{"status":"available","doknr":"OLD265007","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0412.7B461.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"7 B 461/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist auslegungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat mit dem \nBeschluss vom 5. März 2007 den Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2007 gegen die \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. September 2001 in der Fassung \nder Nachtragsbaugenehmigungen vom 16. Januar 2003, 21. August 2006 und \n4. Oktober 2006\n\n4\n\nals unzulässig abgelehnt, da gemäß § 3 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zum \nBürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe vom 16. März 2004, GV \nNRW 2004, 134 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Mai 2005, GV NRW \n2005, 484, (Bürokratieabbaugesetz OWL), in Kraft getreten am 19. Mai 2005, gegen \ndie Baugenehmigung nicht der Widerspruch, sondern nur die Klage zulässig sei. Die \nAntragsteller führen aus, \"ein Angriff (gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts) (dürfte) ... nicht erforderlich sein\", verhalten sich mit der \nBeschwerde jedoch auch zu den auf die Unzulässigkeit des Hauptantrags \nbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Senat geht deshalb davon \naus, dass die Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch ihren erstinstanzlich \ngestellten Hauptantrag weiterverfolgen.\n\n5\n\nAuch aus der zulässigen Beschwerde ergibt sich jedoch nichts für die \nZulässigkeit des Widerspruchs der Antragsteller und ihres hierauf bezogenen \nAntrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 6 des \nhier noch maßgebenden Ergänzungsgesetzes OWL bedarf es einer Nachprüfung der \nEntscheidung der Baugenehmigungsbehörde in einem Vorverfahren nach § 68 \nVwGO nicht, wenn sie ihren Sitz in dem in § 2 Bürokratieabbaugesetz OWL \nbezeichneten Gebiet hat. Die Antragsteller stellen die Voraussetzungen dieser Norm \nnicht in Frage, halten ihrer Anwendbarkeit jedoch entgegen, dass der Gegenstand \nihres Antrags jedenfalls auch die vor Inkrafttreten des Ergänzungsgesetzes OWL \nerlassene Ursprungsbaugenehmigung vom 16. Januar 2003 sei. Die \nBaugenehmigung vom 16. Januar 2003 ist jedoch nicht selbständiger \nStreitgegenstand, denn ausweislich des von den Antragstellern erstinstanzlich \ngestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben sie bereits \nmit der Antragsschrift vom 15. Februar 2007 auf die Nachtragsbaugenehmigung vom \n4. Oktober 2006 und damit darauf abgehoben, dass es um die \nUrsprungsbaugenehmigung in der Fassung geht, die sie durch die \nNachtragsbaugenehmigungen erhalten hat. Mit der Beschwerdeschrift haben die \nAntragsteller den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. Februar 2007 erneut in Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDen hilfsweise gestellten Antrag,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17. Februar 2007 gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. September 2001 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigungen vom 16. Januar 2003, 21. August 2006 und \n4. Oktober 2006 anzuordnen,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Aus den mit der \nBeschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die \nBaugenehmigung in der Fassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigungen \nerhalten hat, die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des \nBauordnungsrechts verletzt. Ob die Baugenehmigung in jeder Hinsicht mit die \nAntragsteller schützenden Vorschriften namentlich des Bauordnungsrechts vereinbar \nist, kann in dieser Prozesssituation letztlich nur im Klageverfahren abschließend \ngeprüft werden. Das Risiko, ob ihr Vorhaben insbesondere in abstandrechtlicher \nHinsicht den maßgebenden Anforderungen genügt, hat schon von daher die \nBeigeladene zu tragen.