{"status":"available","doknr":"OLD265260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.12A999.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"12 A 999/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern könne \nein Staatsangehörigkeitsausweis nicht erteilt werden, weil sich nicht feststellen lasse, \ndass sie deutsche Staatsangehörige seien, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDen von den Klägern gegen die Wirksamkeit der Regelungen in Art. 3 Abs. 6 und \n7 RuStAÄndG 1974 vorgetragenen Gesichtspunkten (Hinderung durch gesetzliche \nMaßnahmen an einer legalen Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland, \nVerschärfung des Bundesvertriebenengesetzes, Aufenthalt des \nErklärungsberechtigten in den durch das Bundesvertriebenengesetz definierten \nVertreibungsgebieten, fehlende Kenntnis des Erklärungsberechtigten von der \nbestehenden deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter) wird gerade durch das \nverfassungsmäßige Optionsmodell,\n\n5\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE \n37, 217 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 \nff.,\n\n6\n\nund der im Optionsmodell vom Gesetzgeber vorgesehenen Nacherklärungsfrist \ndes Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angemessen Rechnung getragen, so \ndass es entgegen der Forderungen der Kläger eines (weiteren) Tätigwerdens des \nGesetzgebers nicht bedarf. Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974 von 6 Monaten beginnt erst dann zu laufen, wenn das Hindernis \nweggefallen, d. h. der Erklärungsberechtigte nicht mehr ohne Verschulden an der \nVornahme der versäumten Rechtshandlung - hier der Erklärung - gehindert ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 \n\n8\n\n- 1 C 29.94 -, a. a. O. \n\n9\n\nDamit werden sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die \nindividuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne \neigenes Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben, zu seinen Gunsten \nberücksichtigt. Als ein solches unverschuldetes Hindernis gilt nach Art. 3 Abs. 7 Satz \n2 RuStAÄndG 1974 insbesondere der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte \ndurch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den \nGeltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen. Konkrete Gesichtspunkte, die \nes rechtfertigen oder gar gebieten, trotz Verschuldens des Erklärungsberechtigten \ndiesem die Möglichkeit des Erklärungserwerbs - ggf. unbegrenzt - offen zu halten \nund demgegenüber das mit den Fristenregelungen in Art. 3 Abs. 6 und 7 \nRuStAÄndG 1974 auch verfolgte staatliche Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit \nzurücktreten zu lassen, sind der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu \nentnehmen.\n\n10\n\nSoweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der verfassungsrechtlich \nunbedenklichen - und im übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in den jüngsten \nEntscheidungen auch ohne verfassungsrechtliche Bedenken angewandten, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteile jeweils vom 16. November 2006 \n\n12\n\n- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, juris -,\n\n13\n\nRegelung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 angenommen hat, es sei \nangesichts der wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Klägers zu 1. und \nseiner Mutter nicht nachgewiesen, dass der Kläger zu 1. ohne Verschulden gehindert \ngewesen sei, die Nacherklärungsfrist einzuhalten, haben die Kläger demgegenüber \nernstliche Zweifel nicht darzulegen vermocht. Die diesbezüglichen Ausführungen, \nwonach die Mutter des Klägers zu 1. nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung \nder erbetenen Erklärungen zu erfassen und sich zutreffend zu erinnern, mögen in der \nSache zutreffen, sind jedoch nicht geeignet, die Ungereimtheiten und Widersprüche, \ndie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Ergebnis zu beseitigen.\n\n14\n\nSoweit die Kläger schließlich aus dem Umstand, dass Art. 3 - 5 RuStAÄndG \n1974 aufgrund des Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von \nBundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. \nFebruar 2006, BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 aufgehoben \nworden sind, ableiten, dass eine fristgemäß Erklärung des Klägers zu 1. vorliege, \nkann dem nicht gefolgt werden. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974 für den Zeitraum bis \nzu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die Fristbestimmungen \ndes Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und damit verbindlich. Mit \ndem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 ist das gesamte \nOptionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines Erklärungserwerbs \nvollständig entfallen, was im Fall des Klägers, der die Einhaltung der \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 und damit einen \nerfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat, auch nicht zu einem \nRechtsentzug führt.\n\n15\n\nVgl. im Übrigen zum Beweggrund für die Aufhebung: Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung vom 3. November 2005 - BT-Drucks. 16/28 S. \n16 f.; Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 2005 zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucks. 16/28, Anlage 2, S. 29; Gegenäußerung der \nBundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/28, Anlage 3, \nS. 31.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtsache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich die \nBeantwortung der hier aufgeworfenen Fragen, soweit diese entscheidungserheblich \nsind, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der höchstrichterlichen \nRechtsprechung ergibt. \n\n17\n\nSchließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nnicht durch. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte das \npersönliche Erscheinen des Klägers zu 1. anordnen müssen, weil die Mutter des \nKlägers zu 1. offensichtlich nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung der \nerbetenen Erklärungen zu erfassen, ist Rügeverlust eingetreten. Die \nGeltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 95 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung \nvorbeworfen wird, gerügt worden ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, Beschluss vom 31. Januar 2006 \n\n19\n\n- 12 A 2672/05 -.\n\n20\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen \nVerhandlung am 24. Januar 2005 die nach ihrer Auffassung gegebene Unfähigkeit \nder als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers zu 1., die rechtliche Bedeutung der \nerbetenen Erklärungen zu erfassen, gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht \nangesprochen und eine persönliche Anhörung des - ordnungsgemäß geladenen, \njedoch nicht zum Termin erschienenen - Klägers zu 1. angeregt haben. Dem insoweit \nmaßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu \nentnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Im Übrigen \nlassen die protokollierten Äußerungen der Mutter des Klägers zu 1. nicht erkennen, \ndass sie als Zeugin ungeeignet gewesen ist, so dass sich dem Verwaltungsgericht \neine ergänzende Beweiserhebung nicht aufdrängen musste. \n\n21\n\nAbgesehen davon ist der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. \n6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte \ngehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem \nsich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das \nVorbringen - wie hier - diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch \nohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 \nf.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., \nBeschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. \nDezember 1999 \n\n23\n\n- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum \nAsylrecht.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-999-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265260","retrieved":"2026-07-09 02:32:55.403388+00:00"}}