{"status":"available","doknr":"OLD265132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0402.13B98.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-02","aktenzeichen":"13 B 98/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Minden vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der\nAntragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR\nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde\ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\ngrundsätzlich nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin.\nEine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn sonst sehenden Auges unzutreffende\nAnsatzpunkte zugrunde gelegt werden müssten. \n\n3\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 13 B 2624/06 -; Happ, in:\nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 27 zu § 146; Meyer-\nLadewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2006, Rdnr. 15 zu §\n146. \n\n4\n\nGemessen an diesen Kriterien ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Allerdings konnte die Ablehnung der Anordnung der\naufschiebenden Wirkung nicht darauf gestützt werden, dass die Widersprüche der\nAntragstellerin deswegen voraussichtlich keinen Erfolg haben würden, da der\nAntragsgegner seine Verfügungen zu Recht auch auf § 39 Abs. 2 Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 5 Abs. 2 Buchstabe a) des Gesetzes über\nden Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts für das Land\nNordrhein-Westfalen (LMBVG-NRW) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Aromenverordnung\n(AromV) gestützt habe. Denn insoweit käme den Widersprüchen der Antragstellerin -\nungeachtet einer etwaigen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen -\naufschiebende Wirkung zu. § 39 Abs. 6 LFGB erfasst Anordnungen nach § 39 Abs. 2\nLFGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Buchstabe a) LMBVG-NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 AromV\nnicht. \n\n5\n\nAllerdings hat die Antragstellerin gegen § 2 Abs. 3 Satz 3 der AromV verstoßen.\nNach § 2 Abs. 3 Satz 3 AromV dürfen verzehrfertige Lebensmittel, die die in Anlage 4\nder AromV aufgeführten Stoffe enthalten, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn dieser Gehalt auf der Verwendung von Aromen im Sinne von § 2 Abs.\n3 Satz 2 AromV oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die\ndiese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AromV) und\nwenn die in Anlage 4 der AromV festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten\nwerden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AromV). \n\n6\n\nDagegen hat die Antragstellerin verstoßen. Sie bringt gewerbsmäßig\nverzehrfertige Lebensmittel - nämlich Zimtsterne - in den Verkehr. Diese Zimtsterne\nenthalten einen \"Stoff\" nach Anlage 4 der AromV, nämlich Cumarin. Sie durfte diese\nverzehrfertigen Lebensmittel schon deswegen gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AromV\nnicht in den Verkehr bringen, da die in Anlage 4 AromV festgesetzten Höchstmengen\nfür Cumarin - nämlich 2 mg/kg - überschritten wurden. Ob das Inverkehrbringen auch\ndeshalb rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1\nAromV nicht vorlagen, kann dahinstehen. \n\n7\n\nEiner Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 3 AromV steht die Richtlinie 88/388/EWG\nnicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob Zimt oder Cumarin pflanzlichen\nUrsprungs dieser Richtlinie unterfällt: \n\n8\n\nWenn Zimt oder Cumarin nicht der Richtlinie 88/388/EWG unterfiele, dann könnte\n§ 2 Abs. 3 Satz 3 AromV hinsichtlich Zimt bzw. Cumarin auch nicht gegen diese\nRichtlinie verstoßen. Der Richtlinie 88/388/EWG ist nicht zu entnehmen, dass durch\nsie dem nationalen Gesetzgeber - über den Anwendungsbereich der Richtlinie\nhinaus - verboten wird, Höchstmengen von bestimmten Stoffen für Lebensmittel\nfestzulegen. Selbst wenn der nationale Gesetzgeber nur \"versehentlich\" im Rahmen\nder Umsetzung der Richtlinie 88/388/EWG durch die AromV über diese\nhinausgegangen sein sollte (wofür im Übrigen nichts spricht), würde dies keinen\nVerstoß gegen Gemeinschaftsrecht begründen. Ein \"versehentliches Hinausgehen\"\nkönnte schon wegen des eindeutigen Wortlauts der AromV nicht im Wege einer\nteleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Verordnung berücksichtigt\nwerden.\n\n9\n\nWenn Zimt oder Cumarin pflanzlichen Ursprungs hingegen der Richtlinie\n88/388/EWG unterfiele - maßgeblich wäre hier ggf. Art. 4 Buchst. c der Richtlinie\n88/388/EWG - läge deswegen kein Verstoß gegen die Richtlinie vor, da die Regelung\ndes § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Anlage 4 AromV jedenfalls hinsichtlich des Stoffes\nCumarin Art. 4 Buchst. c i.V.m. Anhang II der Richtlinie 88/388/EWG richtliniengetreu\numsetzen würde.