{"status":"available","doknr":"OLD265261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.13B2254.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"13 B 2254/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 2. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Beschwerdegericht konnte in der Sache entscheiden. Das Verfahren musste \nnicht in entsprechender Anwendung von § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ausgesetzt werden, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die von der \nAntragstellerin aufgeworfene Frage vorzulegen. Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 \nAbs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) besteht im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht. Von einer \nfakultativen Vorlage nach Art. 234 Abs. 2 EG hat das Gericht abgesehen, da die für \neine Entscheidung maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinreichend \nklar sind und es hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht. \n\n3\n\nVgl. zur fehlenden Vorlagepflicht EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - Rs. 35 \nund 36/82 -, Slg. 1982, 3723 (Morson); BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), \nBeschluss vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360; BVerfG (1. \nKammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2023/06 -\n, EuR 2006, 814.\n\n4\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO \nnur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist \nunbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung formell nicht zu beanstanden ist. Vor dem Erlass einer \nVollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist eine Anhörung \ndes Betroffenen nicht geboten. \n\n6\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BauR 1995, \nS. 69; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 9. August 1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR \n1995, S. 174; Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 1989 - 1 B 114/88 -, DVBl 1989, S. \n887; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 M 34/92 -, NVwZ-RR \n1993, S. 587. \n\n7\n\nDaher kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Antragstellerin in Bezug auf \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung gesondert angehört hat. Auch die \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung aus, \ndie - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen \ngibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige \nVollziehung ausnahmsweise für geboten hält. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die \nBehörde nur dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der \nVollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs \nbesonders sorgfältig zu prüfen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 13. Januar 2004 - 13 B 2246/04 - , vom \n16. Juni 2003 - 13 B 951/03 -, vom 10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, vom \n21. Dezember 1995 - 13 B 3118/95 - und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, \nNWVBl. 1994, 424.\n\n9\n\nDiesen Voraussetzungen entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung im \nWiderspruchsbescheid. Dort begründet der Antragsgegner eingehend und auf den \nEinzelfall bezogen, dass und warum die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Ob \ndiese Begründung inhaltlich \"überzeugend\" oder \"richtig\" ist, ist unerheblich. \n\n10\n\nDer angefochtene Beschluss ist auch nicht zu beanstanden, soweit in ihm die \nmaterielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bejaht wird. Im \nRahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung hat das \nVerwaltungsgericht angenommen, dass hier das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin \nüberwiege, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich \nrechtmäßig sei. