{"status":"available","doknr":"OLD265258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.12A833.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"12 A 833/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle schon an \nden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG, \nweil in der Person des Klägers zu 1. keine Bindungen an Deutschland bestünden, die \ni.S.d. § 14 StAG eine Einbürgerung rechtfertigten, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nGemäß § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) i. d. F. des Art. 5 Nr. 10 \ndes Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, kann ein Ausländer, \nder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den sonstigen \nVoraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an \nDeutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. \n\n5\n\nAus dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 14 StAG ist ersichtlich, dass \n\n6\n\nbei Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, über die \nVoraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG (mit Ausnahme des Wohnsitzerfordernisses) \nhinaus \n\n7\n\nBindungen (a) des Einbürgerungsbewerbers an Deutschland (b) gegeben sein \nmüssen, d. h.\n\n8\n\nin rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht hinreichend verfestigte \nAusrichtungen des Einbürgerungsbewerbers auf\n\n9\n\nrechtliche oder sonstige (gesellschaftliche, kulturelle, wirtschaftliche etc.) \nGegebenheiten mit Bezug zu Deutschland, wobei\n\n10\n\neine Mehrzahl von Bindungen erforderlich ist und damit Bindungen in mindestens \nzwei Bereichen bestehen müssen und\n\n11\n\ndiese Bindungen nach Art und Umfang in der Zusammenschau ein solches \nGewicht aufweisen müssen, dass sie eine Einbürgerung, d. h. eine dauerhafte \nÜbernahme des Einbürgerungsbewerbers in den deutschen Staatsverband, \nrechtfertigen.\n\n12\n\nBei der Frage, welches Gewicht die Bindungen aufweisen müssen, um eine \nEinbürgerung zu rechtfertigen, sind bei Einbürgerungsbegehren, die - wie hier - \ndarauf abzielen, nach der erfolgten Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland \nzu leben und zu arbeiten, die Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung \nder Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Denn \nsoweit spezialgesetzliche Regelungen an einen Aspekt anknüpfen, aus dem heraus \nauch die für § 14 StAG geltend gemachte Bindung erwächst, und bezogen auf \ndiesen Aspekt die Zuwanderung in das Bundesgebiet und den (endgültigen) weiteren \nVerbleib im Bundesgebiet an zusätzliche bestimmte Voraussetzungen knüpfen und \nselbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst lediglich Aufenthaltstitel \nvorsehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen dem \njeweiligen spezialgesetzlichen Anforderungsprofil nicht genügt wird, eine gleichwohl \nvorhandene Bindung auf \"Niedrigniveau\" für eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 \nStAG ausreicht. Dass § 14 StAG im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die \nZuwanderung regelnder Bestimmungen die Funktion eines allgemeinen \nAuffangtatbestandes zukommt, durch den die differenzierten \nZuwanderungsregelungen und -beschrän-kungen letztlich obsolet werden, ist dem \nWortlaut des § 14 StAG, der gerade nicht jede noch so geringfügige Bindung an \nDeutschland ausreichen lässt, nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch \nnicht aus den Gesetzesmaterialien. Schließlich hat auch der Kläger in der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht vermocht, eine derartige \nZweckbestimmung darzulegen. Soweit er darauf hinweist, er erfülle bis auf den \nWohnsitz im Inland sämtliche sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung \nnach § 10 StAG, führt dies nicht weiter. Der Gesetzgeber hat in Fällen, in denen - wie \nhier - eine Einbürgerung vom Ausland beantragt wird, nicht einfach nur auf den \ngewöhnlichen Wohnsitz im Inland verzichtet, sondern er hat in § 14 StAG \nausdrücklich die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass in der Person des \nEinbürgerungsbewerbers Bindungen bestehen müssen, die eine Einbürgerung \nrechtfertigen.\n\n13\n\nGemessen hieran sind die vom Kläger zu 1. geltend gemachten Bindungen nicht \ngeeignet, eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 14 StAG zu eröffnen. Der \nHinweis des Klägers zu 1., dass seine Mutter als anerkannte Vertriebene und \nAussiedlerin und seine Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland lebten, \nbemüht das Bestehen familiärer Bindungen, ohne im einzelnen plausibel machen zu \nkönnen, inwieweit aus diesen familiären Bindungen zugleich Bindungen des Klägers \nzu 1. an Deutschland folgen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Der Umstand \nallein, dass die Bundesrepublik Deutschland die Mutter und die Geschwister des \nKlägers zu 1. aufgenommen hat, so dass diese ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland begründen konnten, lässt unmittelbare Bindungen des 45jährigen \nKlägers zu 1. an Deutschland nicht erkennen, zumal er mit seiner Kernfamilie \n(Ehefrau und Kinder) in der Ukraine lebt.