{"status":"available","doknr":"OLD264882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.9A1148.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"9 A 1148/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 146,10 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen \ngemäß § 124 Abs. 2 VwGO dar. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie \nsind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich \nüberwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. \nAusgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher \nZweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Einwände des Klägers \ngegen die entscheidungstragenden Annahmen im angefochtenen Urteil greifen nicht \ndurch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist von der Rechtsmäßigkeit der Gebührenerhebung \nausgegangen, weil eine Gebührenbefreiung hier nach § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW \nnicht eingreife. Der Kläger rechne nach Pflegesätzen ab. Er könne die ihm auferlegte Gebühr \ngrundsätzlich in seiner Kalkulation von Budget und Pflegesätzen beim Basispflegesatz nach \n§ 13 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze \n(Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) für nicht durch ärztliche und pflegerische \nTätigkeiten veranlasste Leistungen des Krankenhauses ansetzen. \n\n5\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Gebühr nach § 64 AMG, die für die \nBesichtigung der zentralen Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin erhoben \nworden sei - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - unter den Begriff \"Abgaben\" der \nZeile 20 der Anlagen zu § 17 Abs. 4 BPflV subsumiert werden könne, ist eindeutig im Sinne \nder angegriffenen Entscheidung zu beantworten. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff \nGebühr entgegen der allgemeinen Begriffsbildung im Abgabenrecht ausnahmsweise nicht \ndem Oberbegriff \"Abgaben\" unterfallen soll, sind weder ersichtlich noch werden solche \nvorgetragen. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, Merkmale für das Vorliegen einer \nGebühr darzustellen. \n\n6\n\nDie Rüge des Klägers geht fehl, die Gebühr habe nicht in die Berechnung des \nBasispflegesatzes eingestellt werden können, weil die Pflegesätze nach § 3 Abs. 1 BPflV für \neinen zukünftigen Zeitraum zu vereinbaren seien. Zur näheren Begründung verweist der \nKläger in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 2 BPflV. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bleiben \nbei der Beurteilung, ob das Budget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch \nleistungsgerecht sind, die in das Budget einzurechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für \nvorhergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Dieser Hinweis führt ersichtlich nicht \nweiter. Er bezieht sich lediglich auf die Beurteilung, ob u.a. die tagesgleichen Pflegesätze \nmedizinisch leistungsrecht sind. Demgegenüber bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BPflV, \nwas Grundlage für die Bemessung von Budget und Pflegesätzen ist. \n\n7\n\nDas Vorbringen, § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW setze voraus, dass die Gebühr \nzumindest als Rechnungsposten vollständig \"abgewälzt werden\" könne, führt ebenfalls nicht \nauf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Allerdings \nverlangt § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, juris, \n\n9\n\ndass Dritte mit dem betreffenden Betrag zumindest mittelbar, insbesondere durch \nEinstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, \nbelastet werden können. Demgegenüber ist unerheblich, ob das Entgelt letztlich tatsächlich \nentrichtet wird. Das Gesetz stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die \nrechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Für die \nFrage, ob überhaupt (\"wenn\") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist \ndas jeweilige Fachrecht maßgebend. Das Landesgebührengesetz trifft hierzu keine Aussage. \n\n10\n\nGemessen daran lässt sich der Zulassungsschrift bereits kein Zweifel an der Annahme des \nVerwaltungsgerichts entnehmen, der Kläger könne die in Rede stehende Gebühr vollständig \nin seine Kalkulation des Basispflegesatzes einbeziehen. Der Einwand des Klägers - weil \nPflegesätze für die Zukunft aufgestellt würden, könne der künftige Gebührenanteil im \nGegensatz zu ständig wiederkehrenden Leistungen nicht eindeutig vorhergesehen werden - \ngreift nicht durch. Damit zeigt der Kläger keine Regelung