{"status":"available","doknr":"OLD264986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.12A2279.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-13","aktenzeichen":"12 A 2279/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die \nErwerbserklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fortfall eines etwaigen - von \nihm nicht verschuldeten - Erklärungshindernisses abgegeben, nicht in Frage zu \nstellen. \n\n4\n\nDie Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStaÄndG 1974 beginnt zu laufen, \nwenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm \nrechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer \nAuskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen \nStelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass sich über die deutsche \nStaatsangehörigkeit oder über die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu \nmachen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, \nwenn der Erwerbsberechtigte - wie hier - aus einer gemischt-nationalen Ehe mit \neinem deutschen Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach \nArt. 3 RuStaÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der \nGeburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n6\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n7\n\nDie Obliegenheit zur Nachforschung und ggfs. vorsorglichen Erwerbserklärung ist \ndabei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines \nErwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist. Vielmehr muss auch in Fällen einer \nungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem \nErklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der \neinschlägigen Frist eine Erwerbserklärung „vorsorglich\" abgibt, soll nicht der Verlust \ndes Erwerbsrechts zu gewärtigen sein. Allerdings ist eine vorsorgliche \nErwerbserklärung nicht stets und unabhängig davon abzuverlangen, ob Kenntnis von \nUmständen vorliegt, welche Anhalt für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit \nder Mutter geben können. Eine vorsorgliche Erwerbserklärung kann zur Wahrung der \nFrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStaÄndG 1974 vielmehr erst dann erwartet werden, \nwenn - in Fällen einer objektiven Ungewissheit der deutschen Staatsangehörigkeit \noder deren Unkenntnis - diese Ungewissheit oder Unkenntnis nicht unverschuldet ist \nund der Erklärungsberechtigte über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes \nverfügt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n9\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n10\n\nDies beachtend ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens davon \nauszugehen, dass der Kläger hier weit mehr als nur 6 Monate vor seiner \nErwerbserklärung am 17. Juli 2001 von Umständen gewusst hat, die Grundlage für \ndie Annahme einer deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter F. Q. sein \nkonnten. Hinreichend sind Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im \nErgebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit auch zum Zeitpunkt der Geburt des \nKindes hinführen können. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer \n(möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche \nStaatsangehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass \nsich ein Erklärungs-berechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange \nkümmert und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der \nMöglichkeit, dass die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch zu \neinem Erklärungsrecht einzieht sowie ggfs. vorsorglich Anträge anbringt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n12\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n13\n\nAllein der Umstand, dass die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige war, \nbot allerdings noch keinen hinreichenden Anlass zu Erkundigungen nach einer \nmöglichen deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu \nihrem Erwerb oder zu einer vorsorglichen Erwerbserklärung. Denn die deutsche \nVolkszugehörigkeit ist mit der deutschen Staatsangehörigkeit nicht identisch. Allein \ndie Abstammung aus einem hinsichtlich der Volkszugehörigkeit gemischt-nationalen \nElternhaus setzt bei objektiver Unkenntnis der (möglichen) deutschen \nStaatsangehörigkeit eines Vorfahrens entsprechende Nachforschungs- und \nErkundigungspflichten für sich noch nicht in Lauf. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n15\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n16\n\nDie in der Niederschrift von 17. Juli 2001 enthaltene Einlassung des Klägers, er \nhabe zwar gewusst, dass seine Mutter deutsche Staatsangehörige sei, ihm sei aber \nnicht bekannt gewesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nEinbürgerung erhalten habe, muß den Umständen nach demgegenüber \ndahingehend verstanden werden, schon frühzeitig gewusst zu haben, dass seine \nMutter einst die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, aber von derem \nspäteren Verlust ausgegangen zu sein. Das ergibt sich insbesondere aus einer \nZusammenschau mit seinem späteren Vorbringen. So hat der Kläger etwa in der \nKlagebegründungsschrift vom 24. August 2005 sowie zuletzt im Schriftsatz vom 30. \nAugust 2006 vorgetragen, seine Mutter habe wegen der (sowjetischen) Propaganda, \nder sie ausgesetzt gewesen sei, angenommen, dass die Einbürgerung (nur) nicht \nmehr wirksam sei. Der Kläger leitete mithin das von ihm beanspruchte \nErklärungsrecht nicht aus der Volkszugehörigkeit seiner Mutter, sondern aus dem - \nihm als solchen seit langen bekannten - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nab. Allein die Kenntnis, dass seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit \nzumindest früher einmal besessen hatte, gab ihm weit