{"status":"available","doknr":"OLD265047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0410.10A305.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"10 A 305/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte \nAntrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu \nRecht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Die Ablehnung \ndes Baugenehmigungsantrages kann nicht auf die Satzung des Beklagten zur \nErhaltung baulicher Anlagen gem. § 39h BBauG vom 16. Juli 1981 (öffentlich \nbekanntgemacht am 21. November 1981) in der Fassung vom 17. November 1988 \n(öffentlich bekanntgemacht am 3. Dezember 1988) gestützt werden.\n\n5\n\nDurch eine derartige Satzung kann u.a. die Änderung baulicher Anlagen im \nGeltungsbereich der Satzung der Genehmigungspflicht unterworfen werden, um die \nstädtebauliche Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt zu \nerhalten. Allerdings darf der Satzungsgeber schon aus kompetenzrechtlichen \nGründen mit den rechtlichen Mitteln des § 39h BBauG bzw. des § 172 BauGB nicht \nder Sache nach Denkmalschutz betreiben, sondern ist auf die Verfolgung \nstädtebaulicher Ziele beschränkt. Diese können zwar - selbstverständlich - die \nErhaltung historischer Bausubstanz mit umfassen, denn Gegenstand einer Satzung \nnach § 39h BBauG bzw. § 172 BauGB kann auch die Ausstrahlungswirkung des \nDenkmalschutzes in das Bauplanungsrecht sein. Im Kern muss der Grund für die \nErhaltung der baulichen Anlagen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung jedoch \nein bodenrechtlich-städtebaulicher sein. Gründe des Denkmalschutzes und \nstädtebauliche Erhaltungsgründe sind also deutlich voneinander zu unterscheiden; \ndies ändert freilich nichts daran, dass eine bauliche Anlage im Einzelfall sowohl aus \nstädtebaulichen Gründen mit den Mitteln des § 172 BauGB als auch aus \ndenkmalrechtlichen Gründen mit den Mitteln der denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung oder durch den Erlass einer Denkmalbereichssatzung erhalten \nwerden kann. Entscheidend für jede auf eine Satzung nach § 39h BBauG bzw. § 172 \nBauGB gestützte Maßnahme ist es, dass eine bauliche Anlage zur Wahrung ihrer \nstädtebaulichen Funktion und Bedeutung erhalten werden soll, auch wenn diese \nganz oder teilweise in ihrer historischen Substanz wurzelt. Beschränkt sich die \nSatzung auf diesen Schutzzweck, wird sie im Grundsatz auch den Anforderungen \ndes Art. 14 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des \nGrundeigentums, gerecht.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 \n- 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, 879; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 -, \nBRS 47 Nr. 129 (zu \n§ 39h BBauG) sowie Beschluss vom 23. Juni 1992 \n- 4 NB 9.92 - (zu § 172 BauGB); Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 \nNr. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 B 2.03 -, BRS 69 \nNr. 211. Zum parallelen Schutz durch eine Erhaltungssatzung neben einer \nGestaltungssatzung und einer Denkmalbereichssatzung: OVG NRW, Urteil vom \n24. März 1997 - 10 A 762/95 -; ähnlich Hess. VGH, Urteil vom 9. November 1995 \n- 4 UE 2704/90 - BRS 57 Nr. 271.\n\n7\n\nDie im vorliegenden Fall anwendbare Erhaltungssatzung genügt diesen \nAnforderungen, da sie ausweislich ihrer Begründung (Anlage zur Drucksache \n61/809/81) die Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes in den \nSatzungsgebieten aus städtebaulichen Gründen beabsichtigt; die \nVerfahrensbeteiligten haben Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung auch \nnicht geäußert. \n\n8\n\nAllerdings kann die Versagung der beantragten Baugenehmigung zur \nVeränderung der straßenseitigen Fensterformate nicht auf § 172 Abs. 3 BauGB in \nVerbindung mit der Satzung gestützt werden. Die Verweigerung einer nach der \nErhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung kann nur auf die im Gesetz \ngenannten Gründe gestützt werden, etwa darauf, dass die bauliche Anlage das \nOrtsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von \nstädtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ \n172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss für jeden \nEinzelfall unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen \nErhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der \ngenehmigungspflichtigen Maßnahme (Art. 14 Abs. 1 GG) entschieden werden.