{"status":"available","doknr":"OLD264917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.17B2087.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"17 B 2087/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\na) Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestatteten (vgl. \nbezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und bezüglich \nder Abschiebungsandrohung § 8 AGVwGO) - öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse der \nAntragsteller, von ihrem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Zu Recht ist das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aller \nVoraussicht nach rechtmäßig erfolgt und auch die Abschiebungsandrohung nicht zu \nbeanstanden ist. Gründe, die bei dieser Fallgestaltung dem privaten Aussetzungsinteresse \nentgegen der gesetzlichen Wertung ein Übergewicht geben könnten, sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere geht die Berufung auf „irreparable Schäden\" nach erfolgter Ausweisung gemäß \n§ 11 Abs. 1 AufenthG fehl. Eine Ausweisung der Antragsteller ist nicht verfügt worden.\n\n5\n\nb) Soweit sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, sie \nkönnten keine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 23 AufenthG i.V.m. dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1999 beanspruchen, \nweil sie ihrer Passpflicht nicht genügten, kommt es auf das Vorbringen nicht an. Denn die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses sind für die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes nicht tragend („Im Übrigen ist ein Verlängerungsanspruch nach der sog. \nAltfallregelung auch deshalb nicht gegeben, weil...\"). Zur tragenden Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, die Antragsteller gehörten nach dem Erlass vom 29. Dezember 1999 \nnicht zum berechtigten Personenkreis (BA S. 3 3. Absatz), verhält sich die Beschwerde \nnicht.\n\n6\n\nc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verneint hat. In der Rechtsprechung des \nSenats ist geklärt, dass nach der vorgenannten Vorschrift die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommen kann, wenn ein vorübergehender, also ein \nzeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer - wie hier - einen \nDaueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kann \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2006 - 17 A 2906/05 - und vom 4. Januar 2007 - 17 A \n4667/05 -; so auch: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 24 CS 05.3194 -, juris; \nNiedersächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, InfAuslR 2005, 381 und \nUrteil vom 21. Februar 2006 - 1 LB 181/05 -, juris.\n\n8\n\nDer Hinweis auf die Erläuterungen von Storr in: Storr u.a., Kommentar zum \nZuwanderungsgesetz, § 25 AufenthG Rdn. 15 verfängt nicht. Die dort in Bezug genommenen \nAusführungen zur Verfestigung des Aufenthalts beziehen sich auf die Möglichkeit der \nVerlängerung einer nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf der \nGrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. So liegt es hier nicht, da allein die erstmalige \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Rede steht.\n\n9\n\nd) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt \nund die Verwurzelung in die hiesige Gesellschaft zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne \ndes § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verneint, greift nicht durch.\n\n10\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ermöglicht abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine \nVerlängerung des dem Ausländer zuletzt erteilten Aufenthaltstitels - unabhängig von der \nursprünglichen Erteilungsgrundlage - unter der Voraussetzung, dass aufgrund besonderer \nUmstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine \naußergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine solche erfordert, dass sich der Ausländer in \neiner exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer \ndeutlich unterscheidet.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380 \nund vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -.\n\n12\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer \nbesonderen Härte mit eingehender Begründung verneint (BA S. 7 und 8). Auf die \nzutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Der Einwand, das Verwaltungsgericht \nhabe die Interessenlage der in Deutschland geborenen Kinder nicht hinreichend gewürdigt, ist \nnicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Zu der tragenden Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, deren Interessenlage falle nicht (mehr) maßgeblich ins Gewicht, weil \ndie Kinder der Antragsteller infolge der insoweit bereits bestandskräftigen \nOrdnungsverfügung vom 14. Juli 2005, mit der deren Anträge auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sind, vollziehbar ausreisepflichtig seien, verhält sich \ndie Beschwerde nicht.