\n\n14\n\nUnabhängig davon sind derartige familiäre Bindungen dem Gewicht nach nicht \ngeeignet, gerade eine Einbürgerung zu rechtfertigen. Der hier in Rede stehende \nAspekt der Zuwanderung im Wege des Familiennachzuges in der Form des \nNachzugs eines volljährigen ausländischen Kindes zu seiner Mutter, einer - nach \nAngaben des Klägers - deutschen Staatsangehörigen, ist spezialgesetzlich im \nAufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, erfasst, das nach § 28 Abs. 4 i. \nV. m. § 36 Satz 1 AufenthG eine außergewöhnliche Härte voraussetzt und zur \nBeseitigung einer derartigen Härte - lediglich - die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vorsieht. Eine Einbürgerung kommt in diesen Fällen nach § 10 \nStAG frühestens nach dem Ablauf von acht Jahren in Betracht. Fehlt es - wie hier \nnicht anders vorgetragen ist - an einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 28 Abs. 4 i. \nV. m. § 36 Satz 1 AufenthG, mangelt es schon an einem rechtfertigenden Grund für \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, so dass \ndem Ausländer der Verbleib im Ausland zugemutet wird. Diese Wertentscheidung \ndes Gesetzgebers ist auch bei der Gewichtung der geltend gemachten Bindungen im \nRahmen des § 14 StAG zu beachten, dem, wie oben dargelegt, nicht die Funktion \nzukommt, in denjenigen Fällen, in denen schon die Erteilung einer lediglich den \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland legitimierenden Aufenthaltserlaubnis \nzum Zwecke der Familienzusammenführung ausscheidet, dem Begehren durch eine \ngegenüber der Aufenthaltserlaubnis deutlich weiterreichende dauerhafte Übernahme \nin den deutschen Staatsverband zu entsprechen.\n\n15\n\nEntsprechendes gilt für die vom Kläger zu 1. des weiteren geltend gemachte \nTätigkeit in der Gesellschaft \"Wiedergeburt\", deren örtliche Gruppe in O. er mit \nbegründet haben will. Die sich in einer derartigen Tätigkeit - möglicherweise - \nzeigende Hinwendung zum deutschen Volkstum in einer Republik der ehemaligen \nSowjetunion und die hieraus ggfs. resultierenden Möglichkeiten, in der \nBundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden, werden durch die in §§ 4, 6, 15 \nund 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch Art. 6 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, erfasst. Diese sehen für \nSpätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG zunächst die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 BVFG voraus, sofern der Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit \nnach § 6 BVFG erbracht ist. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt hierfür ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise \nvoraus, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache bestätigt werden muss. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nnur festgestellt, wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann. Fehlt es an der \ndurch die familiäre Vermittlung erlangten Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen, wovon im Fall des Klägers zu 1. nach dem rechtskräftigen Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 1997 - 9 K 222/94 - auszugehen ist, wird \nein Aufnahmebescheid nicht erteilt und der Gesetzgeber mutet den Betroffenen zu, \nim Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Auch diese gesetzliche Wertung ist bei der \nFrage, ob die angegebenen Bindungen an Deutschland so gewichtig sind, dass sie \neine Einbürgerung rechtfertigen, zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt, ist nichts \ndafür ersichtlich, dass diejenigen, die sich \n\n16\n\n- wie hier - u. a. auf Aspekte des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum \nberufen, die nach der Wertentscheidung des Bundesvertriebenengesetzes jedoch \nihrerseits noch nicht einmal die Erteilung eines Aufnahmebescheides rechtfertigen, \nim Rahmen des § 14 StAG nunmehr eine derartige Gewichtigkeit dieser Aspekte \ngeltend machen können, dass sie sogar eine Einbürgerung rechtfertigen. Die in dem \nEntwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht \n(noch) enthaltene \n\n17\n\n- allerdings nicht abschließende - Aufzählung derjenigen Umstände, die eine \nBindung an Deutschland begründen können, erwähnt insoweit bezeichnenderweise \nals Grund für eine Bindung lediglich die deutsche Volkszugehörigkeit, \n\n18\n\nvgl. BR-Drucks. 749/99, S. 33; Marx in GK-StAR Stand Juli 2006, Rdnr. 10 zu § \n14 StAG, \n\n19\n\nnicht jedoch - wie hier - unterhalb dieser Schwelle angesiedelte Tätigkeiten mit \neinem - möglichen - Bezug zum deutschen Volkstum.\n\n20\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, \ndass die Einbürgerung nach § 14 StAG ein staatliches Interesse an der Übernahme \ndes Einbürgerungsbewerbers in den deutschen Staatsverband voraussetzt. Insoweit \nhat der Kläger zu 1. nichts dafür darzulegen vermocht, worin im vorliegenden Fall \ndas staatliche Interesse gerade an seiner Einbürgerung bestehen soll. Weder sind \netwa besondere Fähigkeiten des Klägers dargelegt, die für die Bundesrepublik \nDeutschland von Bedeutung sind, noch ist erkennbar, dass der Arbeitsmarkt es \nerfordert, über die sonstigen, gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Aufnahme von \nausländischen Arbeitskräften hinaus dem Kläger die Arbeitsaufnahme gerade durch \ndie Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. \n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der zu den \nTatbestandsvoraussetzungen des § 14 StAG aufgeworfenen Fragen ergibt sich, \nsoweit hier von Belang, ohne weiteres aus dem Gesetz selbst und seinem \nrechtssystematischen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz und dem \nBundesvertriebenengesetz.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-833-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-833-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265258","retrieved":"2026-07-09 02:32:55.252784+00:00"}}