{"status":"available","doknr":"OLD265048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0410.10A3915.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"10 A 3915/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2005 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund \ndes Antragsvorbringens nicht. \n\n4\n\nHinsichtlich des Hauptantrages - Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für \ndie Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Flurstück - kommt eine Zulassung der \nBerufung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin gegen die insoweit \nstreitentscheidende Veränderungssperre keine Einwendungen geltend macht und Zweifel an \nder Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch sonst nicht \nbestehen.\n\n5\n\nAuch hinsichtlich des Hilfsantrags - Feststellung, dass die Klägerin vor Inkrafttreten der \nVeränderungssperre einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid hatte - sind ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben. Weder ist die dem Vorhaben der \nKlägerin entgegenstehende Festsetzung einer westlichen Baugrenze im Bebauungsplan Nr. \n funktionslos geworden (dazu 1.) noch hatte die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer \nBefreiung von dieser Festsetzung (dazu 2.).\n\n6\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nWegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines \nBebauungsplan unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der \ntatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen \nGrad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten \nVertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem \ntatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer \nerkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den \nPlanfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der \nAbweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung \nrealistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der \nFestsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad \nder Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf \neiner wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes \nder Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, BRS 64 Nr. 72; Beschluss vom 6. \nJuni 1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Festsetzung der westlichen Baugrenze auf dem \nVorhabengrundstück nicht funktionslos geworden. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der \nBeklagte offenbar in der Vergangenheit wenig Wert auf diese Festsetzung gelegt hat, weil er \nfür Bauvorhaben mehrfach von ihr befreit hat; auch mag die ursprüngliche Funktion der \nFestsetzung - Abstand zu einer geplanten Straße zu wahren - durch Umplanung der Straße \nweggefallen sein. Dennoch fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für die Annahme der \nFunktionslosigkeit, nämlich an einem Auseinanderfallen von tatsächlicher Situation und \nbauleitplanerischer Festsetzung. Obwohl für die nicht überbaubare Grundstücksfläche jenseits \nder westlichen Baugrenze zwei Baugenehmigungen unter Befreiung von der Baugrenze erteilt \nund mehrfach verlängert worden sind, ist diese Fläche nach wie vor im streitgegenständlichen \nBereich unbebaut geblieben, so dass es an erkennbaren Anhaltspunkten für die Annahme \nfehlt, die bauleitplanerische Festsetzung werde dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen sein; \ndie bloße Erteilung einer Baugenehmigung reicht insoweit nicht aus. Auch die weitere Frage, \nob der von der Klägerin behauptete Wegfall der ursprünglichen tatsächlichen Funktion der \nwestlichen Baugrenze zu ihrer Funktionslosigkeit im rechtlichen Sinne führen könne, ist zu \nverneinen. Denn es reicht gerade nicht aus, dass die betroffene Planfestsetzung die ihr \nursprünglich zugedachte Aufgabe nicht mehr erfüllen kann, wenn sie bisher eingehalten \nworden ist. Neben dem tatsächlichen Element der Funktionslosigkeit - Auseinanderfallen von \nbauleitplanerisch festgesetzter und tatsächlicher Situation - fehlt es damit auch an dem \nnormativen Element eines Vertrauens in den Fortbestand dieser Diskrepanz. Dies gilt schon \ndeshalb, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - der westlichen \nBaugrenze von Anfang an zusätzliche Funktionen zugekommen oder im Laufe der Zeit \nzugewachsen sein mögen. Falls der Plangeber auf die von ihm selbst getroffene Festsetzung \ndauerhaft verzichten will, steht ihm die Möglichkeit der - ggf. vereinfachten - Planänderung \nzur Verfügung. Die Rechtsfigur der Funktionslosigkeit hilft in einer solchen Situation nicht \nweiter, da sie gerade auf den Fall zugeschnitten ist, dass auch eine neuerliche planerische \nEntscheidung des Satzungsgebers die sich mittlerweile im Gegensatz zu den \nPlanfestsetzungen entwickelte Realität zur Kenntnis nehmen müsste. Daran fehlt es hier; der \nSatzungsgeber kann vielmehr bei der eingeleiteten Neuplanung im Rahmen des ihm \neingeräumten Planungsspielraums entscheiden, ob er an der Baugrenze festhalten oder die \nüberbaubare Grundstücksfläche ausweiten will.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln, \nals es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von der westlichen \nBaugrenze abgelehnt hat. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann eine Befreiung von den \nFestsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht \nberührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im \nvorliegenden Fall ist die Erteilung einer Befreiung ausgeschlossen, weil sie gegen öffentliche \nBelange verstößt.