\n\n10\n\nIm Ergebnis ist der angegriffene Beschluss gleichwohl nicht zu beanstanden. Der\nAntragsgegner hat die angegriffenen Verfügungen nämlich auch und gerade auf § 39\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 5 LFGB i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB i.V.m. Art. 14 der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt. Im Hinblick auf diese\nErmächtigungsgrundlage kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der\nWidersprüche letztlich nicht Betracht. Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidung\nüber eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO das\nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das\nInteresse des Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu\nwerden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten eines\neingelegten Widerspruchs bzw. einer erhobenen Klage in den Blick zu nehmen.\nStellen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage im Rahmen der\nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als\noffen dar, ist aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden. \n\n11\n\nSiehe dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 13 B 2057/05 -; OVG\nNRW, Beschluss vom 19. August 2005 - 13 B 426/05 -; OVG NRW, Beschluss vom\n20. Juli 2005 - 13 B 2305/04 -.\n\n12\n\nHier sind die Erfolgsaussichten der eingelegten Widersprüche bei summarischer\nPrüfung - im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LFGB i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1\nLFGB i.V.m. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - offen. In verfahrensmäßiger\nHinsicht stellt sich zum einen die Frage, ob die angegriffenen Verfügungen unter\nVerstoß gegen das \"Recht auf ein Gegengutachten\" nach § 43 Abs. 3 LFGB i.V.m.\nArt. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergangen sind, welche\nFolgen ein etwaiger Verstoß hat und ob ein etwaiger Verstoß im\nWiderspruchsverfahren geheilt werden kann. \n\n13\n\nSiehe z.B. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Juli\n2006, Rdnr. 52 ff. zu § 43 LFGB; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO,\nKommentar, 2007, Rdnr. 27 zu § 43 LFGB. \n\n14\n\nZum anderen stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, ob (und ggf.\nvon wem) hier das Risikoanalyseverfahren nach Art. 6 und 7 der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002 hätte durchgeführt werden müssen (siehe aber Art. 6 Abs. 1 2. Alt der\nVerordnung <EG> Nr. 178/2002), ob es durchgeführt wurde, welche Folgen ein\netwaiger Verstoß hätte und ob er im Widerspruchsverfahren geheilt werden\nkönnte.\n\n15\n\nAuch in materieller Hinsicht - d.h. im Hinblick auf die im Rahmen von Art. 14 Abs.\n2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfolgte Einstufung der Zimtsterne\nals \"gesundheitsschädlich\" - stellt sich eine Anzahl von Fragen. So wird zu klären\nsein, ob nicht schon die Überschreitung der nach geltendem Recht bestehenden\nGrenzwerte gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Anlage 4 AromV um mehr als das 30-fache\n(!) indiziert, dass eine Gesundheitsschädlichkeit vorlag bzw. vorliegt. \n\n16\n\nVgl. Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, Rdnr. 45 zu\nArt. 14 BasisVO. \n\n17\n\nAuch greift die Antragstellerin - substantiiert - den Ansatz der Europäischen\nBehörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und des Bundesinstitutes für\nRisikobewertung (BfR) an, nach dem eine Cumarinmenge von über 0,1 mg pro kg\nKörperwicht nicht mehr tolerabel sei. \n\n18\n\nVgl. EFSA, Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für\nLebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfestoffe und Materialien, die\nmit Lebensmitteln in Berührung kommen, auf Ersuchen der Kommission vom 6.\nOktober 2004 - Az.: Frage Nr. EFSA-Q-2003-118); BfR, Gesundheitliche Bewertung\nvom 16. Juni 2006 - Az.: BfR Nr. 043/2006 - \n\n19\n\nInsoweit stellt sich auch die Frage, ob die auf der Basis dieses Ansatzes\nerstellten \"Risikobewertungen\" des Bundesministeriums für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vom 20. Oktober 2006 und des\nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des\nLandes NRW (MUNLV NRW) vom 25. Oktober 2006 sowie die daraufhin ergangenen\nEinschätzungen durch die zuständigen Ämter hinreichend tragfähig sind. \n\n20\n\nVgl. BMELV, Schreiben vom 20. Oktober 2006 - Az.: AL3 -; MUNLV NRW, Erlass\nvom 25. Oktober 2006 - Az.: VI-2 - 1.2125-40-27.03 -. \n\n21\n\nIn diesem Rahmen wird u.a. zu klären sein, ob es möglich war, auf die\nVerbrauchergruppe der Kinder abzustellen - woran der Senat ungeachtet Art. 14\nAbs. 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angesichts der\nBesonderheiten des in Rede stehenden Lebensmittels keine durchgreifenden\nBedenken hat - , ob das angenommene Durchschnittsgewicht (auch unter\nBerücksichtigung des insoweit anzusetzenden Durchschnittsalters und des Verzehrs\ngerade von Zimtsternen) richtig ist und ob die zugrunde gelegten durchschnittlichen\nVerzehrmengen hinreichend zuverlässig sind.\n\n22\n\nIn diesem Zusammenhang neigt der Senat allerdings der Auffassung zu, dass im\nRahmen der Entscheidung der Frage, ob die Zimtsterne sicher waren oder sind, nicht\nzu berücksichtigen war bzw. ist, dass in der Öffentlichkeit seit etwa Oktober 2006\neine Diskussion über die Sicherheit von Zimtsternen entbrannte. Zwar sind nach Art.