{"status":"available","doknr":"OLD264962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0416.1A648.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"1 A 648/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand seit dem 00.00.0000 im Dienst der Beklagten, zuletzt seit \ndem 26. August 1999 als Gemeindeinspektor zur Anstellung im Beamtenverhältnis \nauf Probe. Mit Bescheid vom 7. Januar 2002 wurde er mit Wirkung zum 31. März \n2002 wegen nicht hinreichender Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe \nentlassen. Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger am 18. Januar 2002 \nWiderspruch ein, den die Beklagte - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntlassungsverfügung - mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurückwies. \nDie Führung der Dienstgeschäfte wurde ihm unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung mit Verfügung vom 18. März 2002 unter Belassung der laufenden \nBezüge bis zum 31. März 2002 verboten. \n\n3\n\nGegen die Entlassungsverfügung erhob der Kläger am 11. April 2002 Klage (VG \nDüsseldorf 26 K 2223/02). Deren aufschiebende Wirkung stellte das \nVerwaltungsgericht auf weiteren Antrag wieder her (VG Düsseldorf 26 L 1228/02). \nDaraufhin nahm der Kläger seinen Dienst am 8. August 2002 wieder auf. Die Bezüge \nfür die Zeit von April bis August 2002 wurden ihm im November 2002 ausgezahlt. Mit \nUrteil vom 6. Dezember 2002 wurde die gegen die Entlassungsverfügung gerichtete \nKlage abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte der \nerkennende Senat ab (Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 1 A 1083/03).\n\n4\n\nMit am 21. November 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom \n20. November 2003 beantragte der Kläger unter anderem die Gewährung von \nÜbergangsgeld und forderte die Beklagte zur Abrechnung und Überweisung bis zum \n15. Dezember 2003 auf. Nach seiner Berechnung handele es sich um zehn \nausstehende Bruttogehälter mit einer Gesamthöhe von ca. 25.300 Euro. Hiervon in \nAbzug zu bringen seien lediglich die in Kostenfestsetzungsbescheiden bezüglich des \nKlageverfahrens ausgeworfenen Beträge in Höhe von ca. 1.200 Euro. \n\n5\n\nUnter dem 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm \ngegenüber finanzielle Ansprüche bestünden, die zur Zeit noch nicht abschließend mit \nseiner Nachzahlungsforderung aufgerechnet werden könnten. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 2004 die vorliegende Untätigkeitsklage - zunächst \nunter dem Aktenzeichen 26 K 605/04 geführt - erhoben. Neben der Verfolgung \nanderer Ansprüche - diesbezüglich wurde das Verfahren mit Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2004 eingestellt - hat er die Verpflichtung der \nBeklagten begehrt, über seinen Anspruch auf Übergangsgeld zu entscheiden, seinen \nAnspruch abzurechnen und den ihm zustehenden Nettobetrag nebst Zinsen \nauszuzahlen, hilfsweise festzustellen, dass ihm Übergangsgeld zusteht. Insoweit ist \ndas Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 \nabgetrennt und unter dem Aktenzeichen 23 K 657/04 fortgeführt worden.\n\n7\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2004 - ergänzt unter \ndem 28. April 2004 - hat die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von \nbrutto 12.714,48 Euro anerkannt und teilweise die Aufrechnung mit \nGegenforderungen erklärt. Sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung von im \nZeitraum von April 2002 bis Januar 2003 überzahlten Dienstbezügen in Höhe von \n23.269,69 Euro. Soweit der Kläger ab 8. August 2002 Dienstleistungen erbracht \nhabe, werde die hierfür geschuldete Gegenleistung als mit den Dienstbezügen \nausgeglichen angesehen, so dass noch ein Rückforderungsanspruch für in der Zeit \nvon April 2002 bis 7. August 2002 gezahlte Bezüge in Höhe von 9.226,42 Euro \nbestehe. Abzuziehen seien zudem Anwaltskosten erster und zweiter Instanz aus \ndem Klageverfahren gegen die Entlassungsverfügung in Höhe von 1.336,32 Euro \nund 937,05 Euro (zunächst nur 876,73 Euro, mit Schriftsatz vom 28. April 2004 um \n60,32 Euro erhöht). Unter dem 27. April 2004 hat die Beklagte die Zahlung eines \nÜbergangsgelds in Höhe von 1.275,01 Euro an den Kläger angewiesen.\n\n8\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Aufrechnung \nverstoße gegen § 11 Abs. 2 BBesG. Danach könne der Dienstherr ein Aufrechnungs- \nund Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend \nmachen. Die Rückforderung stehe im Ermessen der Beklagten. Eine \nBilligkeitsentscheidung sei nicht getroffen worden. Es bedürfe einer nachprüfbaren \nEntscheidung der Beklagten, in der die Ausübung des Ermessens dargelegt werde. \nDer Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei kein Beliehener, der \nErmessensentscheidungen anstelle des Dienstherrn zu treffen habe. Im Übrigen \nberufe er, der Kläger, sich auf den Wegfall der Bereicherung, denn er habe die \ngezahlten Bezüge für eine angemessene Bestreitung des Lebensunterhaltes \nverbraucht. Da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seiner gegen die \nEntlassungsverfügung gerichteten Klage wiederhergestellt habe, sei er gutgläubig \ngewesen. Die Rückforderung stelle auch ein treuwidriges Verhalten der Beklagten \ndar, weil sie ihn im Zeitraum April bis Anfang August 2002 an der Arbeitsleistung \ngehindert habe, obwohl seinerzeit absehbar gewesen sei, dass das Gericht zu \nseinen Gunsten entscheiden werde. \n\n9\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (nur \nnoch) beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm Übergangsgeld in Höhe von 12.714,48 Euro \nnebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 1. April 2002, hilfsweise ab dem \n15. Dezember 2003 zu zahlen, abzüglich am 8. März 2004 durch Aufrechnung \nerloschener 2.213,05 Euro, abzüglich am 27. April 2004 gezahlter 1.275,01 Euro, \nabzüglich am 28. April 2004 durch Aufrechnung erloschener weiterer \n60,32 Euro.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, das Dienstverhältnis sei mit Ablauf des \n31. März 2002 beendet, so dass dem Kläger keine Gehaltsansprüche mehr \nzustünden. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss, mit welchem die aufschiebende \nWirkung der Klage wiederhergestellt worden sei, sei zwar ein Rechtsgrund für die \nzwischenzeitlichen Zahlungen. Dieser rechtliche Grund sei mit der (rechtskräftig \nfeststehenden) Beendigung des Beamtenverhältnisses jedoch weggefallen. Von \neiner Entreicherung sei nicht auszugehen. In Höhe des zu Unrecht gezahlten \nGehaltes habe der Kläger Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt erspart. Ein \nweiterer Vermögenswert sei ihm zum 1. April 2002 als Übergangsgeld zugewachsen. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar lägen die Voraussetzungen zur \nGewährung eines Übergangsgeldes in Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge des \nletzten Monats unstreitig vor. Der Anspruch des Klägers sei jedoch, soweit er noch \nmit der Klage geltend gemacht werde, durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte \nhabe gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge, \nmit dem sie gegen die Forderung des Klägers aufrechnen könne. Der \nErstattungsanspruch könne nicht nur im Wege des Leistungsbescheides, sondern \nauch im Wege der Leistungsklage oder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht \nwerden. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die \nEntlassungsverfügung stehe fest, dass das Probebeamtenverhältnis, das \nVoraussetzung für den Anspruch auf Bezüge gewesen sei, seit dem 1. April 2002 \nnicht mehr bestehe. Rechtsgrund für die einstweilen fortgezahlten Dienstbezüge sei \ndie gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gewesen. \nMit Rechtskraft der Abweisung der Anfechtungsklage sei dieser Rechtsgrund mit \nWirkung auf den 31. März 2002 entfallen. Auf den Wegfall der Bereicherung könne \nsich der Kläger nicht berufen, weil er verschärft hafte. Die Beklagte habe eine den \nAnforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG noch genügende \nBilligkeitsentscheidung getroffen. Diese sei auch dann zu treffen, wenn der \nErstattungsanspruch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werde. In diesem \nFall könne die Billigkeitsentscheidung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nbis zum Sachantrag beim Tatsachengericht nachgeholt werden. Die \nBilligkeitsentscheidung könne darin bestehen, dass von der Rückforderung \ninsgesamt oder teilweise endgültig abgesehen werde oder dass die Rückzahlung \nganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen solle und/oder dass \neine Rückzahlung in Teilbeträgen festgelegt werde. Eine solche Entscheidung \nenthalte das Schreiben der Beklagten vom 8. März 2004, mit dem sie Aufrechnungen \nerklärt habe. Darin habe sie nämlich die faktische Erfüllung der Dienstpflichten durch \nden Kläger seit dem 8. August 2002 berücksichtigt und von der Rückforderung der - \nauch insoweit ohne Rechtsgrund - geleisteten Bezüge ausdrücklich abgesehen. Im \ngesamten Zeitraum habe der Kläger Dienstbezüge in Höhe von 23.269,69 Euro \nerhalten, von denen tatsächlich nur 9.226,42 Euro zurückgefordert würden. Den \nBelangen des Klägers sei dadurch hinreichend Rechnung getragen worden. \nBedenken dagegen, dass die Billigkeitsentscheidung im Schreiben des \nProzessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. März 2004 enthalten gewesen sei, \nbestünden nicht, da es sich um Erwägungen der Beklagten handele, die der \nProzessbevollmächtigte als deren Vertreter wiedergegeben habe und ausweislich \nseiner Vollmacht auch habe wiedergeben können. Der Anspruch des Klägers sei \nauch in Höhe des unpfändbaren Teils des Übergangsgeldes erloschen; § 51 Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG hindere die Aufrechnung nicht. \n\n15\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat unter Wiedereinsetzung in die versäumten \nFristen des § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO zugelassene Berufung des Klägers. \nDer