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit \neiner Verfügung führt regelmäßig dazu, dass der gegen sie gerichtete Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben kann. \n\n11\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 - IV C 21.74 -, DÖV 1974, S. 422; OVG \nNRW, Beschluss vom 28. Juli 1993 - 1 B 1582/93 -, NWVBl 1993, 456; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. September 1988 - 17 B 2366/88 -, NWVBl 1989, S. 61; Schmidt, \nin: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 74 zu § 80 m.w.N. \n\n12\n\nDieser Abwägungsmaßstab ist hier nicht deshalb zu modifizieren, da nach § 39 \nAbs. 6 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bestimmte Verfügungen von \nGesetzes wegen vollziehbar sind, während andere Verfügungen - wie die hier \nstreitgegenständliche nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nach § 39 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 3 LFGB - dies nicht sind. § 39 Abs. 6 LFGB lässt sich nur entnehmen, dass die \ndort genannten Verfügungen von Gesetzes wegen vollziehbar sind. Dass dadurch \ndie für andere Verfügungen geltenden Abwägungsmaßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO \nmodifiziert werden sollen, ist nicht ersichtlich. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Ordnungsverfügung \noffensichtlich rechtmäßig sei. Sie finde ihre Grundlage in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nLFGB und habe deswegen ergehen können, da die Antragstellerin \"Fleisch\" unter \neiner zur Täuschung geeigneten Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung \noder sonstigen Aussage über Eigenschaften in den Verkehr bringe (§ 11 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB). Diese Täuschung ergebe sich daraus, \ndass die Antragstellerin das von ihr so genannte Fleisch mit den \nProduktbezeichnungen \"SA-Fleisch II Baader\", \"SA-Fleisch II B\" und \"SW-Fleisch I \nSB\" versehe, obschon es sich tatsächlich um \"Separatorenfleisch\" im Sinne von \nAnhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handele. Das hiergegen \ngerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, nach dem es sich bei dem von \nihr in Verkehr gebrachten Fleisch nicht um \"Separatorenfleisch\" im Sinne der \nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 handele, bleibt ohne Erfolg. \n\n14\n\nNach Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist \n\"Separatorenfleisch\" ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden \nKnochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden \nFleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der \nMuskelfasern sich auflöst oder verändert wird. Dabei stellt Anhang I Nr. 1.14 der \nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 allein darauf ab, ob sich die Muskelfasern - und nicht \netwa auch die Zellstrukturen der Muskeln - infolge der maschinellen Gewinnung \nauflösen oder verändern. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ebenfalls ohne \nBelang, ob die Veränderung der Muskelfasern - etwa infolge \"schonender\" \nmaschineller Verarbeitungsprozesse - geringfügig ist oder nicht. Vielmehr spricht der \nErwägungsgrund 20 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 davon, dass die \nDefinition von Separatorenfleisch so allgemein gefasst sein soll, dass sie alle \nVerfahren des mechanischen Ablösens - also auch \"schonende\" - abdeckt. Aus \nErwägungsgrund 20 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 folgt nichts anderes. \nDort geht es nur um die Frage, welchen technischen Anforderungen die Herstellung \nvon Separatorenfleisch unter Risikogesichtspunkten genügen muss. Auch wäre eine \nAbgrenzung zwischen einer \"geringfügigen\" und einer \"nicht-geringfügigen\" \nVeränderung der Muskelfaser kaum praktikabel. \n\n15\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2006 - 11 ME 74/05 -; LRE 53, \n410.\n\n16\n\nDieses Verständnis des Begriffes der \"Veränderung\" der Muskelfasern führt nicht \ndazu, dass jegliches maschinell von Knochen bzw. Geflügelschlachtkörpern \nabgelöste Fleisch vom Begriff des \"Separatorenfleisches\" erfasst würde. Richtig ist \nallerdings, dass jedes maschinelle Abtrennen die Struktur von Muskelfasern \nzwangsläufig verändert. