{"status":"available","doknr":"OLD264914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.8A2771.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"8 A 2771/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 29. Mai 2006 für wirkungslos erklärt, soweit es die Klage gegen den \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2005 \nbetrifft.\n\nIm Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 29. Mai 2006 geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration \nund Flüchtlinge vom 4. August 2005 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der \nPerson des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich \nder Türkei vorliegt.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 13. Mai 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und gehört dem alevitischen Glauben an. Er reiste \nnach eigenen Angaben am 10. August 1989 in das Bundesgebiet ein und meldete \nsich am 30. August 1989 als Asylsuchender. Zur Begründung gab er in seinem \nschriftlichen Asylantrag und bei seiner Anhörung am 20. August 1990 vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an: Er \nstamme aus der Provinz U. in der Osttürkei. Schon während seiner \nGymnasialzeit, etwa, habe er begonnen, mit der Dev Genc, der Jugendorganisation \nder Dev Sol, zu sympathisieren. Seit er im Jahr 1978 als Student nach J. \ngegangen sei, sei er noch aktiver geworden. Dort habe er sich bei der Dev Genc \nengagiert, indem er Flugblätter verteilt sowie Publikationen und Parolen geschrieben \nhabe. Nach dem Militärputsch im Jahr 1980 habe sich zwei Jahre lang versteckt \ngehalten. Wohl aufgrund einer Anzeige sei er im Jahr 1982 festgenommen und nach \nintensiven Verhören, bei denen man ihn gefoltert habe, gemäß Art. 146 Abs. 3 tStGB \nzu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Während der Haftzeit sei er \nhäufig misshandelt worden. Am 1988 habe man ihn wegen guter \nFührung vorzeitig auf Bewährung entlassen. Danach habe er sich bei seinen Eltern \naufgehalten, sei dort aber ständig von der Polizei drangsaliert worden und deshalb \nüber J. nach Deutschland geflohen. Hier habe er schnell Kontakt zu politischen \nFreunden von der Dev Genc gefunden und nehme an deren Aktivitäten teil. Der \nKläger legte Kopien des Urteils und des Beschlusses betreffend die vorzeitige \nEntlassung vor. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 27. August 1990 erkannte das Bundesamt den Kläger als \nAsylberechtigten an. \n\n4\n\nAm 17. Februar 1999 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht den \nKläger, der bereits zuvor zweimal wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafrechtlich in \nErscheinung getreten war, wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen \nVereinigung in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Totschlags jeweils \ntateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn \nJahren. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Hanseatischen \nOberlandesgerichts, denen die Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht \nentgegengetreten sind, folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war sei Oktober \n1995 Deutschlandverantwortlicher der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungsfront), \nderen Ziel es ist, einen gewaltsamen Umsturz der politischen Verhältnisse in der \nTürkei herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. \nDie DHKP-C ist aus der Dev Sol hervorgegangen, die sich im Jahr 1993 in zwei \nkonkurrierende, nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären benannte und sich \ngewaltsam bekämpfende Flügel aufgespalten hat, nämlich den Karatas-Flügel, der \nsich seit 1994 DHKP-C nennt, und den Yagan-Flügel, der sich seit 1994 THKP-\nC/Devrimci Sol nennt. Die Aktivitäten der konspirativ agierenden \nDeutschlandorganisation der DHKP-C umfassten neben dem Einsammeln und \nBeitreiben von Spenden, die auch für die Organisation in der Türkei bestimmt waren, \ndie Durchführung propagandistischer Aktivitäten, wozu unter anderem \nBrandanschläge auf türkische Einrichtungen zählten, die auf Anordnung des Klägers \nverübt wurden. Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen dem Yagan- und dem \nKaratas-Flügel kam es zu wechselseitigen Überfällen, bei denen zuletzt auch \nSchusswaffen eingesetzt wurden. So schossen Aktivisten der DHKP-C am 12. Juli \n1997 in Hamburg auf Anordnung des Klägers auf zwei Personen, die sie für führende \nMitglieder der THKP-C hielten; beide wurden verletzt. Nachdem Yagan-Anhänger \neinen DHKP-C-Aktivisten mit Schüssen schwer verletzt hatten, ordnete der Kläger \nan, dass in mehreren deutschen Städten, darunter in Frankfurt, bewaffnet \"Jagd\" auf \nweitere Yagan-Anhänger gemacht werden solle. Nachdem ein weiterer Anhänger der \nGegenseite Anfang September 1997 bei einem vom Kläger angeordneten \nbewaffneten Überfall in Hamburg schwer verletzt worden war, wurde der Kläger am \n12. September 1997 festgenommen.