{"status":"available","doknr":"OLD265211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0329.12A811.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"12 A 811/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n4\n\nDas innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass aus dem Umstand, dass der seit \nJanuar 1943 in einer Möbeltischlerei in H. beschäftigte Vater des Klägers dort im \nZweifel weitestgehend die deutsche Sprache gebraucht habe, nicht hinreichend auf \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden könne. \n\n5\n\nDa das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Vater des \nKlägers der deutschen Sprache wie einer Muttersprache mächtig war, kommt es \nnicht darauf an, wie die Ausführungen der Zeugen S. und I. Q. , \nAngehörige des damaligen Arbeitgebers, in Bezug auf die Sprachfähigkeit des \nVaters zu verstehen sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass entgegen der Auffassung \ndes Klägers das objektive Bestätigungsmerkmal \"Sprache\" nicht losgelöst vom \nWillensmoment des Bekenntnisses zu betrachten ist. Den Bestätigungsmerkmalen \nwohnt vielmehr neben ihrer objektiven Funktion auch ein subjektives Element inne. \nIhnen kommt eine wichtige Indizwirkung in Bezug auf das subjektive Bekenntnis \nzu.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, NJW 1987, 1159.\n\n7\n\nDas Bekenntnis kann nicht etwa durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt \nwerden, sondern diese kommen vielmehr bloß als Beweisanzeichen für die \nFeststellung von Tatsachen in Betracht, aus denen sich ihrerseits ein Bekenntnis \nableiten lässt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1980 \n\n9\n\n- 3 C 19.80 -, BVerwGE 61, 230.\n\n10\n\nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzt insofern das Bewusstsein und \nden Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer \nnational geprägten Kulturgemeinschaft, zu sein, und weiter das Gefühl, dieser \nGemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. Der \nerforderliche Wille, Deutscher zu sein, muss kundgegeben werden, wobei dies auch \ndurch schlüssiges Verhalten geschehen kann. \n\n11\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, BVerwGE 41, \n189; Urteil vom 16.\n\n12\n\nFebruar 1993 - 9 C 25.92 -,BVerwGE 92, 70\n\n13\n\nDer Wert des Indizes \"Sprache\" misst sich mithin daran, inwieweit aus ihrem Ge-\nbrauch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf eine willensmäßige \nZuwendung zum deutschen Volkstum zu schließen ist. \n\n14\n\nVgl. zur Beherrschung der deutschen Sprache bei Zweisprachigkeit: BVerwG, \nUrteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O. m.w.N.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht \nhier dem im Kontakt mit seinem Arbeitsumfeld erfolgten Gebrauch der deutschen \nSprache in der Zeit von 1943 bis 1945, als der Vater des Klägers als Tischler in einer \nMöbelfabrik in H. dienstverpflichtet war, keinen hinreichenden Aussagewert für \neine willentliche Zuwendung zum deutschen Volkstum zuerkennt; eine \n\"Doppelprüfung\" subjektiver Elemente liegt hierin nicht. \n\n16\n\nVgl. zu dem Fall, dass Großeltern in einer überwiegend deutsch geprägten \nUmgebung gelebt und deshalb Deutsch als überwiegend benutzte Umgangssprache \ngebraucht haben: OVG Hamburg, Urteil vom 2. September 1997 - Bf VI VII 53/95 -, \njuris.\n\n17\n\nBei einer praktisch ausnahmslos Deutsch sprechenden Umgebung braucht der \nGebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum zu sein, wenn nicht - wofür hier nichts vorgetragen oder \nsonst wie erkennbar ist - andere Anzeichen hierfür hinzutreten. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 \n\n19\n\n- III C 161.69 -, a. a. O.\n\n20\n\nInsoweit ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden, \naus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. September \n1996 - 11 B 95.2903 u. a. - ergebe sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. \nDenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine Einschätzung, der dortige \nKläger habe sich jedenfalls durch schlüssiges Gesamtverhalten zum deutschen \nVolkstum bekannt, auf die - hier nicht mögliche - Feststellung gestützt, der dortige \nKläger habe sich von 1940 bis zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen der deutschen Sprache in einer Weise zugewandt, dass \nsie für ihn zu der gegenüber dem Polnischen bevorzugten und ganz überwiegend \ngebrauchten Sprache geworden sei.\n\n21\n\nDie vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen sind auch im Lichte der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Bekenntnisanforderungen \nan Personen, die in einer vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung gelebt \nhaben, \n\n22\n\nVgl. Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, a. a. O.; Urteil vom \n27. November 1975 \n\n23\n\n- III C 85.74 -, Buchholz 427. 207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 46; Urteil vom \n27. Oktober 1977 \n\n24\n\n- III C 6.77 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 57; Urteil vom \n11. Dezember 1980 \n\n25\n\n- 3 C 19.80 -, a. a. O. m.w.N.\n\n26\n\nnicht zu beanstanden. Danach kann in den sogenannten \"deutschen \nUrsprungsgebieten\" dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen \ndeutschen Volkszugehörigen der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen \nabgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht von dem seiner Mitbürger \ndeutscher Volkszugehörigkeit unterscheidet, er sich also in einer fast ausschließlich \nvom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Soweit solche \nPersonen - wie hier - nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a. F. \nnachweislich erfüllen, soll es vielmehr ausreichen, wenn sie sich nach Zuzug in das \n\"deutsche Ursprungsgebiet\" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen \nVolkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich \nangepasst, sondern bewusst angeglichen haben und assimiliert worden sind; in \ndiesen Fällen liegt das erforderliche Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG a. F. dann \nim Gesamtverhalten, das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung \nergibt. Denn in einer ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung \nkann der Bekenntnischarakter des Verhaltens einer Person zurecht nicht an \nMaßstäben gemessen werden, die sich vom Allgemeinverhalten der Bevölkerung in \ndiesen Gebieten noch in besonders herausragender Weise unterscheiden.\n\n27\n\nDas bloße konforme Verhalten einschließlich des Gebrauchs der deutschen \nSprache kann danach aber nur dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nglaubhaft machen, wenn der Betreffende so lange in den \"deutschen \nUrsprungsgebieten\" gelebt hat, dass nicht nur eine äußerliche Anpassung erfolgen, \nsondern eine Assimilierung eintreten konnte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht \neinen Zeitraum von ca. 2 Jah-ren zu Recht als nicht lange genug betrachtet, ohne \ndass der Kläger dem im Zulassungsverfahren substantiiert entgegengetreten wäre. \nAuch im Rahmen einer gebotenen Gesamtsicht geht dabei unter Berücksichtigung \neines etwaigen Beweisnotstandes die Ungewissheit bezüglich der \nanspruchsbegründenden Tatsachen letztlich zu Lasten des Antragstellers. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 \n\n29\n\n- 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312.\n\n30\n\nNach alledem hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die \naufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aufgrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-29/12-a-811-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-29/12-a-811-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265211","retrieved":"2026-07-09 02:32:50.937052+00:00"}}