{"status":"available","doknr":"OLD265028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0411.7A678.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"7 A 678/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2005 hat der Beklagte der Klägerin \ngestützt auf die Nebenbestimmung BA0024 zur Baugenehmigung vom 23. März \n2005 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro untersagt, \nwährend der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Lieferungen am M. -Markt \nin T. vorzunehmen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe sie zu \nUnrecht als Handlungsstörerin angesehen. Zwar habe sie eine Ursache für die \nnächtlichen Warenanlieferungen gesetzt, denn sie habe den Lieferanten Schlüssel \n(für eine Eingangstür neben der Anlieferungsschleuse) gegeben (die die nächtlichen \nWarenanlieferungen ermöglichten). Sie sei aber dennoch keine \n\"Zweckveranlasserin\"; Verursache ein Dritter die Störung - hier die Lieferanten -, \nmüsse der Zweckveranlasser die Störung zumindest billigend in Kauf nehmen, bevor \ner als Störer in Anspruch genommen werden dürfe. \n\n5\n\nOb es auf die von der Klägerin erarbeitete Unterscheidung ankommt, ob nämlich \nihre Lieferanten überhaupt Störer sind, bedarf keiner Entscheidung. Verursacher ist \nnach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die \nGefahr \"unmittelbar\" herbeiführt, also bei einer wertenden Zurechnung die \npolizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur \nmittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die \nunmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinne \nkeine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann \nallerdings auch ein als \"Veranlasser\" auftretender Hintermann (mit) verantwortlich \nsein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle \nüberschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten \nGefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des \nHintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht \ntypischerweise beim \"Zweckveranlasser\" als demjenigen, der die durch den \nVerursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 7 B 30.06 -, AbfallR 2006, 143. \n\n7\n\nDie Klägerin will der Sache nach wohl behaupten, sie habe die Störung nicht \nzielgerichtet verursacht, denn jedenfalls nicht billigend in Kauf genommen. Aus dem \nZulassungsantrag geht jedoch nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei \nwertender Betrachtung nicht zumindest davon ausgegangen werden muss, die \nKlägerin nehme das Verhalten ihrer Lieferanten jedenfalls billigend in Kauf. Denn die \nKlägerin musste erkennen, dass ihre Lieferanten Waren nachts anliefern, obwohl sie, \ndie Klägerin, nach ihrem Vortrag auf das nächtliche Lieferverbot hingewiesen hat. \nWenn sie dennoch die die Nachtanlieferung erst ermöglichenden Schlüssel von ihren \nLieferanten nicht zurückfordert, nimmt sie dieses Geschehen jedenfalls hin.\n\n8\n\nNeben der Sache liegen die Ausführungen der Klägerin, aus dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts folge letztlich ein unzulässiger Kontrahierungszwang. Dem Urteil \nist keine Aussage dahin zu entnehmen, die Klägerin habe mit ihren Lieferanten eine \nvertragliche Vereinbarung abzuschließen, die eine Einhaltung des \nNachtanlieferungsverbots sicherstelle. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr lediglich \nauf die Möglichkeit eines solchen Vertragsabschlusses abgestellt. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht vor allem aber ausgeführt, dass es der Klägerin möglich sei, die \nSchlüssel zurückzuverlangen (Seite 6 Abs. 4 des Urteilsabdrucks). Weshalb dies der \nKlägerin nicht ohne Weiteres möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Über die bloße \nBehauptung hinaus - mehr, als auf das nächtliche Anlieferungsverbot hinzuweisen \nhabe sie, die Klägerin, nicht tun können -, ergibt sich hierzu aus dem \nZulassungsantrag nichts Substantiiertes.\n\n9\n\nDie Klägerin meint ferner, selbst wenn sie als Zweckveranlasserin anzusehen \nsein sollte, hätten ermessensgerecht doch nur die \"Vordermänner\", das seien die \nLieferanten, in Anspruch genommen werden dürfen. Der Zweckveranlasser dürfe nur \ndann in Anspruch genommen werden, wenn der \"eigentliche\" Handlungsstörer nicht \n\"greifbar\" sei. Einen solchen Ausschlussgrund kennt das allgemeine Polizei- und \nOrdnungsrecht jedoch nicht. Vielmehr ist es gerade in den Fällen der so genannten \nZweckveranlassung so, dass neben dem Hintermann auch der Vordermann einen \nStörungsbeitrag leistet, der je nach dem Ergebnis der geforderten bewertenden \nBetrachtungsweise auch seine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen \nkann, ohne den Hintermann von seiner Verantwortlichkeit zu befreien. Aus dem von \nder Klägerin zitierten Urteil des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 7. März \n1996 - 20 A 657/95 - ergibt sich nichts anderes. Dort lag der Sachverhalt vielmehr so, \ndass ein sonstiger Ordnungspflichtiger, der \"neben oder anstelle der\" (dortigen) \nKlägerin zumindest ernstlich (als Ordnungspflichtiger) zu erwägen gewesen wäre, \nnicht ersichtlich (war).\n\n10\n\nDie Klägerin sieht die Erwägung des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft \nan, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auch mit der Leistungsfähigkeit \ndes Ordnungspflichtigen begründet werden könne; abzustellen sei auf das konkrete \nwirtschaftliche Interesse an der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung. Die Klägerin \nübersieht, dass der Charakter des Zwangsgeldes ein Beugemittel ist. Sein Zweck ist \nes, den Ordnungspflichtigen zu veranlassen, der Ordnungsverfügung \nnachzukommen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 7 A 2555/87 -, BRS 49 Nr. \n233.\n\n12\n\nAus diesem Grunde ist sehr wohl neben weiteren Erwägungen auch die der \nLeistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen ein Gesichtspunkt, der bei der \nFestsetzung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus \nhat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf weitere Gesichtspunkte abgestellt, \nnämlich die Häufigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin sowie die \nBedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf das Interesse der Nachbarschaft, vor \nunzumutbaren Lärmbelästigungen verschont zu bleiben. Weshalb nicht auch diese \nGesichtspunkte für die Höhe des Zwangsgeldes - neben der wirtschaftlichen \nBedeutung der Sache für die Klägerin - in die Ermessensentscheidung des \nBeklagten einfließen durften, legt der Zulassungsantrag nicht dar.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/7-a-678-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/7-a-678-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265028","retrieved":"2026-07-09 02:32:35.870857+00:00"}}