{"status":"available","doknr":"OLD265027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0411.21A3006.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"21 A 3006/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Der im Jahr 19.. geborene Kläger stand zuletzt als Studiendirektor im Dienst des \nBeklagten. Vor seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit war er als Fachleiter \nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Technischen Berufskolleg in S. tätig. \n\n2\n\nIn der Zeit vom 10. bis 16. März 2002 fand für die Klassen IT 12.4 und IT 12.5 \ndieses Berufskollegs ein von dem Schulleiter genehmigter Schullandheimaufenthalt \nin B. statt. Entsprechend dem Antrag auf Genehmigung von Schulwanderungen und \nSchulfahrten sollten 27 minder- und volljährige Schüler an der Fahrt teilnehmen. \nLeiter der Veranstaltung war Oberstudienrat V.; Begleiter waren der Kläger sowie \nStudienrat G.. Gegenstand der Schulfahrt war die Teilnahme an dem Bildungsprojekt \n„0°Celsius\", Zu den Leistungen gehörte außer der Hin- und Rückfahrt mit Reisbussen \nsowie der Unterkunft in einem Hotel unter anderem die Unterrichtung und Betreuung \ndurch Schneesportlehrer, die Unterweisung in Informations- und \nKommunikationstechnologie sowie ein „0°Celsius\"-Rahmenprogramm mit Partys und \nHighlights im Schnee und am Computer.\n\n3\n\nWährend des Aufenthalts in B. buchten auf Wunsch der Schüler Oberstudienrat \nV. und der Kläger eine „Bayern-Abitur\" genannte Abendveranstaltung, die am 14. \nMärz 2002 stattfand. Dabei sollten von einzelnen Schülergruppen und von den \nLehrern verschiedene Stationen bewältigt werden. Hierzu gehörten unterschiedliche \nStationen wie Alphornblasen, Bierkrugstemmen, Jodeln sowie der sog. „Bayerische-\nDreikampf\", der aus dem Konsum eines Glases Obstler und von selbst gezapftem \nBier (0,3 l) an unterschiedlichen Orten im Hotel sowie von Schnupftabak bestand, der \nmit Hilfe einer Schnupftabakmaschine zu schnupfen war. Der gesamte Parcours war \nin möglichst kurzer Zeit zu absolvieren.\n\n4\n\nAm Abend des 14. März 2002 bewältigte der Kläger als Anschauung für die \nnachfolgenden Schüler den Parcours des „bayerischen Dreikampfs\" als Erster. Nach \nErledigung der beiden ersten Abschnitte setzte er sich an die \nSchnupftabakmaschine; ein Mitarbeiter des Hotels löste einen Hebel, wodurch ein \nHolzhammer auf eine Wippe fiel, die den Schnupftabak in die Nase schießen sollte. \nDie Mechanik wurde durch den Einsatz einer Platzpatrone unterstützt. Bei der \nZündung entstand ein lauter Knall, der bei dem Kläger zu einem Lärmtrauma mit \nSchädigung der Haarzellen im Innenohr und im späteren Verlauf zu weiteren \nVerletzungen im Hörbereich sowie zu psychischen Beschwerden führte.\n\n5\n\nAuf die Dienstunfallmeldung des Klägers lehnte die Bezirksregierung D.mit \nBescheid vom 22. September 2003 die Anerkennung des Ereignisses vom 14. März \n2002 als Dienstunfall ab. Die Durchführung des „Bayern-Abiturs\" sei keine dienstliche \nVeranstaltung gewesen und könne nicht mit der Dienstausübung in Zusammenhang \ngebracht werden. \n\n6\n\nMit seinem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid machte der Kläger \ngeltend: Es sei von einer Dienstbezogenheit des eingetretenen Unfalls auszugehen. \nEs müsse ein natürlicher Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben bestehen. \nDer Heimatabend „Bayern-Abitur\" habe als geselliges Beisammensein der gesamten \nStudiengruppe in einem solchen natürlichen Zusammenhang gestanden. Als \nPrivatperson hätte er niemals an einer