{"status":"available","doknr":"OLD265030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0411.13A3784.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"13 A 3784/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nEtwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO), auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, zuzulassen.\n\n4\n\nBei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und \nder ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der \nBegründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, \nwenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein \neinzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der \nangefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt werden. Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer in \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner \nSicht im Ergebnis unrichtig ist. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n6\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April \n2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/\n\n7\n\nSchenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; \n\n8\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8. Januar \n2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -.\n\n9\n\nIn diesem Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage, die Beklagte zur Einleitung standesrechtlicher \nMaßnahmen gegen den Beigeladenen bzw. zu einer erneuten entsprechenden \nEntscheidung zu verurteilen, wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin als \nunzulässig abzuweisen, bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6 \nHeilBerG NRW nur dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung \nder Berufspflichten durch die Angehörigen der Heilberufskammern dient und keine \nsubjektiven Rechte Dritter begründet.\n\n10\n\nDer Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage des \nDrittschutzes der Norm einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, ist nicht \ngerechtfertigt. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Ärztekammer im Rahmen \nihrer Aufsicht gegenüber dem an den fraglichen Vorkommnissen beteiligten Arzt tätig \ngeworden ist und sich insofern anders als die Beklagte verhalten hat, die ein \nberufsrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen abgelehnt hat. \nUnterschiedliche Entscheidungen zweier Heilberufskammern im Hinblick auf ein \nberufsrechtliches Einschreiten gegen Kammerangehörige sind Ausfluss der \neigenständigen Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kammer zu etwaigen \nberufsrechtlichen Maßnahmen mit der Folge, dass die Entscheidung einer Kammer \nnicht eine solche einer anderen Heilberufskammer präjudizieren kann. Sie sind \nzudem zu einer Interpretation des objektiv abstrakt zu bestimmenden \nErklärungsinhalts und Anwendungsbereichs einer Norm nicht geeignet.\n\n11\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind keinerlei \nAnhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW ein über \ndie beteiligte Heilberufskammer und den ihr angehörigen Arzt oder Apotheker \nhinausgehender Geltungsbereich zukommt und auch Dritte aus der Norm Rechte \nherleiten können. Außer den am Wortlaut der Bestimmung orientierten Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts streitet für diese Auslegung auch ihre \nEntstehungsgeschichte. Der erste Teil des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW war \nnahezu wortgleich bereits als damaliger § 5 Abs. 1 Buchst. e) Gegenstand des \nHeilberufsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 30. Juli 1975 (GV NRW, S. 520). \nDer die Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsakten betreffende zweite Teil der \nBestimmung wurde offenbar in der Folge eines Urteils des Senats vom 26. Juni 1987 \n- 13 A 298/86 -, wonach die zuletzt genannte Regelung nicht nur eine bloße \nAufgabenzuweisung beinhalte, sondern auch eine Legitimation zum Erlass von \n(feststellenden) Verwaltungsakten, durch Änderungsgesetz vom 23. November 1988 \n(GV NRW, S. 476) in das Gesetz eingefügt. Die späteren klarstellenden und \nergänzenden Änderungen im Wortlaut der beiden Bereiche sind für dieses Verfahren \nunerheblich und nicht entscheidend für die Auslegung. Für beide Bereiche der Norm \nlassen die Gesetzesmaterialien und selbst die Materialien zum vorhergehenden \nKammergesetz von 1954 (vgl. LT-Drucks. 7/4489; LT-Drucks. 10/3510, S. 21; \nLandtag NRW, 2. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd. II, S. 1312 ff) an keiner \nStelle auch nur andeutungsweise erkennen, dass mit der Bestimmung mehr als (nur) \neine Berechtigung der Heilberufskammer zum Erlass von Verwaltungsakten im \nRahmen ihrer Aufsicht geregelt werden und die Norm auch Rechte für Dritte \nbegründen sollte. \n\n12\n\nDie von der Klägerin behauptete fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr.6 \nHeilBerG NRW begründet keinen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel. Ein im Sinne der Bestimmung \nrelevanter Verfahrensmangel ist nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den \nVerfahrensablauf regelt. Ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung, den \ndie Klägerin auch hier geltend macht, gehört hingegen nicht zum Verfahrensrecht in \ndiesem Sinne. \n\n13\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch der geltend \ngemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist. Die \nStreitsache macht weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen überdurchschnittliche \nSchwierigkeiten und wirft keine über die bereits im Rahmen der Zulässigkeit der \nKlage erörterte Frage des Anwendungsbereichs hinausgehende Probleme auf, die \ndas Verfahren vom Schwierigkeitsgrad her von den üblicherweise anstehenden \nStreitsachen allgemeiner oder dieser Art abheben.\n\n14\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder -\nvereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art ist in diesem \nallein die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW betreffenden Verfahren nicht \nerkennbar. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/13-a-3784-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-11/13-a-3784-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265030","retrieved":"2026-07-09 02:32:36.020834+00:00"}}