{"status":"available","doknr":"OLD265079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0404.15B266.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"15 B 266/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert: \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 4 K 1524/06 vor dem \nVerwaltungsgericht Aachen gegen die Verfügung des Antragsgegners vom \n28. September 2006 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der im Beschwerdeweg weiter verfolgte \nzulässige Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners \nvom 28. September 2006 wiederherzustellen, \n\n4\n\nist begründet. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse hinsichtlich der \nkommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 28. September 2006 überwiegt nicht \ndas Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die \nVerfügung erweist sich nämlich aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, allein \nmaßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) als offensichtlich rechtswidrig. \n\n5\n\nDie kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung vom 28. September 2006 hebt zum \neinen Beschlüsse des Rates der Antragstellerin auf, mit denen die Kanalsanierung in \nder L.-----straße im Ortsteil I. in die Dringlichkeitsliste gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 \nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für das \nHaushaltsjahr 2008 aufgenommen bzw. diese zeitliche Zuordnung bestätigt wurde. \nZum anderen ordnet sie die Aufnahme dieser Maßnahme in die Dringlichkeitsliste für \ndas Haushaltsjahr 2006 an. \n\n6\n\nNach § 122 Abs. 1 GO NRW kann die Aufsichtsbehörde, hier der Antragsgegner, \nBeschlüsse des Rates aufheben, die das geltende Recht verletzen. Dass die in Rede \nstehende Kanalbaumaßnahme nicht vor dem Haushaltsjahr 2008 ausgeführt werden \nsoll, verletzt das geltende Recht nicht.\n\n7\n\nNach § 82 Abs. 2 Satz 2 GO NRW hat eine Gemeinde mit vorläufiger \nHaushaltsführung, wie es für die Antragstellerin seit dem Haushaltsjahr 2005 der Fall \nist, dem Antrag auf Genehmigung einer Kreditaufnahme eine nach Dringlichkeit \ngeordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. \nEine Vorverlagerung der Kanalbaumaßnahme in die Zeit vor 2008 stünde weder im \nEinklang mit den sich aus der genannten Vorschrift ergebenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen, noch könnte sie mit dem erfolgten Bürgerentscheid gerechtfertigt \nwerden.\n\n8\n\nEine Planung der Sanierungsmaßnahme vor dem Jahre 2008 widerspräche \nangesichts des Zustands des Kanals dem Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der \nInvestition: Eine Dringlichkeit der Sanierung aus abwassertechnischen Gründen wird \nvom Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Auch nach Aktenlage kann davon \nnicht ausgegangen werden: Nach den Kanalinspektionsberichten aus den Jahren \n2001 und 2004 weist der Kanal in der L.-----straße häufiger Schäden der \nSchadensklasse 3 (Mängel, die auf längere Sicht behoben werden müssen) auf, \nlediglich an einigen wenigen Stellen, nämlich zwischen dem Schacht 16 und 17 und \nzwischen dem Schacht 104 und 105, finden sich Schäden der Schadensklasse 4 \n(gravierende Mängel: Mängel die unmittelbar nach Abschluss des Sofortprogramms \nbehoben werden müssen). Damit mag an einigen wenigen Stellen ein dringlicher \nReparaturbedarf bestehen; für eine vollständige Sanierung des Kanals im jetzigen \nZeitpunkt kann aber eine Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 2 GO \nNRW nicht festgestellt werden. \n\n9\n\nZu Unrecht meint der Antragsgegner in der angegriffenen Aufsichtsverfügung, \ndie Einstufung der Kanalsanierung für ein Haushaltsjahr vor 2008 sei deshalb \nvertretbar, weil es sich um eine kostenrechnende Einrichtung handele, weil also die \nmit der Aufnahme in die Dringlichkeitsliste vorgesehene Kreditaufnahme letztlich \nhaushaltsunschädlich sei, da sie mit höheren Einnahmen aus \nKanalbenutzungsgebühren verbunden sei. