{"status":"available","doknr":"OLD265077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0404.6A3710.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"6 A 3710/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin \nhabe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe, weil sie schon im Jahr 1999 die in den §§ 6 Abs. 1, \n52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren überschritten habe. Eine Ausnahme aufgrund des in \nAnwendung von § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW \nergangenen Erlasses des Kultusministeriums vom 22. Dezember \n2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - komme nicht in Betracht, da \nsich die Lehramtsbefähigung der Klägerin in den Fächern \nBiologie und Geografie auf keines der in dem Erlass \naufgeführten Mangelfächer beziehe. Die mit der erfolgreichen \nTeilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme \"Physik in \nder Sekundarstufe I\" erworbene unbefristete \nUnterrichtsberechtigung ersetze nicht die nach dem Erlass \nerforderliche Lehramtsbefähigung für das Fach Physik. \n\n5\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren dagegen \nerhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 \nAbs. 1 LVO NRW für die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unstreitig bereits im Jahr 1999\n\n7\n\nüberschritten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur \nZulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. \n3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. Es bedarf in diesem \nZusammenhang keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass \ndes Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom \n22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (sog. \nMangelfacherlass), zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November \n2004 - 211-1.12.03.03-973 - noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die \nKlägerin wird jedenfalls nicht von der durch Nr. I.1. dieses \nErlasses eingeführten Verwaltungspraxis erfasst, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens \nzehn Jahre zu ermöglichen. Mit den Fächern Biologie und \nGeografie verfügt sie über keine Lehramtsbefähigung in einem \nder in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Zwar hat die \nKlägerin aufgrund einer Weiterqualifizierungsmaßnahme im \nRahmen eines befristeten Angestelltenverhältnisses (sog. \nberufsbegleitende Zertifikatskurse) eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis für das Mangelfach Physik für die \nSekundarstufe I erworben. Eine solche Unterrichtserlaubnis ist \njedoch nicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus \ndem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - \nWortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich aber aus seiner \npraktischen Handhabung. Nach der insoweit maßgeblichen \nständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die dem \nSenat auch aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des \nErlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber \neine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen \nbesitzt. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin nichts \nanderes dargelegt.\n\n8\n\nDie Verwaltungspraxis, ständige Bewerber, die erst im \nRahmen einer berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in \neinem Mangelfach erworben haben, von der Zulassung einer \nAusnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, verstößt \nnicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Der Klägerin ist zwar darin \nzuzustimmen, dass das beklagte Land mit der \nberufsbegleitenden Weiterqualifizierung in Mangelfächern \nebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel verfolgt, die \nUnterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. \nGleichwohl ist die unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern \nund solchen mit einer Unterrichtserlaubnis aufgrund der \nberufsbegleitenden Weiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. \nZur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern hat \ndie Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende \nWeiterbildung entwickelt, das unter anderem im Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. \nJanuar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - \nnäher erläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit \nder Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit \n\"Nicht-Mangelfächern\" die Möglichkeit einer befristeten \nEinstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur \nberufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel einer \nunbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer \nder Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren \nErteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die \nÜbernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nvor.\n\n9\n\nVgl. zur entsprechenden Regelung für Bewerber mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Primarstufe: OVG NRW, \nUrteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, \n102.\n\n10\n\nDemnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach \ndem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellt worden sind, \nim Unterschied zu den im Mangelfacherlass berücksichtigten \nLehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der \nSekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar 2001 \ngenannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern \nerwerben eine diesen Mangel kompensierende \nUnterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende \nWeiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem \nbetreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst \nmangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nvorenthalten.\n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, \na.a.O.\n\n12\n\nDie auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem \nwegen der für eine unbefristete Unterrichtserlaubnis in den \nMangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - \nanders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - \nnicht unmittelbar nach ihrer Einstellung in vollem Umfang in \nden Mangelfächern einsetzbar. Vielmehr wird aufgrund der \nTeilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine \nEntlastung von den Unterrichtsverpflichtungen notwendig.\n\n13\n\nSchließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der \nmit dem Mangelfacherlass verfolgten Zielsetzung. Die \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nach ausdrücklicher \nRegelung des Erlasses nur zur Gewinnung neu einzustellender \nBewerber, das heißt nur für solche Interessenten, die die \nQualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in \nMangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllt \nhaben. Für diese aufgrund der bereits vorhandenen Qualifikation \nsofort zur Deckung des Unterrichtsbedarfs einsetzbaren \nLehrkräfte sollte mit der Ausnahmeregelung ein Anreiz \ngeschaffen werden, aus anderen Tätigkeitsfeldern in den \nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu wechseln.\n\n14\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n15\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n16\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben \nausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit \ndes Urteils.\n\n17\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO).\n\n18\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n19\n\nDie Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und die \nüber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der \naufgeworfenen Frage, \"ob auch Lehrkräfte mit einer \nWeiterqualifizierung sowie einer unbefristeten \nUnterrichtserlaubnis unter den Mangelfacherlass fallen\", nicht \nhinreichend dargelegt. Über die Formulierung der \nZulassungsfrage hinaus enthält die Zulassungsbegründung keine \nweiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene \nRechtsfrage - wie oben dargestellt - auf der Grundlage der \nLaufbahnverordnung NRW und der maßgeblichen \nVerwaltungspraxis sowie der Rechtsprechung eindeutig \nbeantworten, so dass es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt.\n\n20\n\nAuf die weiter aufgeworfene Frage, \"ob von der Wortfolge \n'mit den Unterrichtsfächern' im Erlass vom 22. Dezember 2000 \nauch Lehrkräfte mit einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis \naufgrund eines Zertifikatskurses erfasst sind\", kommt es nicht \nan, da der Wortlaut des Erlasses - wie bereits dargelegt - nicht \nmaßgeblich ist.\n\n21\n\nAuch die von der Klägerin für grundsätzlich \nklärungsbedürftig gehaltene Frage, \"ob die Berechtigung, in \neinem Mangelfach Unterricht zu erteilen, neben dem Zweiten \nStaatsexamen auch über den Zertifikatskurs erworben werden \nkann\", ist nicht entscheidungserheblich, da allein die \nBerechtigung, in einem Mangelfach Unterricht zu erteilen, die \ndie Klägerin mit der unbefristeten Unterrichtserlaubnis \nunstreitig besitzt, keinen Anspruch auf Zulassung einer \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze begründet.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-04/6-a-3710-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-04/6-a-3710-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265077","retrieved":"2026-07-09 02:32:39.912196+00:00"}}