\n\n5\n\nDurch inzwischen wegen eines Verfahrensmangels aufgehobenes Urteil vom \n26. April 2000 verurteilte der \"tribunal correctionnel\" von Paris den Kläger, der \nwährend der Strafhaft den französischen Behörden zum Zwecke des dort gegen ihn \nanhängigen Strafverfahrens überstellt worden war, wegen \"Beteiligung an einer \nkriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Terroraktes\" zu einer Freiheitsstrafe \nvon acht Jahren. Dem Kläger wurde vorgeworfen, von Deutschland aus \nAnweisungen für Aktionen der DHKP-C in Frankreich erteilt zu haben. Er sei nicht \nnur Deutschland-, sondern auch Europaverantwortlicher gewesen. Das Verfahren ist \nnicht abgeschlossen; die französische Justiz betreibt weiterhin die Auslieferung des \nKlägers. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 25. April 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge die mit Bescheid vom 27. August 1990 erfolgte Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: \nDer Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. \nAufenthG. Er sei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren \nverurteilt worden; zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Gegen diesen \nBescheid hat der Kläger am 7. Mai 2005 Klage erhoben.\n\n7\n\nDurch Ergänzungsbescheid vom 4. August 2005 stellte das Bundesamt fest, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur \nBegründung bezog es sich auf eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara, \nwonach die Ausführungen im Lagebericht vom 3. Mai 2005 zu Folter und \nMisshandlung und zur Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr in die Türkei \nnicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt seien. Daraus sei nach \nEinschätzung des Bundesamtes zu schließen, dass dem Kläger eine Gefährdung der \nin § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG geschützten Rechtsgüter nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. August \n2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung \nund Entscheidung verbunden.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Im Falle seiner \nRückkehr müsse er mit erneuter politischer Verfolgung und menschenrechtswidrigen \nÜbergriffen, insbesondere Misshandlung und Folter, rechnen. Ermittlungen des von \nseiner Schwester beauftragten Istanbuler Rechtsanwalts H. N. hätten ergeben, \ndass Militante und Sympathisanten diverser Organisationen, die in den Jahren 1990 \nund 1997 aus dem Ausland in die Türkei gekommen seien, den Namen des Klägers \nerwähnt hätten. Aufgrund dessen müsse er mit einem erneuten Strafverfahren \nrechnen, in dem es trotz der Gesetzesänderungen zu Menschenrechtsverletzungen \nkommen könne. Das gelte auch mit Blick auf die neuerliche Verschärfung der Lage \nim Osten und Südosten der Türkei im Jahr 2006. \n\n10\n\nDer Kläger hat wörtlich beantragt,\n\n11\n\ndie Bescheide des Bundesamtes (für Migration und Flüchtlinge) vom 25. April \n2005 und vom 4. August 2005 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen: Die Rückkehrsituation für abgeschobene Asylbewerber \nhabe sich deutlich verbessert. In den letzten Jahren sei kein Fall bekannt geworden, \nin dem ein abgelehnter Asylbewerber nach seiner Rückkehr misshandelt worden \nwäre. Die Ausführungen des Klägers gingen über Spekulationen nicht hinaus.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 29. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Anerkennung sei zu widerrufen, \nweil nachträglich die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 \nSatz 1 AufenthG eingetreten seien. Von dem Kläger gehe nach wie vor eine Gefahr \nfür die Allgemeinheit aus. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 und \nAbs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger für die \ntürkischen Sicherheitskräfte heute noch von Interesse sei. Ein etwa verbleibendes \nRestrisiko erreiche nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, weil der \nKläger - ähnlich wie der \"Kalif von Köln\" - durch seinen Bekanntheitsgrad in \nWesteuropa und durch seine Kontakte zu verschiedenen Anwaltskanzleien in der \nTürkei geschützt sei. \n\n16\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n31. August 2006 zugelassen.\n\n17\n\nDer Kläger führt zur Begründung der Berufung aus: Die Lage in der Türkei habe \nsich, wie aktuelle Auskünfte belegten, nicht derart gebessert, dass er als ehemaliger \nAktivist einer staatsfeindlichen Organisation bei seiner Rückkehr nicht mehr mit \nFolter und sonst menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsse. In einem von \nder Türkei betriebenen, einen anderen türkischen Staatsangehörigen betreffenden \nAuslieferungsverfahren sei bekannt geworden, dass er noch im Jahr 2003 von einem \nZeugen beschuldigt worden sei, ein Verantwortlicher auf einer höheren Ebene der \nDHKP-C zu sein.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie sich auf den angegriffenen Bescheid vom 25. April 2005 \nbezieht. Er beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 zu ändern und \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 4. August 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person \nAbschiebungsverbote nach den §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei \nvorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt im \nÜbrigen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid. \n\n23\n\nDer Senat hat Auskünfte zu etwaigen Kontakten des Klägers zur DHKP-C \neingeholt. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der für den Wohnsitz des Klägers \nzuständigen Polizeibehörde vom 23. Oktober 2006, des Bundesamts für \nVerfassungsschutz vom 10. Oktober 2006 und der nordrhein-westfälischen \nVerfassungsschutzbehörde vom 13. Oktober 2006, die sämtlich keine Hinweise auf \nderartige Kontakte ergeben haben, wird Bezug genommen.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 ist der Kläger ergänzend \nangehört worden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten, die \nbeigezogenen Ausländerakten des Klägers, die Akten des bei der \nGeneralstaatsanwaltschaft Hamm geführten Auslieferungsverfahrens, das beim \nHanseatischen Oberlandesgericht geführte Bewährungsheft und das beim \nGeneralbundesanwalt geführte Vollstreckungsheft Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nNachdem der Kläger seine Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2005 \nzurückgenommen und die Beklagte ihre Einwilligung hierzu erklärt hat, ist das \nVerfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für \nwirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 2 ZPO).\n\n28\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist, soweit sie noch anhängig ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \ngegen den Bescheid vom 4. August 2005 gerichtete Klage zu Unrecht \nabgewiesen.\n\n29\n\nDer im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich gestellte Anfechtungsantrag ist bei \nsachgerechter Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO entsprechend \ndem im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Antrag als Verpflichtungsbegehren \nauszulegen gewesen und vom Verwaltungsgericht der Sache nach auch so \nausgelegt worden. Selbst wenn man in der Stellung des Verpflichtungsantrags in der \nBerufungsinstanz eine Klageänderung sehen wollte, wäre diese jedenfalls gemäß \n§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Die Beklagte hat ihr \nzugestimmt, indem sich der Sitzungsvertreter auf die geänderte Klage \nwiderspruchslos eingelassen hat. \n\n30\n\nDie so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen \nAnspruch auf die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -.\n\n31\n\nDie Zuständigkeit und Ermächtigung des Bundesamtes, zusammen mit dem \nWiderruf einer Asylanerkennung über das Vorliegen der \nAbschiebungsschutzvoraussetzungen gemäß - hier nicht mehr in Streit stehend - \n§ 60 Abs. 1 AufenthG und etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und \n7 AufenthG zu entscheiden, ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen \nin § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 \nAbs. 1 und 3 AsylVfG. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass nach Abschluss \neines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer \nAbschiebungsschutz gewährt wird.\n\n32\n\nVgl. zu §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG: BVerwG, Urteile vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, und vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185.\n\n33\n\nDer geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG wird nach deren \neindeutigem Wortlaut nicht durch die Ausschlussklauseln gemäß § 60 Abs. 8 Sätze 1 \nund 2 AufenthG ausgeschlossen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, und vom \n26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A - (zu § 51 Abs. 3 AuslG), juris, nachgehend: BVerwG, \nUrteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271.\n\n35\n\nGegenteiliges folgt auch nicht aus § 60 Abs. 9 AufenthG, der § 52 AuslG a.F. \nentspricht und vorsieht, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, \nabweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (nicht: des \nAufenthaltsgesetzes) die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden \nkann. Die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bleiben von \ndieser Regelung unberührt. \n\n36\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2007, § 60 AufenthG Rn. \n227.\n\n37\n\nAuf die Fragen, ob von dem Kläger - weiterhin - im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 \nAufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht \noder ob die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG erfüllt sind, kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.\n\n38\n\nDer Abschiebung des Klägers in die Türkei steht jedenfalls die Gefahr einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 \nEMRK) entgegen. \n\n39\n\nDa die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht allerdings eine gemäß § 60 \nAbs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, den \nmenschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur \ndann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder \nsonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver \nRechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht \noder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, \n271.