung keiner Sondernutzungserlaubnis bedurfte. Gemäß § 19 \nSatz 1 StrWG NRW können die Gemeinden durch Satzung unter anderem \nbestimmte Sondernutzungen in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht \nbefreien. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Sondernutzungssatzung der Stadt \nL. liegt eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung nur dann vor, wenn der \nStraßenraum innerhalb des Lichtraumprofils, d. h. bis zu einer Höhe von 2,50 m \nauf und über Gehwegen oder Radwegen ausschließlich 0,70 m seitlicher \nBegrenzung vom Fahrbahnrand, über den Gemeingebrauch hinaus benutzt \nwird. Nach dieser für den Beklagten bindenden Satzungsregelung ist bei einer \nNutzung deutlich über 3,50 m - hiervon gehen die Beteiligten nach den nicht \nangegriffenen Feststellungen erster Instanz aus - eine erlaubnisbedürftige \nSondernutzung also nicht (mehr) gegeben. \n\n11\n\nDer von dem Beklagten ferner herangezogene § 23 StrWG NRW regelt nicht \ndie Frage einer öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflicht, sondern bestimmt \nin seinem Absatz 1 lediglich, dass sich die Einräumung von Rechten zur \nBenutzung des Eigentums an Straßen nach bürgerlichem Recht richtet, wenn \nsie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Die rechtlichen Beziehungen \nzwischen dem Straßenbaulastträger und demjenigen, der Straßenteile \naußerhalb des Verkehrsraumes nutzt, sind also nach bürgerlichem Recht durch \nprivatrechtlichen Nutzungsvertrag zu regeln.\n\n12\n\nVgl. Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 2. Auflage (1986), § 23 Rdnr. 205.\n\n13\n\n2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit der Grundsatzrüge muss eine \ntatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die \nentscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer \nKlärung in einem Berufungsverfahren bedarf. \n\n14\n\nDie vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:\n\n15\n\n„Bedarf die Errichtung einer Werbeanlage bestehend aus einem Spanntuch \nund einem Gerüst einer materiellen Sondernutzungserlaubnis, wenn das \nGerüst nach den Angaben im Bauantrag auch als Baugerüst genutzt werden \nsoll\" ?,\n\n16\n\nwürde sich in einem Berufungsverfahren in dieser allgemeinen Weise nicht \nstellen. Denn es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen \nSachverhaltes ab und entzieht sich damit einer fallübergreifenden Klärung, ob \nund in welchem Umfang ein Baugerüst mit einer Werbeanlage einer \nSondernutzungserlaubnis bedarf. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, \nist insbesondere von Bedeutung, ob diese Werbeanlage nach ihrer \nBeschaffenheit und ihrem jeweiligen Anbringungsort im Luftraum über der \nStraße noch geeignet ist, den Gemeingebrauch an der Straße zumindest \nabstrakt zu beeinträchtigen. \n\n17\n\n3. Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift \ngleichfalls nicht durch. Die hier im Rechtlichen relevanten Fragen lassen sich, \nwie vorstehend unter 1. ausgeführt, auf der Grundlage der vorliegenden \nRechtsprechung ohne weiteres beantworten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4, \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/11-a-4057-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-19/11-a-4057-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264825","retrieved":"2026-07-09 02:32:17.596385+00:00"}}