{"status":"available","doknr":"OLD264916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.15A3752.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"15 A 3752/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des \nBeklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. November 2001 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer frühere Kläger K. I. war bis zum 27. Januar 2002 Eigentümer des \n3.139 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 8, Flurstück 603. 1980 bis \n1984 und 1994 bis 2002 war er zugleich Eigentümer des südwestlich angrenzenden \n4.187 m2 großen Flurstücks 419, das unmittelbar an der E. Straße liegt und seit \nlangem bebaut ist. In der E. Straße war seit den 80er Jahren bis in Höhe des \nFlurstücks 603, das an der Einmündung eines gemeindlichen Wirtschaftsweges in \ndie E. Straße liegt, eine Wasserleitung verlegt. Der Wirtschaftsweg ist \nstraßenrechtlich nicht gewidmet. Die Fläche südöstlich der E. Straße ist seit \ndem 5. Juni 1981 durch den Bebauungsplan \"Gewerbegebiet P. \" überplant, der \nunter anderem für das Flurstück 603 ein Gewerbegebiet mit eingeschossiger und \ndreigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 17 \nder Beiakte 4 Bezug genommen. Die Einmündung des Wirtschaftsweges in die \nE. Straße ist Teil einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Planstraße als \nöffentliche Verkehrsfläche, die aber noch nicht gewidmet ist. Durch Baugenehmigung \nvom 15. Februar 1989 wurde dem früheren Kläger die Nutzung des Flurstücks 603 \nals Freilager, Verkaufsdemonstrationsfläche und Kundenladefläche, verbunden mit \neiner Teileinfriedigung und Toranlage, genehmigt. 1996 verlegte der Beklagte in den \nWirtschaftsweg und die projektierte Planstraße am Flurstück 603 vorbei von der \nE. Straße eine Wasserleitung, die 1998 weiter in die projektierte Planstraße \nverlängert wurde. Das Flurstück 603 ist an diese Wasserleitung nicht angeschlossen. \nBis vor das Flurstück 603 ist ein Abwasserkanal verlegt. Mit Bescheid vom \n16. November 2000 setzte der Beklagte gegenüber dem früheren Kläger für das \nFlurstück 603 einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 19.722,24 DM fest, wobei \ner eine Fläche von 2.572 m2 als dreigeschossig und den Rest als eingeschossig \nbebaubar und einen Gewerbezuschlag sowie 7 % Mehrwertsteuer ansetzte. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 15. November 2001 zurück. \n\n3\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der frühere Kläger weiter \ngegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die Beitragsforderung sei \nverjährt, da das Grundstück bereits 1984/1985 an die vor dem Grundstück \nverlaufende Wasserleitung angeschlossen worden sei. \n\n4\n\nDer frühere Kläger hat beantragt, \n\n5\n\ndie Bescheide vom 16. November 2000 und 15. November 2001 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Nicht 1984/85, sondern 1996 sei die Wasserleitung in der \nausgewiesenen Planstraße vom Ausgangspunkt in der E. Straße verlegt \nworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragspflicht entstanden, da das Grundstück \nals Gewerbegebiet überplant und wegemäßig über die Planstraße erschlossen sei. \nZwar sei die Straße noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Jedoch könne \nder frühere Kläger den Einmündungsbereich der Planstraße in die E. Straße, \nalso einen Teil des gemeindlichen Wirtschaftsweges als öffentliche Einrichtung, die \nder Erschließung der anliegenden Grundstücke diene, nutzen. Vor 1996 könne keine \nBeitragspflicht entstanden sein, da das Flurstück 603 von der Wasserleitung nicht \nerschlossen gewesen sei, denn in der Planstraße sei zu dieser Zeit keine \nWasserleitung vorhanden gewesen. Auch könne keine wasserversorgungsrechtliche \nErschließung über das Flurstück 419 bejaht werden. Dabei handele es