{"status":"available","doknr":"OLD265009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0412.12A1941.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"12 A 1941/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. \nhabe ihren Status als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 des \nGesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 \n(BGBl. I S. 829) verloren, weil sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1994 \nfreiwillig verlassen und ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Herkunftsgebiet \nbegründet habe, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDass die Klägerin zu 1. die Bundesrepublik Deutschland freiwillig i.S.d. oben \ngenannten Regelung verlassen hat, wird nicht bestritten. Soweit geltend gemacht \nwird, es sei einerseits unklar, ob die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland einen Willen zum dauernden Aufenthalt in ihrem \nHerkunftsgebiet gehabt habe und diese Unsicherheit gehe andererseits zu Lasten \nder beweispflichtigen Beklagten, ist dies nicht geeignet, die nicht auf eine \nBeweislastentscheidung reduzierte, sondern im einzelnen begründete Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wonach die Klägerin im Zeitpunkt ihrer \nAusreise aus der Bundesrepublik Deutschland die Absicht gehabt habe, im \nHerkunftsgebiet dauernden Aufenthalt zu nehmen (vgl. S. 10 und 11 des \nUrteilsabdrucks).\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist das Protokoll über die Anhörung der \nKlägerin vom 15. Oktober 1996 auch unabhängig davon, ob es sich um eine \nöffentliche Urkunde i. S. d. § 415 Abs. 1 ZPO handelt, verwertbar. Dass die Klägerin \nzu 1. die in diesem Protokoll festgehaltenen Äußerungen nicht getätigt hat, wird in \nder Zulassungsbegründung nicht behauptet. Die Äußerungen der Klägerin zu 1., die \nvon dem - der russischen Sprache mächtigen - Befragenden unter Hinzuziehung \neines Dolmetschers protokolliert und nach der Rückübersetzung in die russische \nSprache von der Klägerin zu 1. unterschrieben worden sind, lassen - wie auch das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne weiteres einen im Zeitpunkt der \nAusreise aus Deutschland vorhandenen Willen zum dauernden Aufenthalt in \nKasachstan erkennen. So hat die Klägerin zu 1. u. a. zu Protokoll gegeben, sie habe \nzuerst nicht nach Deutschland zurückkehren wollen, da auch ihr Mann nicht nach \nDeutschland gewollt habe. Sie habe schon vor ihrer Ausreise gewusst, dass ihr \nEhemann nicht nach Deutschland wolle. Deshalb sei sie nach Kasachstan \nzurückgekehrt, um dort bei ihrem Mann zu leben. Wenn ihre Eltern nicht interveniert \nhätten, hätten sie und ihr Mann in Kasachstan bleiben wollen. Diese Ausführungen \nlassen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer \nRückkehr nach Kasachstan im Jahr 1994 den Willen hatte, ihren dauerhaften \nAufenthalt bei ihrem Ehemann zu begründen. Der Umstand, dass sie sich nach ihrem \neigenen Bekunden später der Intervention ihrer Eltern gebeugt hat, lässt diesen \nWillen rückwirkend nicht entfallen; vielmehr spricht die Notwendigkeit einer \nIntervention seitens der Eltern deutlich dafür, dass die Klägerin zu 1. - ebenso wie ihr \nEhemann - bis dahin ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in Kasachstan gesehen \nhatten.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die seitens der Kläger für \nklärungsbedürftig gehaltene Frage, ob im Rahmen des § 7 StAngRegG a.F. der Wille \nzu einem dauerhaften Aufenthalt auch nach dem Zeitpunkt der Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland gebildet werden könne, stellt sich hier nicht, da das \nVerwaltungsgericht ungeachtet des von ihm gebildeten Obersatzes davon \nausgegangen ist, dass ein derartiger Wille der Klägerin zu 1. bereits im Zeitpunkt \nihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hat, und insoweit - \nwie oben dargelegt - durchgreifende Zulassungsgründe nicht gegeben sind.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/12-a-1941-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-12/12-a-1941-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265009","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.180469+00:00"}}