{"status":"available","doknr":"OLD264918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.12A1147.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"12 A 1147/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie unter dem 6. April 2007 erhobene \"Gehörsrüge\", die der Senat trotz des in ihr \nangegebenen Aktenzeichens (12 A 2506/05) mit Blick auf ihren Inhalt dem Verfahren \n12 A 2505/05 zuordnet und als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO versteht, muss \nohne Erfolg bleiben. Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht die durch Zugang des \nBeschlusses vom 9. Januar 2007 am 15. Januar 2007 (vgl. insoweit den Schriftsatz \nvom 17. Januar 2007) ausgelöste und daher am 29. Januar 2007 abgelaufene \nZweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gewahrt hat. \n\n3\n\nUnabhängig hiervon könnte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg \nhaben. Denn sie zeigt ungeachtet ihrer prozessualen Einkleidung einen \nGehörsverstoß nicht auf, sondern beschränkt sich auf die inhaltliche Rüge, der Senat \nhabe keine hinreichend rationale Begründung für seine Auffassung gegeben, das \nberücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen stelle die Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, es sei dem Kläger zuzumuten, zur \nErlangung der notwendigen Krankenhilfe die von der Beklagten zur Verfügung \ngestellten Krankenscheine auch dann zu verwenden, wenn hieraus für die \nbehandelnden Ärzte, die der Schweigepflicht unterlägen, der Sozialhilfebezug \nerkennbar werde; mit einer solchen Rüge räumt der Kläger selbst ein, dass der Senat \nsein Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. \n\n4\n\nEine Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung mit der Rüge, der \nAnspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, kommt ungeachtet der nach dem \nVorstehenden anzunehmenden Unbegründetheit auch einer solchen \nGegenvorstellung schon mit Blick auf ihre eindeutige und zudem anwaltliche \nFormulierung als \"Gehörsrüge\" nicht in Betracht, muss aber vor allem jedenfalls dann \nals unzulässige Umgehung ausscheiden, wenn nicht zugleich die Fristregelung des § \n152a Abs. 2 VwGO zumindest entsprechend angewendet wird. Außerdem führte eine \nsolche Auslegung auch deshalb nicht weiter, weil hier auch die für die Erhebung von \nGegenvorstellungen geltende Frist nicht gewahrt wäre. Gegenvorstellungen sind \nnämlich nicht fristungebunden\n\n5\n\n- a. A. lediglich Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 7. -, \n\n6\n\nsondern entweder - mit Blick auf deren Teleologie - innerhalb einer nach § 93 \nAbs. 1 BVerfGG analog zu bestimmenden, d. h. einen Monat betragenden Frist, \n\n7\n\nso BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294, \nm. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 124 Rn. 10; Bader, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, Vor §§ 124 ff. Rn 5; \nvgl. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nSeptember 2003, Vorb. § 124 Rn. 20 f.: fristungebunden, aber das Gericht muß nicht \nentscheiden, wenn die Gegenvorstellung nicht binnen Monatsfrist erfolgt ist, \n\n8\n\nbereits innerhalb einer zweiwöchigen Frist \n\n9\n\n- so OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 4 Bs 414/03 -, DÖV 2004, \n583: analoge Anwendung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO - \n\n10\n\noder innerhalb der (hier nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchigen) Frist zu \nerheben, die gelten würde, wenn die vorangegangene Entscheidung \nrechtsmittelfähig wäre. \n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 12 E 1144/02 -. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/12-a-1147-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-17/12-a-1147-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264918","retrieved":"2026-07-09 02:32:25.525994+00:00"}}