{"status":"available","doknr":"OLD265171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0330.19B2309.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"19 B 2309/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu \ngefasst:\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller eine Bescheinigung mit dem Inhalt auszustellen, dass er für die Dauer \nder aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1542/05 VG Aachen eine \nErwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben darf.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 1/2 \nund der Antragsgegner zu 1/2.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat teilweise Erfolg.\n\n3\n\nSie ist unbegründet, soweit sich der Antragsgegner mit ihr gegen die vorstehend tenorierte \nVerpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkungen der \nFortbestandsfiktion in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wendet. Inhaltlich entspricht diese \nVerpflichtung derjenigen, die auch das Verwaltungsgericht in Nr. 1 Satz 1 seines \nBeschlusstenors ausgesprochen hat und mit der es dem Hilfsantrag des Antragstellers \nstattgegeben hat. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die \nWirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift gilt der \nAufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als \nfortbestehend unter anderem, solange der eingelegte Rechtsbehelf gegen einen die \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat. Das \ntrifft hier auf die dem Antragsteller zuletzt bis zum 3. Mai 2002 verlängerte \nAufenthaltserlaubnis zu. Sie gilt für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer \nErwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Klage 8 K 1542/05 VG Aachen gegen die \nOrdnungsverfügung vom 1. April 2003 aufschiebende Wirkung hat (Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 30. September 2005 - 8 L 106/05 -).\n\n5\n\nDer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht nicht entgegen, dass die \nseinerzeit auf Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis ein \nAufenthaltstitel alten Rechts war, dessen Geltungsdauer schon vor Inkrafttreten des AufenthG \nabgelaufen war, ohne dass die dadurch entstandene Lücke in der Rechtmäßigkeit des \nAufenthalts des Antragstellers durch die aufschiebende Wirkung der Klage geschlossen \nworden wäre (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG/§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Sinn und Zweck der \neingeschränkten Fortbestandsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fordern deren \nAnwendung auch auf Aufenthaltstitel alten Rechts, die dem Inhaber in Verbindung mit einer \nzusätzlich erteilten Arbeitsgenehmigung die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit \nermöglichten.\n\n6\n\nIm Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 4 Bs 222/05 -, \nInfAuslR 2006, 60, Juris, Rdn. 13 ff.\n\n7\n\nDenn auch für solche Aufenthaltstitel haben die §§ 4, 39 AufenthG das vor Inkrafttreten \ndes AufenthG grundsätzlich vorgesehene doppelte Genehmigungserfordernis (Aufenthalts- \nund Arbeitsgenehmigung) durch das nunmehr auf den Aufenthaltstitel begrenzte \nGenehmigungserfordernis ersetzt. Das bestätigt § 105 Abs. 2 AufenthG, wonach eine vor \nInkrafttreten des AufenthG erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fortgilt. Nach dieser Vorschrift \ngilt im Fall des Antragstellers die unbefristete Arbeitserlaubnis als uneingeschränkte \nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fort, die ihm \ndas Arbeitsamt B unter dem 23. Oktober 2000 erteilt hat.\n\n8\n\nDie gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als fortbestehend fingierte Aufenthaltserlaubnis \nberechtigt kraft Gesetzes auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (entsprechend § 28 Abs. 5 \nAufenthG). Sie ist zeitlich auf die Dauer der aufschiebenden Wirkung des eingelegten \nRechtsbehelfs beschränkt. Sie ist im Gegensatz zur Duldung, die der Antragsgegner bisher \nlediglich erteilt hat, nicht räumlich beschränkt. Das gilt jedenfalls, soweit der Ausländer im \nBundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausüben möchte. Für diesen Zweck darf \ndie Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung auch nicht durch Nebenbestimmung \nanordnen und berechtigt der als fortbestehend fingierte Aufenthaltstitel auch zur \nWiedereinreise.\n\n9\n\nDer Senat lässt offen, ob Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen \nanderen Aufenthaltszweck als denjenigen der Aufnahme oder Ausübung einer \nErwerbstätigkeit verfolgt. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihm diese begrenzte \nFortbestandsfiktion bescheinigt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, \nwonach jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit \nerlaubt ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung gilt dies auch für einen als \nfortbestehend geltenden Aufenthaltstitel.\n\n11\n\nEbenso OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 4 Bs 222/05 -, InfAuslR 2006, \n60, Juris, Rdn. 13 ff.\n\n12\n\nDementsprechend bestimmt Nr. 4.