{"status":"available","doknr":"OLD264983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.6A2216.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-13","aktenzeichen":"6 A 2216/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie schon im Jahr 1993 die in den §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten \nhabe. Auf die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehene Möglichkeit, bei einer \nVerzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Geburt oder \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre zu überschreiten, hätte sie \nsich allenfalls bis zur Vollendung des 41. Lebensjahrs, das heißt bis zum 21. Februar 1999, \nberufen können. Eine Ausnahme aufgrund des in Anwendung von § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \nLVO NRW ergangenen Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \nvom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht, da sich die Lehramtsbefähigung der \nKlägerin in den Fächern Deutsch und Geografie auf keines der in dem Erlass aufgeführten \nMangelfächer beziehe. Die mit der erfolgreichen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme \n\"Qualifikationserweiterungsmaßnahme Musik für die Sekundarstufe I\" erworbene unbefristete \nUnterrichtsberechtigung ersetze nicht die nach dem Erlass erforderliche Lehramtsbefähigung \nfür das Fach Musik.\n\n5\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren dagegen erhobenen Einwände greifen nicht \ndurch.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 1993 überschritten. Den nach § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW höchstens zulässigen Zeitraum von sechs Jahren für eine \nÜberschreitung der Altergrenze bei Verzögerungen wegen der Geburt oder der tatsächlichen \nBetreuung von Kindern hat sie im Jahr 1999 ausgeschöpft.\n\n7\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe sich bereits mit ihren \nEinstellungsanträgen in den Jahren 1996 bis 1999, also vor Überschreitung der Altersgrenze, \num eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bemüht, verhilft dies ihrem Begehren \nnicht zum Erfolg. Zwar kann einem Einstellungsbegehren über die Möglichkeit einer \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW grundsätzlich auch dann noch Rechnung \ngetragen werden, wenn der Laufbahnbewerber die Altersgrenze inzwischen überschritten hat. \nDas setzt allerdings voraus, dass aufgrund der damaligen Bewerbungen in einem der \nzugehörigen Einstellungsverfahren ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis \nbestanden hätte, das Begehren also seinerzeit berechtigt gewesen wäre.\n\n8\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, und vom 20. \nJanuar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A \n1524/02 -, Juris.\n\n9\n\nDaran fehlt es hier. Die Bewerbungen der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1999 \nscheiterten - auch nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - sämtlich schon wegen ihres \nschlechten Rangplatzes.\n\n10\n\nAuch im Übrigen besteht keine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW. Es bedarf in diesem \nZusammenhang keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (sog. Mangelfacherlass), \nzuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. \nNovember 2004 - 211-1.12.03.03-973 - in einem Berufungsverfahren überhaupt noch \nherangezogen werden könnte, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. \nDie Klägerin wird jedenfalls nicht von der durch Nr. I.1. dieses Erlasses eingeführten \nVerwaltungspraxis erfasst, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um \nlängstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit den Fächern Deutsch und Geografie verfügt sie \nüber keine Lehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Zwar \nhat sie aufgrund einer Weiterqualifizierungsmaßnahme im Rahmen eines befristeten \nAngestelltenverhältnisses (sog. berufsbegleitende Zertifikatskurse) eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis für das Mangelfach Musik für die Sekundarstufe I erworben. Eine solche \nUnterrichtserlaubnis ist jedoch für die Anwendung des Mangelfacherlasses auf die Klägerin \nnicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis \nermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich aber aus seiner praktischen \nHandhabung. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis des beklagten \nLandes, die dem Senat auch aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Erlasses tatsächlich nur dann \nzugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten \nLehramtsbefähigungen besitzt.\n\n11\n\nDie ständige Verwaltungspraxis, Bewerber, die erst im Rahmen einer berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach erworben \nhaben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, ist auf \nsachliche Gründe gestützt und verstößt damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Zwar verfolgt das beklagte Land mit der berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung in Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel, die \nUnterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die unterschiedliche \nBehandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern und solchen \nmit einer Unterrichtserlaubnis für diese Fächer aufgrund der berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in \nMangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende Weiterbildung \nentwickelt, das unter anderem im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher \nerläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe I mit \"Nicht-Mangelfächern\" die Möglichkeit einer befristeten Einstellung \neröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem \nZiel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer der Sekundarstufe I \nverpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die \nÜbernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2006 - 6 A 3710/04 -, sowie zur entsprechenden \nRegelung für Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe: OVG NRW, \nUrteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102.\n\n13\n\nDemnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach dem Runderlass vom \n11. Januar 2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass \nberücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich \n- Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar \n2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern erwerben eine diesen \nMangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende \nWeiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine \nEinstellung in den Schuldienst vorenthalten.\n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O.\n\n15\n\nDie auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - \nanders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach ihrer \nEinstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Auch wird aufgrund der \nTeilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von den \nUnterrichtsverpflichtungen notwendig.\n\n16\n\nSchließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass \nverfolgten Zielsetzung, unmittelbar einsetzbare Lehrkräfte zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs in den Mangelfächern zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollte mit der \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze ein Anreiz für Interessenten aus anderen \nTätigkeitsfeldern geschaffen werden, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu \nwechseln. Das Ziel eines sofortigen und uneingeschränkten Einsatzes kann jedoch nur mit \nBewerbern verwirklicht werden, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die \nUnterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3, 40 \nGKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-13/6-a-2216-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-13/6-a-2216-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264983","retrieved":"2026-07-09 02:32:31.017461+00:00"}}