Kläger macht geltend, sein Anspruch in Höhe von 9.226,42 Euro bestehe \nweiterhin und sei nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Beklagte keinen \naufrechenbaren Anspruch geltend gemacht habe, geschweige denn, dass ein \nsolcher begründet sei. Für eine rechtmäßige Aufrechnung „Übergangsgeld gegen \nRückforderung\" müsse der Dienstherr gegenüber dem Beamten zuerst die \nRückforderung „verlangen\" und könne erst anschließend die Aufrechnung erklären. \nDas „Verlangen nach Rückforderung\" sei aber ein Verwaltungsakt. Weiterhin handele \nes sich bei der Rückforderung um eine Ermessensentscheidung. Nur eine juristische \nPerson des öffentlichen Rechts oder ein Beliehener dürfe einen Verwaltungsakt \nerlassen und eine Ermessensentscheidung treffen. Die Rückforderung werde aber \nallein mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. März 2004 \ngeltend gemacht. Selbst wenn die Rückforderungsentscheidung durch die Beklagte \ngetroffen worden sein sollte, so fehle es an einer Bekanntgabe der Entscheidung an \nden Kläger, denn die Mitteilung eines Prozessbevollmächtigten sei keine \nBekanntgabe durch die Behörde. Es existiere somit keine Entscheidung der \nBeklagten über die Rückforderung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nsei der Prozessbevollmächtigte nicht allein aufgrund der Prozessvollmacht dazu \nermächtigt, einen Verwaltungsakt bekanntzugeben. Außerdem müsse zwischen „Ob\" \n(d. h. Verwaltungsakt) und „Wie\" (z. B. durch Aufrechnung) einer Rückforderung \ndifferenziert werden. \n\n16\n\nDie Beklagte habe zudem keine Billigkeitserwägungen vorgenommen. Es \nbedürfe einer Begründung der Entscheidung, in der die Ausübung des Ermessens \ndargelegt werde. Das „teilweise Absehen von einer Rückforderung\" sei keine \nBilligkeitsentscheidung. Durch eine Billigkeitsentscheidung gewähre der Dienstherr \ndem Beamten einen Vorteil, auf den er keinen Anspruch habe. Jedoch habe er, der \nKläger, durch den „Verzicht\" auf 14.042,87 Euro keinerlei Vorteil erlangt. Durch den \nVerzicht habe lediglich die Abwicklung des ehemaligen Dienstverhältnisses \nerleichtert werden sollen, da er ansonsten bei vollständiger Rückforderung der \nDienstbezüge seine faktische Arbeitsleistung hätte in Rechnung stellen müssen. \nDieses teilweise Absehen von einer Rückforderung sei also im Interesse des \nDienstherrn erfolgt, da auf diesem Wege nicht unnötig Personal für die weitere \nBearbeitung der Abwicklung gebunden sei. Zudem sprächen erhebliche Gründe \ngegen eine Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge, so dass von einer \nErmessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten auszugehen sei. Die besonderen \nUmstände des Verfahrens würden eine Rückforderung als treuwidriges Verhalten der \nBeklagten erscheinen lassen.\n\n17\n\nDer Rückforderungsanspruch sei auch nicht durchsetzbar. Er scheitere an § 818 \nAbs. 3 BGB und § 242 BGB. Er habe die erhaltenen Bezüge für eine angemessene \nBestreitung des Lebensunterhalts verbraucht, was zur Entreichung führe. Er hafte \nauch nicht verschärft. Insbesondere könne er sich auf § 242 BGB berufen, denn \nohne die Bezüge hätte er den Lebensunterhalt seiner Familie nicht sichern können. \nSchließlich hätte nur eine Aufrechnung gegen den pfändbaren Teil der \nVersorgungsbezüge erfolgen dürfen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger \nÜbergangsgeld in Höhe von 12.714,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2002, hilfsweise ab dem \n15. Dezember 2003 zu zahlen, abzüglich am 8. März 2004 durch Aufrechnung \nerloschener 2.213,05 Euro, abzüglich am 27. April 2004 gezahlter 1.275,01 Euro, \nabzüglich am 28. April 2004 durch Aufrechnung erloschener weiterer \n60,32 Euro.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten des VG Düsseldorf - 26 K 605/04, 26 L 1228/02 \nund 26 K 2223/02 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) sowie der \nPersonalakte verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat in \nder Sache keinen Erfolg. \n\n25\n\nDie Berufung hat allein noch die Auszahlung von Teilen des bereits bewilligten \nÜbergangsgeldes zum Gegenstand. Der Kläger hat sein ursprünglich \nweiterreichendes Begehren - Verpflichtung zur Bewilligung eines Übergangsgeldes, \nAuszahlung des Übergangsgeldes in voller Höhe - bereits in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht fallen gelassen und insoweit seine Klage \nkonkludent zurückgenommen. Zum Streitgegenstand der Klage im \nBerufungsverfahren konnten diese Begehren daher auch nicht zu dem Zwecke \nwerden, ihre Erledigung in der Hauptsache zu erklären und daran anschließend eine \nggf. günstigere Kostenentscheidung zu erwirken.\n\n26\n\nDie Klage ist in dem noch anhängigen Umfang zulässig. Zwar fehlte es \nhinsichtlich des Leistungsbegehrens zunächst an der vorherigen Durchführung des \ngemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens. Der Kläger hat jedoch \nunmittelbar nach der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom \n8. März 2004 erklärten Aufrechnung Einwendungen hiergegen erhoben, die sich in \nder Sache als Widerspruch gegen die unterlassene Auszahlung darstellen (vgl. \nSchriftsatz vom 15. März 2004). Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 28. April 2004 Stellung genommen und ihre \nBerechtigung zur Aufrechnung betont. Es ist unerheblich, ob hierin der Erlass oder \nzumindest die Übermittlung eines Widerspruchsbescheids gesehen werden kann \noder ob der Beklagten gemäß § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über \nden Widerspruch hätte gesetzt werden müssen.\n\n27\n\nVgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, \n969.\n\n28\n\nDenn jedenfalls ist die Klage entsprechend § 75 Satz 1 VwGO wegen Untätigkeit \nder Beklagten zulässig.\n\n29\n\nDie Leistungsklage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch \n(mehr) auf Auszahlung eines Betrags von 9.166,10 Euro hat. Er hatte zwar - \nunstreitig - Anspruch auf die Bewilligung eines Übergangsgelds gemäß § 47 Abs. 1 \nBeamtVG in Höhe von 12.714,48 Euro. Diesem Begehren ist die Beklagte auch - \ninsoweit ebenfalls unstreitig - nachgekommen, wobei offen bleiben kann, ob die \nBewilligung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. März \n2004 selbst gesehen werden kann oder ob hierin lediglich die Übermittlung der \nBewilligungserklärung durch die Beklagte liegt. Die Auszahlung des Betrags in der \nallein noch streitigen Höhe von 9.166,10 Euro kann der Kläger jedoch nicht \nverlangen, da sein Auszahlungsanspruch entsprechend § 389 BGB insgesamt durch \nAufrechnung erloschen ist. \n\n30\n\nEin Aufrechnungsverbot besteht weder grundsätzlich noch hinsichtlich der Höhe. \nDie Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ist grundsätzlich \nzulässig, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 51 Abs. 2 BeamtVG ergibt. Die \nAufrechnung ist hier auch nicht auf die Höhe des pfändbaren Teils der \nVersorgungsbezüge zu beschränken. Zwar kann nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \nder Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, zu denen nach § 2 \nAbs. 1 Nr. 5 BeamtVG auch das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gehört, ein \nAufrechnungsrecht grundsätzlich nur in Höhe des pfändbaren Teils der \nVersorgungsbezüge geltend machen. Nach ihrem Schutzzweck greift diese \nRegelung aber vorliegend nicht ein. Die in Rede stehende Beschränkung u. a. des \nRechts zur Aufrechnung hat zum Ziel, den Beamten in Ergänzung der \nPfändungsverbote nach den §§ 850 ff. ZPO zu schützen. Es soll verhindert werden, \ndass das seinem und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in \neinem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr \nmöglich ist. Von Gesetzes wegen wird sichergestellt, dass der Beamte zumindest \nüber Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser \nTeil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn \nherangezogen werden. Angesichts dieses Schutzzwecks der Vorschrift ist das \nAufrechnungsverbot nicht gerechtfertigt, wenn die Aufrechnungslage gerade darauf \nberuht, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen die Leistung und die \nRückgewähr von Zahlungen betreffen, die - wenn auch unter abweichender \nBezeichnung als Besoldung und als Versorgung - denselben Zweck verfolgen. \nMaßgeblich ist, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für ein und denselben Zeitraum \ndie einem bestimmten Zweck dienende Zahlung zweimal zu erhalten und zu \nbehalten. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 43.00 -, ZBR 2002, 314.\n\n32\n\nDie dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 7. August 2002 gezahlte \nBesoldung und das Übergangsgeld, auf das er ab dem 1. April 2002 jeweils \nmonatlich für die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG) einen Anspruch hatte, dienten demselben Zweck, nämlich seinen \nLebensunterhalt sicherzustellen. Dass - jeweils bezogen auf diesen Zweck - die \nDienstbezüge regelmäßig zu erbringende Alimentationsleistungen des Dienstherrn \ndarstellen, wohingegen der Anspruch auf Übergangsgeld an eine besondere \nSituation - die Entlassung und ihre Folgen - anknüpft und insofern eine (bloße) \nÜberbrückungsleistung ist, macht dabei keinen beachtlichen Unterschied. Davon \nausgehend würde das Aufrechnungsverbot hier nicht bewirken, dass der Beamte \n(nur) den Geldbetrag, den er in dem fraglichen Zeitraum für den Lebensunterhalt \nbenötigt, tatsächlich erhält. Es würde vielmehr zur Folge haben, dass ihm, obwohl \nbereits alimentiert, ein Geldbetrag in derselben Höhe noch einmal zufließt. Deshalb \nverdient in diesem Fall das Aufrechnungsverbot unter Berücksichtigung des \nSchutzzwecks des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG keine Beachtung und muss nach \nTreu und Glauben zurücktreten.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 43.00 -, a. a. O.\n\n34\n\nEine Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 Satz 1 BGB ist abgegeben \nworden. Sie erfolgt durch formlose, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung \ngegenüber dem Versorgungsempfänger. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - 6 C 137.67 -, ZBR 1972, 188.\n\n36\n\nVorliegend ist sie durch die schriftsätzliche Erklärung der \nProzessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. März 2004 erfolgt. Für die \nWirksamkeit dieser Aufrechnungserklärung ist unerheblich, ob sie sich als auf \nwirksamer Bevollmächtigung beruhende eigene Willenserklärung des \nProzessbevollmächtigten im Namen der Beklagten darstellt oder ob durch sie eine \nentsprechende Erklärung der Beklagten lediglich übermittelt worden ist. Des \n(vorherigen) Erlasses eines Verwaltungsaktes bedurfte es in diesem Zusammenhang \n- wie noch näher ausgeführt werden wird - entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht. \n\n37\n\nEine Aufrechnungslage zwischen gleichartigen Forderungen besteht (§ 387 \nBGB). Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des bewilligten Übergangsgeldes \nin Höhe von 12.714,48 Euro, soweit er nicht - vom Kläger anerkannt - bereits durch \nErfüllung bzw. Aufrechnung in Höhe von insgesamt 3.548,38 Euro erloschen ist, \nsteht der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. April \n2002 bis zum 7. August 2002 zu viel an den Kläger gezahlten Bezüge in Höhe von \n9.226,42 Euro entgegen.\n\n38\n\nDie Beklagte kann vom Kläger die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 7. August \n2002 gezahlte Besoldung zurückverlangen. Die Rückforderung richtet sich, da \ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). \n\n39\n\nDes vorherigen Erlasses eines Leistungsbescheides (oder überhaupt - wie der \nKläger meint - eines „Verlangens nach Rückforderung\") bedurfte es nicht. Weder \ndem BBesG noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich entnehmen, dass zu \nviel gezahlte Bezüge nur im Wege eines Leistungsbescheids zurückgefordert werden \ndürfen bzw. der Geltendmachung der Rückforderung ein Verwaltungsakt voraus zu \ngehen hat. Dem Dienstherrn steht es ebenso frei, Leistungsklage zu erheben oder \nseinen Anspruch im Wege der Aufrechnung geltend zu machen.\n\n40\n\nVgl. zu Letzterem zunächst § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG und § 11 Abs. 2 BBesG \nsowie BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., und vom \n27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94.\n\n41\n\nDie in diesem Zeitraum an den Kläger geleisteten Bezüge sind zu viel gezahlt. Er \nhatte ab dem 1. April 2002 keinen Besoldungsanspruch mehr (§ 3 Abs. 3 BBesG), da \ner mit Ablauf des 31. März 2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen \nworden ist. Letzteres steht infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 6. Dezember 2002 - 26 K 2223/02 - rechtskräftig mit auf den \nEntlassungszeitpunkt rückwirkender Kraft fest. Die später erfolgte faktische \nWeiterbeschäftigung nach dem Entlassungszeitpunkt hat den Zeitpunkt des \nAusscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht hinausgeschoben.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 1 E 1330/05 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung ES/C V 5 Nr. 59 m. w. \nN.\n\n43\n\nDie mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2002 - 26 \nL 1228/02 - wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der gegen die \nEntlassungsverfügung gerichteten Klage stellt keinen die Entscheidung in der \nHauptsache überdauernden Leistungsgrund dar.\n\n44\n\nVgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - 6 C \n137.67 -, a. a. O., m. w. N.\n\n45\n\nEs ist daher unerheblich, dass auf der Grundlage des bezeichneten Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage mit auf den 1. April \n2002 rückwirkender Kraft eingetreten ist; denn sie ist später ab demselben Zeitpunkt \n- also ebenfalls rückwirkend - entfallen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024.\n\n47\n\nDass der Kläger ab dem 8. August 2002 wieder Dienstleistungen erbracht hat, ist \nin diesem Zusammenhang bereits deshalb ohne Bedeutung, weil vorliegend allein \ndie Aufrechnungslage im Zeitraum bis einschließlich 7. August 2002 zu beurteilen \nist.\n\n48\n\nAuf eine Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger \nnicht berufen. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass er die ihm zu viel \ngezahlte Besoldung vollständig verbraucht haben sollte, so dass sie nicht mehr in \nseinem Vermögen vorhanden und hierdurch auch keine Ersparnis von (eigenen) \nAufwendungen eingetreten ist. Der Kläger haftet nämlich verschärft, da die Leistung \naus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als \nmöglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund (später) weggefallen ist \n(§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Anknüpfung an die zivilrechtliche Rechtsprechung, \nwonach diese Vorschrift auch auf Leistungen unter Vorbehalt angewandt wird, wenn \nbeide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, hat das \nBundesverwaltungsgericht § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen \nVerweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch auf unter Vorbehalt geleistete \nZahlungen entsprechend angewandt.