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum \nAufenthG (VAH), dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Wirkungen des § 84 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG auf Antrag bescheinigt. Dem steht nicht die Auffassung des Antragsgegners \nentgegen, der in § 58 AufenthV aufgeführte Katalog der Vordruckmuster sei abschließend \nund er habe kein Vordruckerfindungsrecht. Richtig ist insoweit, dass die dort aufgeführten \nVordrucke auch nur für die jeweils genannten Fälle vorgesehen und zu verwenden sind. \nDementsprechend regelt Nr. 4.3.1 VAH, dass der Vordruck „Fiktionsbescheinigung\" nach \nAnlage D3 zur AufenthV zur Vermeidung von Missverständnissen nicht zu verwenden ist. \nDies schließt aber nicht aus, die Bescheinigung über die Fortbestandsfiktion nach § 84 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG formlos zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beschwerde ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner ferner \nin Nr. 1 Satz 2 seines Beschlusstenors zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung mit dem \nZusatz verpflichtet hat:\n\n14\n\n„Aussetzung der Abschiebung mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen \nvom 30. September 2005 (8 L 106/05). Der Aufenthalt des Antragstellers ist mangels \nAnwendbarkeit des § 61 Abs. 1 AufenthG nicht auf das Land Nordrhein-Westfalen \nbeschränkt.\"\n\n15\n\nDer Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht mit dieser Verpflichtung schon über das \nAntragsbegehren hinausgegangen ist (§ 88 VwGO). Denn eine Duldungsbescheinigung hatte \nder anwaltlich vertretene Antragsteller weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag \nausdrücklich beantragt.\n\n16\n\nJedenfalls hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Ausstellung einer \nDuldungsbescheinigung mit dem genannten Zusatz. Einem Anspruch auf eine solche \nBescheinigung steht entgegen, dass sie den Aufenthaltsstatus des Antragstellers in mehrfacher \nHinsicht unzutreffend wiedergibt.\n\n17\n\nZunächst erweckt sie überhaupt den Eindruck, der Antragsteller sei ein geduldeter \nAusländer, was materiell-rechtlich nicht zutrifft. Die Duldung als vorübergehende Aussetzung \nder Abschiebung gemäß § 60 a AufenthG setzt, wovon auch das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgegangen ist, die Zulässigkeit der Abschiebung und damit nach § 58 Abs. 1 \nAufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist aber gemäß § 58 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG nicht (mehr) vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2005 (8 L 106/05) die aufschiebende \nWirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. April 2003 angeordnet hat.\n\n18\n\nDie Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, InfAuslR 1998, 12.\n\n20\n\nDie Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung \nkann daher keinen anderen, weitergehenden Regelungsgehalt haben. Für eine analoge \nAnwendung von § 60 a AufenthG ist kein Raum. Es fehlt an einer Regelungslücke. Zudem \nbesteht entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein Bedürfnis aus Gründen der \nRechtssicherheit den Anwendungsbereich von § 60 a AufenthG in der von ihm \nvorgenommenen Weise auszudehnen.\n\n21\n\nFerner erweckt eine „Duldungs\"-Bescheinigung den Eindruck, der Aufenthalt des \nAntragstellers sei zumindest nach der abstrakten Gesetzeslage räumlich auf das Gebiet des \nBundeslandes Nordrhein-Westfalen beschränkt (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Dies ist, wie oben \nausgeführt, ebenfalls unzutreffend, da § 61 Abs. 1 AufenthG mangels vollziehbarer \nAusreisepflicht nicht zur Anwendung kommt. Eine Bescheinigung darüber, dass der \nAufenthalt frei von dieser Beschränkung ist, ist nach dem AufenthG nicht vorgesehen. Eine \nNotwendigkeit, eine solche Bescheinigung dennoch zu erteilen und hierfür von den \nrechtlichen Vorausetzungen der Duldung und ihrem Regelungsgehalt abzusehen, ist nicht \nersichtlich. Sie ergibt sich nicht aus der vom Verwaltungsgericht verfolgten Ziel, dem \nAntragsteller Schwierigkeiten bei etwaigen Kontrollen zu ersparen. Solchen Schwierigkeiten \nist durch die formlose Bescheinigung der Wirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nhinreichend begegnet. Auch lässt sich aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten \nUmstand, dass dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise keine Rechte genommen \nwürden, nicht positiv ein Recht des Antragstellers auf die Erteilung einer solchen \nBescheinigung und eine hiermit korrespondierende Verpflichtung des Antragsgegners \nableiten.\n\n22\n\nSchließlich erweckt eine „Duldungs\"-Bescheinigung den Eindruck, der Antragsteller \nbedürfe zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung eine Beschäftigungserlaubnis nach \n§ 10 BeschVerfV. Auch dieser Eindruck entspricht nicht der materiellen Rechtslage. Seine \nErwerbstätigkeit ist nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift erlaubnisbedürftig, da, wie oben \nausgeführt, der Antragsteller mangels vollziehbarer Ausreisepflicht nicht gemäß § 60 a \nAufenthG geduldet ist.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-30/19-b-2309-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-30/19-b-2309-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265171","retrieved":"2026-07-09 02:32:47.441742+00:00"}}