sich um eine \neigenständige wirtschaftliche Einheit, sodass das Flurstück 603 insoweit als \nHinterliegergrundstück anzusehen sei, für das eine Baulast oder Grunddienstbarkeit \nüber das Flurstück 419 zur E. Straße hinsichtlich einer Wasseranschlussleitung \nnicht bestanden habe. \n\n9\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nfrüheren Klägers, mit der er vorträgt: Mangels Widmung der vor dem Flurstück 603 \nverlaufenden Planstraße liege das veranlagte Grundstück nicht an einer befahrbaren \nöffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Bauordnungsrechtes und sei daher \nverkehrlich nicht erschlossen. Damit könne eine Beitragspflicht nicht entstehen. Im \nÜbrigen habe der Kläger nach nunmehr zehnjähriger baulicher und gewerblicher \nNutzung des Flurstücks mit einer Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag \nnicht mehr rechnen können. \n\n11\n\nIm Laufe des Berufungsverfahrens ist der frühere Kläger verstorben und von den \nKlägern, die das Verfahren aufgenommen haben, beerbt worden.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend \nvor: Auch aus der erteilten Baugenehmigung, die die Sicherung der wegemäßigen \nErschließung voraussetze, ergebe sich die Bebaubarkeit des Grundstücks. Im \nÜbrigen hätte die Gemeinde auf Wunsch des früheren Klägers jederzeit eine \nZuwegungsbaulast auf dem Wirtschaftsweg zu seinen Gunsten bestellt. Damit liege \nallenfalls ein durch den früheren Kläger ausräumbares Erschließungshindernis vor. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n18\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Mit dem Erbfall sind \ndie Kläger in die abgabenrechtliche und abgabenverfahrensrechtliche Stellung des \nfrüheren Klägers eingerückt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG NRW - i.V.m. \n§§ 45 Abs. 1 Satz 1, 166 der Abgabenordnung). Mit Aufnahme des Verfahrens durch \ndie Kläger konnte das unterbrochene Verfahren mit ihnen fortgesetzt werden (§ 173 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung). \n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid \nrechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Er kann sich nicht auf § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und \nGebührensatzung der Gemeinde S. zur Wasserversorgungssatzung vom \n17. Dezember 1981 in der Fassung der XIII. Nachtragssatzung vom 21. Juni 1996 \n(BGS) stützen. \n\n22\n\nNach § 2 Abs. 1 Buchst. a BGS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die \nan die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für \ndie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut und \n(gemeint: oder) gewerblich genutzt werden können. \n\n23\n\nVor 1996 konnte die Beitragspflicht nicht entstehen, denn dies setzt die \nMöglichkeit des Anschlusses voraus (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, § 2 Abs. 1 \nBuchst. a BGS), mithin also auch ein wasserversorgungsrechtliches Anschlussrecht. \nEin unbedingtes Anschlussrecht, das erst die Beitragspflicht zu begründen vermag, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3819/03 -, NWVBl. 2006, 383, \n\n25\n\nbesteht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde \nS. vom 17. Dezember 1981 (WVS) aber nur für solche Grundstücke, die \ndurch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Das erfordert eine Heranführung \nder Wasserleitung in die Planstraße, von der das Grundstück erschlossen wird, bis \nzur Grundstücksgrenze (Grenzlinie). \n\n26\n\nVgl. zur Grenzlinie OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-\nRR 2003, 778. \n\n27\n\nDas ist erst 1996 geschehen, wie sich aus den beigezognen Ausbauunterlagen \nergibt. Die anderslautende erstinstanzliche Behauptung des früheren Klägers, die im \nBerufungsverfahren nicht wiederholt worden ist, ist damit widerlegt. Die Einräumung \neines Anschlussrechts in anderen Fällen nach § 3 Abs. 4 WVS, wenn der \nGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die Mehraufwendungen der Gemeinde zu \ntragen, begründet keine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191.