{"status":"available","doknr":"OLD265008","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0412.15A100.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"15 A 100/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.893,07 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag rechtzeitig binnen der Frist \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet \nworden. Zwar ist nur eine Begründung zum Aktenzeichen im Parallelverfahren 15 A \n101/07, das ein anderes Grundstück des Klägers für denselben Abrechnungsfall \nbetrifft, eingereicht worden. Es ist jedoch bei verständiger Würdigung erkennbar, \ndass die Begründung auch für den vorliegenden Zulassungsantrag gelten soll, wie \nder Kläger - wenngleich nach Ablauf der Begründungsfrist - bestätigt hat. Das ergibt \nsich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat, ohne die Parallelverfahren förmlich \nzu verbinden, beide Verfahren in einer mündlichen Verhandlung verhandelt und ein \neinziges Urteilsoriginal erstellt, in dem über die beiden Klagen unter ihren beiden \nAktenzeichen entschieden wird. Es handelt sich trotz der Existenz nur eines \nUrteilsoriginals in Wirklichkeit um zwei Urteile, die nur körperlich zusammengefasst \nsind. Dementsprechend wurde auch nur mit einem Schriftsatz zu den beiden im Urteil \ngenannten erstinstanzlichen Aktenzeichen die Zulassung der Berufung beantragt. \nDer Umstand, dass formal nur zu einem der beiden Berufungsaktenzeichen eine \nBegründung eingereicht wurde, mag seinen Grund darin finden, dass dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers zu jedem der beiden Berufungsverfahren bis \nauf das Aktenzeichen inhaltsgleiche Eingangsbestätigungen übersandt wurden, die \ner wegen der einheitlichen Behandlung durch das Verwaltungsgericht \nmöglicherweise dahin missverstanden hat, dass auch das Oberverwaltungsgericht \ndie Klagen einheitlich und diesmal nur unter einem Aktenzeichen behandele. Da in \nder Begründung nicht auf individuelle Grundstückseigenschaften abgestellt wird, ist \nerkennbar, dass die zum Aktenzeichen 15 A 101/07 eingereichte Begründung auch \neine Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags darstellen soll. Wegen dieses \nschon durch Auslegung des Schriftsatzes zu gewinnenden Inhalts ist die Begründung \nrechtzeitig eingegangen, sodass es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nbedarf und damit auch keiner Entscheidung darüber, ob durch die gerichtliche \nVerfahrensgestaltung selbst eine Ursache für eine Fristversäumung gelegt \nwurde.\n\n3\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, \n2887; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 13 A 4479/02 -, NVwZ-RR \n2005, 449.\n\n4\n\nDer so zulässige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt \nim Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. \n\n5\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz \nund keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen \nArgumenten in Frage gestellt. \n\n6\n\nDer Bescheid leidet nicht unter einem Bestimmtheitsmangel (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 der \nAbgabenordnung - AO -), weil für die vier veranlagten Flurstücke nicht für jedes \neinzelne ein Beitrag ausgeworfen ist. Sollte es sich bei den hier in Rede stehenden \nFlurstücken 71, 65, 66 und 58 um eine wirtschaftliche Einheit handeln, wäre sogar \neine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 \n(318).\n\n8\n\nSollte es sich bei einzelnen oder allen Buchgrundstücken um eigenständige \nwirtschaftliche Einheiten handeln, so genügt der angefochtene Bescheid dennoch \ndem Bestimmtheitserfordernis. \n\n9\n\nAllerdings erfordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO bei mehreren Abgabefällen \ngrundsätzlich auch eine Festsetzung in getrennten Abgabebescheiden bzw. bei \nkörperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Abgabefall eine \ngesonderte Festsetzung der Abgabe. Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte \nZusammenfassung mehrerer Abgabefälle in einem Bescheid ist jedoch nicht \nschlechthin und in jedem Falle unzulässig. Ob durch eine derartige \nZusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des \nAbgabebescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Abgabebescheides soll \nsicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der \nAbgabe unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die \nBestimmtheit des Abgabebescheids, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche \nAbgabefälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch ansonsten keine \nNotwendigkeit zu einer Differenzierung besteht. \n\n10\n\nVgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 1995 - II R 26/92 -, BFHE 179, \n177 (181).