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll aber ein \nmaschinelles Abtrennen dann nicht erfasst werden, wenn die Struktur der \nMuskelfasern bezogen auf das gesamte Stück Fleisch nur punktuell verändert wird \nund so derart große und zusammenhänge Fleischstücke hergestellt werden, dass \ndiese für sich genommen faktisch verkehrsfähig sind (z.B. Hähnchenbrust). \n\n17\n\nIm übrigen spricht einiges dafür, dass ein einheitlich zu beurteilendes \n\"maschinelles Ablösen\" im Sinne von Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. \n853/2004 auch dann vorliegt, wenn unterschiedliche, aber auf einen einheitlichen \nHerstellungsvorgang bezogene Maschinen benutzt werden. Erwägungsgrund 20 \nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spricht - wie bereits gesagt - davon, dass \ndie Definition von Separatorenfleisch so allgemein gefasst sein soll, dass sie alle \nVerfahren des mechanischen Ablösens abdeckt. Demnach könnte unerheblich, ob \nSeparatorenfleisch \"einstufig\" oder \"zweistufig\" erzeugt wird, wenn und soweit die \neinzelnen Stufen der Erzeugung in einem inneren Zusammenhang stehen.\n\n18\n\nFür die Auslegung von Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist \ninsoweit unerheblich, ob bestimmtes \"Fleisch\" vor Inkrafttreten und vor \nAnwendbarkeit der Verordnung \"traditionell\" nicht als Separatorenfleisch angesehen \nwurde. Zwar wird in Erwägungsgrund 19 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 \nbetont, dass Flexibilität angezeigt sei, damit traditionelle Methoden weiterhin \nangewendet werden könnten. Gleichwohl wird im Erwägungsgrund 19 Satz 2 \nhervorgehoben, dass die Flexibilität nicht die Ziele der Lebensmittelhygiene in Frage \nstellen solle. Auch finden sich in der Verordnung gerade zum \"Separatorenfleisch\"-\nBegriff substantielle Änderungen, einbezogen wird nunmehr auch \nGeflügelseparatorenfleisch. Im Übrigen machen schon der Erwägungsgrund 29 der \nVerordnung und Art. 15 der Verordnung deutlich, dass mit der Verordnung \nsubstantielle Änderungen angestrebt wurden. Für diese Änderungen wurden nämlich \nden betoffenen Wirtschaftszweigen lange Anpassungsfristen eingeräumt. \n\n19\n\nEndlich kann der Begriff des \"Separatorenfleisches\" auch nicht dahingehend \nteleologisch reduziert werden, dass nach \"schonenden\" Techniken gewonnenes \nFleisch nicht erfasst wird. Insbesondere ist unerheblich, ob eine \"schonende\" Technik \nzu einer höheren Qualität des Separatorenfleisches führt oder nicht. Die \nunterschiedliche Qualität von Separatorenfleisch führt nur zu Veränderungen der \nHygienebedingungen und der Verwendungsmöglichkeiten dieses Fleisches (vgl. \nAnhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe d), Anhang III Abschnitt V Kapitel \nIII Nr. 3, Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 4 und Anhang III Abschnitt V Kapitel II \nNr. 1. bis 3. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004). \n\n20\n\nNds. OVG, Beschluss vom 10. August 2006 - 11 ME 74/05 -, LRE 53, 410; \nSchreiben der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 2006 - Az.: \nSANCO/E2/RD/ca D (2006) S 21067 -.\n\n21\n\nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem von der Antragstellerin in \nVerkehr gebrachten \"Fleisch\" um Separatorenfleisch im Sinne von Anhang I Nr. 1.14 \nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Das so genannte Fleisch wird nämlich - wie der \nAntragsgegner vorträgt und letztlich auch die Antragstellerin einräumt - auf \nmaschinelle Weise so gewonnen, dass bereits durch das maschinelle Abtrennen vom \nKnochen (und nicht erst durch das anschließende Baadern) die Struktur der \nMuskelfasern verändert wird. Das Zusammenpressen von Knochen, das dazu führt, \ndass sich infolge der Reibung der Knochen untereinander vorhandene Fleischreste \nlösen, die dann über Siebeinsätze bzw. Lochscheiben der Maschine entweichen, \nführt zwangsläufig zu einer Veränderung der vorherigen Struktur der Muskelfasern \ndes Fleisches. Große und zusammenhänge Fleischstücke, die für sich genommen \nfaktisch verkehrsfähig sind, werden nicht gewonnen. \n\n22\n\nVgl. zu alldem die Stellungnahme Nr. 038/2006 des Bundesinstitutes für \nRisikobewertung vom 16. Juni 2006. Zum Herstellungsvorgang siehe Nitsch/Eber, in: \nFleischwirtschaft 2006, S. 88 ff.\n\n23\n\nOb diese Veränderung der Muskelfasern aufgrund des Verarbeitungsprozesses \n\"schonender\" ist oder nicht, ist unerheblich. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, \ndass hier ein \"besonders schonender Verarbeitungsprozess\" gewählt wurde: Die \ngezogenen Proben wiesen nach den Feststellungen des Chemischen- und \nVeterinäruntersuchungsamts Ostwestfalen Lippe einen signifikant erhöhten \nKnochenanteil und einen deutlich erhöhten Calciumwert auf. \n\n24\n\nIm übrigen wird auch mit dem hier sich anschließenden Baadern die Struktur der \nMuskelfasern des Fleisches erheblich verändert. Auch besteht zwischen dem \nAbtrennen von Knochen und dem anschließenden Baadern ein sachlicher \nZusammenhang; ohne das Baadern wäre das Fleisch faktisch nicht \nverkehrsfähig.\n\n25\n\nDie damit angesprochene Frage, ob \"allein durch die Baaderung \nSeparatorenfleisch\" entsteht, kann angesichts des bereits auf anderer Grundlage \ngefundenen Ergebnisses offen bleiben.\n\n26\n\nDieser Auslegung des Begriffes des Separatorenfleisches nach Anhang I Nr. \n1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und den daraus resultierenden Folgen für \ndie Antragstellerin stehen weder Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch der \ngemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine \nunterschiedliche Auslegung bzw. Handhabung des Begriffes des \nSeparatorenfleisches überhaupt im Rahmen der Definition dieses Begriffes von \nBedeutung sein kann (oder ob Gleichheitsgesichtspunkten nur an anderer Stelle \nRechnung getragen werden kann). Jedenfalls liegt eine rechtlich relevante \nUngleichbehandlung bei Auslegung bzw. Handhabung des Begriffes des \nSeparatorenfleisches nicht vor. \n\n27\n\nZwar mag bezogen auf die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen eine \nunterschiedliche Auslegung bzw. Handhabung des Separatorenfleischbegriffes bzw. \nder daraus resultierenden kennzeichnungsrechtlichen Folgen - die hier nicht \ngesondert angegriffen werden - zu verzeichnen sein. Folge mag sein, dass die \nAntragstellerin gegenüber Herstellern aus dem Land Niedersachsen möglicherweise \nbenachteiligt wird. Indes gilt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur im Rahmen \nder bundesstaatlichen Kompetenzordnung. Die unterschiedliche Auslegung bzw. \nAnwendung von Bundesrecht durch verschiedene Bundesländer begründet daher \nkeinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn und soweit die Pflicht zu einem im \nwesentlichen einheitlichen Vollzug - der nur erhebliche Vollzugsunterschiede \nausschließt - nicht verletzt wird.\n\n28\n\nBVerfG (2. Senat), Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 \n(18); BVerfG (Zweiter Senat), Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, \nBVerfGE 76, 1 (76); BFH, Urteil vom 23. Juli 1985 - VIII R 197/94 -, BFHE 144, \n9.\n\n29\n\nSelbst wenn man diese Grundsätze auf die Handhabung von \nGemeinschaftsverordnungen übertrüge, kann hier von einem erheblichen \nVollzugsunterschied hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht die Rede \nsein, zumal das Land Niedersachsen - bei Licht besehen - in seinem Schreiben vom \n11. Juli 2006 an das (damalige) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz letztlich nicht in Frage stellt, dass das in Rede stehende \n\"Fleisch\" Separatorenfleisch ist. Zum Ausdruck wird wohl nur gebracht, dass \nSeparatorenfleisch nicht als solches zu kennzeichnen sei. \n\n30\n\nAuch mag in der Europäischen Union eine unterschiedliche Auslegung bzw. \nHandhabung des Separatorenfleischbegriffes praktiziert werden, weshalb die \nAntragstellerin möglicherweise auch im Vergleich zu Herstellern aus anderen \nLändern der Europäischen Union benachteiligt wird. Am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 \nGG kann dies indes schon deshalb nicht gemessen werden, da Art. 3 Abs. 1 GG nur \nUngleich- bzw. Gleichbehandlungen innerhalb der deutschen Kompetenzordnung \nerfasst. Aber auch der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz steht einer \nunterschiedlichen Auslegung bzw. Handhabung des Separatorenfleischbegriffes in \nden Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob \nes gerade der gemein-schaftsrechtliche Gleichheitssatz ist, der eine einheitliche \nAuslegung