\n\n41\n\nAuch wenn effektiver Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen in der \nTürkei nach den Feststellungen des Senats, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris,\n\n43\n\ngrundsätzlich gewährleistet ist, gilt dies aber naturgemäß nicht in Bezug auf eine \netwa drohende Gefahr der Folter und einer sonstigen, physisches oder psychisches \nLeid verursachenden Misshandlung (§ 60 Abs. 2 AufenthG; Art. 3 EMRK), weil die \ndamit einhergehenden Schäden schwer und nicht rückgängig zu machen sind. \n\n44\n\nArt. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \noder Strafe uneingeschränkt ohne Rücksicht auf die Umstände und das Verhalten \ndes Opfers, schützt also auch Personen, die i.S.d. Art. 33 Abs. 2 des Abkommens \nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) - GFK \n- als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen sind. \n\n45\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 96.\n\n46\n\nBei der Auslegung des Begriffs \"Folter\" ist auf die Definition in Art. 1 des UN-\nÜbereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder \nerniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) \nzurückzugreifen. \n\n47\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 28. Juli 1999 - 25803/94 - (Selmouni), NJW 2001, 56 \n(59).\n\n48\n\nDanach ist Folter eine Behandlung, die einer Person vorsätzlich schwere \nSchmerzen und Leiden körperlicher oder geistiger Art zufügt, um von ihr oder einem \nDritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu \nbestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu \nverfolgen. \n\n49\n\nEine Misshandlung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von \nArt. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Merkmal dieses Mindestmaßes ist naturgemäß \nrelativ; ob es gegeben ist, hängt von der Dauer der Behandlung, ihren physischen \nund psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und \nGesundheitszustand des Opfers ab.\n\n50\n\nVgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, \n303 (304), und vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, \nNJW 2000, 2089 (2095).\n\n51\n\n\"Unmenschlich\" i.S.v. Art. 3 EMRK ist beispielsweise eine Behandlung, die \nvorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder \nkörperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid \nverursacht hat. \n\n52\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -(Kalashnikov), a.a.O.\n\n53\n\nEine Behandlung kann als \"erniedrigend\" qualifiziert werden, wenn sie in den \nOpfern Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt, die \ngeeignet sind, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen und möglicherweise ihren \nkörperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Bei der Entscheidung, ob \neine bestimmte Behandlung \"erniedrigend\" ist, ist zu prüfen, ob sie darauf abzielt, \ndas Opfer zu demütigen und zu erniedrigen und ob sie seine oder ihre Persönlichkeit \nauf eine Weise beschädigt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. \n\n54\n\nVgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), a.a.O., und \nvom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, a.a.O.\n\n55\n\nDie Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \nmuss in Bezug auf den betreffenden Ausländer konkret bestehen. Dass in dem \njeweiligen Land Maßnahmen der von Art. 3 EMRK erfassten Art allgemein \nvorkommen, reicht allein nicht aus.\n\n56\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, § 53 AuslG Rn. 4 f.\n\n57\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist auch für den Fall, dass der Ausländer schon \nvor seiner Ausreise einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG ausgesetzt \nwar, nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 \n\n59\n\n- 1 B 107.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323.\n\n60\n\nDenn der Begriff der Gefahr im Sinne der genannten Bestimmungen und \ninsbesondere auch des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist im Ansatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen \nAusländer kennzeichnet allerdings das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. \n\n61\n\nZu § 53 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE \n99, 331 (333 ff.), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269), vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4, und vom 24. Mai \n2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (230), sowie Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 \nB 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46.\n\n62\n\nBeachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die \nfür die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht \neines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als \nunzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer \nquantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine \ntheoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht \naus.