{"status":"available","doknr":"OLD265102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0403.4B2757.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"4 B 2757/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu sechs Siebteln und \nder Antragsgegner zu einem Siebtel.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 Euro festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden der Antragstellerin (A.) und des Antragsgegners (B.) haben keinen \nErfolg. Der Senat hat dabei nur die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - ein \nMonat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung - dargelegten Gründe zu prüfen \n(§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO).\n\n3\n\nA. Beschwerde der Antragstellerin \n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Antragstellerin betreibt Spielhallen und ist zugleich Aufsteller der Spielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit. Durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 7. April 2006 \nuntersagte der Antragsgegner ihr bei Androhung eines Zwangsgeldes u.a. \n\n6\n\n1. die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten, bei denen entweder \n\n7\n\nSpieleinsätze zurückgewährt werden, der Gewinn in einer Berechtigung zum \nWeiterspielen besteht oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt \nwerden oder auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf \nKonten, Geldkarten oder ähnliche zur Gewinnauszahlung benutzbare Speichermedien \naufgebucht werden,\n\n8\n\n5. die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen an ihre Kunden, wie z.B. Bonus-\nRabatt, Paradiso-Lotto, Gratisverlosung bei Magic Chance.\n\n9\n\nZu den von Nr. 1 erfassten Geräten zähle insbesondere das in der Spielhalle vorgefundene \nGerät (Merkur) Trendy. Nach Angaben der Antragstellerin erwirbt der Benutzer bei diesem \nGerät für einen bestimmten vom Automatenaufsteller festgelegten Einsatz eine gewisse \nAnzahl von Spielberechtigungen, die vom Gerät als „Kredite\" ausgewiesen werden. Daneben \ngewährt es sog. Bonuskredite; zum Beispiel wird - so die Antragstellerin - einem Spieler, \nder einen Einsatz nicht nur für ein einzelnes, sondern sogleich für mehrere Spiele leistet, ein \n„Kredit\" im Werte eines zusätzlichen Spiels gutgeschrieben. Das Verwaltungsgericht hat das \nRechtsschutzgesuch abgelehnt. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\n1. Die Antragstellerin meint, das Gerät „Trendy\" sei entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts nicht gem. § 9 Abs. 1 SpielV (Fassung der Bekanntmachung vom 27. \nJanuar 2006, BGBl I S. 280) verboten, weil es sich nicht um ein Spielgerät mit \nGewinnmöglichkeit handele. Durch die sog. Bonuskredite werde letztlich nur das Spielentgelt \nfestgelegt. Davon abgesehen sei auch das Tatbestandsmerkmal der Gewährung von \nVergünstigungen „für weitere Spiele\" nicht erfüllt. Diese Einwendungen rechtfertigen keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses, weil er sich zumindest im Ergebnis als richtig \nerweist.\n\n12\n\nAllerdings spricht vieles dafür, dass das in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV enthaltene Verbot, für \nweitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen zu gewähren, nur \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrifft.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600 zu § 9 Satz \n1 SpielV a.F..\n\n14\n\nBei dem hier in Rede stehenden Gerät handelt es sich ausgehend von den Angaben der \nAntragstellerin - unter Berücksichtigung des aktuellen Spielablaufs (vgl. dazu unten B. II. 2.) \n- aber nicht um ein Gewinnspielgerät.\n\n15\n\nSeine Aufstellung und sein Betrieb sind indessen nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten.\n\n16\n\nNach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts...dem Spieler neben der \nAusgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene \nSpielgeräte...keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder \nsonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Antragstellerin ist in ihren Spielhallen \nAufsteller der Spielgeräte. Bei den sog. Bonuskrediten handelt es sich auch um „sonstige \nfinanzielle Vergünstigungen\", weil das Gerät mit dem Einsatz weitere geldwerte Vorteile in \nGestalt von Freispielen gewährt. Dass solche unentgeltlichen Spiele als sonstige finanzielle \nVergünstigungen anzusehen sind, belegt im Übrigen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV \nenthaltene beispielhafte Aufzählung. Der Nutzer des Gerätes ist auch Spieler im Sinne des § 9 \nAbs. 2 SpielV. Spieler ist nicht nur derjenige, der gerade an einem Spielgerät im Sinne des § \n33 c GewO spielt, sondern jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als \npotenzieller Spieler in Betracht kommt. \n\n17\n\nVgl. den der Antragstellerin bekannten Senats-beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 B \n1019/06 -, juris und Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.olg-\nduesseldorf.nrw.de/recht/nrwe.htm).\n\n18\n\nDazu gehören mithin auch Kunden, die an Unterhaltungsspielgeräten (ohne \nGewinnmöglichkeit) spielen.\n\n19\n\n2. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, das in Nr. 1 der Ordnungsverfügung \nenthaltene Verbot sei, soweit es sich auch auf dort nicht namentlich bezeichnete Geräte \nerstrecke, wegen seiner allgemeinen Fassung zu unbestimmt und verstoße deshalb gegen § 37 \nAbs. 1 VwVfG NRW. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.\n\n20\n\nRichtig ist, dass sich die in der Ordnungsverfügung getroffene Regelung darauf \nbeschränkt, den Wortlaut des § 6 a Satz 1 Buchst. a) und b) SpielV zu wiederholen. Allein der \nUmstand, dass eine Verfügung lediglich wiedergibt, was die zugrunde liegende Verbotsnorm \nselbst ausspricht, führt aber nicht notwendig zu ihrer Unbestimmtheit. Das lässt sich auch der \nvon der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nentnehmen. Hat eine Verbotsnorm nicht den Charakter einer Generalklausel, sondern enthält \nsie selbst Detailregelungen, begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen \nBedenken, wenn die Behörde den Wortlaut der Norm lediglich wiederholt. Entscheidend ist \nallein, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Dass letzteres hier \nnicht der Fall ist, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen. Sie \nbeschränkt sich auf den pauschalen Vortrag, die bisherige Rechtsprechung belege, dass bei \nder Auslegung der Spielverordnung erhebliche Differenzen zwischen den Gerichten der \nVerwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit beständen. Die von der Antragstellerin angesprochenen \nDifferenzen mit dem Antragsgegner über die Auslegung der Untersagungsverfügung würden \nim Übrigen auch dann nicht ausgeräumt, wenn der Antragsgegner zukünftig jeweils neue \nVerbote aussprechen und dabei im Sinne der Antragstellerin die betroffenen Geräte \nnamentlich bezeichnen würde; dies zeigt das vorliegende Verfahren, in dem auch um \nbestimmte Geräte gestritten wurde. \n\n21\n\nDie Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldandrohung teilt der Senat ebenfalls nicht. Für den Fall eines Verstoßes gegen die \nUntersagungsverfügung hat der Antragsgegner ein Zwangsgeld von 750 Euro je Gerät \nangedroht. Angesichts des weiten Rahmens, den § 60 Abs. 1 VwVG NRW eröffnet, kann \nauch unter Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen keine Rede davon sein, dass dieses \nZwangsgeld zu hoch bemessen ist. Ein Ermessensfehler lässt sich deshalb nicht feststellen. \n\n22\n\nNach alledem ist auch der Einwand der Antragstellerin, ihr werde eine Stufe des \nRechtsschutzes abgeschnitten, unberechtigt.\n\n23\n\n3. Die Antragstellerin meint, auch das in Nr. 5 der Ordnungsverfügung enthaltene Verbot \nsei, soweit es über die dort aufgeführten Beispiele hinausreiche, wegen seiner allgemeinen \nFassung zu unbestimmt und verstoße deshalb gegen \n\n24\n\n§ 37 Abs.1 VwVfG NRW. Auch diese Ansicht teilt der Senat nicht.\n\n25\n\nDer Antragsgegner hat in der Begründung seines Bescheids den Wortlaut des § 9 Abs. 2 \nSpielV wiedergegeben, so dass aus Sicht der Antragstellerin keine Zweifel daran bestehen \nkönnen, dass die dort erwähnten finanziellen Vergünstigungen gemeint sind. Weshalb die \ngetroffene Regelung gleichwohl nicht hinreichend bestimmt sein soll, lässt sich dem \nVorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. \nBezug genommen werden.