{"status":"available","doknr":"OLD264915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.14B489.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"14 B 489/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27. \nMärz 2007 - 14 B 467/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche \nEntscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel \noder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht \nden Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat. Gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene \nEntscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten \nVoraussetzungen darlegen. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht dargelegt.\n\n5\n\nDem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht \ndes Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen \nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den \nProzessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu \neiner unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit \nder Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen \ngekommen ist, \n\n6\n\nvgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, in: BVerfGE 22, 267 \n(273),\n\n7\n\noder wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht \nentsprechende Bedeutung beimisst, \n\n8\n\nvgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2.Aufl., § 152 a VwGO, Rdnr. 13.\n\n9\n\nDementsprechend ist der vom Antragsteller zur Begründung seiner Anhörungsrüge als \nwesentlich angeführte Gesichtspunkt, das Gericht habe seine Entscheidung auf eine \n\"unzutreffende Interpretation des Sachverhalts\" gestützt, zur Darlegung eines \nGehörsverstoßes nicht geeignet.\n\n10\n\nSelbst wenn jedoch von einer hinreichenden Darlegung im Sinne von § 152 a Abs. 2 Satz \n6 VwGO auszugehen sein sollte, ließe sich der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht \nfeststellen.\n\n11\n\nIm Hinblick auf die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen hat der Senat im \nBeschluss vom 27. März 2007 ausgeführt, der Antragsteller habe zwar Testatbögen über \nBehandlungsvorgänge vorgelegt, die die danach notwendige Punktzahl hätten erbringen \nkönnen. Er habe jedoch weder glaubhaft gemacht, dass er entgegen der Bewertung der \nLehrenden in der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik des Universitätsklinikums Münster \ndurch seine praktische Tätigkeit die erreichbare Punktzahl auch erreicht habe, noch dass diese \nBewertung fehlerbehaftet wäre.\n\n12\n\nDen hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers ist nicht zu folgen. Dies gilt \ninsbesondere hinsichtlich seiner Behauptung, wenn der Antragsgegner vortrage, die in den \nTestatbögen genannten Punktzahlen hätte der Antragsteller - lediglich - erreichen können, \nhandele es sich um ein Missverständnis, schlimmstenfalls um eine Lüge. Mit Schriftsatz vom \n5. April 2007 hat der Antragsgegner das Zustandekommen der Punktzahlen in den \nTestatbögen erläutert. Danach wird nach vollständigem Abschluss der Behandlung eines \nPatienten vom Kursassistenten die sich aus der zu den Kursrichtlinien gehörenden \n\"Punkteliste zur Berechnung der Kursleistungen\" ergebende Punktzahl eingesetzt. Diese wird \nunabhängig davon erteilt, ob der/die Kursteilnehmer(in) die Leistung gut, schlecht oder sogar \nauch gar nicht selbst erbracht hat. Mit der Eintragung der Zahl ist keine Anerkennung \nverbunden. Eine Bewertung geschieht erst durch den Oberarzt in der \nSemesterschlussbesprechung.\n\n13\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erläuterung sind die o. a. Ausführungen des Senats im \nangefochtenen Beschluss nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als die \nFehlleistungen des Antragstellers im Rahmen der Behandlung der Patienten völlig \nunberücksichtigt geblieben wären, wenn die in den Testatbögen genannten Punktzahlen, die \ngleichzeitig die nach der Punkteliste zur Berechnung der Kursleistungen erreichbaren \nMaximalpunktzahlen darstellen, die tatsächlich erbrachten Kursleistungen des Antragstellers \nwiedergäben.\n\n14\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass der angefochtene Beschluss vom 27. März \n2007 auch aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten wäre - vgl. § 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO \ni. V. m. § 343 ZPO -.\n\n15\n\nBereits im erstinstanzlichen Beschluss vom 23. März 2007 hat sich das \nVerwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, es bestehe keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Eine Wiederholung des \nKurses im Sommersemester sei möglich.\n\n16\n\nDem ist aus Sicht des Senats nichts entgegen zu halten. Es entspricht der Rechtsprechung \ndes Senats,\n\n17\n\nvgl. Beschluss vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -,\n\n18\n\ndass die Möglichkeit der Wiederholung einer Ausbildungsveranstaltung einen \nAnordnungsgrund entfallen lässt. Zwar ist eine solche Wiederholung mit einem Zeitverlust \nund einer entsprechenden Verlängerung der Ausbildung verbunden. Dies bedeutet jedoch in \nder Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Erteilung \neines vorläufigen Zeugnisses einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten \nund eine die Hauptsache weitgehend vorwegnehmende Regelungsanordnung zu erlassen. Bei \ndieser Bewertung darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass gerade auch die Fortsetzung \ndes Studiums auf der Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses mit ganz erheblichen \nNachteilen für den Studenten verbunden sein kann. Solange nämlich der Rechtsstreit über das \nBestehen der Prüfung nicht in der Hauptsache entschieden ist, besteht das Risiko, dass der nur \nglaubhaft gemachte Anordnungsanspruch sich bei der Hauptsacheentscheidung als nicht \ngegeben herausstellt. Geschieht dies, so besteht die Gefahr, dass das ganze zwischenzeitlich \nabsolvierte Studium obsolet ist, weil eine nur vorläufig als gegeben erachtete Voraussetzung \nfür den erfolgreichen Studienabschluss endgültig nicht vorliegt.\n\n19\n\nNichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers, \nes sei nicht zumutbar, auf die Wiederholung des Kurses verwiesen zu werden, wenn die \nErfüllung der entsprechenden Kursanforderungen gar nicht streitig sei, sondern der \nLeistungsnachweis aus irgendwelchen anderen objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen \nverweigert werde. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass \nder Antragsteller die Kursanforderungen nicht erbracht hat und ihm daher kein \nAnordnungsanspruch zusteht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/14-b-489-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/14-b-489-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264915","retrieved":"2026-07-09 02:32:25.279364+00:00"}}