{"status":"available","doknr":"OLD264985","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.12A2068.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-13","aktenzeichen":"12 A 2068/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne des allein geltend gemachten § \n124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag nicht die sinngemäße \nAnnahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die in der Familie und auch \nbeim Kläger zu 1. zumindest seit dem Jahre 1996 bekannte Einbürgerung nicht nur \nder Großmutter mütterlicherseits, sondern auch des Großvaters mütterlicherseits, \nsowie der ebenfalls bekannte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der \nMutter des Klägers zu 1. hätten ihm weitaus früher als Ende 1999 hinreichend \nVeranlassung sein müssen, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation weiter \naufzuklären.\n\n4\n\nEin die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \neröffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis der \nRechtslage begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen, wenn ein \npotentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und \ntatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei \nder deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis \nvom Erklärungsrecht zu verschaffen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n6\n\nNur wenn ein solcher Versuch der weiteren Aufklärung tatsächlich unternommen \nworden ist, kann in dem Verhalten deutscher Stellen - etwa der Erteilung objektiv \nfehlerhafter, unklarer, irreführender oder unvollständiger Auskünfte - ein bis zur \nAnfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründet \nsein.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n8\n\nAuf einen hypothetischen Geschehensablauf können sich die Kläger hier deshalb \nvon vornherein nicht mit Erfolgberufen. \n\n9\n\nSoweit die Familie nach Angaben der Mutter des Klägers zu 1. im - am 11. \nSeptem-ber 2003 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen - \nWiderspruchsschreiben erst nach dem Tod der Großeltern mütterlicherseits des \nKlägers etwas über deren Staatsangehörigkeitsschicksal erfahren haben will, steht \ndas ungeachtet der mangelnden Substantiierung dieser Angaben einem Wissen um \ndie Einbürgerung des Großvaters mütterlicherseits und den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit seitens der Mutter des Klägers zu 1. jedenfalls seit dem Jahre \n1996 nicht entgegen, weil der Großvater zuvor am 1995 und die Großmutter \nbereits am 1986 verstorben sind. Dementsprechend ebenso wenig erheblich \nist es, dass sich ein Staatsangehörigkeitserwerb der Mutter des Klägers zu 1. wegen \nder rus-sischen Volkszugehörigkeit ihres Vaters für einen Laien nicht aufdrängen \nmusste, solange keine Kenntnis von seiner Einbürgerung in M. im Jahre 1944 \nbestand. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-13/12-a-2068-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-13/12-a-2068-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264985","retrieved":"2026-07-09 02:32:31.169122+00:00"}}