{"status":"available","doknr":"OLD265029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0411.15A4358.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"15 A 4358/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.911,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat \nkeinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt. In Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil und \nim Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist für die Feststellung, was das der Beitragspflicht \nunterliegende Grundstück im Sinne des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist, vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. \nDanach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf \nund selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen \nRechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n4\n\nNach dem Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren, der durch die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge bestätigt wird, werden die beiden Flurstücke 305 und \n306 unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes geführt. Es handelt \nsich also um ein Buchgrundstück. \n\n5\n\nVgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung \n(Grundbuchverfügung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I \nS. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497); \nHolzer/Kramer, Grundbuchrecht, Teil 2 Rn. 124.\n\n6\n\nEs ist daher für die Bildung einer vom Buchgrundstück abweichenden wirtschaftlichen \nEinheit noch nicht einmal erforderlich, dass zwischen den beiden Flurstücken ein Mindestmaß \nrechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt, wie es für den Fall einer Zusammenlegung von \nFlächen aus mehreren Buchgrundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit geboten wäre. \nVielmehr ist ohne weiteres von den beiden Flurstücken als einem Buchgrundstück \nauszugehen und lediglich festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit verkleinert werden muss.\n\n7\n\nDie Beantwortung, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit \noder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen \nNutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt \nund Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des \nGrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für \nMaß und Art der baulichen Nutzung ab. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n9\n\nDer Senat hat für die Frage, ob aus einem Buchgrundstück mehrere wirtschaftliche \nEinheiten zu bilden sind, nähere Kriterien entwickelt. \n\n10\n\nVgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senates vom \n2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n11\n\nFür solche Gründe zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit als das \nBuchgrundstück wird nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Das angegriffene \nUrteil bejaht sogar den darüber hinausgehenden, hier nicht erforderlichen Umstand eines \nMindestmaßes rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke. Angesichts der Größe des \nvorhandenen Gebäudes (Zweifamilienhaus) und der ländlichen Lage hat das \nVerwaltungsgericht auch zutreffend eine beitragsrechtlich relevante Übergröße des \nGrundstücks verneint. Insbesondere kann für die Frage, wann ein Grundstück als übergroß \nanzusehen und deshalb eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, auf die üblichen \nGrundstücksgrößen zurückgegriffen werden, für die sowohl die vorhandene Bebauung als \nauch die Baugebietslage zu berücksichtigen sind, hier also die Größe des vorhandenen \nGebäudes und die ländliche Lage.\n\n12\n\nErnstliche Zweifel werden auch nicht im Hinblick auf den hilfsweise begehrten \nBilligkeitserlass begründet. Der Gesichtspunkt der Übergröße eines Grundstücks ist nach \nnordrhein-westfälischem Beitragsrecht durch den Grundstücksbegriff berücksichtigt. Es ist \ndaher schon nicht erkennbar, warum die Beitragserhebung für ein Buchgrundstück, das - wie \noben ausgeführt - hier auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt, sachlich unbillig sein \nsoll.\n\n13\n\nVgl. zum Zusammenhang zwischen Billigkeitserlass wegen Übergröße und \nBuchgrundstücksbegriff OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, \nS. 2 ff.\n\n14\n\nDie vorgenannte Beurteilung lässt sich auch unter Anlegung der nur herabgestuften \nÜberprüfungsdichte im Zulassungsverfahren ohne Schwierigkeiten treffen, sodass der geltend \ngemachte Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) ebenfalls nicht vorliegt. \n\n15\n\nAuch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Klärungsbedürftige Fragen aus den vom \nKläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Senates, \n\n16\n\nUrteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188; Urteil vom 22. Mai \n2001 - 15 A 560/98 -, NVwZ-RR 2002, 303,\n\n17\n\nstellen sich hier nicht. Die genannten Entscheidungen verhalten sich zu der Frage, \ninwieweit eine die Tiefenbegrenzung überschreitende Bebauung, die keinen oder nur einen \ngeringen Entwässerungsbedarf nach sich zieht, beitragsrechtlich von Bedeutung ist. Im \nvorliegenden Fall ist die Tiefenbegrenzung des § 3 Buchst. A Abs. 2 Nr. 2 der Beitrags- und \nGebührensatzung vom 20. Oktober 1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 21. Dezember \n2001 von 50 m nicht erreicht, sodass auch keine die Tiefenbegrenzung überschreitende \nBebauung vorliegt. Die weiter als grundsätzlich aufgeworfene Frage, wo die Grenze zu \nübergroßen Wohngrundstücken zu ziehen sei und welcher Vergleichsmaßstab insoweit gelte, \nist in dieser Allgemeinheit über die vorstehend gemachten Ausführungen hinaus keiner \ngenerellen Klärung fähig.\n\n18\n\nSchließlich liegt auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung \ndes angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Senates (§ 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO) nicht vor. Die Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweichen soll, \nverhält sich zu der Frage, inwieweit eine flurstücksübergreifende Baugenehmigung für die \nAbgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit von Bedeutung ist. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64, \n(65).\n\n20\n\nWie oben ausgeführt, kommt es hier nicht darauf an, inwieweit Flächen zur Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit zusammenzulegen sind, sondern darauf, ob eine wirtschaftliche \nEinheit zu bilden ist, die kleiner als das zugrunde liegende Buchgrundstück ist. Abgesehen \ndavon widerspricht das angegriffene Urteil auch nicht dem im Urteil des beschließenden \nSenates aufgestellten Rechtssatz, wonach es auf die Verwirklichung der Bausubstanz in \nÜbereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ankommt. Genau dies führt das \nangegriffene Urteil auf Seite 7 aus. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/15-a-4358-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/15-a-4358-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265029","retrieved":"2026-07-09 02:32:35.945070+00:00"}}