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(169), m.w.N., und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393), Beschluss \nvom 31. März 1998 - 9 B 843.97 -, juris.\n\n64\n\nOb daran, dass hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote der \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist, mit Blick auf die \neuroparechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie, \n\n65\n\nRichtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L \n304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, \n\n66\n\ndie bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht \numzusetzen war, unverändert festzuhalten ist, ist noch nicht geklärt. Nach Art. 4 \nAbs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt \nwurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher \nVerfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter \nHinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. \ndass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, \nstichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher \nVerfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die in Art. 4 RL 2004/83/EG \nnormierten Verfahrensgrundsätze gelten einheitlich für die Prüfung von Anträgen auf \nVerfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention und für die Gewährung von sog. \nsubsidiärem Schutz, wie er nach deutschem Recht durch die ausländerrechtlichen \nAbschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG geregelt ist. Das spricht \ndafür, dass die Tatsache, dass der Kläger bereits vor der Flucht Opfer der \nsubsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren geworden ist, bei der \nBeurteilung, ob ihm eine Rückkehr in den betreffenden Staat zumutbar ist, nicht \naußer Betracht bleiben kann.\n\n67\n\nVgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rn. 219 ff. ; diese Frage offen lassend: \nOVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47.\n\n68\n\nDie Frage, ob hier eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne der bisherigen \nRechtsprechung erforderlich ist oder ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad \nausreicht, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner Klärung. Denn selbst unter \nZugrundelegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hat der Kläger \neinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbots.\n\n69\n\nIn der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, \ndass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden Jahre vor \nallem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu \nÜbergriffen kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind und jedenfalls von \nasylerheblicher Art und Intensität sein können. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber \nsind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; \nsolche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und \nernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und \nsich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten \nÜbergriffen rechnen.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des \nUrteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer \nZeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, \nRn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen \nPersonen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil \nvom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 \nLB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil \nvom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO \n611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34.\n\n71\n\nFolter als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden \nAussage gegen Dritte wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, \nweniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Zur Anwendung kommen \nnunmehr überwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich nachweisbar sind, \nwie etwa Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Verweigerung von Essen und \nTrinken sowie Demütigungen bis hin zu Todesdrohungen und Scheinhinrichtungen. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n\n73\n\n- 8 A 273/04.A -, S. 53, m.w.N.\n\n74\n\nDie aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser \nBewertung abzurücken. \n\n75\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A, 8 A \n5118/05.A und 8 A 2632/06.A -.\n\n76\n\nTürkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar \nführender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich \nnach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen auch nach aktueller \nAuskunftslage Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz \nmit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Ziel strafrechtlicher Verfolgung \nsind insbesondere solche Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder \nterroristisch erachteten Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen \nwerden.\n\n77\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 34.