\n\n11\n\nHier enthält der Bescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, \nwelcher Beitrag auf welches Flurstück entfällt. Es sind keine durchgreifenden \nGesichtspunkte erkennbar, warum bei einer so gegebenen Eindeutigkeit der \nBescheidregelung eine weitere Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken \nerforderlich sein soll. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des \nfestgesetzten Beitrags vorschreibt, ist Genüge getan: Der Betrag der (insgesamt) \nfestgesetzten Abgaben ist angegeben, sodass - sollte es sich um mehrere \nGrundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere \nBeitragsforderungen handeln - auch jeder Einzelbeitrag festgesetzt ist. Die Frage der \ninternen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages \nder festgesetzten Abgabe, sondern die allgemeine Bestimmtheit eines \nVerwaltungsaktes nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 \nAO. Dafür genügt es, dass durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden \nkann, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht daher aus, dass \naufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem \nfestgesetzten Gesamtbeitrag ohne weiteres und zweifelsfrei der auf jedes Flurstück \nentfallende Beitrag berechnet werden kann. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, S. 14 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n13\n\nSoweit in der Literatur eine Unbestimmtheit darin gesehen wird, dass bei \nfehlender ausdrücklicher Beitragsdifferenzierung die Höhe der auf die einzelnen \nBuchgrundstücke entfallenden öffentlichen Last unklar sei, \n\n14\n\nso Driehaus, in Driehaus u.a., Kommunalabgabenrecht, Loseblattslg. (Stand: \nSeptember 2006), § 8 Rn. 76 a, \n\n15\n\nverfängt dieser Gesichtspunkt nicht: Die öffentliche Last für eine Beitragsschuld \nentsteht mit der sachlichen Beitragsschuld kraft Gesetzes. Die Titulierung der \npersönlichen Beitragsschuld durch Bescheid ist alleine Voraussetzung für die \nInanspruchnahme des Grundstückseigentümers aus der öffentlichen Last, die einen \ngesondert zu erlassenden Duldungsbescheid voraussetzt. Daraus ergibt sich, dass \neine im Bescheid zu Unrecht angenommene oder nicht angenommene \nwirtschaftliche Einheit hinsichtlich mehrerer vom Bescheid erfasster \nBuchgrundstücke weder den Bestand noch die Verteilung der öffentlichen Last \nhinsichtlich der Buchgrundstücke berührt. \n\n16\n\nErnstliche Zweifel werden auch nicht deshalb begründet, weil - wie der Kläger \nmeint - eine endgültige Herstellung der Anlage mit der Folge des Entstehens der \nBeitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) stets die Beendigung des erforderlichen \nGrunderwerbs voraussetze. Das Gegenteil ist richtig: Der Abschluss des \nGrunderwerbs ist für die Erfüllung des Merkmals der endgültigen Herstellung der \nAnlage nur dann erforderlich, wenn dies - durch Satzung oder Bauprogramm - \neindeutig bestimmt ist. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 1999 - 15 B 535/99 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, Gemhlt. 1992, \n21.\n\n18\n\nDie vom Kläger für die entgegengesetzte Auffassung vorgebrachte Gefahr des \nRückbaus steht dem nicht entgegen. Mit dem Begriff Herstellung in § 8 Abs. 7 Satz 1 \nKAG NRW ist in erster Linie der technische Herstellungsvorgang gemeint. Sollte im \nEinzelfall die Beseitigung der Anlage in naher Zukunft im Raume stehen, wofür hier \nallerdings nichts ersichtlich ist, mag dies, wie es das Verwaltungsgericht geprüft hat, \nfür die Frage von Bedeutung sein, ob ein auf Dauer gesicherter Vorteil (§ 8 Abs. 2 \nSatz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG NRW) gewährt wird, nicht aber für die Frage, ob die \nAnlage hergestellt ist. \n\n19\n\nDie gegen die Beitragshöhe gerichteten Einwände begründen ebenfalls keine \nernstlichen Zweifel. Sollte die Einstufung der T.