{"status":"available","doknr":"OLD265209","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0329.14B248.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"14 B 248/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, die Sache in entsprechender Anwendung von \n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zurückzuverweisen. Die vom Verwaltungsgericht versagte \nAkteneinsicht haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im \nBeschwerdeverfahren erhalten. Sie haben aufgrund dessen die Beschwerde in der \nFrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergänzend begründet.\n\n4\n\nIm übrigen prüft das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n5\n\nDie vom Antragsteller in der Sache mit seinen Hilfsanträgen begehrte vorläufige \nerneute Bescheidung nach erneuter Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil \nder ärztlichen Vorprüfung bzw. nach erneuter Durchführung des mündlichen Teils der \närztlichen Vorprüfung kommt danach nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat \ndieses Begehren abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, \ndass die Prüfung einen Verfahrensfehler aufweise, und materiell-rechtliche Fehler \nweder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich seien. Das \nBeschwerdevorbringen veranlasst keine andere Entscheidung.\n\n6\n\nZwar wiederholt der Antragsteller seine Behauptung, die Prüfung habe für ihn \nund zwei weitere Prüflinge lediglich 78 Minuten gedauert und damit die \nMindestprüfungsdauer entsprechend § 23a ÄAppO aF in rechtlich bedeutsamer \nWeise unterschritten. Das stimmt jedoch mit dem Inhalt des über die Prüfung \nerstellten und von beiden Prüfern unterschriebenen Protokolls nicht überein. Gemäß \n§ 418 Abs. 1 ZPO begründet dieses Protokoll vollen Beweis über die darin \nbezeugten Tatsachen und damit darüber, dass die Prüfung am 24. 3. 2004 um \n8.32 Uhr begann und um 10.14 Uhr endete. Zwar kann gemäß Abs. 2 dieser \nVorschrift der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden. Durch die vom Antragsteller \nzu diesem Zweck vorgelegte eidesstattliche Versicherung hat der Senat jedoch nicht \ndie Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten \nPrüfungsverlaufs gewonnen.\n\n7\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. 3. 1982 - 8 C 100.81 -, Buchholz, 310, \n§ 98 Nr. 20.\n\n8\n\nDie eidesstattliche Versicherung erschöpft sich inhaltlich in der Behauptung, dass \ndie Prüfung bereits um 9.50 Uhr beendet gewesen sei und er dies wisse, weil er \nsofort auf die Uhr geschaut habe. Eine solche bloße Parteibehauptung begründet \nregelmäßig keine Zweifel, denen angesichts der Beweiskraft einer öffentlichen \nUrkunde in einem Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsste. Andere \nnachprüfbare Umstände, die für die Richtigkeit seiner Behauptung sprechen könnten, \nnennt der Antragsteller nicht. Insbesondere hat die Prüferin Privatdozentin Dr. E. \nin ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2006 nicht die Richtigkeit der Behauptung des \nAntragstellers bestätigt. Sie hat im Gegenteil erklärt, dass sie die letzte Frage an den \nAntragsteller \"um 9.50 Uhr gestellt (habe) und damit mitten in der Prüfungszeit\". Sie \nhabe vorher die Prüfung der Kandidaten nicht für abgeschlossen erklärt.\n\n9\n\nIm Übrigen rügt der Antragsteller, dass die Prüfer nicht ordnungsgemäß bestellt \nseien und dass sie jeweils nur ihren eigenen Prüfungsteil bewertet hätten. \nInzwischen hat der Antragsgegner die Bestellungsschreiben in Kopie vorgelegt. \nEinen weitergehenden substantiierenden Sachvortrag enthält sein Vortrag nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat auch nicht etwa das erstinstanzliche Vorbringen des \nAntragstellers missverstanden. Soweit es auf die Frage der \"jeweils selbstständigen\" \nBewertung durch jeden einzelnen Prüfer eingeht (Beschlussabdruck S. 3 unten), \nergibt der Zusammenhang, dass damit die Bewertung beider Prüfungsleistungen \ndurch jeden einzelnen Prüfer gemeint ist. Das geht auf den Antragstellervortrag \nzurück, dass jeder Prüfer die gesamte Prüfungsleistung \"selbst beurteilen und \nbewerten\" müsse. Im übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die \nPrüfungskommission ihre Prüfungsentscheidung unter Verstoß gegen § 15 Abs. 9 \nSätze 1 und 2 ÄAppO aF getroffen hat. Aus der Stellungnahme der Prüferin Dr. \nE. ergibt sich zudem, dass die Prüfer auch im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens entsprechend dieser Vorschrift vorgegangen sind. Der \nVortrag des Antragstellers ist deshalb vom Verwaltungsgericht zutreffend als \"ins \nBlaue hinein\" gewürdigt worden.