vor dem Jahre 2001 \nVeranlassung zu weiteren Erkundigungen. \n\n17\n\nSoweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung sinngemäß vorträgt, seiner \nMutter sei anlässlich ihres Aufnahmeverfahrens von amtlicher Seite bedeutet \nworden, die Einbürgerung auf den Antrag vom 7. Januar 1944 zeitige keine \nRechtswirkungen mehr, lässt sich dies anhand der dem Senat vorliegenden \nUnterlagen nicht feststellen. Einem Aktenvermerk der Kreisverwaltung N. /C. \nvom 12. März 1996 zum Antrag der Mutter auf Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung ist vielmehr zu entnehmen, dass man u. a. ihre \nEinbürgerung als Bestandteil ihres Kriegs- und Kriegsfolgeschicksals als glaubhaft \ngemacht betrachtet hat. Schon bei der Beantragung der Gewährung einer \npauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG a. F. unter dem 27. November \n1995 forderte die Kreisverwaltung N. /C. beim Berlin Document Center \nInformationen auch zur Einbürgerung der Mutter des Klägers an und kam laut \nAktenvermerk vom 5. Mai 1997 unter Zugrundelegung der ihr übersandten Urkunden \nzu dem Ergebnis, dass Frau F. Q. am 7. Januar 1945 im X. eingebürgert \nworden sei. Danach hat die Behörde der Mutter keinen - auch dem Kläger ggfs. \nzugute zu haltenden - begründeten Anlass für die Annahme geliefert, ungeachtet der \nAufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits durch die Einbürgerung am \n7. Januar 1945 erworben haben zu können.\n\n18\n\nMit Blick darauf, dass die Aufnahme der Mutter des Klägers bereits erfolgt war, \nist auch nicht erkennbar, dass die Behörde von sich aus verpflichtet gewesen sein \nkönnte, die Mutter auf den Fortbestand der so erlangten deutschen \nStaatsangehörigkeit gesondert hinzuweisen oder gar (nicht erfragte) Auskünfte in \nBezug auf ihren volljährigen Sohn zu erteilen. \n\n19\n\nDass die Mutter des Klägers über die im Aufnahmeverfahren erforderlichen \nFeststellungen hinaus in dessen Rahmen für sich und ihren Sohn erkennbar eine \nAuskunft auch zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen - etwa ihrer aktuellen \nStaatsangehörigkeit - erbeten hätte, lässt sich dem Inhalt der beigezogenen Akten \njedenfalls nicht entnehmen. Von daher besteht gleichfalls keine Grundlage für die \nAnnahme, die Mutter des Klägers könnte sich in einem von einer deutschen Behörde \nverursachten Irrtum über das Bestehen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im \nZeitpunkt der Geburt des Klägers und die damit gegebene Möglichkeit eines \nErklärungserwerbes befunden haben. \n\n20\n\nVgl. (auch zu Folgendem): BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 \nund 18.06 -, juris.\n\n21\n\nIst die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter objektiv \nungewiss oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungsberechtigten nicht bekannt, \nobwohl sie nach den den Betroffenen bekannten Tatsachen in Betracht kommt, kann \ndies allerdings die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deutschen Behörden \n(dazu allgemein § 25 VwVfG) durchaus mit der Folge erweitern, dass nicht nur eine \nobjektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitserwerbs \ndurch Erklärung ein bis zur Anfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStaÄndG 1974 \nunverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen kann, sondern auch \neine unklare, irre-führende oder unvollständige Auskunft auf eine erkennbar auch \nstaatsangehörig-keitsrechtliche Fragen erfassendes Auskunftsbegehren hin. Zeitlich \nsind dabei nur solche Auskünfte deutscher Behörden beachtlich, die noch innerhalb \nder Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7 RuStaÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden \nsind. Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht auch nicht erst durch ein \ngezieltes Auskunfts-begehren mit Bezug auf die Möglichkeit des Erwerbs der \ndeutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von \nErklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als \nstaatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung zu verstehen waren oder \nzumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche \nSchritte zu erwägen. Sie kann vielmehr schon dadurch ausgelöst werden, dass eine \nPerson die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt \n(zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder \nAufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung \nüber oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik \nDeutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest \nverfestigungsoffenen Aufenthaltsstatusses, sei es aufgrund deutscher \nStaatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ein solches Begehren liegt jedoch nicht \nschon in der Stellung eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, wie ihn die \nMutter des Klägers hier gestellt hat. Das gilt auch dann, wenn in diesem Antrag \nTatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche \nVolkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer deutschen \nStaatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. \nAnhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch \nErklärung in Betracht kommt. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n23\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n24\n\nDenn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen \nErklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 \nRuStaÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichteter Erwerbserklärung \ngewertet werden kann,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06, a.a.O.; \nvergl. ferner schon (zur Bitte um Registrierung) Beschluss vom 17. Juli 1998 \n\n26\n\n- 1 B 73.98 -, Buchholz 130.0 RuStaÄndG Nr. 3.