\n\n13\n\nErgänzend merkt der Senat an: Es sind in Bezug auf die Kinder der Antragsteller keine \nUmstände erkennbar und werden mit der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, \naufgrund derer sie die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter treffen würde als andere \nAusländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Allein die Geburt im Bundesgebiet \nund ein etwaiger Schulbesuch - weitere Integrationsleistungen werden nicht dargelegt - \nvermögen keine außergewöhnliche Härte zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats \nsind jedenfalls in der Regel Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (hier: N. geb. \n7. Dezember 1995, N1. geb. 28. April 1998 und T. geb. 20. Juni 2001) befähigt, ihren \nEltern ins Heimatland zu folgen und sich in die dortigen Verhältnisse einzufinden.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2006 - 17 A 1994/06 - und vom 22. August 2006 \n- 17 A 1993/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, AuAS 2006, \n144 (Ls.).\n\n15\n\nIhnen kann ein Leben im Heimatland ihrer Eltern grundsätzlich zugemutet werden, da sie \nderen Schicksal teilen. Sie sind dort auch nicht auf sich allein gestellt, sondern werden sozial \nintegriert sein in den Familienverband ihrer Eltern. Sie können auf die von ihren Eltern im \nRahmen ihrer familienrechtlichen Verpflichtungen zu erbringenden Erziehungs- und \nHilfeleistungen im Herkunftsland zurückgreifen. Bei ausländischen Kindern, deren Eltern \nbeide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, ist mangels anderweitiger substanziierter \nDarlegung - wie hier - regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern \njedenfalls in Grundzügen beherrschen. \n\n16\n\nEine andere Bewertung ist auch nicht in Bezug auf das am 25. Januar 1993 geborene Kind \nB. geboten. Ob im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet und die \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse Kindern bis zur Vollendung des 15. \nLebensjahres,\n\n17\n\nvgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 1 LB 181/05 -, juris,\n\n18\n\noder sogar bis zur Volljährigkeit,\n\n19\n\nvgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 -, juris,\n\n20\n\neine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern grundsätzlich zumutbar ist, mag dahinstehen. \nDass das Kind B. in einer Weise in die hiesigen Verhältnisse verwurzelt wäre, die eine \ngemeinsame Rückkehr mit ihren vollziehbar ausreisepflichtigen Familienangehörigen \nunzumutbar erscheinen ließe, ist nicht erkennbar und wird nicht substanziiert dargelegt. \nInsbesondere genügt der Verweis auf einen Schulbesuch allein nicht. So fehlen bereits \nAngaben zu den näheren Umständen ihres Schulbesuchs, die Aufschluss über ihre Leistungen \nund Befähigungen, namentlich ihre Kenntnisse der deutschen Sprache, ihre Lernbereitschaft \nund ihr Integrationsverhalten geben könnten und Rückschlüsse auf ihre künftigen \nBerufsaussichten zuließen. Ebenso wenig werden nennenswerte außerschulische \nIntegrationsbemühungen aufgezeigt. \n\n21\n\ne) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Erwägung verneint, die Antragsteller seien nicht, \nwie von der Norm vorausgesetzt, vollziehbar ausreisepflichtig. Maßgeblich hierfür sei, dass \nbis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides der Aufenthalt der Antragsteller fiktiv erlaubt \ngewesen sei. Ob dieser mit der Beschwerde gerügten Rechtsansicht gefolgt werden kann, \nerscheint zweifelhaft.\n\n22\n\nVgl. einerseits Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 3 So 166/06 -, \njuris; andererseits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 11 S 2135/05 -, \nNVwZ-RR 2006, 849.\n\n23\n\nIm für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die \nAntragsteller jedenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht tritt nach §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit der Bekanntgabe \nder Versagungsentscheidung ein. Mit der Rechtskraft einer zugunsten der Antragsteller \nausfallenden gerichtlichen Entscheidung würde die vollziehbare Ausreisepflicht zwar wieder \nmit der Folge entfallen, dass eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung rückwirkend nicht \nmehr vorläge. Mit Blick auf den Wortlaut, das wenig praxisnahe Ergebnis, die andere \nAusgestaltung der Vorläufervorschrift des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wo eine unanfechtbare \nAusreisepflicht Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis war, dürfte dieser \nUmstand aber nicht geeignet sein, den sonst für die Beurteilung des Vorliegens der \ntatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen.\n\n24\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2007, a.a.O..\n\n25\n\nDiese Frage bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn das Verwaltungsgericht hat im \nErgebnis zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG verneint. Dieser scheitert daran, dass die Antragsteller im Sinne des § 25 \nAbs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.\n\n26\n\nDas Ausreisehindernis besteht vorliegend darin, dass die Antragsteller über keine Pass- \nbzw. Passersatzpapiere verfügen, die ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland ermöglichen. \nEine Beseitigung dieses Hindernisses setzt die Klärung ihrer Identität, Herkunft und \nStaatsangehörigkeit voraus. Hieran haben die Antragsteller bislang nicht im zumutbaren \nUmfang mitgewirkt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBeschluss Bezug (BA S. 4 und 5), denen er folgt.