\n\n29\n\nSchließlich konnte die Beitragspflicht vor 1996 auch nicht deshalb entstehen, weil \ndas Flurstück 603 mit dem Flurstück 419 eine wirtschaftliche Einheit und somit ein \nGrundstück im beitragsrechtlichen Sinne gebildet hätte (§ 2 Abs. 3 BGS und § 2 \nAbs. 1 WVS), das als an die E. Straße angrenzendes Grundstück an die dort \nverlegte Wasserleitung hätte angeschlossen werden können. Zur Entstehung einer \nwirtschaftlichen Einheit aus den beiden Parzellen wäre nämlich ein Mindestmaß \nrechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, \n25.\n\n31\n\nDafür ist nichts ersichtlich. \n\n32\n\nAber auch nach Verlegung der Wasserleitung in der Planstraße 1996 konnte die \nBeitragspflicht noch nicht entstehen. Zwar ist das Grundstück seit dieser Zeit \nwasserversorgungsrechtlich durch diese Leitung erschlossen. Es fehlt aber am \nsatzungsrechtlichen Merkmal, dass das Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 1 \nBuchst. a BGS bebaut oder gewerblich genutzt werden kann. \n\n33\n\nDas Grundstück kann nicht mit Gebäuden bebaut werden. Dazu wäre nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) \nerforderlich, dass es an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Mit dem \nBegriff \"öffentlich\" ist die straßenrechtliche Öffentlichkeit und damit das Erfordernis \neiner Widmung der Straße gemeint. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 -, BRS 30 Nr. 100; \nGädtke/Temme/ Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl., § 4 \nRn. 21.\n\n35\n\nDaran fehlt es hinsichtlich der im Bebauungsplan ausgewiesenen \nVerkehrsfläche, an der das klägerische Grundstück liegt. Namentlich genügt somit \ndie bloß tatsächliche Öffentlichkeit des Wirtschaftsweges - auch soweit er \ngemeindliche öffentliche Einrichtung sei sollte - nicht dem bauordnungsrechtlich \ngeforderten Merkmal der Öffentlichkeit.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht um ein vom \nfrüheren Kläger ausräumbares Hindernis deshalb, weil die Gemeinde als Ersatz für \nein unmittelbares Anliegen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zur \nBestellung einer entsprechenden Baulast auf der gemeindlichen Fläche der \nPlanstraße (Wirtschaftsweg) zur Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten \nZufahrt zu der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche E. Straße bereit sein will \n(vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW mit der alternativen Möglichkeit einer öffentlich-\nrechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche). Eine \nsolche Absichtserklärung bindet die Gemeinde nicht und kann daher nicht die \nWirkung einer hergestellten öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt haben. \n\n37\n\nVgl. dazu, das bei unbebauten Grundstücken selbst eine vorhandene Baulast \nohne entsprechende Wegedienstbarkeit keine beitragsrechtlich ausreichende \nSicherung der Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet, OVG NRW, Urteil vom \n2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (680). \n\n38\n\nSchließlich kann das Grundstück auch nicht als mit Gebäuden bebaubar \nangesehen werden, weil der frühere Kläger eine öffentlich-rechtlich gesicherte \nZufahrt zur E. Straße über sein eigenes benachbartes Flurstück 419 hätte \nschaffen können. Richtig ist allerdings, dass die Verwirklichung einer solchen Zufahrt \nallein von dessen Willen abhing. Dennoch reicht die Möglichkeit der Anlegung einer \nöffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt über das Flurstück 419 nicht aus, um das \nMerkmal des Bebautwerdenkönnens in § 2 Abs. 1 Buchst. a BGS zu bejahen.