{"status":"available","doknr":"OLD264960","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0416.1A1789.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"1 A 1789/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Sozialamtmann im Dienst des Beklagten und ist seit Oktober \n1979 als Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft F. tätig.\n\n3\n\nIm Justizmitteilungsblatt NRW vom 01. März 2001 schrieb der Beklagte u. a. die \nStelle eines Sozialamtsrates/rätin - Sozialarbeiter/in in der Führungsaufsichtsstelle - \nbei dem Landgericht C. aus. Neben dem Kläger bewarb sich Sozialamtsrat U. \nauf diese Stelle. Dieser ist seit November 1973 als Bewährungshelfer beim \nLandgericht C. tätig und seit 1975 dort zugleich Vertreter des Beamten des \ngehobenen Sozialdienstes bei der Führungsaufsichtsstelle.\n\n4\n\nIn der anlässlich dieser Bewerbung vom Leitenden Oberstaatsanwalt in F. \nerstellten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 15. März 2001 wurden die \nFähigkeiten und Gesamtleistungen des Klägers mit „sehr gut\" beurteilt. Für das \nangestrebte Amt sei er „hervorragend geeignet\". Die von der Präsidentin des \nLandgerichts C. unter dem 8. Juni 2001 über Sozialamtsrat U. erstellte \nPersonal- und Befähigungsnachweisung wies dessen Leistungen mit „gut\" aus; für \ndas angestrebte Amt sei er „hervorragend geeignet\".\n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Juli 2001 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. \ndem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. \nUnter dem 30. Juli 2001 bat der Kläger um nähere Auskünfte zum \nBewerbungsauswahlverfahren. Am 8. August 2001 legte er gegen die \nAuswahlentscheidung Widerspruch ein.\n\n6\n\nUnter dem 13. August 2001 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. dem \nKläger die Gründe für die Besetzung der Stelle mit Sozialamtsrat U. mit und wies \nmit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 den Widerspruch des Klägers \nzurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der differierenden \nstatusrechtlichen Ämter auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen \nNoteneinstufungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung eines Konkurrenten \nfeststellbar sei. Die Beamten seien nach den Einschätzungen ihrer direkten \nDienstvorgesetzten für das ausgeschriebene Amt „hervorragend geeignet\". Dabei \nhabe die Präsidentin des Landgerichts C. auf ihre Kenntnisse aus der Tätigkeit \ndes Beamten U. als Bewährungshelfer und aus der vertretungsweisen Erledigung \nder Aufgaben des Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht \nC. zurückgreifen können. Dem Dienstvorgesetzten des Klägers, in dessen \nGeschäftsbereich keine den in der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht \nvergleichbaren Tätigkeiten anfallen würden, hätten hingegen nur die Erkenntnisse \naus der Tätigkeit des Klägers als Gerichtshelfer zur Verfügung gestanden. Die \nabschließende Bestimmung der Eignung für einen Dienstposten bzw. ein \nBeförderungsamt sei Aufgabe des Vorgesetzten, der für die \nBesetzungsentscheidung zuständig sei. Daher komme der Eignungsbeurteilung des \nPräsidenten des Oberlandesgerichts, die in Übereinstimmung mit der der Präsidentin \ndes Landgerichts C. getroffen worden sei, maßgebliche Bedeutung zu. Der \nBeamte U. werde als geeigneter für die Übertragung des ausgeschriebenen \nAmtes erachtet. Für die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und Sozialarbeiters in der \nFührungsaufsichtsstelle sei die Betreuung des Probanden einerseits und die \nÜberwachung der Lebensführung und Einhaltung der Auflagen andererseits \nkennzeichnend. In dieser Funktion habe sich Sozialamtsrat U. bereits seit \nlängerem hervorragend bewährt. Das Überwachungsmoment sei für die Tätigkeit \neines Gerichtshelfers nicht kennzeichnend, so dass der Kläger insoweit nur über \ntheoretische Kenntnisse verfüge. Auch der früheren Tätigkeit des Klägers als \nPolizeibeamter komme in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende \nBedeutung zu, da der dortige Aufgabenbereich nicht vergleichbar mit demjenigen im \nerstrebten Beförderungsamt sei. Ebenso stelle die Nebentätigkeit des Klägers als \nDozent für Polizei- und Kriminalkommissare kein hinreichendes Indiz für eine \nEignung als Sozialarbeiter in der Führungsaufsichtsstelle dar. Trotz der fachlich hoch \neinzuschätzenden Qualifikation des Klägers komme eine Übertragung des \nangestrebten Amtes aufgrund der vergleichsweise besseren Eignung des \nMitbewerbers nicht in Betracht.\n\n7\n\nDer Antrag des Klägers vom 10. August 2001 auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel, die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auf \nden Konkurrenten zu untersagen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 4. Oktober 2001 (1 L 1525/01) abgelehnt. Der Antrag auf \nZulassung der Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom \n28. November 2001 (1 B 1363/01) abgelehnt.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 28. Februar 2002 wurde Sozialamtsrat U. die \nausgeschriebene Stelle mit Wirkung vom 1. April 2002 übertragen.