\n\n27\n\nFür den Senat erschließt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens \nnicht, warum die Antragsteller bei hinreichenden Bemühungen nicht in der Lage sein sollen, \nim Libanon - gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes - Nachweise für ihre \nIdentität zu erlangen. Die Antragsteller haben vorgetragen, libanesische Staatsangehörige zu \nsein. Sie haben die Kopie einer Urkunde nebst beglaubigter Übersetzung über die am 15. \nSeptember 1987 in Libanon vollzogene Eheschließung beim Antragsgegner vorgelegt, aus der \nhervorgeht, dass sie zum damaligen Zeitpunkt im Besitz von Reisepässen waren, was auf die \nbehauptete libanesische Staatsangehörigkeit hindeutet. Der Verbleib des Originals dieser \nUrkunde bleibt im Dunkeln. Für jeden libanesischen Staatsangehörigen existiert ein \nGrundregister, aus dem unter Angabe von Registernummer und Registerort ein \nRegisterauszug beschafft werden kann.\n\n28\n\nVgl. Auskunft der deutschen Botschaft im Libanon vom 9. Januar 2002 - Az.: RK 516.50 \nE -.\n\n29\n\nDass die Antragsteller keine Kenntnis von der Registernummer und dem Registerort \nhaben sollen und sich diese auch nicht verschaffen können, ist lebensfremd. Wie dem Senat \naus anderen Verfahren bekannt ist, ist die Beschaffung behördlicher Urkunden, die dem \nBetroffenen nützen (z.B. hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer \nbeabsichtigten Eheschließung) regelmäßig möglich. Daraus wird man den Schluss ziehen \nkönnen, dass bei ernsthaftem Bemühen durchaus Nachweise zur Identität beschafft werden \nkönnen. Die pauschale Berufung auf ihren langen Auslandsaufenthalt und fehlende Kontakte \nin den Libanon genügt jedenfalls nicht. Es ist völlig unklar, warum ein Identitiätsnachweis \nnicht mit Hilfe der Eltern bzw. der übrigen Familienangehörigen erlangt werden kann. Eine \ndetaillierte Darlegung der Abstammungsverhältnisse und des Verbleibs der \nFamilienangehörigen fehlt.\n\n30\n\nDas Vorbringen, ihnen (den Antragstellern) könne eine jahrelange Untätigkeit bei der \nBeschaffung von Pässen bzw. Passersatzpapieren nicht vorgeworfen werden, da der \nAntragsgegner durch seine eigene Untätigkeit und die Ausstellung von Duldungen bzw. \nAufenthaltsbefugnissen eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, greift nicht durch. Nach \nder Systematik des Aufenthaltsgesetzes obliegt es in erster Linie dem Ausländer, seine \nIdentität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die \nAusstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Er muss grundsätzlich im Besitz eines \ngültigen Passes sein (§ 3 Abs. 1 AufenthG), der zudem Regelvoraussetzung für die Erteilung \neines Aufenthaltstitels ist (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Besitzt der Ausländer keinen Pass, ist er \ngehalten, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken und die erforderlichen \nNachweise über seine persönlichen Verhältnisse sowie erforderliche Bescheinigungen, \nErlaubnisse, Nachweise etc., soweit es möglich ist, unverzüglich beizubringen (§ 48 Abs. 3 \nSatz 1 und § 82 Abs. 1 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat daher alle zur \nErfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung \nseiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, \ngrundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich \neinzuleiten. Dabei können gehörige Anforderungen an ihn gestellt werden. In diesem \nZusammenhang hat der Ausländer - und nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls \nunter Einschaltung einer Mittelsperson (z.B. eines Verwandten oder eines Rechtsanwalts) in \nseinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen.\n\n31\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2006 - 17 A 2587/05 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n32\n\nDie mit Schriftsatz vom 8. August 2006 als Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen im Libanon sind im \nRahmen der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht zu berücksichtigen, da dieser \nGesichtspunkt erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, \ngeltend gemacht worden ist und es sich dabei um qualitativ neues Vorbringen handelt, das \nüber eine Ergänzung und Vertiefung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe \nhinausgeht.\n\n33\n\nZum Ausschluss derartigen Vorbringens Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 - 17 B \n140/06 - mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nUnabhängig davon sind die Auseinandersetzungen zwischen Israel und der schiitischen \nHizbullah-Miliz beendet und kann der Internationale Flughafen Beirut seit Ende September \n2006 wieder angeflogen werden.\n\n35\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation \nin Libanon vom 29. November 2006.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/17-b-2087-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/17-b-2087-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264917","retrieved":"2026-07-09 02:32:25.445976+00:00"}}