\n\n26\n\nEs trifft auch nicht zu, dass es der vom Antragsgegner getroffenen allgemeinen Regelung \nan einer hinreichenden Grundlage fehlt. Die zugrunde liegende Verbotsnorm ist § 9 Abs. 2 \nSpielV. Wie diese Vorschrift auszulegen ist, hat der Senat in seinem bereits erwähnten \nBeschluss vom 18. Dezember 2006 im Einzelnen dargelegt. Entscheidend ist nicht, ob die \nfinanziellen Vergünstigungen im Zusammenhang mit Geldspielen oder anderen \nGewinnspielen stehen und ob - so die Behauptung der Antragstellerin - die weitaus \nüberwiegende Zahl ihrer Kunden nicht an Geld- oder Unterhaltungsspielgeräten spielt. Das \nVerbot gilt vielmehr gegenüber allen Personen die sich in der Spielhalle aufhalten und \ndeshalb als potenzielle Spieler in Betracht kommen.\n\n27\n\nAus den bereits unter 2. dargelegten Gründen bestehen hinsichtlich der Höhe des \nangedrohten Zwangsgeldes (1.500 Euro) ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.\n\n28\n\nB. Beschwerde des Antragsgegners \n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDer Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht dem \nRechtsschutzgesuch insoweit stattgegeben hat, als der Antragstellerin durch \nOrdnungsverfügung vom 7. April 2006 bei Androhung eines Zwangsgeldes unter anderem die \nAufstellung und der Betrieb des Gerätes Magic Game (Ultra Hot) untersagt worden ist. Mit \ndiesem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) nicht zugelassenen oder sonst \ngeprüften Gerät wird, nachdem zwischenzeitlich ein Update durchgeführt worden war, um \nPunkte gespielt. Die von einem Spieler erzielten Punkte werden addiert; die Punktsumme \nkann nach Spielende auf der internen Festplatte des Gerätes in einer Liste (Highscore-Liste) \ngespeichert und später wieder abgerufen werden. Mit dem Gerät können sechs Freispiele \ngewonnen werden. Darüber hinausgehende spielzeitverlängernde Punktgewinne sind nicht \nvorgesehen.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\n1. Die Antragstellerin hat das Gerät während des Beschwerdeverfahrens aus der \nBetriebsstätte entfernt und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da \nder Antragsgegner sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist vorrangig \ndarüber zu befinden, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten und die Beschwerde deshalb \nmit einer entsprechenden feststellenden Maßgabe zurückzuweisen ist. Das ist zu verneinen. \nDie letztlich auf ein Unterlassen gerichtete Untersagungsverfügung führt das Gerät nämlich \nnur beispielhaft auf („Insbesondere zählen dazu die...Geräte...\"). Durch die angegriffene \nVerfügung wird der Antragstellerin mithin auch die zukünftige Aufstellung und der \nzukünftige Betrieb eines gleichartigen Geräts untersagt.\n\n33\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Antragsstellerin hilfsweise an ihrem erstinstanzlich \ngestellten Rechtsschutzantrag festhält; denn sie hat ungeachtet ihrer Erledigungserklärung im \nBeschwerdeverfahren auch in der Sache Stellung genommen. \n\n34\n\nDie Darlegungen des Antragsgegners rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses zu Lasten der Antragstellerin.\n\n35\n\n2. Die Aufstellung und der Betrieb des Geräts sind nicht schon deshalb verboten, weil \ndessen Bauart nicht gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO zugelassen ist und das Gerät auch \nsonst nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft worden ist. \n\n36\n\nEs mag zwar zutreffen, dass es vor der Durchführung des Updates als Geldspielgerät im \nSinne des § 33 c GewO anzusehen war,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600,\n\n38\n\nes deshalb einer Bauartzulassung bedurfte und in Ermangelung einer solchen illegal \naufgestellt und betrieben worden ist; das ist aber nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr \nallein, ob es auch heute noch als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen ist und deshalb \nder Zulassungs- und Erlaubnispflicht des § 