\n\n13\n\nAllerdings dürfte eine Inanspruchnahme der nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nwestlich der Baugrenze weder die Grundzüge der planerischen Konzeption des \nBebauungsplans Nr. berühren noch dürfte sie städtebaulich unvertretbar sein; auch ist \neine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen nicht erkennbar. Denn für das Plankonzept \nwar die westliche Baugrenze nicht von wesentlicher Bedeutung, auch wenn es im \nPlanaufstellungsverfahren zu Änderungen ihres Verlaufs gekommen ist. Im Vordergrund \nstanden vielmehr die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit großen Flächen für Gebäude und \nParkplätze der Fa. L.------ und deren Binnenerschließung. Auch ist die Abweichung von den \nfestgesetzten Baugrenzen städtebaulich vertretbar; dies ergibt sich ohne weiteres aus dem \nUmstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach derartige Befreiungen erteilt hat. \nDie Erteilung einer Befreiung und damit des beantragten Vorbescheids scheitert jedoch daran, \ndass die Abweichung mit den öffentlichen Belangen unvereinbar ist.\n\n14\n\nWelche Umstände als öffentliche Belange im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB eine \nBefreiung ausschließen, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Als öffentliche Belange in \ndiesem Sinne sind zunächst solche Umstände zu werten, die bei einer Erteilung der Befreiung \nund Verwirklichung des entsprechenden Vorhabens Spannungen in das Gebiet hineintragen \nwürden, die nur durch Planung zu bewältigen wären. Allerdings spricht viel dafür, den Begriff \nder öffentlichen Belange in einem noch weiteren Sinne zu verstehen, weil er bei einem derart \nengen Verständnis im Hinblick auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 \nBauGB sonst bedeutungslos wäre. Öffentliche Belange im Rahmen einer \nBefreiungsentscheidungen sind deshalb nicht auf diejenigen Belange beschränkt, die schon \nbei Aufstellung des Bebauungsplans, von dessen Festsetzungen befreit werden soll, ermittelt \nund abgewogen worden sind. Es kann sich auch um Festsetzungen eines zukünftigen \nBebauungsplans handeln, der Planreife im Sinne von § 33 BauGB erreicht hat, oder um \nandere städtebauliche Entwicklungsvorstellungen, die bereits so weit konkretisiert bzw. \nkonkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten \nist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 Nr. 74 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 -, BRS 66 Nr. 91 -; Reidt in: \nGelzer / Bracher / Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage, Rz 1732 (auch zu einem \nEinzelhandelskonzept); Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 31 Rz 52-54.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall ist die Veränderungssperre, die eine förmliche Planänderung \nabsichern soll, zwar erst am 9. April 2005 in Kraft getreten. Schon Ende 2003 / Anfang 2004 \nlag allerdings ein Einzelhandelskonzept vor, das einen planerisch umzusetzenden \nEinzelhandelsausschluss am streitgegenständlichen Standort vorsah, weil eine Schwächung \nder benachbarten Stadtteilzentren verhindert werden sollte. Dieses bereits vorliegende \nKonzept war auch ohne weiteres umsetzungsfähig; aus den Verwaltungsvorgängen ergibt \nsich, dass der streitgegenständliche Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids unter Befreiung \nvon der Baugrenzenfestsetzung den Anlass bot, dieses Konzept durch Erlass eines \nPlanaufstellungsbeschlusses umzusetzen. An die Stelle der ursprünglichen planerischen \nKonzeption des Bebauungsplans Nr. - Freihaltung der Flächen gegenüber der geplanten \nLandesstraße - trat damit eine planerische Konzeption, deren Umsetzung ohne weitere \nKonkretisierungsschritte möglich und zu erwarten war. Dies genügt den Anforderungen an \ndie Annahme öffentlicher Belange im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. \n\n17\n\nDer Umstand, dass ein Bauvorhaben zur Einzelhandelsnutzung, das sich auf dem \nGrundstück der Klägerin innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gehalten hätte, zu \njenem Zeitpunkt noch nicht hätte verhindert werden können, zieht dieses Ergebnis nicht in \nZweifel. Denn im vorliegenden Fall geht es gerade nicht um die Verwirklichung einer \nplankonformen Nutzung, sondern um die Genehmigung einer planwidrigen Abweichung von \nden Festsetzungen des Bebauungsplans in einem atypischen Fall. Dass schließlich die neu \nhinzugetretenen planerischen Vorstellungen des Beklagten die Art der baulichen Nutzung, \nnicht aber die überbaubare Grundstücksfläche betreffen, führt gleichfalls nicht zur Zulassung \nder Berufung. Denn der Begriff der öffentlichen Belange im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ist \nnicht auf diejenigen Belange begrenzt, die unmittelbar der Begründung derjenigen \nPlanfestsetzung dienen, von der abgewichen werden soll, sondern ist - wie ausgeführt - weiter \nzu verstehen und kann auch solche Belange umfassen, die in die planerische \nAbwägungsentscheidung überhaupt noch nicht einfließen konnten.\n\n18\n\nOb die Ablehnung der Befreiung von der Festsetzung der westlichen Baugrenze auch im \nRahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens auf die seinerzeit bereits bestehenden \nabweichenden Planungsabsichten hätte gestützt werden können -,\n\n19\n\nso etwa BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 Nr. 74 -,\n\n20\n\nbedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung; allerdings sind entsprechende \nErmessenserwägungen weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angeführt.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung \nberuht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-10/10-a-3915-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-10/10-a-3915-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265048","retrieved":"2026-07-09 02:32:37.400334+00:00"}}