{"status":"available","doknr":"OLD265006","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0412.6A940.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"6 A 940/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat nimmt zu Gunsten des Klägers an, dass er mit dem Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zugleich im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 152 a \nVwGO die Fortführung des Verfahrens begehrt. Anderenfalls stünde der Überprüfung des \nWiedereinsetzungsbegehrens hinsichtlich der Frist für die Begründung des Antrag auf \nZulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bereits die Unanfechtbarkeit des den \nZulassungsantrag verwerfenden Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2006 entgegen.\n\n3\n\nDer Antrag, das Verfahren fortzuführen, hat jedoch keinen Erfolg, weil das Gericht auch \nunter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrags einschließlich des zu dessen \nBegründung gemachten Vortrags zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung kommen \nkann.\n\n4\n\nHinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Zulassungsantrags ist der \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits nach § 60 Abs. 3 VwGO \nunzulässig, weil er erst am 7. Dezember 2006 und damit mehr als ein Jahr nach dem Ende der \nversäumten Frist (am 13. Juli 2004) gestellt worden ist.\n\n5\n\nAber auch für den Fall, dass man der Annahme des Klägers folgen sollte, die Ursache für \ndas Versäumnis der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO liege in der Sphäre des Gerichts, so \ndass die Säumnis nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führe,\n\n6\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - 5 B 50/92 -,\n\n7\n\nbleibt dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt. Der Antrag ist nämlich zudem \nunbegründet, weil das Versäumnis der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht \nunverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO war.\n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung seines \nWiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen, der Fristablauf für die Begründung des \nZulassungsantrags sei von der mit der Fristennotierung beauftragten Rechtsanwalts- und \nNotarfachangestellten, die in der Vergangenheit stets zuverlässig und beanstandungsfrei \ngearbeitet habe, fälschlicherweise nicht unter dem 13. Juli 2004, sondern unter dem 14. Juli \n2004 notiert worden. Das sei von ihm (dem Prozessbevollmächtigten) bei der Kontrolle des \nTerminkalenders nicht bemerkt worden. Die unzutreffende Eintragung beruhe darauf, dass der \nKläger in seinem Anschreiben vom 14. Juni 2004 auf den Fristablauf für den \nZulassungsantrag am selben Tag hingewiesen und damit den Eindruck erweckt habe, das \nUrteil sei am 14. Mai 2004 zugestellt worden. \n\n9\n\nDamit hat der Prozessbevollmächtigte der ihn als Rechtsanwalt treffenden Pflicht, bei der \nFertigung der Rechtsmittelschrift den Ablauf der Begründungsfrist nachzuprüfen,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; OVG \nNRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 201; Bay VGH, \nBeschluss vom 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, Juris.\n\n11\n\nnicht hinreichend genügt. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die \nHandakten zwecks Fertigung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt werden, \nerstreckt sich unter anderem auf die ordnungsgemäße Notierung der durch Zustellung des \nerstinstanzlichen Urteils ausgelösten Begründungsfrist. Dabei ist es mit seiner Pflicht, alles \nihm Zumutbare zur Wahrung der Rechtsmittelfristen zu tun und zu veranlassen, nicht \nvereinbar, wenn er es - wie hier - bei einer \"überschlägigen\" Berechnung der \nBegründungsfrist auf der Grundlage des Fristablaufs für den Zulassungsantrag belässt. Das \ngilt umso mehr als der Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag auf einen Montag fiel und es \ndamit durchaus nahe lag, dass die Zustellung des Urteils wegen der Regelung des § 193 BGB \nbereits vor dem 14. Mai 2004 erfolgt war.\n\n12\n\nDas Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen \n(§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/6-a-940-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/6-a-940-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265006","retrieved":"2026-07-09 02:32:32.940422+00:00"}}