\n\n78\n\nDie Gefahr, im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen Opfer von Folter \nzu werden, ist aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen im Zuge der \"Null-\nToleranz-Politik\" gegen Folter, insbesondere durch die Abschaffung der sog. \nIncommunicado-Haft und die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen \nUntersuchungen inhaftierter Personen auf etwaige Folterspuren, zwar deutlich \ngesunken. Die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV \ngemeldeten Fälle von Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Misshandlung ist \nin der Folge der Null-Toleranz-Politik merklich auf jeweils deutlich unter Tausend pro \nJahr zurückgegangen. Gleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller \nBeobachter weiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes \nProblem dar. \n\n79\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 37 f.\n\n80\n\nBei der Bewertung der diesbezüglichen Statistiken ist einerseits von einer \ngewissen Dunkelziffer nicht angezeigter Übergriffe auszugehen, andererseits aber \nanzunehmen, dass zum Teil Übergriffe erfasst wurden, die - wie etwa \nBeleidigungen - nicht in allen Fällen das Maß des für die Annahme eines \nAbschiebungsverbots gemäß Art. 3 EMRK Erforderlichen erreicht haben. Ungeachtet \ndieser Unwägbarkeiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der türkischen \nRegierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu \nunterbinden. \n\n81\n\nAllerdings wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch \nSicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt.\n\n82\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 40.\n\n83\n\nMisshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit \ndem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in \nSüdostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im \nJahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu \nverzeichnen. \n\n84\n\nVgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Bericht vom 25. April 2006; \nAydin, Gutachten vom 16. Juni 2006 für das VG Wiesbaden, S. 15 f.; \nFortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 69 ff.\n\n85\n\nÄnderungen des Anti-Terror-Gesetzes, die als Reaktion auf die aktuelle \nEntwicklung im Südosten der Türkei zu werten sind, geben in diesem \nZusammenhang nach Auffassung der EG-Kommission Anlass zur Besorgnis, weil sie \ngeeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung von Folter und Misshandlung zu \nuntergraben.\n\n86\n\nVgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 15, \n70.\n\n87\n\nDas gilt insbesondere für die Verlängerung der Dauer einer vorläufigen \nFestnahme von 24 Stunden auf 48 Stunden bei Straftaten nach Art. 250 tStGB, d.h. \nbei Verdacht einer terroristischen Straftat. Zudem darf der Zugang zu einem Anwalt \nüber einen Zeitraum von 24 Stunden hinweg verweigert werden; unter Umständen \ndürfen Sicherheitsbeamte während der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und \nseinem Anwalt anwesend sein.\n\n88\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 18. August 2006 an das VG Darmstadt; \nFortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 6, 12 f., 69 f.; \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 29.\n\n89\n\nEine Hauptursache für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung wird darin \ngesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist. In \ndiesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der erforderliche \nMentalitätswandel die meist kemalistisch-etatistisch orientierten \nStaatsanwaltschaften und Gerichte nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes \nbisher noch nicht vollständig erfasst hat. Bemängelt wird ferner die unzureichende \nUnabhängigkeit der Justiz.\n\n90\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 5, 12, 37; \nFortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 10, 66.\n\n91\n\nSo kann es auch gegenwärtig, wenngleich sicherlich seltener als in den 90-er \nJahren, noch vorkommen, dass Strafurteile auf Geständnisse gestützt werden, die \nunter Folter zustande gekommen sind.\n\n92\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten \"Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei\" \nvom 17. Januar 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November \n2006, S. 70; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 27, \neinschränkend allerdings S. 39.\n\n93\n\nDie Gefahr, nach einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonst \nmenschenrechtswidriger Behandlung zu werden, besteht nach alldem insbesondere \nfür Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Straftaten stehen, etwa weil sie \nsich in kurdisch-separatistischen oder linksextremistischen Organisationen exponiert \nbetätigt haben. \n\n94\n\nDas stellt auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom \n11. Januar 2007, S. 37 (ebenso schon der vom Bundesamt in dem angefochtenen \nBescheid zitierte Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 28), nicht in Frage, wenn es dort \nausführt, \"Fälle schwerer Folter\" seien nur noch vereinzelt zu verzeichnen. § 60 \nAbs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK schützen indessen \nnicht nur vor - wie auch immer zu definierender - \"schwerer\" Folter, sondern vor jeder \nForm von Folter, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Art. 3 EMRK \nschützt darüber hinaus auch vor unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung.\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris (insoweit in \nInfAuslR 2005, 489 nicht abgedruckt).\n\n96\n\nDie der Senatsrechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der \nGefährdungssituation wird durch den im vorliegenden Verfahren vom Bundesamt \neingeholten Botschaftsbericht vom 4. Juli 2005 nicht in Frage gestellt. Darin heißt es \nlediglich, dass die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai \n2005 zu Folter und Misshandlung und zur Behandlung Abgeschobener nach ihrer \nRückkehr in die Türkei nicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt sei. \nHinsichtlich der Behandlung Abgeschobener wird in dem Lagebericht vom 3. Mai \n2005 (S. 34) - ebenso wie in dem aktuellen Lagebericht vom 11. Januar 2007 (S. 47) \n- ausgeführt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden \nsei, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt \nworden sei. Das Auswärtige Amt gehe daher davon aus, \"dass bei abgeschobenen \nPersonen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund vor \nAusreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten \nauch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten \nJahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich\" sei; \"Misshandlung oder Folter \nallein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde\", schließe das \nAuswärtige Amt aus.\n\n97\n\nFür die Einschätzung der möglichen Gefährdung von Rückkehrern, die sich im \nAusland exponiert politisch betätigt, dadurch nach türkischem Strafrecht Anlass zu \nErmittlungen gegeben haben und denen nach der aufgezeigten Erkenntnislage mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen, sind diese \nAusführungen des Auswärtigen Amtes indessen unergiebig. Denn ihnen ist kein \nHinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder \nAbgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen \nErkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Serafettin Kaya hat in \nseinem für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten vom 8. August 2005, auf das \nsich die Beklagte in einem anderen Verfahren selbst berufen hat, ausgeführt, dass \nunter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen kein Mitglied oder Kader \nder PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine \nPerson gewesen sei, die der Zugehörigkeit einer solcher Organisation verdächtigt \nworden sei. Aus dem vom Bundesamt im erstinstanzlichen Verfahren angeführten, \nebenfalls für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten von Kamil Taylan vom \n21. Juli 2005 ergibt sich nicht Anderes. Darauf hat der Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - hingewiesen. Die Beklagte ist \ndem in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Senats im vorliegenden \nVerfahren nicht entgegen getreten.\n\n98\n\nAusgehend von dieser Erkenntnislage droht dem Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei \nOpfer von Folter oder sonstigen i.S.d. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen \nÜbergriffen wird. \n\n99\n\nEr ist aufgrund seiner während mehrerer Jahre eingenommenen Position als \nDeutschland- und Europaverantwortlicher der DHKP-C als ernstzunehmender \nGegner des gegenwärtigen Regimes in Erscheinung getreten. Die DHKP-C ist \nsowohl in Deutschland als auch in der Türkei verboten; noch in der jüngeren \nVergangenheit wurden ihr in der Türkei terroristische Aktionen zugeschrieben. Im Mai \n2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der \nTerrororganisationen gesetzt.\n\n100\n\nVgl. Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2005, \nS. 125 f.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2005, S. 237 ff.; \nVerordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen \nbestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur \nBekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001 , S. 70; Beschluss \n2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der \nVerordnung (EG) Nr. 2580/2001, ABl. Nr. L 160 vom 28. Juni 2003, S. 81.\n\n101\n\nDer Kläger hat sich als führender Funktionär einer staatsfeindlichen, verbotenen \nOrganisation nicht nur in besonders hervorgehobener Weise exponiert; es ist darüber \nhinaus auch anzunehmen, dass er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei einem \nstrafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen würde. Diese Einschätzung beruht \nweniger darauf, dass er sich im Jahr 1989 während einer laufenden Bewährungsfrist \nnach Deutschland abgesetzt hat, als vielmehr darauf, dass die Tätigkeit der DHKP-C \nin Deutschland und Europa nach den strafgerichtlichen Feststellungen auch die \nUnterstützung der in der Türkei verbotenen Mutterorganisation umfasst, so dass \nschon deshalb Anhaltspunkte für eine nach türkischem Recht bestehende \nStrafbarkeit der in Deutschland ausgeführten und insoweit nach deutschem Recht \nnoch nicht abgeurteilten Aktivitäten bestehen. \n\n102\n\nZur Strafbarkeit von Auslandstaten nach Art. 11 des neuen türkischen \nStrafgesetzbuchs vgl. Aydin, Gutachten vom 16. Juni 2006 für das VG Wiesbaden, \nS. 14 f.