{"status":"available","doknr":"OLD264880","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.6A1373.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"6 A 1373/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n416,88 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag auf Zulassung \nder Berufung bereits an den gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nzu erfüllenden Darlegungsvoraussetzungen scheitert, weil die \nZulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet sind.\n\n4\n\nAuch soweit sich die Antragsbegründung der Sache nach \neinem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen \nlässt, greifen die geltend gemachten Einwände der Klägerin \nnicht durch.\n\n5\n\nEs ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin \nhabe nur in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf die \nbeantragte weitere Beihilfe. Hinsichtlich des für die GOÄ Nr. \n5000 in Rechnung gestellten 2,5fachen Gebührensatzes fehle es \nan der für die Überschreitung des 1,8fachen Satzes \nerforderlichen Darlegung patientenbezogener Besonderheiten. In \nBezug auf die GOZ Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) \nsei die Schwellenwertüberschreitung vom Zahnarzt S. T. \nhingegen ausreichend patientenbezogen begründet worden, so \ndass die Klage insoweit Erfolg habe. Allerdings sei die Leistung \nnach GOZ Nr. 241 hier nicht mehrfach beihilfefähig. Der \nDienstherr habe durch Nr. 7.6 des Runderlasses des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. \nAugust 1998 - B 3100-3.1.6.2.-IV A 4 - klargestellt, dass die \nAufbereitung eines Wurzelkanals nicht mehrfach berechnet \nwerden könne. Die in Rechnung gestellten Anästhetika seien \nnicht beihilfefähig, weil sie als Praxiskosten bereits mit den \nsonstigen Gebühren abgegolten seien.\n\n7\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf \nErwägungen zur Ablehnung der Beihilfefähigkeit der für die \nWurzelkanalaufbereitung desselben Zahns nach GOZ Nr. 241 in \nRechnung gestellten Beträge. Soweit es um die weiteren \nPositionen geht, muss der Zulassungsantrag deshalb schon \nmangels einer Antragsbegründung erfolglos bleiben. Aber auch \nim Übrigen greift das Zulassungsvorbringen nicht durch.\n\n8\n\nDie Klägerin hat zur Begründung dafür, dass es sich um vier \nin sich abgeschlossene und selbstständig abrechenbare \nWurzelkanalaufbereitungen handele, lediglich darauf verwiesen, \ndass die zweite bis vierte Wurzelkanalaufbereitung wegen stark \ninfektiösen Dentins beziehungsweise einer Ostitis erforderlich \ngewesen und die vierte Behandlung erst in einem Abstand von \nnahezu drei Monaten erfolgt sei. Damit hat sie keine ernstlichen \nZweifel an Auffassung Verwaltungsgerichts, es liege nur eine \nAufbereitung des Wurzelkanals im Sinne der GOZ Nr. 241 vor, \ndargelegt. Aufbereitungsleistungen, die dazu dienen, den \nWurzelkanal so vorzubereiten, dass ein endgültiger Verschluss \nsachgerecht durch eine Füllung vorgenommen werden kann, \nstellen nur eine einheitliche zahnärztliche Leistung im Sinne der \nGOZ Nr. 241 dar, auch wenn sie in mehreren Sitzungen ganz \noder teilweise neu erbracht werden müssen.\n\n9\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 12 \nA 962/94 -, Juris.\n\n10\n\nAusweislich der Rechnung des behandelnden Zahnarztes \nsind in den beiden Sitzungen nach der ersten \nWurzelkanalbehandlung am 19. März 2003 - neben erneuten \nWurzelkanalbehandlungen - im Wesentlichen lediglich \nmedikamentöse Einlagen eingebracht und elektrophysikalisch-\nchemische Methoden angewendet worden. Die Füllung des \nWurzelkanals sowie die (abschließende) Aufbaufüllung sind erst \nin der Sitzung am 5. Juni 2003 nach einer letzten \nWurzelkanalbehandlung erfolgt. Weshalb die hier seitens des \nbehandelnden Zahnarztes vor der endgültigen Füllung \nvorgenommenen Wurzelkanalbehandlungen ausnahmsweise \njeweils als in sich abgeschlossene zahnärztliche \nEinzelleistungen anzusehen sein sollen, ist mit dem \nZulassungsvorbringen nicht dargetan.\n\n11\n\nEs liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Klägerin vorträgt, \ndas Verwaltungsgericht habe trotz entsprechender Anregung den \nbehandelnden Zahnarzt nicht angehört, liegt darin keine \nVerletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden \nAufklärungspflicht, da die anwaltlich vertretene Klägerin \nausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung \nvom 11. Februar 2005 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt \nhat.\n\n12\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 \n\n13\n\n- 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/6-a-1373-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/6-a-1373-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264880","retrieved":"2026-07-09 02:32:22.228493+00:00"}}