{"status":"available","doknr":"OLD265062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0405.19B117.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-05","aktenzeichen":"19 B 117/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nOhne Erfolg verfolgen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihre Auffassung weiter, \nvon der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums NRW (BAO NRW) vom \n11. Dezember 2006 sei die Antragstellerin zu 1. nicht nach deren Nr. 1.4.2 ausgeschlossen. \nNach Satz 1 dieser Bestimmung sind Ausländer von der BAO NRW ausgeschlossen, die die \nAusländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. \nDie Antragsteller bestreiten im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr, dass die Antragstellerin \nzu 1. eine solche Täuschung begangen hat, indem sie der Ausländerbehörde eine eheliche \nLebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen T. H. vorgespiegelt hat \n(Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 19 B 2493/06 -). Sie machen vielmehr geltend, \ndiese Täuschung sei nicht im Sinne der Nr. 1.4.2 Sätze 2 und 3 BAO NRW bei „einer \nGesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles\" „von einigem Gewicht\".\n\n4\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Die genannte Täuschung ist im vorliegenden Fall allein \nschon aufgrund der Dauer des täuschungsbedingt erreichten Aufenthalts „von einigem \nGewicht\". Die Antragstellerin zu 1. hat sich über etwas mehr als fünf Jahre hinweg \nausschließlich auf der Grundlage erschlichener Aufenthaltserlaubnisse im Bundesgebiet \naufgehalten, nämlich von der Antragstellung am 16. November 2000 bis zur \nRücknahmeverfügung vom 22. November 2005. Ein Aufenthaltsrecht aus einem anderen \nGrund stand ihr während dieser Zeitspanne nicht zu.\n\n5\n\nDie Antragsteller dringen nicht mit ihrer Beschwerderüge durch, eine Täuschung sei nur \ndann „von einigem Gewicht\", wenn sie zu einer Verzögerung oder Verhinderung der \nAufenthaltsbeendigung geführt habe.\n\n6\n\nZunächst geht diese Rüge im Fall der Antragsteller schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. \nNach gegenwärtigem Erkenntnisstand war ihre Täuschung kausal für ihren weiteren Verbleib \nim Bundesgebiet. Unzutreffend ist danach ihre Behauptung, an der Kausalität der Täuschung \nfehle es hier, weil UNMIK zwischen 2000 und 2005 einer Rückführung der Antragstellerin zu \n1. in das Kosovo als einer alleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern ohnehin \nnicht zugestimmt hätte. Vielmehr wäre eine Rückführung der Antragstellerin zu 1. mit ihren \nKindern in den Jahren von 2001 bis 2006 möglich gewesen, da sie nicht zu einer \nFamilientrennung geführt hätte. Das ergibt sich aus der Auskunft der Zentralen \nAusländerbehörde Düsseldorf vom 1. März 2007 an den Antragsgegner. Danach hat UNMIK \nnur dann immer einer Rückführung von Elternteilen mit Kindern in das Kosovo \nwidersprochen, wenn diese zu einer Familientrennung geführt hätte. Aus dieser Auskunft lässt \nsich weiter schließen, dass UNMIK eine etwaige Trennung der Antragsteller zu 2. und 3. von \nihrem Vater am Tage einer eventuellen Abschiebung der Antragsteller unberücksichtigt \ngelassen hätte, weil sich dieser bis zu seiner Abschiebung im August 2004 illegal im \nBundesgebiet aufgehalten hatte („selbst herbeigeführte Familientrennung\"); ab August 2004 \nwäre es wegen der schon erfolgten Abschiebung des Vaters bei einer Rückführung der \nAntragsteller nicht zu einer Familientrennung gekommen. Der Senat sieht im vorliegenden \nEilverfahren keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Auskunft zu zweifeln. Denn \ndie Zentrale Ausländerbehörde Düsseldorf hat sie sich am 1. März 2007 noch einmal vom \nDeutschen Verbindungsbüro in Pristina bestätigen lassen und die Antragsteller haben sich zu \nihrem Inhalt nicht mehr geäußert, obwohl sie dazu Gelegenheit hatten.\n\n7\n\nFerner geht die genannte Beschwerderüge auch in rechtlicher Hinsicht fehl. Denn das \nMerkmal „von einigem Gewicht\" in Nr. 1.4.2 Satz 2 BAO NRW setzt nicht ausnahmslos \nvoraus, dass der Ausländer mit seiner Täuschung eine Verzögerung seiner \nAufenthaltsbeendigung herbeigeführt hat.\n\n8\n\nDieses Verständnis ist zum Einen dann maßgeblich, wenn man die BAO NRW als \nVerwaltungsvorschrift nach Maßgabe der vom Innenministerium NRW verbindlich \nvorgegebenen Verwaltungspraxis anwendet.