\n\n49\n\nVgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C \n16.84 -, BVerwGE 71, 77, mit zahlreichen Nachweisen zur zivilrechtlichen \nRechtsprechung; grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des \nzivilrechtlichen Bereicherungsrechts in diesem Zusammenhang verneinend BVerfG, \nBeschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97.\n\n50\n\nDie Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten bestand vom Entlassungstag an \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anfechtungsklage nicht mehr auf der \nGrundlage des mit der Entlassung aufgehobenen Dienstverhältnisses. Sie beruhte \nausschließlich auf der Grundlage des durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom 6. August 2002 wiederhergestellten Suspensiveffekts der Klage und der damit \nausgelösten verfahrensrechtlichen Fiktion des einstweiligen Fortbestehens des \nDienstverhältnisses. Die aufgrund dieser Fiktion erbrachten Bezüge standen von \nvornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls des \nLeistungsgrundes im Fall des negativen Ausgangs des Verfahrens über die \nAnfechtungsklage, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurft \nhätte.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., m. w. N. zur \nständigen Rechtsprechung.\n\n52\n\nDer Kläger ist danach entsprechend § 818 Abs. 4 BGB zur Herausgabe nach den \nallgemeinen Vorschriften (das meint insbesondere § 292 BGB i. V. m. §§ 987, 989, \n994 ff. BGB) verpflichtet, die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB ist (grundsätzlich) \nausgeschlossen. Sonstige Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten \nBezüge ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht \nanwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als gerechtfertigt \nerscheinen lassen könnten,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., vom \n25. November 1982 - 2 C 12.81 -, ZBR 1983, 192, und vom 27. Januar 1994 - 2 C \n19.92 -, BVerwGE 95, 94; Fallgruppen bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 734 m. w. N.,\n\n54\n\nsind vom Kläger nicht überzeugend dargelegt. Zwar hat er vorgetragen, ohne die \nBezüge hätte er den Lebensunterhalt seiner Familie nicht sicherstellen können. \nDieser Vortrag geht über eine allgemeine Behauptung jedoch nicht hinaus. Über die \ngewöhnlichen Umstände, die regelmäßig zur Entreicherung führen - auf die sich der \nverschärft Haftende gleichwohl nicht berufen kann -, hinausgehende Besonderheiten \nsind nicht ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers selbst auf konkrete Nachfrage Anhaltspunkte, \ndie den Verbrauch der Leistungen trotz verschärfter Haftung unter dem \nGesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen \nlassen könnten, nicht aufgezeigt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beklagte \ntreuwidrig gehandelt hat, indem sie den Kläger im Zeitraum April bis Anfang August \n2002 - wie dieser formuliert - an der Arbeitsleistung gehindert hat. Vielmehr steht \nrechtskräftig fest, dass der Kläger mit Ablauf des 31. März 2002 aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe entlassen ist. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten \nkann aber offensichtlich nicht darin liegen, dass der zu Recht entlassene Beamte \nnicht beschäftigt wird.\n\n55\n\nDurchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 \nBBesG regelmäßig auch im Falle der Aufrechnung zu treffenden \nBilligkeitsentscheidung\n\n56\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., und vom \n27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, a. a. O. -\n\n57\n\nhat der Senat nach eingehender Prüfung nicht. Die Billigkeitsentscheidung hat \ndie Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die \nBehörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Hierbei \nspielen u. a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des \nHerausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle. Sie soll der besonderen Lage des \nEinzelfalles Rechnung tragen und die formale Strenge des Besoldungs- und \nVersorgungsrechts auflockern. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht \ngeltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und sinnvolle Ergänzung des ohnehin \nvon dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung. \nSie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist \nallerdings nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der \nBereicherungsanspruch erwächst, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu \nwürdigen. Vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf \ndie Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände \ndes Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf \ndie Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf \ndie Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 12.81 -, a. a. O.; hieran \nanschließend auch die Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. \nDezember 2005 - 1 E 1330/05 -, a. a. O.