\n\n9\n\nDer Kläger hat bereits am 21. September 2001 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er ausgeführt hat, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung über die \nBesetzung der ausgeschriebenen Stelle das Prinzip der Bestenauslese nicht \nhinreichend beachtet. Unter Zugrundelegung der aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen seien die Leistungen der Konkurrenten nicht als gleich einzustufen. \nZwar verhalte sich die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Leistungen in einem \nim Vergleich zu ihm - dem Kläger - höheren statusrechtlichen Amt. Dieser Umstand \nsei jedoch nicht geeignet, bei den hier gegebenen unterschiedlichen Noten einen \nLeistungsgleichstand anzunehmen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass \nder Beklagte in seinen Beurteilungen auch Zwischenstufen wie „obere\" bzw. „untere \nGrenze\" vergebe, so dass hinsichtlich der Leistungsbeurteilung von einer Differenz \nvon mehr als einer Note auszugehen sei. Im Übrigen sei zu beachten, dass er bereits \nseit dem Jahr 1993 durchgehend mit „sehr gut\" beurteilt sei. Der Mitbewerber habe \ndiese Bestnote bislang noch nie erreicht, so dass er diesem auch unter dem \nGesichtspunkt der Leistungsentwicklung vorzuziehen sei. Er verfüge zudem \nangesichts des zusätzlichen berufsspezifischen Studiums zum Diplom-Pädagogen \nsowie seiner Promotion über eine zusätzliche Qualifikation, die der Konkurrent nicht \nvorweisen könne. Da er somit leistungsmäßig besser einzustufen sei, komme ein \nRückgriff auf weitere Hilfskriterien nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Annahme \neines Eignungsvorsprungs des Konkurrenten für den zu besetzenden Dienstposten \nnicht nachvollziehbar. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des \nJustizministeriums für die Führungsaufsicht werde für den Sozialarbeiter in der \nFührungsaufsichtsstelle als Qualifikation lediglich „Erfahrung in der Strafrechtspflege\" \ngefordert. Eine besondere Erfahrung in der Bewährungshilfe sei demgegenüber nicht \nVoraussetzung. Darüber hinaus verfüge er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als \nPolizeibeamter und seiner langjährigen Dozententätigkeit an der Fachhochschule für \nöffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aufgrund der in der \nGerichtshilfe tatsächlich anfallenden Tätigkeiten über einschlägige Erfahrungen. Die \nVorgehensweise des Beklagten, die Benotung der eigenen unterstellten Behörde -\n des Landgerichts C. - derjenigen der Staatsanwaltschaft F. vorzuziehen, sei \nnicht rechtens. Die von unterschiedlichen Behörden erstellten Beurteilungen dürften \nnicht abweichend gewichtet werden.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 zu verpflichten, ihn auf die im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2001 \nausgeschriebene Stelle „Sozialamtsrat/rätin\", Sozialarbeiter in der \nFührungsaufsichtsstelle b.d. LG C. „ zu befördern.\n\n12\n\nDer Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, eine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter einen \nRechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Beförderungsdienstpostens und \nanschließender Beförderung habe, existiere grundsätzlich nicht. Der Kläger habe \nallerdings einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Dagegen sei nicht \neinzuwenden, dass es sich vorliegend hinsichtlich des streitigen Dienstpostens nicht \nfür beide Bewerber um einen Beförderungsdienstposten handele, sondern der \nKonkurrent sich bereits im statusrechtlichen Amt eines Sozialamtsrates befinde. \nDenn auch wenn die Auswahl zwischen einem Umsetzungs- und einem \nBeförderungsbewerber zu treffen sei, sei der Dienstherr an die Beachtung des \nBesten-ausleseprinzips gebunden, wenn er die Besetzung der ausgeschriebenen \nStelle ersichtlich unter dieser Prämisse vornehmen wolle. Die Entscheidung des \nBeklagten über die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens sei rechtlich \njedoch nicht zu beanstanden. Es unterliege keinen durchgreifenden Bedenken, dass \nder Beklagte die Konkurrenten bei Zugrundelegung der aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen hinsichtlich ihrer Leistungen gleich eingestuft habe. Die Beurteilung \ndes Klägers weise zwar hinsichtlich der Leistungen die im Vergleich zu seinem \nKonkurrenten um eine ganze Notenstufe bessere Note „sehr gut\" auf. Der Umstand, \ndass diese Beurteilung dem Kläger in dem im Vergleich zum Konkurrenten \nniedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt worden sei, gleiche diesen Vorsprung jedoch \naus. Der dienstlichen Beurteilung eines Beamten in einem solchen höheren Amt \nkomme gegenüber der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers in einem \nniedrigeren Amt im Allgemeinen ein höheres Gewicht zu. Der Maßstab für die \ndienstlichen Anforderungen bestimme sich nach dem jeweils inne gehaltenen Amt im \nstatusrechtlichen Sinne. Diese unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe würden es \nrechtfertigen, jedenfalls bei einer - nur - um eine Notenstufe schlechteren Beurteilung \naus dem höheren statusrechtlichen Amt gegenüber der aus dem nächst niedrigeren \nAmt einen Leistungsgleichstand der Beamten anzunehmen. Dieser Annahme stehe \nnicht entgegen, dass die Beurteilung des Umsetzungsbewerbers keine \nNotendifferenzierung im Sinne von „oberer\" oder „unterer Bereich\" aufweise. Auch \nwenn nach der Beurteilungspraxis des Beklagten solche Notendifferenzierungen \nüblich seien, erscheine es trotz einer Differenz von zwei (Teil-)Notenstufen dennoch \nvertretbar, die Leistungen beider Bewerber in Anbetracht des höherwertigen Amtes \ndes Sozialamtsrats U. als im Wesentlichen gleich anzusehen. Die bei diesem \nSachstand vom Beklagten seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegte \nEignungseinschätzung sei gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der \nBeklagte dabei trotz gleicher Eignungsbeurteilung einen Eignungsvorsprung des \nSozialamtsrats U. angenommen habe, unterliege dabei keinen Bedenken. Der \nvom Kläger erhobene Einwand, er weise die bessere Leistungsentwicklung auf und \nsei deshalb besser qualifiziert, trage nicht. Denn die Leistungswicklung als \nQualifikationsmerkmal komme erst zum Tragen, wenn anhand der maßgeblichen \naktuellen dienstlichen Beurteilungen einschließlich ihrer Ausschärfung ein \nQualifikationsgleichstand bestehe. Ein solcher Gleichstand sei im vorliegenden Fall \naber gerade nicht gegeben. \n\n15\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das \nVerwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass es bei einer Differenz \nvon zwei Notenstufen vertretbar sei, seinen Konkurrenten als ihm in Bezug auf die \nLeistung gleichbewertet anzusehen. Damit verkenne es die im Beurteilungswesen \nder Justiz den einzelnen Notenstufen zukommende Bedeutung. Der erkennende \nSenat habe in seinem Urteil vom 15. Januar 2003 - 1 A 2338/01 - die besondere \nBedeutung der Zwischennoten bei der Beurteilung von Richtern herausgestellt. \nDeshalb sei davon auszugehen, dass er um zwei Noten besser als der Konkurrent \ngewesen sei. Ein solcher Notenunterschied sei derart gravierend, dass nicht mehr \ndavon ausgegangen werden könne, dass die Leistungen beider Bewerber als im \nWesentlichen gleich anzusehen seien. Demgemäß könne auch den Erwägungen zur \nEignung der Bewerber nicht gefolgt werden. Aufgrund seiner wesentlich besseren \nLeistungsnote könne auf die Eignung nicht mehr rekurriert werden. Selbst wenn man \ndies anders sehe, ergebe sich nichts anderes: Denn die Überlegung, dass derjenige \neinen Qualifikationsvorsprung habe, der einen bestimmten Dienstposten schon \ninnehabe, führe zwangsläufig dazu, dass bei Auswahlentscheidungen im Rahmen \nvon Beförderungsentscheidungen derjenige, der einen solchen Dienstposten nicht \ninnehabe, zwangsläufig nicht ausgewählt werden könne. Dies würde gegen den \nGrundsatz verstoßen, dass jeder Bewerber unter Berücksichtigung seiner Leistung \nund Befähigung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt haben müsse. Letztlich \nkönne diese Überlegung jedoch deswegen dahinstehen, weil jedenfalls in dem hier \nvorliegenden Fall die Eignungsprognose rechtlich nicht relevant sei, da sie allenfalls \nbei Gleichstand der Beurteilungen im Rahmen des Leistungsgrundsatzes \nherangezogen werden könne.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 14. Februar 2006 - 12 K 4417/01 - unter Aufhebung des \nBescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. September 2001 zu verpflichten, den Kläger auf die im Justizministerialblatt für das \nLand Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2001 ausgeschriebene Stelle \n„Sozialamtsrat/-rätin, Sozialarbeiter/in in der Führungsaufsichtsstelle bei dem \nLandgericht C. „ zu befördern,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nunter Abänderung des vorgenannten Urteils den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. September 2001 zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers auf die im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2001 \nausgeschriebene Stelle „Sozialamtsrat/-rätin, Sozialarbeiter in der \nFührungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht C. „ unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger nehme \nzu Unrecht an, dass einer Beurteilung aus einem um eine Besoldungsgruppe \nniedrigeren statusrechtlichen Amt automatisch dann eine höhere Wertigkeit \nzukomme, wenn diese Beurteilung um zwei Notenstufen besser ausfalle als die \nBeurteilung aus dem höheren Amt. Dies lasse sich auch nicht auf den Beschluss des \nerkennenden Gerichts vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - stützen. In jenem Verfahren \nsei über Beurteilungen entschieden worden, die offenbar im Bezirk derselben \nErnennungsbehörde erteilt worden seien. Darüber hinaus sei es für diesen Fall \nlediglich als „rechtlich nicht zu beanstanden\" bezeichnet worden, einen Gleichstand \nvon Beurteilungen dann anzunehmen, wenn die Beurteilung aus dem niedrigeren \nAmt eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweise. Ergänzend \nsei in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21. November 2005 - 1 B \n1202/05 - ausdrücklich festgestellt worden, dass die Gewichtung von in \nunterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen schwerlich für alle denkbaren \nFälle einheitlich und schematisch festgelegt werden könne. Vielmehr hänge die \nGewichtung sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auch dem \nDienstherrn bzw. der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle ein gewisser \nGewichtungsspielraum verbleibe. Eine von der Standardkonstellation abweichende \nGewichtung sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Aufgabenbereiche und \nTätigkeitsschwerpunkte der den Beurteilungen zugrunde liegenden Statusämter \ndeutlich voneinander abweichen würden. Im vorliegenden Fall seien die zu \ngewichtenden Beurteilungen im Geschäftsbereich verschiedener Behörden erteilt \nworden. Darüber hinaus würden sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden \nAufgabenbereiche und Tätigkeitsschwerpunkte deutlich voneinander unterscheiden. \nLetztlich könne dies aber dahinstehen. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung sei \ndie Einschätzung gewesen, dass der Bewerber U. einen Eignungsvorsprung \ngegenüber dem Kläger besessen habe und ihm deshalb die ausgeschriebene Stelle \nzu übertragen gewesen sei. Es sei anerkannt, dass allein der für die \nStellenbesetzung verantwortliche Dienstvorgesetzte darüber zu entscheiden habe, \nwelchen Bewerber er für den qualifiziertesten halte. Der Dienstvorgesetzte habe die \nAnforderungen eines Amtes seines Geschäftsbereichs zu bestimmen und hieran \nausgerichtet die Eignung eines Bewerbers für dieses Amt zu bewerten. Er sei \nberechtigt und verpflichtet, eine von einem anderen Dienstvorgesetzten erteilte \nLeistungs- und Eignungsbeurteilung nach den für seinen Geschäftsbereich geltenden \nMaßstäben zu gewichten. Hierzu habe er im vorliegenden Besetzungsverfahren die \nden Bewerbern zugewiesenen und von ihnen mit vergleichbar großem Erfolg \nwahrgenommenen dienstlichen Tätigkeitsbereiche verglichen und mit Blick auf die für \ndas zu übertragende Amt zu stellenden Eignungsanforderungen gewürdigt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs (1 Heft) und der Personalakten des \nKlägers (3 Hefte) sowie des Sozialamtsrats U. (4 Hefte) verwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat in \nder Sache keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich das Begehren des Klägers nicht \ndadurch erledigt, dass seinem Konkurrenten die ausgeschriebene Stelle \nzwischenzeitlich übertragen worden ist. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem \nBegehren des Klägers nicht entgegen. Seinem Konkurrenten wurde kein Amt im \nstatusrechtlichen Sinn übertragen. Das Amt eines Sozialamtsrats hatte dieser bereits \nzuvor inne; er wurde lediglich auf den neuen Dienstposten umgesetzt. Diese \ninnerorganisatorische Maßnahme könnte für den Fall, dass sich der Kläger im \nvorliegenden Verfahren durchsetzt, ohne weiteres im Wege der Rückumsetzung \nrückgängig gemacht werden.\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag \nbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf die unter dem 1. März 2001 \nausgeschriebene Stelle eines Sozialamtsrats befördert zu werden (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines diesbezüglichen \nBegehrens steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n28\n\nEine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter einen - strikten - Rechtsanspruch \nauf Beförderung hat, existiert grundsätzlich nicht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, 485, und vom \n25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; Senatsbeschluss vom 5. April 2001 \n- 1 B 315/01 -, RiA 2002, 95.\n\n30\n\nDer Beamte hat (lediglich) einen durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten sowie in §§ 7 Abs. 1, 25 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten \nAnspruch darauf, dass er als Bewerber in einem Beförderungsauswahlverfahren \nnach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung) ermessens-, beurteilungs- und grundsätzlich auch \nverfahrensfehlerfrei in einen Vergleich mit etwaigen Mitbewerbern einbezogen und \nentsprechend dem - in den Grenzen gerichtlicher Überprüfbarkeit rechtmäßigen - \nErgebnis dieses Vergleichs behandelt wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633; BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317, und vom \n25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123; aus der Senatsrechtsprechung \nBeschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, Juris, m. w. N.\n\n32\n\nDiesen Anspruch, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch „auf Beförderung\" \nverdichten kann, wenn - namentlich nach dem Ergebnis der Bestenauslese - aus \nRechtsgründen nur ein bestimmter Beamter hätte befördert werden dürfen, macht \nder Kläger hier geltend. Er ist aber (bezogen auf den Kläger) durch den Beklagten \nnicht verletzt worden und vermag deswegen weder den Haupt- noch den Hilfsantrag \nzu stützen.\n\n33\n\nDem u. a. bei Beförderungen zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese \nentspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in \nerster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig \nsind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen. Neben diesen sind - vor der Anwendung sog. \nHilfskriterien - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch die Aussagen \nfrüherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese Aufschluss über die \nLeistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) \nEignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem \nBeförderungsamt geben können. Sie bilden darüber hinaus auch einen gewissen \nKontrollmaßstab für etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern \nbei aktuellen, insbesondere anlassbezogenen Beurteilungen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DVBl. 2003, 1548; \nferner Senatsurteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, Juris.\n\n35\n\nDer Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der \nBeurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er - im Verhältnis zueinander - bei \nseinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum). \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, m. w. \nN.