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, Juris, Rdn. 17, \nBVerwGE 112, 63 (67).\n\n10\n\nNach der aktuellen Fassung der für die Verwaltungspraxis verbindlichen Vorgaben kann \ndie Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Nichtbeendigung des Aufenthalts im \nBundesgebiet ein bedeutendes Kriterium für die Beurteilung der Frage darstellen, ob eine \nTäuschung von einigem Gewicht vorliegt. Sie ist aber kein zwingend erforderliches \nKriterium. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles kann \ninsbesondere wiederholten oder über mehrere Jahre hinweg aufrecht erhaltenen \nTäuschungshandlungen auch dann ein zum Ausschluss führendes Gewicht zukommen, wenn \nder Betreffende aus anderen Gründen (z. B. wegen der Weigerungshaltung von UNMIK) \nnicht hätte abgeschoben werden können.\n\n11\n\nIM NRW, Erlass vom 22. März 2007 - 15-39.08.01-3 -, Antwort zu Nr. 1.4.3 \n\n12\n\n„Täuschung von einigem Gewicht\".\n\n13\n\nMit dieser Vorgabe bestätigt und konkretisiert das Innenministerium NRW seine \nbisherige Erlasspraxis zur Anwendung der Nr. 1.4.2 BAO NRW. Auch danach war die \nKausalität der Täuschung für den Verbleib im Bundesgebiet nicht ausnahmslos oder \nregelmäßig zu fordern, sondern bedurfte es einer einzelfallbezogenen Würdigung aller \naufenthaltsrechtlich relevanten Tatsachen. Bei dieser Würdigung konnten auch andere Gründe \ndie Bewertung der Täuschung als „von einigem Gewicht\" rechtfertigen. Deren Kausalität für \nden Verbleib im Bundesgebiet sah die Erlasspraxis nur als einen Beispielsfall einer \nTäuschung „von einigem Gewicht\" an („... z. B. dann von einigem Gewicht sein, wenn \nausschließlich diese Täuschung dazu geführt hat, dass keine Rückführung erfolgen \nkonnte.\").\n\n14\n\nIM NRW, Erlass vom 9. Februar 2007 - 15-39.08.01-3 -, Antwort zu Nr. 1.4.2/1.4.3 \n„Täuschung von einigem Gewicht\".\n\n15\n\nOhne Erfolg berufen sich die Antragsteller demgegenüber auf das Protokoll der \nBezirksregierung Köln vom 13. Februar 2007 über das „Arbeitstreffen am 29. Januar 2007 \nmit den Ausländerbehörden zum Thema Bleiberechtsregelung\", in dem es heißt (E., \nS. 5):\n\n16\n\n„Auch hinsichtlich der Ausschlussgründe wird das Innenministerium die unbestimmten \nRechtsbegriffe des Erlasses nicht näher definieren. Die Ausländerbehörden sollen die \nUmstände des Einzelfalles in einer Gesamtschau würdigen. Im Falle der Täuschung ist \nentscheidend, dass allein die Täuschungshandlung kausal für den Verbleib im Bundesgebiet \ngewesen ist. Die Ausländerbehörde trägt hierfür die Beweislast.\"\n\n17\n\nEs ist bereits sehr zweifelhaft, ob diese Aussage dem Innenministerium NRW überhaupt \nzugerechnet werden kann. Denn sowohl die Protokollaussage als auch das Arbeitstreffen \nselbst waren solche der Bezirksregierung Köln. Ziel des Arbeitstreffens war dementsprechend \ndie Lösung anstehender Problemfragen nur auf der Ebene des Regierungsbezirks (Schreiben \nder Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 an den Antragsgegner). Auch der zitierte \nProtokolltext selbst lässt nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der Aussage betreffend die \nEntscheidungserheblichkeit der Kausalität um eine Vorgabe des Innenministeriums handelte \noder vielmehr lediglich um eine solche der Bezirksregierung Köln. Für Ersteres sprach die \neinleitende Bezugnahme auf die Weigerung des Innenministeriums, die unbestimmten \nRechtsbegriffe des Erlasses näher zu definieren. Umgekehrt konnten gerade diese Weigerung \nund der Hinweis auf die erforderliche Gesamtwürdigung durch die Ausländerbehörden auch \nden gegenteiligen Schluss auf eine Urheberschaft der Bezirksregierung Köln nahe legen.\n\n18\n\nJedenfalls ist die genannte Aussage inzwischen durch die oben erwähnten klarstellenden \nErlasse des Innenministeriums NRW überholt. Diese beanspruchen Verbindlichkeit für das \nganze Bundesland NRW und genießen daher verwaltungsinternen Vorrang insbesondere auch \ngegenüber einer etwaigen zeitweiligen abweichenden Verwaltungspraxis im Regierungsbezirk \nKöln. Dementsprechend hat die Bezirksregierung Köln in ihrem vorgenannten Schreiben \nmitgeteilt, an der „ursprünglichen Aussage\", „dass die Täuschung ursächlich für den Verbleib \nim Bundesgebiet gewesen sein muss,\" werde „nicht festgehalten.