{"status":"available","doknr":"OLD264885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.13A526.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"13 A 526/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) nur im rechtlichen Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, \nliegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Bei diesem \nZulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen \nsoll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht \ndarauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung \nrichtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der \nEntscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung \ngewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n5\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 13 A \n1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -. \n\n6\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon \nausgegangen, dass das Arzneimittel \"C. F. -Tropfen\" mit dem \nAnwendungsgebiet \"Die Anwendungsgebiete leiten sich vom homöopathischen \nArzneimittelbild ab. Dazu gehört: Unterstützende Behandlung fieberhafter \nInfektionen\" nicht gem. § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - von der \nApothekenpflichtigkeit ausgenommen ist. \n\n7\n\nNach § 44 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen \nUnternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung \nvon Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen \nbestimmt sind, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Von dieser \nVorschrift werden Arzneimittel nicht erfasst, die \"nur\" der unterstützenden \nBehandlung einer Krankheit dienen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der \nVorschrift. Auch wenn mit einem Arzneimittel eine Krankheit nur \"unterstützend\" \nbehandelt werden soll, bleibt es doch dabei, dass durch diese \"Unterstützung\" die \nKrankheit beseitigt oder jedenfalls doch gelindert werden soll. Eine Behandlung einer \nfieberhaften Infektion ist, gleichgültig ob allein oder zusammen mit anderen Mitteln \noder mit der Eigenabwehrkraft wirkend, nach dem allgemeinen Verständnis auf ein \nBeseitigen oder Absenken von Infektion und Fieber, also auf ein Heilen oder Lindern \nder Erkrankung gerichtet. \n\n8\n\nAuch systematische Überlegungen sprechen dafür, dass § 44 Abs. 1 AMG \nArzneimittel nicht erfasst, die \"nur\" durch unterstützende Behandlung der Beseitigung \noder Linderung einer Krankheit dienen. In § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG wird die \ngrundsätzliche Apothekenpflichtigkeit aller Arzneimittel geregelt. § 44 Abs. 1 AMG \nstatuiert hiervon eine Ausnahme, die aufgrund des Sinns der Apothekenpflichtigkeit - \nnämlich die Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher im Interesse der \nArzneimittelsicherheit auf einen fachkundigen Vertriebsweg zu beschränken - eng \nauszulegen ist. \n\n9\n\nSiehe dazu Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni \n2006, Rdnr. 1 zu § 25. Vergl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1989 - 3 C 35/87 \n-, NJW 1990, S. 2948 zu § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG. \n\n10\n\nDies würde unterlaufen, bezöge man Arzneimittel mit unterstützender \nBeseitigungs- oder Linderungswirkung in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 \nAMG ein. \n\n11\n\nSchließlich sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Auslegung, dass \nsie auch \"nur\" unterstützend der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit \ndienende Arzneimittel erfasst. Das Arzneimittelgesetz geht in § 43 Abs. 1 Satz 1 \nAMG und § 44 Abs. 1 AMG grundsätzlich von der Gruppe der Gesunden und \nderjenigen der Erkrankten aus. Erkrankte Personen sollen wegen ihrer besonderen \nSchutzbedürftigkeit regelmäßig - d.h. von den Fällen des § 44 Abs. 2 und § 45 AMG \nabgesehen - mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln behandelt werden. Das \nArzneimittelrecht will auch davor schützen, dass Gesundheitsschäden dadurch \nentstehen, dass eine Krankheit, die einer medikamentösen Behandlung bedarf, mit \nunwirksamen oder nicht genügend wirksamen nicht apothekenpflichtigen \nArzneimitteln im Wege der Selbstmedikation bekämpft wird. \n\n12\n\nSiehe dazu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1971 - I C 25.66 -, BVerwGE 37, \n209; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1989 - 3 C 35/87 -, NJW 1990, S. 2948. \n\n13\n\nWenn Arzneimittel für erkrankte Personen grundsätzlich der \nApothekenpflichtigkeit unterfallen sollen, gilt dies auch für solche Arzneimittel, die \n\"nur\" unterstützend der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit dienen. \n\n14\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zuzulassen.\n\n15\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder von der Klägerin \ndargelegt noch gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn die \nRechtssache eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der \nRechtsfortbildung und/oder Rechtvereinheitlichung dienlich und in der Berufung \nklärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Das ist vom Rechtsmittelführer nach § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, wobei letztes im Sinne von erklären und erläutern \nunter Durchdringung der vor-instanzlichen tragenden Erwägungen zu verstehen ist. \nHieran fehlt es vorliegend bereits. Die Klägerin hat eine Grundsatzfrage der \nbeschriebenen Art nicht aufgezeigt. Sie befasst sich lediglich mit ihrem individuellen \nStreitfall und bringt allenfalls in der Art und Weise einer Berufungsschrift zum \nAusdruck, dass sie die Zweckbestimmung für das streitgegenständliche Arzneimittel \ndurch das Verwaltungsgerichts nicht teilt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits für \ndas Unternehmen der Klägerin \"grundsätzliche\" Auswirkungen haben kann, vermittelt \nder Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im oben beschriebenen Sinne. \n\n16\n\nIm Übrigen kann die von der Klägerin sinngemäß nachgefragte Reichweite des § \n44 Abs. 1 AMG ohne Schwierigkeiten ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift in \njedem Einzelfall bestimmt werden, so dass es der Durchführung einer Berufung nicht \nbedarf. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. \n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/13-a-526-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/13-a-526-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264885","retrieved":"2026-07-09 02:32:22.677829+00:00"}}