\n\n9\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend \nausgeführt hat, sind Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß baulicher \nNutzung grundsätzlich nicht aus sich heraus nachbarschützend. Es hat ferner \nfestgestellt, es ergebe sich für die hier in Rede stehenden Vorschriften des \nBebauungsplans III/4/11.01 nichts anderes. Die Beschwerde gibt zu weiterführenden \nAusführungen keinen Anlass. Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan \"ein \ngewachsenes reines Wohngebiet mit im Wesentlichen Ein- oder \nZweifamilienhäusern\" erfasst, lässt sich zwar möglicherweise ableiten, der Plangeber \nhabe mit dem Bebauungsplan an bestehende Bebauungsstrukturen angeknüpft. Die \nOrientierung an vorhandenen Baustrukturen spricht jedoch in keiner Weise dagegen, \ndass der Plangeber mit den Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans ausschließlich \nstädtebaulich orientierte Absichten verfolgt, ohne nachbarschützende Rechte \neröffnen zu wollen, zumal sich gewachsene Baustrukturen in die \nstädtebaupolitischen Zielvorstellungen der Gemeinde einfügen können.\n\n10\n\nFür die aufgeworfene Frage ist ohne Belang, in welchem Ausmaß das Vorhaben \nder Beigeladenen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und \ndeshalb auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans angewiesen \nist.\n\n11\n\nDass die Antragsteller durch die Befreiungen (bzw. Abweichungen) von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt \nwerden, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt und \ninsbesondere dargelegt, weshalb das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern \ngegenüber nicht rücksichtslos ist (S. 9 des Beschlussabdrucks). Auf die Frage, ob \nden Antragstellern das Vorhaben der Beigeladenen schon deshalb zumutbar ist, weil \nihre Rechtsvorgängerin im Grundeigentum im Vorbescheidverfahren am 8. Mai 2001 \neinem Vorhaben für das Grundstück der Beigeladenen grundsätzlich zugestimmt hat, \nkommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie das Verwaltungsgericht bereits \ndargelegt hat, fällt die erforderliche Interessenbewertung auch ohne \nBerücksichtigung dieser Erklärung zum Nachteil der Antragsteller aus (\"im Übrigen\", \nS. 9 Abs. 2 des Beschlussabdrucks).\n\n12\n\nAllerdings hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, das Vorhaben der \nBeigeladenen sei gegenüber dem Grundstück der Antragsteller \nabstandflächenrechtlich unbedenklich, was zu Lasten der Antragsteller bei der \nPrüfung zu berücksichtigen sei, ob das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist. \nOb die Annahme abstandflächenrechtlicher Unbedenklichkeit zutrifft, kann derzeit \nnicht mit Sicherheit festgestellt werden. Da der Beschwerdevortrag der Antragsteller, \nauf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \njedoch einen Abstandverstoß nicht aufzeigt, wird den entsprechenden Fragen im \nKlageverfahren nachzugehen sein.\n\n13\n\nDie Berechnungen der Antragsteller zu den maßgebenden Abstandflächen sind \nkaum nachvollziehbar. Der Abstandflächenberechnung ist § 6 der Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung zugrundezulegen, die er durch das \nZweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615 gefunden hat. Danach ist \nfür die Bestimmung der Abstandfläche zunächst die Wandhöhe zu ermitteln (vgl. § 6 \nAbs. 4 Satz 1 BauO NRW), und damit das Maß von der Geländeoberfläche bis zur \nSchnittlinie der Wand mit der Dachhaut (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW). Die \nSchnittlinie liegt hier nicht bei 11,12 m; mit diesem auf die Traufe bezogenen Maß ist \nder obere Bezugspunkt der Außenwand von der Beigeladenen schon in den ersten \nNachtrag zur Abstandflächenberechnung (Beiakte I b 44, 54) eingestellt worden. \nVielmehr liegt der Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut im Bereich der \nnordwestlichen Gebäudekante höher; er ist in der Schnittzeichnung zur ersten \nNachtragsgenehmigung mit 11,98 m angegeben. Ferner ist für die Bestimmung der \nWandhöhe erforderlich, die Geländeoberfläche zu bestimmen. Bei geneigter \nGeländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, die sich hier \naus der Wandhöhe an den Gebäudekanten errechnet (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO \nNRW). Das danach beachtliche Maß soll nach dem ersten Nachtrag zur \nAbstandflächenberechnung wohl mit dem Maß von - 3,41 m bezeichnet sein. Das \nMaß von 3,41 m ergibt sich ausweislich der Ansichtszeichnung (Beiakte I b 46) aus \ndem vertikalen Abstand zwischen der Oberkante Kellersohle und der Unterkante \nLichtschacht. Der Oberkante Kellersohle (+ - 0,00 m) entspricht jedoch nicht die \nGeländeoberfläche. Die Oberkante der Kellersohle ist im Schnitt (Beiakte I b 54) mit \neiner Höhe von 165,19 m NN angegeben. Die Geländeoberfläche beträgt hingegen \nan der südwestlichen Gebäudekante gemäß Lageplan des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs T. vom 22. November 2002 (Beiakte I b 43) \n170,46 m NN und an der nordwestlichen Gebäudekante 168,38 m NN. Die mittlere \nGeländehöhe ergibt sich danach mit ((170,46 + 168,38) : 2 =) 169,42 m NN und nicht \nmit (165,19 m NN + 3,41 m =) 168,60 m NN. (Nur angemerkt sei, dass unklar ist, \nweshalb die Beigeladene ausweislich des mit der Beschwerdeerwiderung \nüberreichten Lageplans des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs N. vom \n12. Februar 2007 meint, nunmehr auf Geländeoberflächen an den hier \nmaßgebenden Gebäudekanten von 165,70 m NN bzw. von 171,05 m NN abstellen \nzu dürfen.) Dieser Ansatz ist den Antragstellern allerdings ungünstig, da damit die \nmaßgebende Wandhöhe, die in die Abstandflächenberechnung eingestellt werden \nmuss, gegenüber der Berechnung der Beigeladenen vermindert wird, wenn die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, die Abgrabung vor der westlichen \nAußenwand des Gebäudes könne gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW \nunberücksichtigt bleiben. Hiervon ist jedenfalls für das vorliegende \nBeschwerdeverfahren auszugehen, da die Antragsteller gegen diese Bewertung mit \nder Beschwerde nichts vorgebracht haben. Von der Gebäudeaußenwand entfallen \nauf dieser Grundlage (169,42 m NN - 165,19 m NN =) 4,23 m auf einen unterhalb der \nmaßgebenden Geländeoberfläche liegenden Abschnitt.\n\n14\n\nVon Bedeutung für die Abstandflächenberechnung ist ferner mit welchem Anteil \ndie Giebelfläche zur Wandhöhe hinzuzurechnen ist. Die Beigeladene hat den unter \ndem Dach liegenden Giebelflächenbereich in der Weise in die \nAbstandflächenberechnung einbezogen, dass sie zwischen dem höchsten Punkt des \nDaches (14,96 m über Kellersohle), der sich im südwestlichen Bereich des \nGebäudes ergibt, und der nordwestlichen Traufseite (11,12 m) gemittelt hat. Eine \nsolche Mittelung sieht das Abstandflächenrecht nicht vor. Vielmehr ist die \nGiebelfläche bei unterschiedlichen Traufhöhen rechnerisch in sachgerechte \nGiebelbereiche aufzuteilen. \n\n15\n\nVgl. zur Berechnung der Giebelfläche eines symmetrischen Tonnendaches: \nBoeddinghaus-/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Januar 2007, § 6 Rdnr. 201. \n\n16\n\nHier tritt hinzu, dass die von der Beigeladenen gewählte Dachkonstruktion \nasymmetrisch ist. Die deutlich stärkste Neigung des Daches ergibt sich auf den \nletzten Metern im nordöstlichen Gebäudebereich, während sich das Dach zum \nSüdwesten hin immer mehr der Form eines Flachdachs annähert, allerdings \n- entgegen der Behauptung der Antragsteller - nicht zum Flachdach wird. Dieser \nDachverlauf dürfte bei rechnerischer Aufteilung des Daches in Teilabschnitte \nabstandflächenrechtlich eine Bewertung erfordern, um der sich für den Nachbarn \nergebenden Wirkung der (Giebel-)Außenwand angemessen Rechnung zu \ntragen.