\n\n37\n\nEs bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Beklagten, \nLeistung, Eignung und Befähigung von konkurrierenden Bewerbern nach den von \nihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu \nbeurteilen. Dieser Bereich der Wertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle \ndurch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung \nauf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich \nhiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als nachvollziehbar und erfüllt sie die \nübrigen Vorraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft \nsind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch \neine andere Bewertung ersetzt werden.\n\n38\n\nDiese dargelegten Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Fall \nAnwendung. Die Besonderheit, dass hier nicht ausschließlich Beförderungsbewerber \nam Auswahlverfahren beteiligt sind, sondern ein Beförderungsbewerber (der Kläger) \nin Konkurrenz zu einem Umsetzungsbewerber (Sozialamtsrat U. ) steht, \nrechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der Kläger erstrebt mit seiner \nBewerbung die Übertragung eines höherwertigen Amtes. Sein Konkurrent, \nSozialamtsrat U. , hat das von der Ausschreibung erfasste Amt im \nstatusrechtlichen Sinn bereits inne; ihm geht es um die Übertragung eines anderen \nDienstpostens im Wege der Umsetzung. Dem Dienstherrn hätte es in diesem Fall \nzwar freigestanden, das Auswahlverfahren von vornherein auf Umsetzungs- \nund/oder Versetzungsbewerber zu beschränken. Ebenso hätte er die Möglichkeit \ngehabt, nach der zunächst „offenen\" Ausschreibung im Verlaufe des \nAuswahlverfahrens eine Beschränkung auf den Kreis der Umsetzungs- oder \nVersetzungsbewerber vorzunehmen.\n\n39\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, Juris.\n\n40\n\nSchließlich hätte es ihm auch aus jedem sachlichen Grund freigestanden, das \neingeleitete Auswahlverfahren vollständig abzubrechen und den Dienstposten im \nWege der Umsetzung oder Versetzung zu besetzen. Trifft der Dienstherr jedoch - wie \nhier geschehen und bis in das Berufungsverfahren hinein aufrechterhalten - eine \nOrganisationsentscheidung des Inhalts, dass er sich unter Einbeziehung von \nBeförderungs-, Umsetzungs- und Versetzungsbewerbern ausschließlich auf eine \nAuswahl nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips (Leistungsgrundsatzes) \nfestlegen will, muss er sich daran festhalten lassen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, \n237.\n\n42\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze - Auswahl nach dem Leistungsprinzip unter \nBeachtung des Gewichtungsspielraums des Beklagten - auf den vorliegenden Fall \nergibt sich:\n\n43\n\nDie Auswahlentscheidung des Beklagten ist plausibel. Für den Senat ist ohne \nweiteres nachvollziehbar und einsichtig, warum Sozialamtsrat U. dem Kläger \nvorgezogen worden ist. Zu Recht konnte der Beklagte - unter Anwendung der offen \ngelegten Maßstäbe - davon ausgehen, dass beide Bewerber im Wesentlichen \ndenselben Leistungsstand aufweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nUmstands, dass der Kläger eine um zwei Teilnotenstufen bessere \nGesamtleistungsbeurteilung als sein Konkurrent erhalten hat. Dem Kläger ist zwar \nzuzugeben, dass - gerichtsbekannt - im Geschäftsbereich des Justizministers für das \nLand Nordrhein-Westfalen das Überspringen von Teilnotenstufen von einer \nBeurteilung zur darauf folgenden unüblich ist. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 B 90/05 -; Urteil vom \n15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874.\n\n45\n\nHieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss - und auch das ist dem Kläger ohne \nweiteres zuzugeben - ableiten, dass den Teilnotenstufen „unterer Bereich\", \n„uneingeschränkt\" und „oberer Bereich\" in der praktischen Handhabung die \nBedeutung eigenständiger Notenstufen zukommt. Gleichwohl führt allein der \nUmstand, dass der Kläger mit der Leistungsbewertung „sehr gut\" gegenüber dem \nKonkurrenten mit der Bewertung „gut\" um zwei derartige Notenstufen besser beurteilt \nworden ist, nicht gleichsam automatisch auf ein anzunehmendes Leistungsgefälle \nzwischen den Konkurrenten, in Anbetracht dessen der Unterschied im \nstatusrechtlichen Amt von vornherein jegliches Gewicht verlöre. Der Beklagte hat \nentscheidend auf den Umstand des höheren statusrechtlichen Amts des \nKonkurrenten abgestellt und bereits in seiner an den Kläger gerichteten Auskunft \nvom 13. August 2001 hervorgehoben, dass er den Unterschied in der Bewertung der \nfachlichen Leistungen als nuanciell ansehe und ihm keine im Rahmen des \nLeistungsprinzips zu beachtende Bedeutung zumesse. Entscheidend für diese \nBewertung sei, dass die Leistungen des Sozialamtsrats U. bereits in dem vom \nKläger erst erstrebten höherwertigen Amt erbracht worden seien. Gegen diesen in \ndie Leistungsgewichtung eingestellten Aspekt - höheres Gewicht einer in einem \nhöheren statusrechtlichen Amt erzielten Beurteilung - gibt es weder im \nGrundsätzlichen etwas zu erinnern noch ist seine konkrete Anwendung auf den \nvorliegenden Fall rechtlich zu beanstanden. \n\n46\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt der \ndienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der \ngleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein \ngrößeres Gewicht zu. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 1999 - 12 B 1857/99 -, DÖD \n2000, 137, vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, und vom 21. November \n2005 - 1 B 1202/05 -, IÖD 2006, 74.