\n\n103\n\nDass die Türkei von dem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, seiner \n(früheren) Position in der DHKP-C und dem Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, steht \naußer Zweifel. Die türkischen Nachrichtendienste beobachten die Aktivitäten ihrer \nLandsleute im Bundesgebiet eingehend. \n\n104\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 85 ff., m.w.N.\n\n105\n\nSchon deshalb ist davon auszugehen, dass sie über die Identität der im \nBundesgebiet tätigen und strafrechtlich verfolgten Führungspersönlichkeiten der \nDHKP-C informiert sind. Der - vom Kläger durch das entsprechende \nAussageprotokoll belegte - Umstand, dass sein Name von einem in der Türkei \ninhaftierten Aktivisten bei einem Verhör im Zusammenhang mit der DHKP-C erwähnt \nworden ist, kommt lediglich ergänzend hinzu. Unabhängig davon ist der Kläger sogar \nin einer über das Internet abrufbaren Presseerklärung des Generalbundesanwalts \nbeim Bundesgerichtshof vom 20. März 2000 namentlich als ehemaliger \n\"Deutschlandchef\" der DHKP-C erwähnt, so dass es nicht einmal der Anwendung \nspezifisch nachrichtendienstlicher Mittel bedurfte, um Informationen über seine \nhiesigen Aktivitäten zu erlangen.\n\n106\n\nAufgrund seiner langjährigen Einbindung in die Organisation und seiner zuletzt \ninnegehabten Führungsposition muss der Kläger in der Türkei nicht nur mit einer \neigenen strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Es ist darüber hinaus auch zu \nerwarten, dass er in das Blickfeld gerät, weil die Sicherheitskräfte und \nStrafverfolgungsbehörden bei ihm Kenntnisse über die Strukturen und Strategien der \nOrganisation sowie die derzeit in Deutschland und Europa sowie in der Türkei \nmaßgeblichen Personen vermuten werden. Für die diesbezügliche Prognose ist es \nunerheblich, ob der Senat dem Kläger glaubt, dass er - wofür die im vorliegenden \nVerfahren eingeholten Auskünfte sprechen - seit Jahren keine Kontakte mehr zu der \nOrganisation hat, mithin auch als Auskunftsperson wenig hilfreich sein kann. \nMaßgeblich ist vielmehr, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte und \nStrafverfolgungsorgane aller Voraussicht nach selbst - in einem intensiven Verhör - \ndavon überzeugen werden, ob und über welche Kenntnisse der Kläger noch verfügt. \nDabei wäre er nach Lage der Dinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr \nmenschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Diese Gefahr ist bezogen gerade \nauf die hervorgehobene Position des Klägers als Führungsfunktionär einer \nterroristischen Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls \nerheblich; bei einer Rückkehr in die Türkei wäre er einem ernstzunehmenden Risiko \nmenschenrechtswidriger Übergriffe ausgesetzt. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, \nOpfer von Folter und vergleichbaren Übergriffen zu werden in den vergangenen \nJahren in der Türkei allgemein abgenommen hat, ist gerade eine Person wie der \nKläger, der aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates gefährlich ist und \nmutmaßlich Informationen über eine terroristische Organisation liefern kann, konkret \ngefährdet. \n\n107\n\nDiese Gefahr wird - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht \ndadurch in erheblichem Maße gemindert, dass der Kläger durch seinen \nBekanntheitsgrad oder Kontakte zu Anwälten geschützt wäre. Allerdings kann eine \nBeobachtung einer gefährdeten Person durch die nationale und internationale \nÖffentlichkeit einschließlich der Presse einen ernstzunehmenden Schutz vor Folter \ndarstellen. \n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris, mit Bezug auf \ndie in jenem Verfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. März \n2004 und amnesty international vom 2. April 2004.\n\n109\n\nÜber einen derartigen Bekanntheitsgrad verfügt der Kläger indessen - anders als \nder vom Verwaltungsgericht insoweit in den Blick genommene \"Kalif von Köln\" - nicht \nansatzweise. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Interesse der (Medien-\n)Öffentlichkeit an dem Schicksal des Klägers. Vor diesem Hintergrund stellt es auch \nkeinen zusätzlichen Schutz dar, dass der Kläger bereits über seine Familie Kontakt \nzu türkischen Anwälten hat. \n\n110\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n111\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/8-a-2771-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/8-a-2771-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264914","retrieved":"2026-07-09 02:32:25.182428+00:00"}}