\"\n\n19\n\nLegt man die vorstehend beschriebene aktuelle Erlasspraxis zur Anwendung der Nr. 1.4.2 \nSatz 2 BAO NRW zu Grunde, änderte selbst eine fehlende Kausalität der Täuschungen der \nAntragstellerin zu 1. nichts daran, dass diese „von einigem Gewicht\" waren.\n\n20\n\nNichts Anderes ergibt sich zum Anderen, wenn man die Vorschriften der BAO NRW als \nRechtsnormen qualifizieren und folgerichtig auf deren Konkretisierung die üblichen \nAuslegungsmethoden anwenden würde.\n\n21\n\nOffengelassen zu § 23 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 18 A \n984/06 -, Juris, Rdnrn. 7 bis 9; a. A. zu § 32 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 \n- 1 C 19.99 -, Juris, Rdn. 17, BVerwGE 112, 63 (67), sowie zu § 23 AufenthG: Marx, \nZAR 2007, 43.\n\n22\n\nWeder der Wortlaut der Nr. 1.4.2 BAO NRW noch deren systematischer Zusammenhang \nnoch deren Zweck rechtfertigen oder gebieten es, eine Täuschung nur dann als „von einigem \nGewicht\" zu bewerten, wenn sie kausal für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet \nwar.\n\n23\n\nDer Wortlaut der Nr. 1.4.2 der BAO NRW enthält das fragliche Kausalitätserfordernis \nnicht. Auch die Systematik der Ausschlussgründe in Nr. 1.4 BAO NRW spricht gegen ein \nsolches Verständnis der Nr. 1.4.2 der BAO NRW. Als einziger Ausschlusstatbestand des \nKatalogs der Ausschlussgründe stellt Nr. 1.4.3 BAO NRW auf die Auswirkungen eines \nbestimmten Verhaltens des betreffenden Ausländers auf die Verzögerung oder Verhinderung \nder Aufenthaltsbeendigung ab. Diese Regelung bestimmt als eigenständigen \nAusschlusstatbestand, dass von der Bleiberechtsanordnung die Ausländer ausgeschlossen \nsind, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder \nbehindert haben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dieses Kausalitätserfordernis \nnicht auf Nr. 1.4.2 der BAO NRW zu übertragen. Denn auch die weiteren Ausschlussgründe \nder Nrn. 1.4.4.bis 1.4.6 BAO NRW knüpfen lediglich an Straftaten oder Verstöße gegen \nRechtsvorschriften sowie an eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung \noder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, mithin an Gründe, die ersichtlich keinen \nBezug haben zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung. Die BAO \nNRW, die mit der Aufzählung der Ausschlussgründe der insofern eindeutigen Fassung der \nNr. 6 des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 folgt, \nbestimmt so je für sich eigenständige Ausschlussgründe mit jeweils spezifischen \nVoraussetzungen. Die von den Antragstellern vertretene Interpretation nähme hingegen der \nNr. 1.4.2 BAO NRW den Charakter eines eigenständigen Ausschlussgrundes.\n\n24\n\nEine derartige Auslegung verbietet auch erkennbar der Zweck dieses Ausschlussgrundes. \nNr. 1.4.2 BAO NRW soll verhindern, dass Ausländer in den Genuss des Bleiberechts \nkommen, die zumindest einen Teil der Mindestaufenthaltsdauer nach Nr. 1.1.1 BAO NRW \ndurch eine täuschungsbedingte faktische Verlängerung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet \nerreicht haben. Solche Ausländer sollen von vornherein von der nach § 23 Abs. 1 AufenthG \nim Ermessen der obersten Landesbehörde stehenden Vergünstigung ausgeschlossen sein, \nunabhängig davon, ob sie die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllen. Hierfür \nkommt es nicht darauf an, ob durch die Täuschung auch behördliche Maßnahmen zur \nAufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder verhindert worden sind.\n\n25\n\nEine (vorübergehende) tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der \nAntragsteller ergibt sich schließlich auch gegenwärtig nicht aus der aktuellen Haltung von \nUNMIK in Bezug auf die Rückführung und Übernahme alleinstehender Frauen mit \nminderjährigen Kindern in das Kosovo. Denn UNMIK verweigert nicht die Zustimmung zur \nRückführung und die Übernahme der Antragsteller in das Kosovo. Nach der von Seiten des \nAntragsgegners mitgeteilten, bei der ZAB Düsseldorf eingeholten Auskunft ist von UNMIK \nkonkret in Bezug auf die Antragsteller die Zusage erteilt worden, diese bei einer Rückführung \nin das Kosovo zu übernehmen. Es gibt keinen Anhalt, an der Richtigkeit dieser Information \nzu zweifeln.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 iVm 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-05/19-b-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-05/19-b-117-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265062","retrieved":"2026-07-09 02:32:38.642904+00:00"}}