\n\n59\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die im Wege der Aufrechnung geltend \ngemachte Rückforderung auch unter Billigkeitserwägungen (im Ergebnis) nicht zu \nbeanstanden. Derartige Erwägungen der Beklagten, mögen sie auch nicht im Detail \noffengelegt worden sein, finden - letztlich hinreichend - bereits darin ihren Ausdruck, \ndass für die Zeit ab dem 8. August 2002, in welcher der Kläger wieder Dienst \ngeleistet hat, die gezahlte Besoldung nicht zurückgefordert worden ist, obwohl sie \ndem Kläger auch für diese Zeit nicht zustand:\n\n60\n\nDas Beamtenverhältnis ist mit auf den Entlassungszeitpunkt rückwirkender Kraft \nbeendet worden. Die aufschiebende Wirkung seiner gegen die \nEntlassungsverfügung gerichteten Klage stellt - wie dargelegt - keinen die \nEntscheidung in der Hauptsache überdauernden Leistungsgrund dar. Einen Ersatz-\nRechtsgrund stellt auch nicht der Umstand dar, dass der Kläger während der Dauer \ndes Suspensiveffekts - ab dem 8. August 2002 - faktisch Dienstpflichten erfüllt hat. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 1 E 1330/05 -, a. a. O.\n\n62\n\nEin Beamtenverhältnis lässt sich nicht faktisch begründen. Bereits die \nFormstrenge des Ernennungsvorgangs steht einer solchen Annahme entgegen (vgl. \n§§ 8 ff. LBG NRW). Einer solchen Konstruktion bedarf es auch nicht. Im Wege einer \nBilligkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG kann den Interessen des \n(ehemaligen) Beamten hinreichend Rechnung getragen werden, indem die \nBesoldung, obwohl zu viel gezahlt, gleichwohl nicht (voll) zurückgefordert wird. Das \nvollständige oder teilweise Absehen von der Rückforderung stellt sich gleichsam als \n„Gegenleistung\" für die erbrachten Dienste dar.\n\n63\n\nVgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C \n12.81 -, a. a. O.\n\n64\n\nWerden - wie hier - dem Beamten für die Zeiten faktisch erbrachter Dienste die \nBezüge in vollem Umfang belassen, so erfolgt bereits dies in Ausübung des sog. \nBilligkeitsermessens.\n\n65\n\nDa es bei der Billigkeitsentscheidung nicht auf die - jeweilige - Lage in dem \nZeitraum ankommt, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die \naktuellen Umstände im Rückforderungszeitpunkt, ist es im Übrigen unerheblich, dass \nder Kläger die im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 7. August 2002 erhaltene \nBesoldung - wirtschaftlich betrachtet - nicht soll behalten dürfen. Seinen finanziellen \nInteressen ist durch das Entgegenkommen der Beklagten - Absehen von der \nRückforderung von weit mehr als der Hälfte der insgesamt rechtsgrundlos gezahlten \nBesoldung - insgesamt ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass sich der \nKläger keiner aktuellen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht, da die \nGeltendmachung des Rückforderungsanspruchs im Wege der Aufrechnung erfolgt. \nWeitergehende Auswirkungen des Rückforderungsbegehrens auf seine \nLebensumstände, welche in die Billigkeitserwägungen hätten mit einfließen müssen, \nhat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich. \n\n66\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen ist für die Annahme, im Billigkeitswege \nhätte von der Rückforderung der im hier streitigen Zeitraum zu viel geleisteten \nBesoldung - zumindest zum Teil - Abstand genommen werden müssen, auch \ndeswegen kein Raum, weil das Absehen von der Rückforderung dazu führen würde, \ndass der Kläger für denselben Zeitraum zweimal von der Beklagten alimentiert \nwürde. Dieselben Erwägungen, die der Senat bereits oben unter Anlehnung an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen \nNichtanwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \n\n67\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 43.00 -, ZBR 2002, 314 - \n\n68\n\nangestellt hat, greifen auch in diesem Zusammenhang durch. Die \nBilligkeitsentscheidung hat - wie schon dargelegt - die Aufgabe, eine allen \nUmständen des Einzelfalles gerecht werdende Lösung zu ermöglichen. Sie ist \nAusdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und Ergänzung des von dem \ngleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung. \nAngesichts des Schutzzwecks der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sind \nBilligkeitserwägungen dann nicht angezeigt bzw. jedenfalls - zu Lasten des \nBereicherungsschuldners - im Ergebnis auf Null reduziert, wenn die im Wege der \nAufrechnung geltend gemachte Rückforderung gerade darauf beruht, dass die \neinander gegenüberstehenden Forderungen die Leistung und die Rückgewähr von \nZahlungen betreffen, die - wie bereits dargelegt - denselben Zweck verfolgen. \nMaßgeblich ist, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für ein und denselben Zeitraum \ndie einem bestimmten Zweck dienende Zahlung zweimal zu erhalten und zu \nbehalten. Die Billigkeitsentscheidung hätte hier vielmehr zur Folge, dass ihm, obwohl \nbereits alimentiert, ein Geldbetrag in derselben Höhe noch einmal zufließt. Deshalb \nsind weitergehende Billigkeitserwägungen in diesem Fall unter Berücksichtigung \nihres Schutzzwecks nicht anzustellen.