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint nicht \nzweifelsfrei: So trägt die Antragstellerin vor, ohne dass dem der Antragsgegner \nsubstantiiert entgegen tritt, es sei mit Gebührenausfällen zu rechnen, weil die Kosten \neiner Sanierung eines noch nicht sanierungsbedürftigen Kanals nicht in die \nGebührenbedarfsberechnung eingestellt werden könnten. Davon unabhängig \nergeben sich gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des \nAntragsgegners insbesondere daraus, dass für den Fall, dass der Kanal auch der \nStraßenentwässerung dient, nach § 8 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen ein dem Gemeindeanteil entsprechender Teil des \nAufwandes bei einem zu erhebenden Straßenbaubeitrag nicht refinanzierbar auf die \nAntragstellerin entfallen würde.\n\n10\n\nAll dies bedarf hier aber keiner Klärung: § 82 GO NRW unterwirft die Gemeinde, \ndie mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung der vorläufigen Haushaltsführung \nunterliegt, besonderen Restriktionen, die sich in erster Linie an der sachlichen \nNotwendigkeit der Aufwendungen orientieren. Auf dieser Grundlage kann die in § 82 \nAbs. 2 Satz 2 GO NRW geforderte Unaufschiebbarkeit der Investition nicht mit der \nRefinanzierbarkeit der Aufwendung begründet werden, weil die Frage der \nFinanzierung keinen Bezug zu der gebotenen sachlichen Notwendigkeit der \nAufwendung aufweist.\n\n11\n\nDie angegriffene Verfügung geht ferner davon aus, dass sich die besondere \nDringlichkeit der Kanalsanierung in der L.-----straße aus dem Umstand ergebe, dass \ndie Maßnahme durch Bürgerentscheid von Januar 2005 beschlossen worden sei. \nAuch diese Begründung ist ersichtlich nicht tragfähig.\n\n12\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob das Bürgerbegehren überhaupt die Kanalsanierung \nals positive Maßnahme zum Gegenstand hat oder sich nicht vielmehr auf die \nAufhebung des Beschlusses beschränkt, die L.-----straße auszubauen. Das ergibt \nsich aus Folgendem: Gegenstand des Bürgerbegehrens und des anschließenden \nBürgerentscheids war im ersten Teil der zu entscheidenden Frage die Aufhebung \ndes Ratsbeschlusses vom 12. August 2004, mit dem der Ausbauplanung für die F.----\nstraße , den F1.----platz und die L.-----straße zugestimmt wurde. Die Ausbauplanung \nsah die Neugestaltung u.a. der L.-----straße vor. In der Begründung der \nSitzungsvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt heißt es am Schluss: \"Im Zuge des \nStraßenbaus wird der sanierungsbedürftige Kanal erneuert.\" Nach dem zweiten Teil \nder zu entscheidenden Frage soll nach der Aufhebung des Ausbaubeschlusses \"die \nVerwaltung stattdessen beauftragt werden, den Kanal in den Straßen F.----straße , \nF1.----platz , L.-----straße vollständig zu erneuern und anschließend die Fahrbahn \nwiederherzustellen.\" \n\n13\n\nIn der Begründung des Bürgerbegehrens wird im ersten Satz ausgeführt \"Der \nKanal ist erneuerungsbedürftig.\" und dann auf die eben zitierte Sitzungsvorlage \nverwiesen. Die übrige Begründung des Bürgerbegehrens verhält sich nur dazu, dass \nder vorgesehene Ausbau der Straßen ein nicht erforderlicher \"Luxus-Ausbau\" sei und \nstatt dessen eine bloße Kanalinstandsetzung wie in mehreren genannten \nBeispielsfällen vorzuziehen sei. Dem Bürgerentscheid ging es ersichtlich darum, die \n- Straßenbaubeiträge nach sich ziehende - Straßenausbauplanung zu Fall zu \nbringen, ohne der von der Gemeinde mitverfolgten Kanalsanierung im Wege zu \nstehen. \n\n14\n\nSelbst wenn der zweite Teil der zu entscheidenden Frage nicht nur klarstellende \nFunktion hinsichtlich des noch \"erlaubten\" Umfangs der Ausbauarbeiten nach der \nKassation des Ratsbeschlusses haben, sondern eigenständig eine Kanalsanierung \ninitiieren sollte, kann ihm jedenfalls weder nach dem Wortlaut noch nach der \nBegründung - erst recht nicht mit der geboten Klarheit - entnommen werden, dass die \nSanierung wegen besonderer Dringlichkeit vor dem Jahre 2008 erfolgen sollte. \nVielmehr entspricht es der auf Sparsamkeit bedachten Intention des \nBürgerentscheids, die Maßnahme erst dann durchzuführen, wenn keine \nvordringlichen anderweitigen Sanierungsmaßnahmen anstehen.