\n\n48\n\nDem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen \nAnforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu \nbestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er aus dem Kreis der vor der \nBeförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der \nnunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das \nAnlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine \nLeistungen nicht mehr steigert, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im \nneuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger \neingestuften Amt.\n\n49\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nTeil B, Rn. 255.\n\n50\n\nHierdurch verschiebt sich zugleich der Beurteilungsmaßstab im Verhältnis zu den \n(noch) nicht beförderten Beamten. Diese Verschiebung zum Zwecke der Herstellung \nder Vergleichbarkeit solcher Beurteilungen mit anderen Beurteilungen (in einem \nniedrigeren bzw. noch höherwertigeren Statusamt) auszugleichen, dient im \nvorliegenden Fall die entsprechende zusätzliche Gewichtung durch den Dienstherrn \nim Rahmen des Auswahlverfahrens. Das hierbei zusätzlich zu berücksichtigende \nGewicht (des höherwertigen Amtes) kann nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich \nfestgelegt werden. Vielmehr hängt es stark von den Umständen des Einzelfalls ab, \nwobei auch dem Dienstherrn bzw. der für die Auswahlentscheidung zuständigen \nStelle ein gewisser Gewichtungsspielraum verbleibt.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.\n\n52\n\nEinen Grundsatz dergestalt, dass durch eine Beurteilung in einem um eine \nBesoldungsgruppe höherwertigen statusrechtlichen Amt nur eine - schlechtere - \n(Teil-)Notenstufe ausgeglichen werden könnte, gibt es nicht. Ihm stünde bereits \nentgegen, dass es ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn, und zwar letztlich der für \ndie Besetzungs-/Beförderungsentscheidung zuständigen Stelle, ist, nach Maßgabe \ndes Prinzips der Bestenauslese die (von den jeweiligen Beurteilern festgestellten) \nLeistungen der Konkurrenten gewichtend miteinander zu vergleichen. Welchen \nUmständen er dabei welches Gewicht beimisst, obliegt - soweit er seine \nWertungskriterien plausibilisiert - ausschließlich ihm. Der Senat kann in diesem \nZusammenhang offen lassen, ob noch weitergehende als die hier gegebenen \nUnterschiede in der Leistungsbewertung durch den Umstand ausgeglichen werden \nkönnen, dass sich der letztlich vorgezogene Beamte in einem höheren \nstatusrechtlichen Amt befindet. Insoweit kommt es für den jeweils zu entscheidenden \nFall darauf an, ob der Dienstherr nachvollziehbare Erwägungen anstellt, seine \nEntscheidung mithin plausibilisiert. Die wertende Entscheidung selbst kontrolliert das \nGericht nur begrenzt, so insbesondere auf Willkürfreiheit.\n\n53\n\nIm vorliegenden Fall kommt ergänzend folgende - rechtlich nicht zu \nbeanstandende - Erwägung des Beklagten zum Tragen: Der Präsident des \nOberlandesgerichts I. hat mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 \ndarauf verwiesen, dass nach der Beurteilungspraxis in seinem Geschäftsbereich kein \nBeamter des gehobenen Sozialdienstes in dem Amt des Klägers mit der Spitzennote \nbeurteilt sei. Diesen Umstand durfte und musste der Präsident des \nOberlandesgerichts zum Anlass nehmen, die Maßstäbe, die der Spitzenbeurteilung \ndes Klägers zugrunde lagen, in einen Vergleich mit den von in seinem \nGeschäftsbereich vergebenen Beurteilungen einzustellen. Unter Auswertung des \ngesamten Beurteilungsverlaufs des Klägers offenbart sich danach - jedenfalls in der \nLeistungsspitze - ein deutlich strengerer, nämlich in Bezug auf die Vergabe der Note \n„sehr gut\" äußerst zurückhaltender Maßstab im Geschäftsbereich des Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts I. . Überdies ist gemessen an der Beurteilungspraxis bei \nder Staatsanwaltschaft F. nicht erkennbar, dass dort das Anlegen eines höheren \nMaßstabs beim Erreichen eines höherwertigen Amtes wirklich „ernst genommen\" \nworden ist. Beides - schwächerer Maßstab in der Leistungsspitze und \ngleichbleibender Maßstab beim Erreichen eines höherwertigen Amtes - ergibt sich in \naller Deutlichkeit bei dem Vergleich des nachfolgend dargelegten \nBeurteilungsverlaufs des Klägers mit demjenigen seines Konkurrenten und bedarf \ndarüber hinaus keiner weitergehenden Aufklärung durch den Senat: \n\n54\n\nSo wurden die Leistungen des Klägers im Amt eines Sozialinspektors unter dem \n17. April 1986 bereits mit „gut\" bewertet. Im höheren Amt eines Sozialoberinspektors \nwurde ihm unter dem 24. Februar 1987 unter wörtlicher Wiedergabe und Bestätigung \nder Vorbeurteilung dieselbe Note zuerkannt. Es wurde nach dem Erreichen des \nhöheren statusrechtlichen Amtes weder ein strengerer Maßstab zu erkennen \ngegeben noch wurde eine Leistungssteigerung dokumentiert. Dasselbe Bild zeigt \nsich im folgenden Verlauf: Erstmals mit Beurteilung vom 15. Dezember 1992 wurde \nder Kläger im Amt eines Sozialoberinspektors mit der Note „sehr gut\" und nach \nseiner Ernennung zum Sozialamtmann zum 1. August 1993 unter dem 30. Mai 1995 \nwiederum mit „sehr gut\" beurteilt. Auch dieser Beurteilung lässt sich weder \nentnehmen, dass nunmehr wegen des erreichten höheren statusrechtlichen Amtes \nstrengere Maßstäbe an die Erreichung der Spitzennote angelegt worden wären noch \ndass der Kläger seine Leistungen tatsächlich gesteigert hätte. \n\n55\n\nGrundlegend anders verhält sich dies im Geschäftsbereich des Präsidenten des \nOberlandesgerichts I. , wie der Beurteilungsverlauf des Konkurrenten U. belegt. \nDessen letzte Beurteilung im Amt eines Sozialoberinspektors vom 8. April 1987 weist \ndie Leistungsgesamtnote „gut\" auf. Diese Beurteilung wird in der erstmals im Amt \neines Sozialamtmanns erstellten Beurteilung vom 17. Februar 1988 zunächst wörtlich \nwiedergegeben. Im Anschluss daran wird festgehalten, dass der Beamte mit Wirkung \nzum 12. Januar 1988 zum Sozialamtmann ernannt worden sei und nunmehr im \nVergleich mit allen Beamten entsprechenden Amtes des Geschäftsbereichs zu \nbeurteilen sei. Im Hinblick auf den geänderten Beurteilungshintergrund würden die \nGesamtleistungen nunmehr mit „gut (untere Grenze)\" beurteilt. Dieses \nBeurteilungsergebnis wurde in den folgenden Beurteilungen vom 21. Februar 1992, \n21. Juni 1993 und 21. Juni 1994 aufrechterhalten. Mit Beurteilung vom 20. Juli 1995 \nerhielt der Konkurrent U. - unter ausdrücklicher Feststellung einer \nLeistungssteigerung - die Note „gut\", die mit Beurteilungen vom 5. Juni 1997 und \n15. September 1998 bestätigt wurde. In der erstmals nach seiner Beförderung zum \n22. Januar 1999 im Amt eines Sozialamtsrats erstellten Beurteilung vom 8. Juni 2001 \nwurde unter ausdrücklicher Feststellung einer deutlichen Leistungssteigerung „schon \njetzt\" die Note „gut\" vergeben.\n\n56\n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts I. hat damit zulässigerweise mit der in \nRede stehenden Gewichtung zugleich die Wertigkeit der von dem Kläger erreichten \nLeistungsnote in den Gesamtzusammenhang des Leistungsspektrums vergleichbarer \nBeamter seines Geschäftsbereichs eingeordnet. Diese Erwägung ist ohne weiteres \nzulässig, wenn nicht gar geboten, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen \nherzustellen, die in unterschiedlichen Geschäftsbereichen erstellt worden sind. \nHierfür zuständig ist allein der für die Besetzung der Stelle verantwortliche \nDienstvorgesetzte. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, \n257.\n\n58\n\nDass hiermit die Leistung des Klägers gleichsam einem Quervergleich \nunterzogen wird, folgt notwendigerweise aus dem Umstand, dass zum Kreis der \nBewerber Beamte zählen, die bei unterschiedlichen Behörden und - wie hier - im \nGeschäftsbereich eines anderen höheren Dienstvorgesetzten beschäftigt sind. \n\n59\n\nDer Beklagte durfte danach vor dem Hintergrund des grundsätzlich höheren \nGewichts der im höheren Statusamt erzielten Beurteilung und zusätzlich unter \nBerücksichtigung des Beurteilungsverlaufs sowie der sich hieraus abzuleitenden \nunterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe den aktuellen Leistungsstand des Klägers \nund denjenigen seines Konkurrenten im Ergebnis ohne Rechtsfehler als im \nWesentlichen gleich einschätzen. Anhaltspunkte für Willkür hat der Kläger nicht \ndargelegt; auch dem Senat ist hierfür nichts ersichtlich. \n\n60\n\nAuf dieser Grundlage spricht nichts dagegen, wenn der Beklagte in Bezug auf die \nEignungsprognose die Vorerfahrungen des Sozialamtsrats U. als so bedeutend \ngewichtet, dass sie insgesamt zu seinem Qualifikationsvorsprung führen. Was für die \nvergleichende Einschätzung der Leistungsbeurteilung durch den für die \nAuswahlentscheidung verantwortlichen Dienstvorgesetzten gilt, trifft ebenso auf die \nEignungsbeurteilung zu: Nur der Dienstvorgesetzte hat alleinverantwortlich darüber \nzu entscheiden, welchen Bewerber er für den geeignetsten hält.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1995 - 12 B 82/95 -, a. a. O.\n\n62\n\nDass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts I. bei der Einschätzung der \nEignung ein beachtlicher Bewertungsfehler unterlaufen wäre, lässt sich weder dem \nVorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt entnehmen. Die Anforderungen an die \nPlausibilisierung der Auswahlentscheidung gehen nicht so weit, dass der Beklagte \ndie sich im Rahmen seines Beurteilungs- und Entscheidungsermessens haltenden \nErwägungen - weitergehend als geschehen - „transparent begründen\" müsste. Der \ndie Auswahlentscheidung treffende Dienstvorgesetzte ist zur Plausibilisierung in \neiner Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die \nGründe und Argumente des Dienstherrn einsichtig und für außenstehende Dritte \nnachvollziehbar macht. Der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist \ndabei von den konkreten Umständen der Auswahlentscheidung abhängig. \nEntscheidend ist, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn \nerfährt. Der Weg, der zu seiner Nichtberücksichtigung geführt hat, muss für ihn \nsichtbar werden.\n\n63\n\nDie vom Präsidenten des Oberlandesgerichts I. dargelegten Erwägungen \nreichen aus, die Sachgründe zu verstehen, aus denen er trotz des „Gleichstandes\" \nnach den Endnoten der jeweiligen Eignungsbeurteilungen letztendlich doch einen \nbeachtlichen Eignungsvorsprung des Konkurrenten U. angenommen hat. \nZunächst hat der Beklagte erkannt, dass beide Konkurrenten nach ihren Personal- \nund Befähigungsnachweisungen dieselbe Eignungsnote aufweisen. Beide Bewerber \nwurden hiernach als „hervorragend geeignet\" für das ausgeschriebene Amt \neingestuft. Die Präsidentin des Landgerichts C. hat dabei auf ihre Kenntnisse aus \nder Tätigkeit des Konkurrenten als Bewährungshelfer und aus der vertretungsweisen \nErledigung der Aufgaben des Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bei dem \nLandgericht C. zurückgreifen können. Demgegenüber - so betont es der \nPräsident des Oberlandesgerichts I. ausdrücklich - hätten dem Leitenden \nOberstaatsanwalt in F. , in dessen Geschäftsbereich keine der in der \nBewährungshilfe oder Führungsaufsicht vergleichbare Tätigkeit anfalle, nur die \nErkenntnisse aus der Tätigkeit des Klägers als Gerichtshelfer zur Verfügung \ngestanden. Die Betreuung des Probanden einerseits und die Überwachung der \nLebensführung und Einhaltung der Auflagen andererseits würden in erster Linie die \nTätigkeit eines Bewährungshelfers und Sozialarbeiters in der Führungsaufsicht \nkennzeichnen; in diesen Funktionen habe sich Sozialamtsrat U. bereits seit \nlängerem hervorragend bewährt.