\n\n69\n\nDie Billigkeitsentscheidung leidet entgegen der Ansicht des Klägers schließlich \nnicht deswegen an einem ihn in seinen Rechten beeinträchtigenden Rechtsfehler, \nweil sie - vermeintlich - nicht von der Beklagten selbst getroffen worden ist. Wie oben \ndargelegt, bedarf es für das Rückforderungsbegehren nicht des Erlasses eines \nLeistungsbescheids oder überhaupt einer Verlautbarung des \nRückforderungsverlangens durch einen hoheitlichen (Verwaltungs-)Akt. Die \nRückforderung kann vielmehr sogleich im Klagewege oder wie hier im Wege der \nAufrechnung durchgesetzt werden. Den Maßgaben des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \nist, wenn einer dieser verfahrensrechtlichen Wege der Rückforderung gewählt wird, \ndann ausreichend Rechnung getragen, wenn hinsichtlich des noch zur Aufrechnung \ngestellten Rückforderungsbetrags (ausreichende) Billigkeitserwägungen - wie oben \ndargelegt - in der Sache vorliegen. Selbst wenn diese „nur\" von den (wirksam \nbevollmächtigten) Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen einer \nprozessualen Erklärung abgegeben oder Erwägungen der Beklagten durch die \nBevollmächtigten übermittelt worden sein sollten, ist ihr Inhalt nach allgemeinen \nGrundsätzen der Beklagten zuzurechnen und beachtlich.\n\n70\n\nLiegen danach die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung vor, bewirkt \ndie Aufrechnungserklärung eo ipso, dass Forderung und Gegenforderung, soweit sie \nsich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung \ngeeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Der Anspruch auf Zahlung \ndes Übergangsgeldes ist danach für die Zeit ab dem 1. April 2002 jeweils zum \nMonatsersten (§§ 47 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 4 BeamtVG) entstanden und im selben \nZeitpunkt in voller Höhe erloschen, da für die Bemessung des Übergangsgeldes die \nDienstbezüge des letzten Monats maßgebend sind (§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 4 \nBeamtVG).\n\n71\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch aus einem Betrag von 9.166,10 Euro steht \ndem Kläger ebenfalls nicht zu. Mit der Aufrechnung ist sein Anspruch auf Auszahlung \ndes Übergangsgeldes zu dem Zeitpunkt erloschen, zu dem sich die Forderungen \naufrechenbar gegenüber standen. Ein etwaiger, hier dem Rechtsgrund nach nicht \nnäher zu bestimmender Zinsanspruch wäre ex tunc entfallen.\n\n72\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 10/80 -, BGHZ 80, 269.\n\n73\n\nAuch mit Blick auf den bereits ausgezahlten Betrag von 1.275,01 Euro steht dem \nKläger - selbst bei extensiver Auslegung seines Klagebegehrens - ein Anspruch auf \nZinsen nicht zu. Einen Anspruch auf Verzugszinsen schließt § 49 Abs. 5 BeamtVG - \nebenso wie die Regelung in § 3 Abs. 6 BBesG - von vornherein aus. Auch ein \nAnspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 BGB steht dem Kläger nicht zu. \nDieser setzt die - zunächst gemäß § 90 VwGO mit Klageerhebung bewirkte - \nRechtshängigkeit des Streitgegenstands voraus. Diese Rechtshängigkeit hat der \nKläger jedoch durch die konkludente Klagerücknahme, wie sie in der (u. a.) um den \nausgezahlten Betrag von 1.275,01 Euro reduzierten Antragstellung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommen ist, selbst mit \nRückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beseitigt. Der Rechtsstreit ist - \nkraft Gesetzes - gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht \nanhängig geworden anzusehen. Daher ist es unerheblich, dass das \nVerwaltungsgericht eine Feststellung zur teilweisen konkludenten Klagerücknahme \nweder in einem Einstellungsbeschluss noch im angefochtenen Urteil getroffen hat; \neiner solchen wäre ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zugekommen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht keinen \nAnlass, wegen der erst nach Klageerhebung erfolgten Aufrechnung durch die \nBeklagte dieser in Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens \nganz oder zum Teil aufzuerlegen. Es hätte dem Kläger oblegen, die Berechtigung \nder von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung insgesamt \nanzuerkennen und sich der Kostenlast ggf. dadurch zu entziehen, dass er noch im \nKlageverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Rahmen \nder dann zu treffenden Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte das \nVerwaltungsgericht die Erfolgsaussicht der Klage unter Außerachtlassung des \nerledigenden Ereignisses einschätzen müssen.\n\n75\n\nVgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 -, BGHZ 155, 392.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-16/1-a-648-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-16/1-a-648-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264962","retrieved":"2026-07-09 02:32:29.316063+00:00"}}