\n14 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bei der Entscheidung der\nFrage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die dem Verbraucher normalerweise\nzugänglichen Informationen zu berücksichtigen. Bei den \"normalerweise\nzugänglichen Informationen\" muss es sich jedoch um solche handeln, die\nhinreichend klar und zuverlässig sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit der\nAlternative \"Angaben auf den Etiketten\" in Art. 14 Abs. 3 Buchstabe c der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie daraus, dass es dem Verbraucher bei unklarer\nInformationslage eben nicht möglich ist, eine klare Einschätzung zu treffen. So lag\nund liegt es - wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt -\nhier: Über die \"Gefährlichkeit\" des Verzehrs von Zimtsternen u.a. bestand und\nbesteht erhebliche Unsicherheit. \n\n23\n\nAuch neigt der Senat der Auffassung zu, dass der Antragsgegner - ungeachtet\nder Frage, woraus sich ggf. die Notwendigkeit der Beschränkung auf eine\nEtikettierungsverpflichtung ergibt - nicht gehalten war bzw. ist, die Antragstellerin nur\nzu einer Etikettierung zu verpflichten, in der auf mögliche Gesundheitsgefahren beim\nVerzehr der Zimtsterne hingewiesen wurde bzw. wird. Zu Recht hat das\nVerwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine Etikettierung Gesundheitsgefahren\nnicht so effizient verhindere, wie die streitgegenständlichen\nSicherstellungsverfügungen. Es tritt hinzu, dass die Zimtsterne Lebensmittel sind, die\n- im Vergleich zu anderen - relativ häufig zum Verzehr gelangen, ohne dass ein Blick\nauf das Etikett möglich ist (etwa auf Gaben- oder Weinachtstellern). Schließlich kann\nnicht außer Acht bleiben, dass die Antragstellerin - nachdem sie Zimtsterne von ihren\nLieferanten zurückgerufen hatte - versucht hat, die zurückgerufenen Zimtsterne über\ndas Internet zu verkaufen. Damit bestanden und bestehen gewisse Zweifel, ob die\nAntragstellerin eine Etikettierungsverpflichtung befolgt hätte. \n\n24\n\nAbschließend wird darauf hingewiesen, dass - wenn sich die angegriffenen\nVerfügungen im Übrigen als rechtmäßig erweisen sollten - die Art. 28, 29 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) den Verfügungen\ngrundsätzlich nicht entgegen stehen. Zum einen würde insoweit Art. 30 EG greifen,\nzum anderen handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 selbst um\nGemeinschaftsrecht. \n\n25\n\nDie nach dem vorstehenden unabhängig von den Erfolgsaussichten der\nWidersprüche vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu\nLasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der reinen Interessenabwägung nach §\n80 Abs. 5 VwGO ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des\nVerwaltungsaktes gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen, von der\nVollziehung vorläufig verschont zu werden. Dabei ist u.a. auf die Schwere der Folgen\nder Vollziehung bzw. der Nicht-Vollziehung abzustellen. Auch sind normative\nAnsatzpunkte - wie etwa die ausdrückliche Anordnung des Ausschlusses der\naufschiebenden Wirkung - mit in den Blick zu nehmen. \n\n26\n\nVgl. zu letzterem etwa BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 u.a. -\n, NVwZ-RR 1999, S. 554; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand April 2006, Rdnr. 107 zu 80;\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 152 zu § 80. \n\n27\n\nDanach geht die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Folgen\ndes Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sind für sie allein wirtschaftlicher\nNatur. Es tritt hinzu, dass diese Folgen derzeit geringes Gewicht haben, da die\nsichergestellten Zimtsterne als Saisonartikel heute praktisch nicht verkäuflich sind\n(und letztlich nur der Vermahlung zugeführt werden können). Auf der anderen Seite\nsprechen gesundheitliche Aspekte - die schon normativ höchsten Rang haben, Art. 2\nAbs. 2 des Grundgesetzes - für die Beibehaltung des Ausschlusses der\naufschiebenden Wirkung. Zwar mag derzeit aufgrund der Saisonbedingtheit der\nZimtsterne ein Verzehr praktisch nicht zu erwarten sein, jedoch ist zu befürchten,\ndass die Antragstellerin diese vermahlt und sodann - dem Gesundheitsschutz\nzuwider - in anderer Form auf den Markt bringt. Im Übrigen geht § 39 Abs. 6 LFGB\nersichtlich von einem Vorrang des Gesundheitsschutzes vor wirtschaftlichen\nInteressen aus. Schließlich sind die Interessen der Antragstellerin auch deshalb\ngeringer zu gewichten, da sie die Zimtsterne unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 3\nder AromV hergestellt hat. \n\n28\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53\nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-02/13-b-98-07","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-02/13-b-98-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265132","retrieved":"2026-07-09 02:32:44.637582+00:00"}}