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO unterliegt. Das ist zu \nverneinen. \n\n39\n\nModerne Spielgeräte bieten nicht zuletzt aufgrund ihrer praktisch vollständigen \nElektronifizierung vielfältige Spielmöglichkeiten. Diese werden nicht nur durch die \nverwendete Hardware und durch in die Geräte eingebaute Schalter, sondern maßgeblich auch \ndurch die Software bestimmt. Das erweitert ihre Einsatzmöglichkeiten, weil für den Export \nbestimmte Geräte ohne großen Aufwand den im Ausland geltenden rechtlichen Regelungen \nangepasst werden können, und erlaubt damit eine wirtschaftlichere Herstellung. \nEntsprechendes gilt für aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland importierte \nGeräte. So ist es zum Beispiel bei vielen Geräten ohne weiteres möglich, die Auswurfschächte \nfür Münzen bzw. Wertspielmarken (Token) oder den Zugriff auf Speicherkarten zu \ndeaktivieren. Um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handelt es sich aber nicht schon \ndann, wenn das Gerät aufgrund seiner technischen Ausstattung mit Hard- und Software sowie \nseiner Beschaltung so eingesetzt werden könnte, dass es Geld- oder Sachgewinne bietet, \nsondern erst dann, wenn es auch tatsächlich so eingesetzt wird. Die Gefahr, der durch die \nBauartzulassung begegnet werden soll, nämlich unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit \nzu vermeiden,\n\n40\n\nvgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c Rdnr. 33 (Stand: April 2006); ders., GewArch 2007, \n89, 91, \n\n41\n\ngeht nicht abstrakt von dem Spielgerät, sondern von dem zum Einsatz kommenden \naktuellen Spielablauf aus. Auf diesen konkreten Spielablauf stellen im Übrigen auch die in § 6 \na SpielV enthaltenen Regelungen ab. Der Senat folgt deshalb nicht der in der Rechtsprechung \nvertretenen Auffassung, die Umrüstung eines vormals zulassungspflichtigen Gerätes könne - \nunabhängig von den aktuellen Spielabläufen - die Zulassungspflicht nicht beseitigen bzw. \nerfordere jedenfalls eine Überprüfung durch die PTB. \n\n42\n\nSo: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch \n2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, \nVG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom \n8. März 2006 - 4 L 180/06. NW -, juris; vgl. aber VG Dresden, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 1 \nK 1186/06 -, GewArch 2006, 476.\n\n43\n\nDiese Rechtsprechung wird letztlich von der Erwägung getragen, nur durch eine \nEinschaltung der PTB werde gewährleistet, dass eine Nutzung der Geräte als \nGewinnspielgeräte für die Zukunft dauerhaft ausgeschlossen sei; die Ordnungsbehörden seien \nmit derartigen Prüfungen überfordert. Dies überzeugt nicht. Eine Zulassung von Spielgeräten \nim Sinne des § 33 c GewO durch die PTB kann überhaupt nur dann erfolgen, wenn ein \nentsprechender Antrag gestellt wird (vgl. § 11 ff SpielV). Soll das Gerät im späteren Einsatz \nkeine Gewinnmöglichkeit bieten, so wird der Hersteller auf einen Zulassungsantrag \nverzichten. In diesem Falle obliegt es - nicht anders als bei neu auf den Markt kommenden \nund als Unterhaltungsspielgeräte deklarierten Geräten - der zuständigen Ordnungsbehörde zu \nprüfen, ob es sich wirklich nur um ein Unterhaltungsspielgerät handelt. Dabei versteht es sich \nvon selbst, dass der Ordnungsbehörde alle für die Bewertung der Spielabläufe erforderlichen \nAuskünfte zu erteilen sind (vgl. § 29 GewO). Erst wenn die Ordnungsbehörde eine \nGewinnmöglichkeit bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob das Gerät der Bauart nach von der \nPTB zugelassen ist und über ein Zulassungszeichen verfügt (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 16 \nAbs. 6 SpielV). Ist dies nicht der Fall, sind die Aufstellung und der Betrieb des Gerätes \nverboten. Außerhalb des Zulassungsverfahrens sieht weder die Gewerbeordnung noch die \nSpielverordnung eine Einschaltung der PTB zum Zwecke der Geräteüberprüfung vor; für die \nErteilung von Negativbescheinigungen, also Bescheinigungen darüber, dass es sich bei \nGeräten nicht mehr um solche mit Gewinnmöglichkeit handelt, ist keine Rechtsgrundlage \nersichtlich.