derartigen Veranstaltung teilgenommen. Dass \ndie fragliche Veranstaltung inhaltlich humoristische Züge trage und dem bayrischen \nBrauchtum ihre Referenz erweise, bringe sie nicht in völligen Gegensatz zum \nGesamtprojekt „0°Celsius\". Es habe für ihn eine Einweisung an der \nSchnupftabakmaschine durch einen Mitarbeiter des Gastbetriebes gegeben, bevor er \nAlkohol zu sich genommen habe. Der Mitarbeiter des Gastbetriebes habe in keiner \nWeise auf das Einlegen der Knallpatrone hingewiesen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Bezirksregierung D. den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der „Bayerische Dreikampf\" \nkönne nicht der Dienstsphäre zugeordnet werden. Auch wenn der Kläger als \nPrivatmann nicht an einer solchen Veranstaltung teilgenommen hätte, folge hieraus \nnicht ihre dienstliche Qualität. Die gemeinsame Buchung mit Oberstudienrat V. \nändere hieran nichts, weil kein fachlicher und pädagogischer Bezug zur \nLehrertätigkeit vorgelegen habe. Bei dem Trinken von Alkohol und dem Einnehmen \nvon Schnupftabak handele es sich um ein Verhalten, das mit den dienstlichen \nObliegenheiten des Beamten schlechterdings nicht in Zusammenhang gebracht \nwerden könne. Ein Lehrer im Dienst, der eine Vorbildfunktion gegenüber den \nSchülern einnehme, dürfe sich nicht dazu hinreißen lassen, an derart exzessiven \n„Spielen\" teilzunehmen.\n\n8\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Das \nBildungsprojekts „0°Celsius\" habe sportliche und gesellige Elemente mit Elementen \nder Wissensvermittlung verbunden. Das Rahmenprogramm habe auch Partys und \ngesellige Veranstaltungen vorgesehen. Die hier fragliche Veranstaltung könne daher \nnicht der Privatsphäre der Teilnehmer zugeordnet werden. Zu berücksichtigen sei, \ndass bei Klassenfahrten der gymnasialen Oberstufe oder des Berufskollegs Schüler \nhäufig über 18 Jahre alt seien. Mit ihnen stattfindende Feiern fielen nicht sofort aus \ndem Rahmen, wenn jeder Teilnehmer im Zuge eines Spiels begrenzt Alkohol \nkonsumiere. Das vorab genehmigte Programm habe auch eine sog. „Gaudi-Rallye\" \numfasst, die mit der durchgeführten Veranstaltung vergleichbar gewesen sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung D.vom \n22. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 zu \nverpflichten, den am 14. März 2002 erlittenen Unfall als Dienstunfall \nanzuerkennen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat er betont, \ndass die Teilnahme am „Bayern-Abitur\" nicht dem Berufsbild des Lehrers und seinem \nLehrauftrag entspreche.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage \nabgewiesen. Eine dienstliche Veranstaltung i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG \nhabe nicht vorgelegen, weil es an der erforderlichen formellen Dienstbezogenheit \nfehle. Bei dem „Bayern-Abitur\" habe es sich um eine vom Hotel angebotene \nVeranstaltung gehandelt, die weder Gegenstand des genehmigten Bildungsprojekts \ngewesen sei noch zum zusätzlichen freien Angebot des veranstaltenden \nProjektbüros gehört habe. Oberstudienrat V. sei zwar der Leiter der Klassenfahrt \ngewesen, aber nicht Dienstvorgesetzter des Klägers, so dass es auf seinen Willen \nnicht ankomme. Der Unfall sei auch nicht „in Ausübung oder in Folge des Dienstes\" \neingetreten. Die Teilnahme des Klägers am „Bayern-Abitur\" sei für die Erfüllung \nseines pädagogischen Auftrags nicht erforderlich gewesen. Der gemeinsame \nAlkoholkonsum und das Schnupfen von Tabak entspreche nicht dem Berufsbild \neines Lehrers. Die Teilnahme am „Bayern-Abitur\" liege