\n\n64\n\nDiese auf die Eignungsprognose bezogenen Erwägungen sind im Sinne der \nRechtsprechung des Senats ohne weiteres nachvollziehbar. Gerichtlicher \nÜberprüfung unterliegt darüber hinaus nur noch die Überschreitung der Grenzen des \nErmessens, also in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob der Gewichtung des \nUmstands „Vorerfahrung auf dem Dienstposten\" sachwidrige Erwägungen zugrunde \nliegen. Das ist nicht der Fall. \n\n65\n\nIm Allgemeinen ist es ohne weiteres zulässig, die bisherige Bewährung auf \neinem bestimmten Dienstposten der (abschließenden) Eignungsprognose des \nDienstherrn zugrunde zu legen und hieraus ggf. einen Bewährungsvorsprung \nabzuleiten.\n\n66\n\nVgl. hierzu und zu einem daran anschließenden Systemwechsel bei der \nGewichtung von Leistungen Senatsbeschlüsse vom 29. März 2007 - 1 A 4833/05 \nund 1 A 5158/05 -.\n\n67\n\nAuch im konkreten Fall und gemessen an dem vom Beklagten aufgezeigten \nAnforderungsprofil erscheint es nicht sachwidrig, im Rahmen der auf der Grundlage \nder dienstlichen Beurteilung vorzunehmenden Eignungsfeststellung genau diese \nVorerfahrungen ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ganz im Gegenteil ist eine \nsolche Vorerfahrung im Rahmen der Eignungseinschätzung von Bewerbern für den \nin Rede stehenden Dienstposten von besonderer Bedeutung. Beachtliche Nuancen \nkönnen sich hierdurch auch in Bezug auf in ihren Beurteilungen jeweils als - wie hier \n- „hervorragend geeignet\" ausgewiesene Bewerber ergeben. Dass der Kläger darauf, \nob er solche Vorerfahrung im Laufe seines beruflichen Werdegangs sammeln \nkonnte, im Wesentlichen keinen Einfluss hat, führt nicht auf eine Art \nVerwertungsverbot dieses Umstands. Auch sein Anspruch auf Gleichbehandlung \nbeim Zugang zu öffentlichen Ämtern ist nicht beeinträchtigt. Die geforderte \nbesondere Eignung muss nicht notwendig auf ganz bestimmten besonderen \n(persönlichen) Fähigkeiten des Betroffenen beruhen. Sie kann sich vielmehr auch \naus einem bestimmten Werdegang und den dabei gewonnenen - im Verhältnis zu \ndenjenigen des Mitbewerbers gewichtend als Besonderheit zu qualifizierenden - \ndienstlichen Erfahrungen eines der Bewerber in den vom Dienstherrn für die \nBesetzungsentscheidung als wesentlich erachteten Bereichen ergeben.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.\n\n69\n\nAuf diese Weise - besondere Würdigung der in der Beurteilung Ausdruck \nfindenden Vorerfahrung des Konkurrenten - trägt der Beklagte auch der Anforderung \nRechnung, dass der Dienstherr in aller Regel verpflichtet ist, den Inhalt der \nBeurteilung daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen \nQualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (sog. Ausschärfung \noder Ausschöpfung).\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.\n\n71\n\nAus den benannten Gründen ist die nicht durchschlagende Berücksichtigung der \nvom Kläger hervorgehobenen besonderen Qualifikationen wie sein Abschluss als \nDiplom-Pädagoge, seine Promotion, seine Vorerfahrung als Polizeibeamter und \nseine langjährige Dozententätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche \nVerwaltung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Seiner Pflicht, die \npersönlichen Befähigungsmerkmale des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen, hat er \ngenügt; wie er diese in Bezug auf den konkret zu besetzenden Posten gewichtet, \nobliegt seiner Einschätzungsprärogative. Dementsprechend hat der Beklagte darauf \nverwiesen, trotz der hoch einzuschätzenden fachlichen Qualifikation des Klägers \nseien seine Kenntnisse, die dieser für den ausgeschriebenen Posten benötige, eher \ntheoretischer Natur. Damit stellt der Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers - \nkeine vermeintlich gegen eine allgemeine Verwaltungsvorschrift verstoßende \nkonstitutive Voraussetzung für den ausgeschriebenen Posten auf. Er weist nur \nzulässigerweise in Wahrnehmung seiner Bewertungskompetenz darauf hin, dass die \nspezielle Vorerfahrung des Konkurrenten diesen als (letztlich noch) geeigneter \nerscheinen lässt. \n\n72\n\nIst hiernach als Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Bestenauslese nicht \nzu beanstanden, Sozialamtsrat U. auf der Grundlage eines wertend ermittelten \n(wesentlichen) Leistungsgleichstandes als besser geeignet als den Kläger \nanzusehen, steht diesem weder ein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung, dessen \nweitere Voraussetzungen hiernach unerörtert bleiben können, noch ein Anspruch auf \nerneute Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-16/1-a-1789-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-16/1-a-1789-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264960","retrieved":"2026-07-09 02:32:29.100018+00:00"}}