{"status":"available","doknr":"OLD265256","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.18A3662.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"18 A 3662/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. August 2006 ist \nunwirksam, soweit der Beklagte darin zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom \n17. Januar 2005 verpflichtet wurde und ihm zwei Drittel der erstinstanzlichen \nVerfahrenskosten auferlegt wurden.\n\nVon den erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Beklagte ein Drittel und der \nKläger ein weiteres Drittel. Die Kosten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens \ntragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nNachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren, soweit es in zweiter Instanz \nanhängig war, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das \nergangene Urteil des Verwaltungsgerichts diesbezüglich für unwirksam zu erklären (§ \n173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 \nVwGO durch die Berichterstatterin) gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens, \nsoweit es auf die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten in zweiter Instanz \nanhängig war, dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und \ndementsprechend auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern. \n\n4\n\nDabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, dass er bei Stellung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung durch den Beklagten wegen einer zu diesem Zeitpunkt \nentscheidungserheblichen und zwischen den Beteiligten strittigen Frage von \ngrundsätzlicher Bedeutung\n\n5\n\nvgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2006 - 18 A 3662/06 -\n\n6\n\nohne eingehende Prüfung der Rechtslage, die sich im Rahmen einer solchen \nKostenentscheidung jedoch verbietet,\n\n7\n\nvgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 22. April 2005 - 18 A 3465/03 - mit \nweiteren Nachweisen,\n\n8\n\nnicht hinreichend verlässlich beurteilen konnte, welchen Ausgang das Verfahren \nim Falle einer streitigen Entscheidung letztlich genommen hätte. \n\n9\n\nDer Umstand, dass der Beklagte nunmehr letztlich dem Begehren der Kläger \nentsprochen hat, fällt demgegenüber vorliegend nicht als allein maßgeblich ins \nGewicht. Denn eine derartige Tatsache ist als solche nicht etwa abstrakt zu werten. \nEntscheidend sind vielmehr die Gründe, die zur Klaglosstellung geführt haben. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1988 - 3 C 62.86 -, Buchholz 427.6 § 4 \nBFG Nr. 45 = BayVBl. 1989, 316 = NVwZ-RR 1989, 218 (nur LS); Senatsbeschlüsse \nvom 15. Mai 2002 - 18 B 1563/01 -, vom 10. Februar 2005 - 18 A 3780/04 - und vom \n24. August 2006 - 18 A 2801/05 -.\n\n11\n\nDas war hier der Umstand, dass der Beklagte wegen Zeitablaufs während des \nRechtsmittelverfahrens die Erfüllung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG durch den Kläger nicht mehr bestritten und sich dementsprechend - dem \nHinwirken der Berichterstatterin auf eine unstreitige Beilegung des Rechtsstreits \nfolgend - zur Bescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis bereiterklärt hat.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/18-a-3662-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/18-a-3662-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265256","retrieved":"2026-07-09 02:32:55.103598+00:00"}}