auch deshalb außerhalb der \nunfallgeschützten dienstlichen Sphäre, weil das damit verbundene Risiko erkennbar \nüber das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß hinausgehe. \n\n15\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die \nTeilnahme seiner Schulklasse am „Bayern-Abitur\" sei als allgemeine Dienstausübung \nzu bewerten. Bis auf vier Schüler seien alle anderen Schüler mindestens 18 bis 20 \nJahre alt gewesen. Für die minderjährigen Schüler sei er aber aufsichtspflichtig \ngewesen. Mit Ausnahme des „Bayerischen Dreikampfs\" seien sämtliche Prüfungen \nharmlos gewesen und hätten für sich genommen weder eine sittliche noch eine den \nJugendschutz beeinträchtigende Gefährdung dargestellt. Dies gelte im Grundsatz \nauch für die Schnupftabakaufnahme mittels der Maschine. Der Kläger habe einen \nProbedurchlauf bei dem „bayerischen Dreikampf\" vorgenommen, den Obstler aber \nabgelehnt. Für ihn sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass aus der Benutzung \nder Schnupftabakmaschine eine gesundheitliche Beeinträchtigung habe erwachsen \nkönnen. Wenn die „Gaudi-Rallye\" mit ihren Verletzungsgefahren eine genehmigte \nVeranstaltung gewesen sei, müsse dies erst recht für das „Bayern-Abitur\" gelten. Die \nSchüler hätten die Neigung gehabt, nach Abschluss der Schulungen in der Diskothek \ndes Kurhauses ihre Freizeit zu verbringen und sich in schwer kontrollierbare \nKleingruppen aufzulösen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des \nSenats (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des am 14. März \n2002 erlittenen Unfalls als Dienstunfall hat.\n\n24\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG liegen nicht vor. Nach \nSatz 1 dieser Bestimmung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \n\n25\n\nDas Merkmal eines Dienstunfalls „in Ausübung oder infolge des Dienstes\" \nerfordert, dass das fragliche Verhalten des Beamten auch bei einer Bewertung der \nRisikosphären des Dienstherrn und des Beamten als durch die Dienstausübung \ngeprägt oder in diese einbezogen erscheinen muss. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004 - 6 A 4500/02 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 82; vgl. auch Beschluss \nvom 17. Februar 2006 - 1 A 1268/04 -, Schütz, a.a.O., Nr. 85. \n\n27\n\nAußerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist \nvon einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier \nmüssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im \nInteresse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt \nwerden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten \nnicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich \nzuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes \nabzustellen. Die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse des \nDienstes - der Dienstaufgaben - maßgebend geprägt sein. \n\n28\n\n \nZu diesen Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und \nräumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, gehören auch die Lehrer. Sie \nhaben nicht nur während der festgelegten Stunden Unterricht zu erteilen, sondern \neinen pädagogischen Gesamtauftrag zu erfüllen. Freilich sind, wenn ein \nGeschehensablauf außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtsstunden dem \ndienstlichen Bereich zugerechnet werden soll, besondere objektive Umstände \nerforderlich, die diesen Schluss rechtfertigen. Die jeweiligen Verrichtungen müssen \nihre wesentliche Ursache in dienstlichen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen \nEigenart durch sie geprägt sein. Für einen Lehrer genügt es daher nicht, wenn sein \nVerhalten in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen nützlich und förderlich ist. Es \nmuss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem \nLehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein.\n\n29\n\nZur Erfüllung des Erziehungsauftrags, für eine sinnvolle und erfolgreiche \nUnterrichtsgestaltung sowie zur Förderung der Lernbereitschaft der Schüler bedarf \nes eines Grundstocks an Vertrauen. Das Berufsbild und der pädagogische Auftrag \ndes Lehrers umfassen daher auch die Aufgabe, die Vertrauensbasis zwischen Lehrer \nund Schüler durch das erforderliche Mindestmaß an Kontakten zu sichern. Um eine \nuferlose, der Allgemeinheit nicht zumutbare Ausweitung des dienstunfallgeschützten \nBereiches zu vermeiden, ist die Einbeziehung solcher Zusammentreffen in die \ndienstliche Sphäre jedoch auf das nach dem Lehrauftrag notwendige Maß zu \nbeschränken. Außerdem kann in die dienstliche Sphäre nur die Teilnahme an \nVeranstaltungen einbezogen werden, die insbesondere unter Berücksichtigung des \nAlters der Schüler nach Anlass, Art, Inhalt, Umfang, Zeit und Ort pädagogisch \nvertretbar und - neben einem gewissen geselligen Charakter der Veranstaltung - den \npädagogischen Zwecken der Teilnahme des Lehrers zu dienen geeignet sind. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220, \n222 ff.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 19. August 1994 - 2 A 12853/93 -, IÖD \n1995, 9; OVG Münster, Beschlüsse vom 4. Juli 2003 - 6 A 1945/02 -, Schütz, a.a.O., \nNr. 79 und vom 17. Februar 2006 - 1 A 1268/04 -, Schütz, a.a.O., Nr. 85. \n\n31\n\nMit der Durchführung von Klassenfahrten nimmt ein Lehrer schulische Aufgaben \nwahr (vgl. Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. März 1997, \nGABl. NW I, S. 101), so dass er unter diesen Umständen eine Klassenfahrt nicht als \nPrivatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. \n\n32\n\nVgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 8. August 2003 - 1 Bs 369/03 -, NVwZ-\nRR 2003, 859,\n\n33\n\nAllerdings muss nicht jede Tätigkeit des Lehrers während der Klassenfahrt \ndienstlichen Interessen dienen. Auch insoweit kann die in Frage kommende \nVerrichtung des Lehrers nicht durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend \ngeprägt sein. Ein solcher Fall ist hier gegeben.\n\n34\n\nNach Art und Inhalt war das auf Wunsch der Schüler gebuchte „Bayern-Abitur\" \nals von dem Hotel ausgerichtete Abendveranstaltung der Lehrer und Schüler nicht \nsachgerecht und lag außerhalb des pädagogisch Vertretbaren. Dies ergibt sich \nindessen nicht von vornherein aus dem Charakter des „Bayern-Abiturs\" als gesellige \nVeranstaltung.\n\n35\n\nDie Teilnahme des Klägers am „Bayern-Abitur\" kann nicht schlechterdings als \nungeeignet für die Erfüllung des pädagogischen Auftrags des Klägers angesehen \nwerden. Zur Durchführung der gemeinsamen Klassenfahrt gehörten nach Maßgabe \ndes genehmigten Projekts „0°Celsius\" sportliche und gesellige Elemente mit \nElementen der Wissensvermittlung. Dass einzelne Elemente für sich genommen \naußerschulischen Charakter hatten und in erster Linie dem Zweck dienten, das \nGruppengefühl zu stärken und das Schüler-Lehrer-Verhältnis zu pflegen, steht der \nVerwirklichung des pädagogischen Auftrags nicht entgegen. Die Teilnahme an einer \nspaßigen Abendveranstaltung in lockerer Atmosphäre kann den Kontakt zwischen \nLehrern und Schülern weiter fördern und vertiefen. Es ist auch nicht