\n\n10\n\nAuch der Hinweis auf § 23a Abs. 2 ÄAppO aF führt nicht weiter. Praktische \nAufgaben sind kein zwingender Bestandteil der mündlichen Prüfung. Es liegt im \nBewertungsspielraum der Prüfer, in welcher Weise dem Prüfling die Möglichkeit \ngegeben wird nachzuweisen, dass er sich mit dem vorklinischen Ausbildungsstoff \nvertraut gemacht hat.\n\n11\n\nIm Übrigen setzt sich der Antragsteller in der ergänzenden \nBeschwerdebegründung zwar mit der Beurteilung seiner Prüfungsleistungen durch \ndie Prüfer auseinander. Er widerlegt jedoch nicht, dass die in der Anlage zur \nPrüfungsniederschrift und in den Stellungnahmen im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens aufgeführten Mängel und Unvollständigkeiten vorlagen, die \ndie Prüfer zu ihrer Bewertung \"mangelhaft\" veranlasst haben. Es ist nicht erkennbar, \ndass die Prüfer übersehen hätten, dass der Antragsteller zum Teil richtige Antworten \noder Teilantworten gegeben hat. Die Gewichtung der Antworten ist \nprüfungsspezifische Wertung und damit Teil des prüfungsrechtlichen \nBewertungsspielraums.\n\n12\n\nDer Antragsteller macht des Weiteren durch das bloße Anerbieten eines \nSachverständigengutachtens nicht seine Behauptung glaubhaft, seine von Prof. Dr. \nT. als vollkommen unverständlich beurteilte Definition des pH habe den gleichen \nBedeutungsgehalt wie die vom Prüfer erwartete Antwort. Schließlich vermittelt das \nEingehen von Prof. Dr. T. auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens des \nAntragstellers nicht den Schluss, dass die Prüfer im Überdenkungsverfahren \nsachfremde Erwägungen berücksichtigt hätten. Lassen die Ausführungen eines \nPrüflings in seinem Widerspruchsschreiben die gleichen Mängel erkennen, wie seine \nAntworten in der Prüfung, ist es unschädlich, dass der Prüfer darauf hinweist. Aus \ndem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. T. \ngegen das Fairnessgebot verstoßen hat. Die insoweit vom Antragsteller bezeichnete \nFrage, \"wo er denn das Biochemiepraktikum absolviert\" habe, bietet in dem vom \nPrüfer in seiner Stellungnahme beschriebenen Zusammenhang, den der \nAntragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, keinen Hinweis auf unfaires Verhalten. \nAbgesehen davon, dass der Prüfer die Frageformulierung anders erinnert, konnte \nsie, in freundschaftlicher Form nach \"längerdauernder Funkstille\" gestellt, dazu \ndienen, durch Assoziation Erinnerungen an das im Praktikum Erlernte wach zu rufen, \num dies für die konkrete Prüfungsfrage nutzbar zu machen. Davon durfte der Prüfer \nausgehen. Auch der Hinweis im Überdenkungsverfahren darauf, dass die \nWasserstoffionenkonzentration bei pH 3 ohne Kopfrechnung genannt werden kann, \nlässt keine Unfairness erkennen. Denn damit hat sich der Prüfer entsprechend dem \nZweck des Überdenkungsverfahrens mit dem Vorbringen im Widerspruchsschreiben \nauseinander gesetzt. Dort hatte der Antragsteller behauptet, dass er aufgefordert \nworden sei, im Kopf zu errechnen, wie hoch die Wasserstoffionenkonzentration bei \npH 3 sei.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG unter \nBerücksichtigung von Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004, die der Senat regelmäßig \nbei der ärztlichen Vorprüfung und bei anderen Vorprüfungen zugrunde legt.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-29/14-b-248-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-29/14-b-248-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265209","retrieved":"2026-07-09 02:32:50.781506+00:00"}}