\n\n15\n\nAuch § 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW, der die Abänderung eines Bürgerentscheids \nnach Ablauf von zwei Jahren durch Ratsbeschluss erlaubt, gibt - anders als der \nangegriffene Bescheid es annimmt - nichts dafür her, dem Bürgerentscheid eine \nsolche Zeitvorgabe zu entnehmen. Richtig ist zwar, dass ein Bürgerentscheid, der die \nWirkung eines Ratsbeschlusses hat (§ 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW), vom \nBürgermeister entsprechend § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auszuführen ist. Richtig ist \nauch, dass der Bürgermeister nicht befugt ist, diese Ausführung ohne sachlichen \nGrund hinauszuzögern, um nach Ablauf von zwei Jahren den Bürgerentscheid durch \nRatsbeschluss abändern zu lassen und damit den Bürgerentscheid zu unterlaufen. \nJedoch verbleibt dem Bürgermeister das Recht und obliegt ihm die Pflicht, den \nBürgerentscheid - wie auch jeden Ratsbeschluss - nach einem sachlich vertretbaren \nZeitplan umzusetzen. Alleine dafür könnte ein Bürgerentscheid zeitliche Vorgaben \nmachen. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall.\n\n16\n\nSchließlich wäre selbst dann, wenn dem Bürgerentscheid zu entnehmen wäre, \ndass eine rasche Sanierung vor dem Haushaltsjahr 2008 gewollt war, die Verfügung \noffensichtlich rechtswidrig. Ein Bürgerentscheid untersteht nicht anders als ein \nRatsbeschluss dem geltenden Recht, hier dem Recht der vorläufigen \nHaushaltsführung nach § 82 GO NRW. Dieses erlaubt - wie oben ausgeführt - die \nTerminierung der Sanierungsmaßnahme nicht vor dem Haushaltsjahr 2008. Damit \nsteht fest, dass ein Bürgerentscheid, der eine Sanierung vor dem Jahr 2008 \nangeordnet hätte, rechtswidrig wäre und deshalb nicht durchgeführt werden dürfte. \nInsoweit wäre unerheblich, dass der Rat das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 6 \nSatz 1 GO NRW für zulässig erklärt hat und gegen diesen Beschluss keine \naufsichtlichen Maßnahme, insbesondere keine Beanstandung durch den \nBürgermeister, ergriffen wurde. Dadurch würde ein von Anfang an rechtswidriges \noder später rechtswidrig gewordenes Bürgerbegehren bzw. ein solcher \nBürgerentscheid nicht rechtmäßig. Er dürfte mit diesem Inhalt mithin nicht \ndurchgeführt werden. \n\n17\n\nErweist sich somit die angegriffene Aufhebungsverfügung als offensichtlich \nrechtswidrig, weil die aufgehobenen Ratsbeschlüsse das geltende Recht nicht \ndadurch verletzen, dass sie die Kanalsanierung in der L.-----straße nicht vor dem \nHaushaltsjahr 2008 vorsehen, so erweist sich auch die Anordnung, die \nKanalsanierungsmaßnahme L.-----straße in der Dringlichkeitsliste für das \nHaushaltsjahr 2006 vorzusehen, als offensichtlich rechtswidrig. Da der Antragstellerin \neine solche Pflicht nach den obigen Ausführungen nicht kraft Gesetzes obliegt, ist die \nAnordnung nicht von § 123 Abs. 1 GO NRW gedeckt. \n\n18\n\nDa schon die gesetzlichen Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches \nEinschreiten nicht vorliegen, bedarf es keiner Überprüfung, ob Ermessensfehler \nvorliegen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die in der angegriffenen \nVerfügung genannte Erwägung zur Ausübung des Einschreitermessens, dass \nnämlich die betroffene Bürgerschaft keine Rechtsschutzmöglichkeit besitze, den \nBürgerentscheid durchzusetzen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nhöchst zweifelhaft ist. Es spricht vieles dafür, dass die Vertreter eines zu einem \nerfolgreichen Bürgerentscheid führenden Bürgerbegehrens einen \nverfahrensrechtlichen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids haben. \n\n19\n\nTendenziell bereits so für einen Ratsbeschluss, mit dem der Rat ein \nBürgerbegehren nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW entspricht, OVG NRW, Urteil vom \n25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 f.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-04/15-b-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-04/15-b-266-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265079","retrieved":"2026-07-09 02:32:40.071495+00:00"}}