unvertretbar, das \n„Bayern-Abitur\" mit der von vornherein genehmigten „Gaudi-Rallye\" zu vergleichen , \nwie es der Kläger getan hat. Das „Bayern-Abitur\" konnte zudem zur Schaffung oder \nSicherung der Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und seinem Lehrerkollegen und \nden Schülern nützlich gewesen sein. Ferner lag die Teilnahme am „Bayern-Abitur\" \nnicht außerhalb der unfallgeschützten dienstlichen Sphäre, weil das damit \nverbundene Risiko erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß \nhinausgegangen wäre. Es war nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag \ndes Klägers noch nie zu einer vergleichbaren Schädigung eines Benutzers dieser \nMaschine gekommen; die Gefährlichkeit der Schnupftabakmaschine war daher nicht \nerkennbar.\n\n36\n\nDie Auffassung, das „Bayern-Abitur\" als gesellige Veranstaltung sei wegen \nbestehender Alternativen nicht erforderlich gewesen, geht daher fehl. Dass die \nKlassenfahrt andere kommunikative Gelegenheiten geboten hatte, sich über den rein \nschulischen und fachlichen Bereich hinaus näher kennen zu lernen, spricht \nangesichts der Gestaltungsfreiheit des Lehrers nicht gegen die Durchführung des \n„Bayern-Abiturs\", sondern sie kann es zulassen, während einer Klassenfahrt \n- unabhängig von der Vermittlung von Unterrichtsstoff - eine allein auf Geselligkeit \nund Kommunikation abstellende Veranstaltung durchzuführen, wenn sachgerechte \nGründe hierfür gegeben sind. So kann es etwa liegen, wenn Ziel und Zweck der \nVeranstaltung die Stärkung und der Erhalt des Klassenverbandes sind oder die \norganisierte Unterhaltung der Vermeidung ungeeigneter Freizeitgestaltung der \nSchüler dienen soll. \n\n37\n\nAllerdings kann es auch im Rahmen einer Klassenfahrt Aktionen und \nVeranstaltungen geben, die sich mit den pädagogischen Aufgaben eines Lehrers \nnicht vereinbaren lassen, also außerhalb der dienstliche Sphäre liegen. Wo die \nGrenzen im Einzelnen überschritten sind, ist hier nicht zu klären. Es wird sich \nallerdings jeweils um Einzelfälle handeln, die einer verallgemeinernden Betrachtung \nnicht ohne Weiteres zugänglich sind. Der hier vorliegende Fall lässt jedenfalls die \nAnerkennung des Unfalls des Klägers als Dienstunfall nicht zu. Ihr steht der Umstand \nentgegen, dass der „bayerische Dreikampf\" als eigenständiger und in sich \nzusammenhängender Tei des „Bayern-Abiturs\" außerhalb des pädagogisch \nVertretbaren lag. Er ist daher anders zu bewerten als die anderen Stationen wie \nAlphornblasen, Bierkrugstemmen oder Jodeln, die für sich genommen unbedenkliche \nElemente einer geselligen Veranstaltung sind. \n\n38\n\nCharakteristisches Element der in Rede stehenden Station war der mäßige, aber \nmöglichst schnelle Konsum der Rausch- und Suchtmittel Alkohol und Schnupftabak. \nDie damalige Schülerin Sara-Ann Sumpf hat diesen Abschnitt in ihrem \n„Gedächtnisbericht\" vom 20. Dezember 2002 unter der Bezeichnung „Saufen, \nLaufen, Schnupfen\" näher beschrieben. Die Abfolge des „Bayerischen Dreikampfs\" \ngab deshalb vor, schnell aus dem Veranstaltungsraum zu laufen, ein Glas Obstler zu \ntrinken, sodann rasch in den Veranstaltungsraum zurückzukehren, ein 0,3 l großes \nGlas Bier zu zapfen und es so schnell wie möglich auszutrinken. Schließlich führte \nder Parcours den Teilnehmer an einen Tisch, auf dem eine Schnupftabakmaschine \nstand, wo mit ihrer Hilfe Schnupftabak zu schnupfen war. Diese Teile sind inhaltlich \nmiteinander verbunden und ergeben in der Summe die Disziplin des „bayerischen \nDreikampfs\". Mit einem sinnvollen, auf