auf, die es ihm verbietet, die volle \nGebühr in seine Kalkulation einzustellen. Gegen eine Berücksichtigung der in Rede stehenden \nGebühr dem Grunde nach trägt der Kläger ohnehin nichts vor. Soweit er die Ungewissheit der \ntatsächlichen Gebührenhöhe anspricht, fehlt es an einer näheren Begründung dafür, warum \nder künftige Gebührenanfall nicht absehbar sein soll. Auch die Überwachungstätigkeit des \nBeklagten fällt - vergleichbar anderen Gebühren auslösenden Tatbestanden - wiederholend an. \nIm Übrigen ist die Tatsache unerheblich, dass die tatsächliche Höhe der Gebühr im Zeitpunkt \nder Kalkulation nicht genau bekannt ist. Sie ist jeder Vorauskalkulation immanent und trifft \nauf viele Kostenfaktoren zu.\n\n11\n\nDie Rüge, die Zentrale Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin diene auch \nwissenschaftlichen Zwecken und ambulanter Versorgung, führt auch nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Kläger setzt sich insoweit \nschon nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, Forschung und Lehre \nprofitierten allenfalls tatsächlich von der beabsichtigten Aufrechterhaltung der öffentlichen \nSicherheit im Sinne eines Rechtsreflexes; selbst bei einer (nicht angezeigten) Aufgliederung \nder entstandenen Kosten für die medizinische Versorgung einerseits und die wissenschaftliche \nForschung und Lehre andererseits gingen die Kosten für Letztere nicht über den normalen \nKrankenhausbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG hinaus.\n\n12\n\nSchließlich verfängt der Hinweis nicht, der Grundsatz der Budgetbegrenzung nach §§ 3 \nund 6 BPflV spreche gegen eine Abwälzung der Gebühr auf Dritte. Im Zusammenhang mit \nder in Rede stehenden Überprüfungsmaßnahme führt insbesondere § 6 Abs. 1 BPflV nicht \nweiter. Nach dessen Satz 1 ist ab dem Jahr 2000 nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag \nfür die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget \nnach § 12 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Jedenfalls \nbeinhaltet der Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BPflV keine hinreichende Darlegung, \ndass der Grundsatz der Budgetbegrenzung der rechtlichen Abwälzbarkeit der zu Grunde \nliegenden Verwaltungsgebühr entgegenstünde. Denn der vorerwähnte Gesamtbetrag ist \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV nach den Vorgaben des § 3 BPflV zu vereinbaren. Soweit § 3 \nAbs. 1 Satz 5 BPflV die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach den \nVorgaben des § 6 verlangt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die in Nr. 1 bis 5 des § \n6 Abs. 1 Satz 2 BPflV genannten Gesichtspunkte sind bei der Vereinbarung des \nGesamtbetrags für die Erlöse eines Krankenhauses im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV \nnämlich insbesondere zu berücksichtigen. Angesichts dieser offen gefassten Regelung lässt \nsich der Antragsbegründung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Grundsatz der \nBudgetbegrenzung die rechtliche Möglichkeit der Abwälzung der Gebühr auf Dritte \nausschließt.\n\n13\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich die behaupteten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht \nentnehmen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen geht die Beantwortung der \nRechtsfrage, ob § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW die Gebührenbefreiung für den Kläger \nausschließt, nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abgabenrechtlicher \nVerfahren hinaus.\n\n14\n\n3. Der Kläger legt schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dar. Er hat schon nicht, \nwie erforderlich, eine allgemeine Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage \nformuliert, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte. Im \nÜbrigen wäre bezüglich einer entsprechend formulierten Rechtsfrage vor dem Hintergrund \nder zuvor dargestellten Senatsrechtsprechung kein Klärungsbedürfnis erkennbar. Das gilt \nauch insoweit, als der Kläger auf die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache verweist. \nEtwaige sich im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 8 Abs. 2, 2. Fall \nGebG NRW im vorliegenden Zusammenhang stellende Fragen wären als durch die \nvorerwähnte Senatsrechtsprechung geklärt anzusehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/9-a-1148-03","cited_norms":[{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/9-a-1148-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264882","retrieved":"2026-07-09 02:32:22.390519+00:00"}}