----straße als Hauptverkehrsstraße, \nwie es im Bescheid geschehen ist, unzutreffend sein und es sich in Wirklichkeit um \neine Haupterschließungsstraße handeln, so wäre der Anliegeranteil nach § 3 Abs. 3 \nder Straßenbaubeitragssatzung zu Ungunsten des Klägers noch höher und der \nfestgesetzte Beitrag zu niedrig. Das kann keine Rechtsverletzung des Klägers \nbegründen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nAuch die Flurstücke 65, 66 und 58 sind als hinter dem unmittelbar an der T.----\nstraße gelegenen, 3 m2 großen Handtuchgrundstück 71 gelegene Parzellen (auch) \nvon der T.----straße erschlossen. Sollte es sich bei allen Flurstücken um eine \nwirtschaftliche Einheit handeln, läge dieses Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne \nunmittelbar an der T.----straße . Sollten die Flurstücke 71 und 65 eine eigenständige \nwirtschaftliche Einheit darstellen, wären die - von der T.----straße aus gesehen - \ndahinter liegenden Flurstücke 66 und 58 dennoch von der T.----straße erschlossen, \nweil - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - eine Zufahrt zu diesen Flurstücken \nvon der T.----straße tatsächlich angelegt ist. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, Gemhlt. 2006, \n22.\n\n22\n\nSchließlich begründet der Angriff gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zum eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zu \nRecht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, schließt \ndas Bestehen eines eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts für ein \nGrundstück dessen Qualifizierung als Bauland aus, eine Eigenschaft, die nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts hier satzungsrechtlich gefordert wird. Für die \nMeinung des Klägers, der Vorbehalt sei ausnahmsweise wegen dessen \nFunktionslosigkeit entfallen, werden keine hinreichenden tatsächlichen Umstände \nvorgebracht, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnten. \n\n23\n\nVgl. zur Funktionslosigkeit des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts \nOVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 13 f. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n24\n\nSchließlich liegen auch keine ernstlichen Zweifel deshalb vor, weil das \nVerwaltungsgericht die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung nicht anerkannt \nhat, da sie nicht unbestritten sei. Diese Auffassung stützt sich zu Recht auf § 12 \nAbs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO, die regeln, dass gegen \nAnsprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig \nfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann. Die Auffassung des \nKlägers, dass nur ein substantiiertes Bestreiten dazu führe, dass eine Forderung \nnicht unbestritten im Sinne des § 226 Abs. 3 AO sei, ist unrichtig. \n\n25\n\nVgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, Loseblattslg. (Stand: November 2006), § 226 \nRn. 41.\n\n26\n\nDie vorbenannten rechtlichen Würdigungen lassen sich ohne Schwierigkeiten \nbereits im Zulassungsverfahren treffen, so dass auch der geltend gemachte \nZulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. \n\n27\n\nDer ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte \nes der Darlegung der im Berufungsverfahren klärungsfähigen und \nklärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage bedurft. \n\n28\n\nAuch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nin Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist \nnicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der genauen Bezeichnung des \nTatsachenelementes bedurft, das vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen \nUrteil zugrunde gelegt, aber nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt \nworden sein soll. Dem genügt das Antragsvorbringen nicht. \n\n29\n\nAuch soweit ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) dahingehend gerügt \nwird, dass die Nutzung des Büros der Firma T1. erschließungsrechtlich nichts mit \nder T.----straße zu tun habe, erfüllt dies die Darlegungserfordernisse nicht. Dazu \nhätte ausgeführt werden müssen, welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich zur \nAufklärung welchen konkreten Sachverhalts aufgedrängt habe. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/15-a-100-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/15-a-100-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265008","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.098056+00:00"}}