ihren Genuss ausgerichteten sowie \ngegenüber Schülern verantwortbaren Umgang dieser Stoffe hat der „bayerische \nDreikampf\" freilich nichts zu tun. Nicht das gemeinsame Trinken von alkoholischen \nGetränken und das Schnupfen von Tabak widersprach dem Berufsbild eines Lehrers, \nsondern die Art und Weise des hastigen und auf direkte Wirkung abzielenden \nKonsums von Alkohol und Tabak. Ein Lehrer wird seinem Bildungs- und \nErziehungsauftrag daher nicht gerecht, wenn er es ermöglicht, dass Schüler in \nkürzester Zeit Alkohol und Nikotin allein aus dem wesentlichen Grund konsumieren, \nmöglichst schnell die ihnen zukommende Wirkung zu erzielen. Das gilt insbesondere \nvor dem Hintergrund, dass vier Schüler zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme an der \nKlassenfahrt minderjährig waren. Ob die Wertung des Gesetzgebers im \nJugendschutzgesetz (JuSchG) hier Platz greifen kann, wonach die Abgabe von \nBranntwein an Minderjährige unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen \nuntersagt ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), kann allerdings offen bleiben, obgleich \nnach den „Gedächtnisberichten\" der Schüler hinsichtlich ihrer Teilnahme an dem \n„bayerischen Dreikampf\" nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Schülern \nunterschieden worden ist (Bl. 32 bis 39 der Beiakte 1 und Bl. 271 bis 273 der \nGerichtsakte). \n\n39\n\nSteht damit fest, dass der Kläger den Rahmen seiner pädagogischen \nGestaltungsfreiheit überschritten hat, kommt es nicht darauf an, ob er, wie er \nnunmehr im Berufungsverfahren behauptet, während des Probelaufs das Glas \nObstler nicht und das Glas Bier langsam und in ganz kleinen Schlucken getrunken \nhabe. An dem Charakter des „bayerischen Dreikampfs\" ändert dies nichts. \nEntscheidend ist vielmehr, dass Schüler der teilnehmenden beiden Klassen an dem \nProgramm der Veranstaltung teilgenommen haben, wie es ihre schriftlichen Berichte \nüber den Veranstaltungsabend und die Durchführung des „Bayern-Abiturs\" belegen. \nEbenso ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - im Zusammenhang mit der \nDurchführung des „bayerischen Dreikampfs\" ohne Bedeutung, dass die zu \nstemmenden Bierkrüge mit Wasser gefüllt gewesen waren. Dass der Kläger nunmehr \nim Berufungsverfahren ebenfalls vorträgt, die Schüler hätten an dem „Bayern-Abitur\" \nohne jeden Alkoholkonsum teilgenommen, kann angesichts des bisherigen Vortrags \nim Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht sowie angesichts der \nzahlreichen anderslautenden „Gedächtnisberichte\" der Schüler nur als \nSchutzbehauptung gewertet werden. \n\n40\n\nSchließlich kann das Argument des Klägers, die Durchführung des „Bayern-\nAbiturs\" habe der Vermeidung von Diskothekenbesuchen und starkem \nAlkoholkonsum der Schüler gedient, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das \n„Bayern-Abitur\" war als Ersatzveranstaltung mit Alkohol- und Schnupftabakkonsum in \nder beschriebenen Weise ungeeignet. Anders würde es liegen, wenn die \nVeranstaltung ohne den „bayerischen Dreikampf\" durchgeführt worden wäre. Dieses \nOption hätte den die Veranstaltung begleitenden Lehrern freilich offengestanden. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 \nZPO.\n\n42\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 \nBRRG).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/21-a-3006-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/21-a-3006-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265027","retrieved":"2026-07-09 02:32:35.790419+00:00"}}