\n\n17\n\nVgl. zur Aufteilung asymmetrischer Giebelflächen mit unterschiedlicher \nTraufhöhe: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2001 - 7 B 1100/01 .\n\n18\n\nDie vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten der Berechnung der \nAbstandflächen bedeuten nicht zwingend, dass das Vorhaben der Beigeladenen die \nerforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Antragstellerin nicht einhält. Dies \nzeigt folgende überschlägige Abschätzung: Für das Staffelgeschoss ergibt sich unter \nBerücksichtigung der vorstehend genannten Umstände am höchsten Punkt des \nGebäudes eine Außenwandhöhe von (14,96 m - 4,23 m) = 10,73 m. Unter \nBerücksichtigung des Abstandmaßes von 0,4 H (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) \nergibt sich danach nur für diesen Punkt ein Abstand von 4,29 m. Zur Verfügung \nstehen nach den insoweit von den Antragstellern nicht in Abrede gestellten Angaben \naus dem ersten Nachtrag zur Abstandflächenberechnung nur 4,265 m. Jedoch ist \nnicht auf das Maß von 4,29 m alleine abzustellen, da sich das Dach vom höchsten \nPunkt in nordöstlicher Richtung abwärts neigt, also auf einen sachangemessenen \nMittelwert abzustellen sein wird. Dass sich bei der hierauf bezogenen Rechnung ein \nMaß oberhalb von 4,265 m ergeben wird, drängt sich nicht auf.\n\n19\n\nDie Wandhöhe des Sockelgeschosses ergibt sich (mit den vorstehend erörterten \nEinschränkungen) mit (9,75 m - 4,23 m =) 5,52 m. Daraus folgt bei einem \nAbstandmaß von 0,4 H eine Tiefe der Abstandfläche von 2,21 m; das Mindestmaß \nvon 3 m (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz BauO NRW) steht zur Verfügung. \nEntgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Außenwandhöhe sowohl vor der \nAußenwand des Sockelgeschosses als auch vor der dahinterliegenden Wand des \nStaffelgeschosses mit 0,4 H zu berechnen. Gemäß Satz 1 genügt vor einer \nAußenwand mit einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche 0,4 \nH. Erreicht die Außenwand eine Länge von 16 m nicht, darf die Gesamtlänge von 16 \nm durch weitere Außenwände ausgeschöpft werden, soweit alle Außenwände \nzusammengerechnet die Länge von 16 m nicht überschreiten. Dass das Längenmaß \nmehrerer Außenwände zusammengerechnet werden darf, ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut des Satzes 1, der auf mehrere Außenwände abstellt. Vor all diesen das \nGesamtmaß von 16 m in der Länge nicht überschreitenden Außenwänden genügt als \nTiefe der Abstandfläche 0,4 H. Demgegenüber nennt Satz 2 des § 6 Absatz 6 nicht in \nder Länge aufeinanderfolgende Wände, sondern solche, die hintereinander liegen, \ndie also - wie bei einem Staffelgeschoss - in der Tiefe gestaffelt sind. Von diesen in \nder Tiefe gestaffelten Wänden wird nur die längste Wand auf das Längenmaß des \nSatzes 1 angerechnet; nur diese Wand schöpft mit ihrem Längenmaß die 16 m \nGesamtlänge (anteilig) aus, vor der als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt. Die \nanderen, kürzeren, in der Tiefe gestaffelten Wände werden hingegen gemäß Satz 2 \nnicht auf das Längenmaß angerechnet. Mit anderen Worten genügt vor allen \nhintereinander liegenden (gestaffelten) Außenwänden als Tiefe der Abstandfläche \n0,4 H, wenn und soweit die längste dieser Außenwände nach Satz 1 privilegiert \nist.\n\n20\n\nVgl. so auch LT-Drucks 14/2438, Gesetzentwurf der Landesregierung, zu § 6 \nAbs. 6; vgl. dagegen Boeddinghaus in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, aaO, § 6 Rdn. \n256, der der Regelung eine inhaltliche Bedeutung abspricht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/7-b-461-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/7-b-461-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265007","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.016462+00:00"}}