{"status":"available","doknr":"OLD264884","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.12B478.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"12 B 478/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin I. ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus \nden nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antragsteller dringt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nämlich nicht durch. Zwar ist das OVG NRW hier gem. § 123 Abs. 2 Satz \n1 VwGO als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung berufen, weil die u. a. auf \nGewährung von Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII gerichtete Hauptsache (19 K \n2356/05 VG Düsseldorf) mit der rechtzeitigen Stellung des Zulassungsantrags \ninzwischen i. S. v. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Berufungsverfahren (12 A 325/07) \nanhängig ist. Ungeachtet der Frage nach dem Bestehen eines \nAnordnungsanspruches hat der Antragsteller vorliegend jedoch jedenfalls das \nVorliegen eines von § 123 VwGO ebenfalls geforderten Anordnungsgrundes nicht \nglaubhaft machen können. \n\n4\n\nUnter dem Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen \ngerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar \nsein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten; nur dann besteht \nüberhaupt ein Bedürfnis für eine Zwischenregelung für den Zeitraum bis zur \nrechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Im hier zu entscheidenden Verfahren ist \naber gerade nicht hinreichend erkennbar geworden, dass ihm ohne die \nUnterbringung in einem Jugendheim so wesentliche Nachteile drohen, dass eine \nVorwegnahme der Hauptsache durch (vorläufige) Gewährung der im \nHauptsacheverfahren begehrten Jugendhilfeleistungen gerechtfertigt erscheint. \n\n5\n\nEine voraussichtlich bis zum Abschluss des Hauptverfahrens andauernde Ver-\nschlechterung der Unterbringung des Antragstellers dergestalt, dass sie mit nunmehr \nnicht mehr hinzunehmenden Gefahren für den Jugendlichen verbunden ist, ist nicht \nnachvollziehbar dargetan worden. Die Wohnverhältnisse des Antragstellers, unter \ndenen er wegen Renovierungsmaßnahmen an seinem bisherigen Wohncontainer \ninfolge der Umsetzung in einen anderen Wohncontainer links des Weges derzeit \nleben muss, sind nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners von \nvornherein nur vorübergehender Natur und werden durch eine Rückversetzung in \neinen - dann neu eingerichteten - Container rechts des Weges spätestens Ende April \nenden. Das gegenwärtige Ausweichquartier ist bereits renoviert und bietet dem \nAntragsteller deshalb bereits jetzt einen höheren Wohnkomfort als der \nWohncontainer, in dem der Antragsteller bis zur Umverlegung untergebracht war. Die \nErsatzwohnstätte ist im übrigen - wie auch der ursprüngliche Container - zwar für 8 \nPersonen ausgelegt, aber nur mit 4 Personen belegt. Die anderslautenden Angaben \nder Antragstellerseite, dass nämlich 8 Personen auf engsten Raum in \nDoppelstockbetten schlafen müssten, sieht der Senat mit Blick auf die von dem \nAntragsgegner vorgelegte Schilderung der Wohnsituation des Antragstellers durch \nden Diplom-Sozialarbeiter W. vom 3. April 2007 nicht bestätigt. Ebensowenig ist \nplausibel, dass die bei einer Belegung mit mehreren Personen unterschiedlichen \nAlters naturgemäß aufgetretenen Belästigungen oder Störungen etwa durch \nZigarettenrauch und die Geräusche eines Fernsehgerätes die Art der Unterbringung \nnicht nur - wie bisher behauptet - für einen Jugendlichen ungeeignet machen, \nsondern eine Steigerung auf ein schlichtweg nicht mehr hinzunehmendes Maß \nerfahren haben sollen. Der Antragsteller mag eine Wohnsituation, wie sie in den \nWohncontainern herrscht, wegen der schlechten Luft und der Unruhe dadurch, dass \nvon den anderen Bewohnern bis in die Nacht Fernsehen - häufig Sexfilme - geschaut \nwird, gegenüber seinem Therapeuten moniert und als \"unangenehm\" bezeichnet \nhaben. Es ist von ihm aber nicht ersichtlich darüberhinaus geltend gemacht worden, \ndass und inwieweit diese Beeinträchtigungen - gerade auch im Gegensatz zu den \nVerhältnissen im bisherigen Wohncontainer - die Grenze des Unzumutbaren \nüberschreiten. Bei Überschreiten dieser Grenze wäre auch zu erwarten gewesen, \ndass der Vormund zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit und die \nPersönlichkeitsentwicklung des Antragstellers Sofortmaßnahmen ergriffen hätte. \nVorliegend beschränkt sich dessen Vortrag jedoch auf die unsubstantiierte \nBehauptung eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, \nohne im Einzelnen darzutun, aus welchen Gründen die dem Antragsteller in seinem \nderzeitigen Quartier zusätzlich treffenden Einwirkungen auch vorübergehend nicht \nmehr zumutbar sein sollen. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/12-b-478-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-18/12-b-478-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264884","retrieved":"2026-07-09 02:32:22.559100+00:00"}}