{"status":"available","doknr":"OLD265212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0329.12A834.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"12 A 834/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises und \nmacht zur Begründung im wesentlichen geltend, er habe seine deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht nach § 25 i.V.m. § 19 RuStAG verloren, weil eine \nGenehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht vorgelegen habe, die \nEinbürgerung seiner Eltern nicht gleichzeitig mit seiner Einbürgerung beantragt \nworden sei und schließlich sein Einbürgerungsantrag nur von seinem Vater, nicht \naber von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gestellt worden sei. \n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Bl. 110 - \n112, 128 - 133 und 154, 155 der Gerichtsakte verwiesen. \n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nWegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 121 - \n125, 138 - 141 und Bl. 153 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO angehört worden. \n\n13\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage des Klägers ist \nbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2003 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen \nAnspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da \ner deutscher Staatsangehöriger (geblieben) ist. \n\n14\n\nWegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. März 2007 Bezug genommen.\n\n15\n\nDer Auffassung der Beklagten, wonach nicht auf die gleichzeitige Antragstellung, \nsondern auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt abzustellen sei, folgt der Senat \nnicht. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist unter dem Aspekt des \nMinderjährigenschutzes gerade dann, wenn es, wie hier, um den Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit geht, mit Blick auf die damit verbundenen \nweitreichenden Folgen regelmäßig eng auszulegen. Abgesehen davon bietet der von \nder Beklagten favorisierte Begriff des „einheitlichen Lebenssachverhaltes\" aufgrund \nseiner Konturenlosigkeit und Unbestimmtheit nicht die im Staatsangehörigkeitsrecht \nin besonderem Maße erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nicht \numsonst stellt § 19 Abs. 2 StAG daher auf den formalen Aspekt der Antragstellung \nfür das Kind ab, die zugleich mit der Antragstellung der Eltern erfolgt.\n\n16\n\nDanach kann offen bleiben, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit auch deshalb \nnicht eingetreten ist, weil der Einbürgerungsantrag für den Kläger seinerzeit nur von \nseinem Vater unterschrieben worden und - wie das Verwaltungsgericht angenommen \nhat - der Wille der Mutter des Klägers nicht eindeutig erkennbar gewesen ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n18\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-29/12-a-834-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-29/12-a-834-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265212","retrieved":"2026-07-09 02:32:51.013209+00:00"}}