\n\n9\n\nDanach kann dem Kläger die von ihm begehrte Genehmigung nicht verweigert \nwerden. Nach Wortlaut und Begründung der Erhaltungssatzung - § 2 der Satzung \nsowie S. 6f. der Begründung - und dem mit der Genehmigungspflicht verfolgten Ziel \nfür das hier betroffene Teilgebiet 2 des Stadtbezirks 1 beruht die \nErhaltungswürdigkeit der baulichen Anlagen im betroffenen Teil des Satzungsgebiets \nim Wesentlichen darauf, dass sie Elemente der Einheitlichkeit in der \nStadtbildgestaltung - geschlossene gradlinige Bebauung einheitlicher Höhe, \nprägende Vorgärten, typische Anordnung der Alleebäume, betonte Mittelachse der \nGebäude - mit einem hohen Maß an Individualität bei der Fassadengestaltung zu \neinem harmonischen Gesamteindruck verbinden. Dies wird durch die Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts im Ortstermin bestätigt. Gerade die Individualität der \nFassaden, die die Entstehung des Wohnquartiers aus vielen Einzelparzellen - im \nUnterschied zu einheitlich durchgestalteten Baublöcken - erkennen lässt, macht \ndeutlich, dass die Satzung an die für das Satzungsgebiet typische Verbindung von \nHomogenität und Vielfalt anknüpft. Eine im Satzungsgebiet beantragte \nBaugenehmigung kann daher nur versagt werden, wenn sie diese so konkretisierten \nErhaltungsgründe beeinträchtigt.\n\n10\n\nDies ist indes vorliegend nicht der Fall. Dem Gebäude A.-----straße Nr. 10 kommt \nüber seine im Zusammenhang mit den Nachbargebäuden bestehende \nstadtbildprägende Wirkung hinaus keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere \nlässt sich die - moderate - Veränderung der Fensterformate entgegen der Annahme \ndes Beklagten nicht als Verletzung des Satzungszwecks bewerten. Zum einen waren \nliegende Fensterformate nach den vom Beklagten in das Verfahren eingebrachten \nUnterlagen schon vor der Fassadenrenovierung nicht dominierend; vielmehr waren \nzahlreiche Fenster fast quadratisch, möglicherweise leicht stehend (Dachgeschoss) \noder sogar ausgeprägt vertikal gegliedert (Mittelachse). Zum anderen zählt die \nEinheitlichkeit der Fenstergestaltung zwar möglicherweise zu den im Satzungsgebiet \nvormals zu be \nobachtenden architektonischen Ausdrucksmitteln. Doch wird in der Satzung selbst \nals schützenswert gerade nicht dieser Aspekt eingestuft, sondern die Vielfältigkeit \nder Fassadengestaltung. Im Übrigen herrschten schon im Zeitpunkt des \nInkrafttretens der Satzung in der historischen Bausubstanz - etwa bei den Gebäuden \nA.-----straße 2 und 24 - vertikale Formate vor, ebenso bei den durchgehend \nvorhandenen vertikal gegliederten Mittelachsen in sämtlichen Gebäuden der \nnördlichen Straßenseite. Dem entspricht es, dass der Beklagte die Veränderung \nliegender oder quadratischer Fensterformate in stehende etwa bei dem \nNachbargebäude A.-----straße 8a hingenommen hat.\n\n11\n\nDie übrigen vom Beklagten vorgebrachten Argumente tragen die Ablehnung des \nBauantrages ebenfalls nicht, da sie überwiegend denkmalrechtliche und nicht \nstadtbildbezogene Aspekte in den Vordergrund rücken, die - wie ausgeführt - im \nRahmen der Satzung nach § 39h BBauG bzw. § 172 BauGB nur in den engen \nGrenzen ihres städtebaulichen Ausstrahlungswirkung relevant sind. Insgesamt kann \nkeine Rede davon sein, dass - gemessen am Satzungszweck - durch die beantragte \nbauliche Veränderung ein völlig neues Gebäude entsteht. Dem Beklagten ist \nzuzugeben, dass der Fassadeneindruck insgesamt deutlich verändert und \nmodernisiert wird. Es kommt jedoch auf die Frage, ob das Gebäude nach der \nFassadenumgestaltung noch als Teil eines historischen Baubestandes ohne \nEinbußen erkennbar ist, nur insoweit an, als dies durch die Satzung geschützt wird. \nDie für den Schutz durch die Erhaltungssatzung maßgeblichen städtebaulichen \nGestaltungselemente werden jedoch durch die beantragte Umgestaltung nur in \ngeringem Maße berührt; eine auch am Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG \norientierte Auslegung und Anwendung der Satzung lässt deshalb eine Ablehnung \ndes Bauantrags nicht zu.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die \nZulassungsbegründung wirft eine derartige Frage nicht auf, wenn sie ausführt, es sei \n\"von grundlegender Bedeutung, dass die Veränderungen von Fassaden in diesem \nGebiet gelegener Häuser ... abgelehnt werden können\". Denn damit ist lediglich eine \nden Einzelfall - Plangebiet der einschlägigen Erhaltungssatzung - betreffende \nProblematik angesprochen, nicht aber eine über dieses Plangebiet hinausgehende \nFrage von allgemeiner Bedeutung. Der Umstand, dass die Handhabung der hier \nbetroffenen Erhaltungssatzung nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern eine \nMehrzahl von baulichen Anlagen betreffen kann, verhilft der \nentscheidungserheblichen Frage nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung im oben \ndargestellten Sinn.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-10/10-a-305-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-10/10-a-305-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265047","retrieved":"2026-07-09 02:32:37.312502+00:00"}}