\n\n27\n\nknüpft - auch schon nach dem Rechtsstand am 7. Oktober 1992 - an die \ndeutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an \nund ist in Zielrichtung und hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf \ndie vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Anders verhält es sich nur, wenn \nunabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder über diesen hinaus \nerkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist, auch unabhängig von einem an die \ndeutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde \nDeutscher werden zu wollen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n29\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n30\n\nDa die Mutter des Klägers unter dem 7. Oktober 1992 ausschließlich einen \nregulären Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 BVFG a. F., unter dem 27. \nNovember 1995 einen formblattmäßigen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung \nfür Spät-aussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG a. F. und unter dem letztgenannten \nDatum einen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 \nAbs. 2 BVFG a. F. gestellt hat, bestand für die bearbeitenden Behörden hier jedoch \nkeine Veran-lassung, staatsangehörigkeitsrechtliche Hinweise in Bezug auf ihre \nPerson oder (darüber hinaus) in Bezug auf den - nicht verfahrensbeteiligten und im \nübrigen auch selbst keinerlei auf Einreise nach Deutschland gerichtete Verfahren \nbetreibenden - Kläger zu geben. \n\n31\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n32\n\nDie vom Kläger zuvorderst aufgeworfene Problematik, inwieweit ein mangelndes \nWissen um die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt \neines Antragstellers von Belang sein kann, ist durch die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 - juris, \nhöchstrichterlich geklärt, ohne dass die angefochtene Entscheidung von dieser \nRechtsprechung \n\n33\n\ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweichen würde.\n\n34\n\nEbenso ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass die in Art. 3 Abs. 6 \nund 7 RuStAGÄndG getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz in \nEinklang steht. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-\nRR 1999, 403\n\n36\n\nEs ist weder substantiiert dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die ersatzlose \nStreichung des Art. 3 RuStAÄndG durch Art. 2 des Ersten Gesetzes über die \nBereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des \nInneren vom 19. Februar 2006 (BGBl. I, S. 334), im vorliegenden Verfahren \nentscheidungserheblich zugunsten des Klägers wirkt. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974 \nfür den Zeitraum bis zu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die \nFristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und \ndamit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 \nist das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines \nErklärungserwerbs vollständig entfallen,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 \n\n38\n\n- 12 A 999/05 -,\n\n39\n\nder die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG \n1974 und damit einen erfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat, \nauch nicht zu einem Rechtsentzug führt. \n\n40\n\nAuch das vom Kläger angeführte Genehmigungserfordernis für eine \nWohnsitzverlegung - die Genehmigung soll eine Bescheinigung der Bundesrepublik \nDeutschland voraussetzen, dass der Betreffende sich dauerhaft in der \nBundesrepublik niederlassen kann - verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung. Nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger in der Vergangenheit nicht \ndurch Maßnahmen des russischen Staates an einer Verlegung seines Aufenthaltes \ngehindert gewesen, sondern infolge der Handhabung der Angelegenheit durch die \nBundesrepublik Deutschland. Zu den Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die als \nunverschuldetes Hindernis für die Wahrung der Erklärungsfrist gelten, gehören zwar \ngrundsätzlich alle Beschränkungen rechtlicher und tatsächlicher Art, die eine \nAufenthaltsverlegung ausschließen.\n\n41\n\nVgl. auch die amtliche Begründung zum Entwurf des RuStAÄndG 1974, BT-Drs. \n7/2175 S. 14.\n\n42\n\nEin Hindernis für die Aufenthaltsverlegung in diesem Sinne kann auch bei \ngegebener Reisefreiheit dann vorliegen, wenn der Aufenthaltsstaat die Ausreise zur \nBegründung des ständigen Aufenthaltes in Deutschland vom Vorliegen von \nGenehmigungsvor-aussetzungen abhängig macht, die ein Umsiedlungswilliger von \nvornherein nicht er-füllen kann, weil ein solcher Genehmigungsvorbehalt einem \nAussiedlungsverbot gleichkommt. Bei dem vom Kläger angeführten \nGenehmigungserfordernis für eine Wohnsitzverlegung handelt es sich hingegen nicht \num eine solche Beschränkung durch den Aufenthaltsstaat.\n\n43\n\nVgl. zum sog. „Wysow\"-Verfahren im einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 30. \nJanuar 2003 - 19 A 1960/ 02 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2003 \n\n44\n\n- 19 E 592/02 -, juris.\n\n45\n\nGegen die Annahme, dass ein Ausreisebegehren des Klägers im hier \nmaßgeblichen Zeitraum an Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gescheitert wäre, \nspricht im übrigen auch, dass seine Mutter nach Erteilung des Aufnahmebescheides \nunter dem 14. März 1995 noch im selben Jahr dauerhaft in die Bundesrepublik \nDeutschland übersiedeln konnte. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n47\n\nDieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gem. §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-13/12-a-2279-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-13/12-a-2279-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264986","retrieved":"2026-07-09 02:32:31.253794+00:00"}}