\n\n39\n\nDer Bebauungsplan sieht die verkehrliche Erschließung nicht durch eine solche \nZufahrt, sondern durch die als öffentliche Verkehrsfläche noch nicht hergestellte \nPlanstraße vor. Die für den Kläger gegebene Möglichkeit, als alternative, nicht \nplangemäß vorgesehene verkehrliche Erschließung eine private Zufahrt über ein \nanderes Grundstück anzulegen, ist unter dem Gesichtspunkt des für die \nBeitragserhebung maßgeblichen wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 \nSatz 1 KAG NRW) nicht beitragsrechtlich gleichwertig mit der plangemäß \nvorgesehenen Erschließung, denn die Alternative bürdete dem Kläger die \nverkehrliche Erschließung seines Grundstücks auf. Die Beitragserhebung vor der \nBebauung des Grundstücks und damit der Inanspruchnahme der \nWasserversorgungsanlage rechtfertigt sich aber daraus, dass die Inanspruchnahme \nnur noch von der Verwirklichung der Bebauung des Grundstücks mit dem sich \ndaraus ergebenden Wasserversorgungsbedarf abhängt und damit der wirtschaftliche \nVorteil aktualisiert ist. Dies wird dem Grundstückseigentümer nicht gewährt, der vor \nder Realisierung des Bauvorhabens erst das Grundstück zusätzlich selbst und in \nAbweichung von der plangemäßen Erschließung verkehrlich erschließen müsste. \nAuch wenn ihm dies rechtlich möglich ist, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme \nder Wasserversorgungsanlage dennoch nicht nur von der bloßen Ausübung des \nBaurechts abhängig und entspricht damit nicht mehr dem beitragsrechtlichen Bild \ndes wegen vorhandener Erschließung baureifen und wasserversorgungsrechtlich \nerschlossenen Grundstücks, dessen Eigentümer durch die damit gegebene \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage die \nbeitragsrechtlich relevanten Vorteile erfährt. \n\n40\n\nVgl. zum Fehlen des erforderlichen wirtschaftlichen Vorteils bei einer dem \nBeitragspflichtigen möglichen Herstellung einer Erschließungsanlage für mehrere \nGrundstücke, OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, KStZ 2005, 191 \n(192). \n\n41\n\nSchließlich unterliegt das Grundstück auch nicht deshalb der Beitragspflicht, weil \nes gewerblich genutzt werden könnte (§ 2 Abs. 1 Buchst. a BGS mit seiner zweiten \nAlternative neben der Bebaubarkeit). Allerdings wurde das Grundstück kraft der \nBaugenehmigung vom 15. Februar 1989 als Freilager, Verkaufsdemonstrationsfläche \nund Kundenladefläche gewerblich genutzt. Indessen muss der Begriff der \ngewerblichen Nutzung unter spezifisch wasseranschlussbeitragsrechtlichen \nGesichtspunkten verstanden werden. In Frage kommen nur solche gewerblichen \nNutzungen, die überhaupt einen Wasserversorgungsbedarf nach sich ziehen \nkönnen. \n\n42\n\nVgl. zur ähnlichen Frage, wie die Nutzung beschaffen sein muss, die \nbeitragsrechtlich relevant die Tiefenbegrenzung überschreitet, OVG NRW, Urteil vom \n22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303.\n\n43\n\nDas trifft weder für die genehmigte Nutzung zu, noch ist eine typische sonstige \ngewerbliche Nutzung solcher Art ersichtlich. Für eine bloß gewerbliche Nutzung \neines Grundstücks ohne Bebaubarkeit sieht die Beitrags- und Gebührensatzung zur \nWasserversorgungssatzung im Übrigen auch keine Maßstabsregelung vor. \n\n44\n\nSomit verbleibt es dabei, dass die Beitragspflicht für die \nWasserversorgungsanlage hier erst dann entsteht, wenn das Grundstück unter den \ngewöhnlichen, nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Bedingungen bebaut \nwerden kann, d.h. im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung, wenn die Planstraße \nals öffentliche Verkehrsfläche hergestellt ist. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/15-a-3752-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/15-a-3752-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264916","retrieved":"2026-07-09 02:32:25.361109+00:00"}}