\n\n44\n\nVgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 6. Juli 2006\n\n45\n\n - 1 K 1186/06 -, GewArch 2006, 476; ferner Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288 ff.\n\n46\n\nDafür, dass das hier in Rede stehende Spielgerät auch nach Durchführung des Updates \nnoch Spielabläufe aufweist, aufgrund derer es als Geldspielgerät im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist, besteht kein Anhaltspunkt. \nZwar ist es mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet; \nindessen bietet es nach den aktuellen Spielabläufen nicht die Möglichkeit eines Gewinns im \nSinne des § 33 c GewO. Der Spieler kann weder Geld noch Waren noch sonstige geldwerte \nVorteile (von sechs Freispielen abgesehen) gewinnen. \n\n47\n\nWie sich die Rechtslage darstellen würde, wenn auf der Grundlage der Highscore-Liste je \nnach erzieltem Punktestand von der Spielhallenaufsicht Geldauszahlungen vorgenommen \nwürden, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die bis zum Ablauf der \nBegründungsfrist erfolgten Darlegungen des Antragsgegners geben nichts Konkretes dafür \nher, dass in dieser Weise verfahren worden ist oder jedenfalls in Zukunft damit zu rechnen \nwäre. Allein die theoretische Möglichkeit, dass solche Zahlungen erfolgen, rechtfertigt eine \nandere rechtliche Bewertung jedenfalls nicht.\n\n48\n\n3. Die Aufstellung und der Betrieb des Gerätes verstoßen auch nicht gegen \n\n49\n\n§ 6 a Satz 1 Buchst. b) SpielV. \n\n50\n\nDie Vorschrift betrifft Spielgeräte, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ \n4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a SpielV bedürfen, \nund erfasst damit Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. \n\n51\n\nSenatsbeschluss vom 26. Februar 2007\n\n52\n\n - 4 B 1552/06 -, juris und Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.olg-\nduesseldorf.nrw.de/recht/nrwe.htm).\n\n53\n\nOb darüber hinaus auch Unterhaltungsspielgeräte (ohne Gewinnmöglichkeit) in den \nAnwendungsbereich der Norm fallen, ist zweifelhaft. \n\n54\n\nVgl. auch Hahn, GewArch 2007, 89, 96/97.\n\n55\n\nDiese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil das in Rede stehende Spielgerät \njedenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 6a Satz Buchst. b) SpielV nicht erfüllt. Seine \nAufstellung und sein Betrieb wären nur dann verboten, wenn auf der Grundlage seiner \nSpielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur \nGeldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht würden. Das ist aber nicht der \nFall.\n\n56\n\nDie von einem Spieler erzielten Spielergebnisse werden in Punkten dargestellt. Dafür, \ndass auf der Grundlage des Punktestandes Gewinne ausgezahlt werden, ist - wie bereits \nerörtert - nichts dargelegt. Auf der Grundlage des Punktestandes werden auch keine Gewinne \nauf „ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht\". Vielmehr wird \nder Punktestand selbst, nicht aber ein irgendwie gearteter Gewinn im internen Gerätespeicher \nabgelegt. Damit fehlt es bereits an einem aufgebuchten Gewinn. \n\n57\n\nIm Ergebnis a.A. Bund-Länder Ausschuss „Gewerberecht\", vgl. Schönleitner/Böhme, \nGewArch 2007, 108, 111/112.\n\n58\n\nDer Senat braucht deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob die Vorschrift außer externen \nauch - wie hier - interne Speichermedien erfasst.\n\n59\n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für die Geräte \n(Merkur) Trendy und Magic Game (Ultra Hot) legt der Senat jeweils einen Streitwert von \n1000 Euro zugrunde. Soweit die in den Nrn. 1 und 5 der Ordnungsverfügung getroffenen \nRegelungen über die namentlich darin bezeichneten Geräte bzw. Vergünstigungen hinaus im \nStreit sind, veranschlagt der Senat wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit zusätzlich jeweils den \nhalben Regelwert von 2.500 Euro.\n\n60\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-03/4-b-2757-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":6},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-03/4-b-2757-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265102","retrieved":"2026-07-09 02:32:42.262341+00:00"}}