{"status":"available","doknr":"OLD265046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0410.10A212.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"10 A 212/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO \ngestützte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur \nRechtmäßigkeit der für die Mobilfunk-Basisstation der Beigeladenen erteilten \nBefreiung hält sich im Rahmen der obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung und ist daher weder im Ausgangspunkt noch hinsichtlich der \nAnwendung auf den Einzelfall im Ergebnis zu beanstanden. \n\n5\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - zu einem \nvergleichbaren Fall.\n\n6\n\nZur Begründung ist auf die Begründung des angegriffenen Urteils zu verweisen; \nder Vortrag der Kläger hierzu führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das \nVerwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Durchführungsplan Nr. \n5772/22 als Bebauungsplan fort gilt und ob demgemäß ein denkbarer Nachbarschutz \nzu Gunsten des Klägers aus § 31 Abs. 2 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. \n§ 3 BauNVO abzuleiten wäre, da es in beiden Fällen einen Anspruch abgelehnt hat. \nDies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Befreiung liegen vor. Insbesondere berührt die angegriffene \nGenehmigung nicht die Grundzüge der Planung; die nachträglich genehmigte Anlage \nbewirkt trotz ihrer unzweifelhaften optischen Präsenz keine gewerbliche Verfremdung \ndes Gebietscharakters. Sie ist städtebaulich vertretbar, weil sie über die Ansiedlung \neiner in Allgemeinen und Reinen Wohngebieten zumindest ausnahmsweise \nzulässigen Art der baulichen Nutzung nicht hinausgeht, und beeinträchtigt das \nStraßen- und Ortsbild nicht. Der Senat vermag die Rüge der Kläger, das \nVerwaltungsgericht habe die Anlage nicht als konkreten Einzelfall wahrgenommen \nund beurteilt, nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Annahme der \nZulassungsbegründung führen die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde \ngelegten Maßstäbe auch keineswegs dazu, Mobilfunkstationen als in Wohngebieten \n\"regelmäßig zulässig\" anzusehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine \nMobilfunk-Basisstation in einem Reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig \nsein kann und dass ihr gewerblicher Nutzungszweck den Charakter einer \nAusnahmeerscheinung in dem betroffenen Gebiet behalten muss. Dies hat das \nVerwaltungsgericht nicht verkannt, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass im \nvorliegenden Fall mehrgeschossige Wohnungsbauten betroffen sind und dass die \nFrage der Gebietsverträglichkeit für jede möglicherweise später hinzukommende \nMobilfunkstation neu zu beantworten sein wird (UA. S. 8f.). \n\n7\n\nEbenso OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 und 7 B \n2752/04 -, sowie vom 24. August 2005 - 10 B 1204/05 -.\n\n8\n\nDamit hält sich das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme der \nZulassungsbegründung auch im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nzum Einzelfallbezug einer Befreiung. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen \nbleiben, ob die - zulässige - Anfechtungsklage der Kläger gegen die nachträgliche \nBaugenehmigung vom 4. September 2002 schon wegen materieller Verwirkung der \ngeltend gemachten \n\n9\n\nnachbarlichen Ansprüche - die Kläger haben sich erstmals im Juli 1999 gegen die \nseit 1995 errichtete und betriebene Antennenanlage gewandt - hätte abgewiesen \nwerden müssen. \n\n10\n\nDie Frage, ob die Existenz der Mobilfunkbasisstation sich auf den Wert des \nGrundstücks des Klägers auswirkt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. \nDenn ein im vorliegenden Fall allein zur Prüfung stehender etwaiger öffentlich-\nrechtlicher Abwehranspruch kann auf diesen Aspekt nach ständiger Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte nicht gestützt werden.\n\n11\n\nSchließlich führen weder die rechtlich unzutreffende Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, die Mobilfunkantenne löse keine Abstandflächen aus - die \nAntenne selbst sowie die zugehörigen Technikräume sind als einheitlicher \nGenehmigungsgegenstand zu werten -, noch der Umstand, dass die Anlage \nrichtigerweise als fernmeldetechnische Nebenanlage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) \neinzustufen ist, zur Zulassung der Berufung, weil die Kläger hierzu nichts ausgeführt \nhaben und die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen \nErgebnisses dadurch im Übrigen auch nicht berührt wird.