und Handhabung von Gemeinschaftsrecht fordert. Jedenfalls folgt aus \ndiesem Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. \n\n31\n\nEuGH, Urteil vom 9. Oktober 1984 - Rs. 188/83 -, Slg. 1984, 3465 (Witte); EuGH, \nUrteil vom 31. März 1993 - Rs. C-89/85 -, Slg. 1993 I, 1307, Rn. 197 (Ahlström \nOsakeyhtiö). \n\n32\n\nUm eine solche geht es hier, da eine von dem oben Gesagten abweichende \nAuslegung bzw. Handhabung des Begriffes des Separatorenfleisches falsch ist. Auch \nwürde die Berücksichtigung des Umstandes, dass andere Mitgliedsstaaten der \nEuropäischen Union den Begriff des Separatorenfleisches fehlerhaft auslegen bzw. \nhandhaben, im Ergebnis dazu führen, dass sich ein Mitgliedsstaat zur Begründung \nfür sein gemeinschaftswidriges Verhalten darauf berufen kann, dass sich auch \nandere Mitgliedsstaaten gemeinschaftswidrig verhalten. Das ist aber unzulässig. \n\n33\n\nEuGH, Urteil vom 26. Februar 1976 - Rs. 52/75 - Slg. 1976, 277 \n(Kommission/Italien). \n\n34\n\nNach alldem ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene \nVerfügung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, nicht zu \nbeanstanden. Gründe dafür, ungeachtet dieser Annahme bei der im Rahmen nach § \n80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung die aufschiebende Wirkung gleichwohl \nwiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. Über den Zeitraum einer \nHauptsacheentscheidung hinaus, schafft die auferlegte Kennzeichnungspflicht keine \nirreparablen Folgen. Sollte die angegriffene Verfügung im Hauptsacheverfahren \naufgehoben werden, kann die Antragstellerin ihr Fleisch in der Folgezeit wie bisher \nkennzeichnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bis zum \nZeitpunkt einer Hauptsacheentscheidung derart unzumutbare Nachteile entstehen, \ndass diese - ungeachtet der bei summarischen Prüfung festzustellenden \noffensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung - die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Der Antragstellerin wird nur eine \nKennzeichnungspflicht auferlegt. Selbst wenn man Nachteile in die Abwägung \neinbezieht, die ihr mittelbar aufgrund der Kennzeichnung entstehen - Beachtung \nbesonderer hygienischer Vorschriften, ggf. Rückgang der Verkäufe für das \ngekennzeichnete Fleisch - sind unzumutbare Nachteile nicht erkennbar. Denn es ist \nweder ersichtlich noch geltend gemacht, dass eine Beachtung der hygienischen \nVorschriften und ein Rückgang der Verkäufe für das gekennzeichnete Fleisch für die \nAntragstellerin existenzbedrohlich wären. Nachteile, die den Abnehmern der \nstreitgegenständlichen Produkte der Antragstellerin entstehen, sind im Rahmen der \nanzustellenden Abwägung nicht zu berücksichtigen. \n\n35\n\nVergl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 152 zu § 80. \n\n36\n\nDie Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht auf \"Vertrauensschutz\" \ndahingehend berufen, dass sie die von ihr hergestellten Produkte \"seit Jahren\" auf \nden Markt bringe und dass sie die angegriffene Verfügung sowie die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung \"überraschend\" getroffen habe. Art. 15 der Verordnung (EG) \nNr. 853/2004 gab ihr eine hinreichende Anpassungsfrist. Der Umstand, dass sich das \n(damalige) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \nmit Mitteilung vom 7. September 2006 mit der Bitte an die Kommission gewandt hat, \nden Begriff des Separatorenfleisches im Hinblick auf \"3mm-Fleisch\" zu präzisieren, \ngibt für ein Wiederherstellungsinteresse schon deshalb nichts her, da die \nKommission mittlerweile klargestellt hat, dass auch dieses Fleisch \n\"Separatorenfleisch\" im Sinne von Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. \n853/2004 darstellt. \n\n37\n\nSchreiben der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 2006 - Az.: \nSANCO/E2/RD/ca D (2006) S 21067 -.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1 und \n2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/13-b-2254-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/13-b-2254-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265261","retrieved":"2026-07-09 02:32:55.479415+00:00"}}