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \nWeder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht weist der Fall Besonderheiten auf, \ndie die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen könnten. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung die oben angeführte \neinschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts der Sache nach ohne Abstriche zu Grunde gelegt.\n\n14\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. \nDerartige Fragen wirft die Rechtssache entgegen der Annahme der \nZulassungsbegründung nicht auf, da nach den vom Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats herangezogenen Maßstäben \ngerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass Mobilfunkstationen unabhängig \nvon den Besonderheiten des Einzelfalles in Wohngebieten stets als zulässig \nanzusehen wären. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung insbesondere keine \nneuen Beurteilungskriterien zu Grunde gelegt, sondern eine auf den Einzelfall \nbeschränkte Entscheidung getroffen, die Aussagen zu der Genehmigungsfähigkeit \nanderer Anlagen gerade nicht erlaubt. \n\n17\n\n4.\n\n18\n\nSchließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 1 b) und 2) ohne \nRechtsverstoß abgelehnt. \n\n19\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Tatsache zum Beweis \ngestellt, dass sie unter Beschwerden litten, die durch die von der Anlage der \nBeigeladenen ausgehenden Emissionen verursacht seien. Als Beweismittel haben \nsie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Beweisanträge \nzielen damit auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zu der \nGefährlichkeit der von Mobilfunkstationen ausgehenden Strahlung allgemein - \ninsofern hatte das Verwaltungsgericht eine Ermessensentscheidung über den \nBeweisantrag zu treffen - sowie auf die Einholung eines (erstmaligen) \nSachverständigengutachtens zur Kausalität gerade im vorliegenden Fall. Das \nVerwaltungsgericht hat bei der Ablehnung dieser Beweisanträge nicht das \nBeweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen, sondern die Ablehnung \nder Sache nach auf eigene Sachkunde gestützt. Dies ist \n\n20\n\n21\n\nauch in schwierigen naturwissenschaftlichen Fragen möglich, wenn diese in \nLiteratur und Rechtsprechung aufgearbeitet sind und sich ein aktueller \nForschungsstand feststellen lässt. So liegt es hier. Das Vorgehen des \nVerwaltungsgerichts ist insbesondere im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass \ndie bestehenden Immissionswerte durch die Emissionen der angegriffenen Anlage \ndeutlich unterschritten werden, dass die in der Standortbescheinigung festgesetzten \nAnforderungen an die Anlage eingehalten sind und dass nach weit überwiegender \nRechtsprechung - das Verwaltungsgericht hat sich auf die im Entscheidungszeitpunkt \nvorliegenden Erkenntnisse berufen - derzeit die Erforderlichkeit neuerlicher \nBegutachtungen nicht besteht. Die für die Ablehnung der Beweisanträge im Protokoll \nwiedergegebene Begründung, die Beweismittel seien nach aktuellem \nForschungsstand ungeeignet, ist dahin zu verstehen, dass die Beweisanträge den \nbisher vorliegenden - gesicherten - Forschungsstand nicht zu erschüttern vermögen \nund dass deshalb auch eine Kausalbeziehung zwischen der von der Anlage \nausgehenden Strahlung und den Erkrankungen der Kläger durch \nSachverständigengutachten nicht zu ermitteln und zu belegen sein wird. Dies ist \nnicht zu beanstanden. Die Kläger waren im Übrigen rechtzeitig vor der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen worden, dass das Verwaltungsgericht nach \nAuswertung der verfügbaren Erkenntnisse nicht von einer auf die Mobilfunkanlage \nzurückzuführenden Gesundheitsgefahr ausgehen werde; der Antrag auf Einholung \neines weiteren Sachverständigengutachten zur Frage der Gesundheitsgefährdung \nvon Mobilfunkstrahlung allgemein bzw. zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu den Ursachen für die gesundheitlichen \nBeschwerden der Kläger ohne Hinweise auf zusätzliche, dem Verwaltungsgericht \nnicht bekannte Erkenntnisse vermochte die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung \ntrotz vorhandener Sachkenntnis der Kammer nicht zu begründen.\n\n22\n\n5.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n24\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-10/10-a-212-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-10/10-a-212-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265046","retrieved":"2026-07-09 02:32:37.232066+00:00"}}